HRB 1278

TP Tour Project GmbH

Amtsgericht Gießen · Hessen

aktuell 16 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Wettenberg

Eine vollständige Geschäftsanschrift ist hier derzeit noch nicht verfügbar.

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Wettenberg
Datenstand
2024-04-05
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2024-04-05

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

CD lokal vorhanden

Chronologischer Auszug

Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

Abrufstand 2024-04-05 Chronologischen Auszug ansehen
DK lokal vorhanden

Dokumentenansicht

Archivierte Satzungen, Anmeldungen und weitere Dokumente aus dem Registerordner.

2 archivierte Dokumente Dokumente ansehen
VÖ lokal vorhanden

Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Die Reisestube Touristica GmbH Wettenberg
  2. Die Reisestube Touristica GmbH Wetzlar

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

16
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 6 IN 116/20 · TP Tour Project GmbH · Insolvenzgericht Gießen
Insolvenzgericht
Gießen
Aktenzeichen
6 IN 116/20
Wirksam am
10.07.2026
Registerbezug
Gießen, HRB 1278
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 116/20:

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der

TP Tour Project GmbH, Im Westpark 1 a, 35435 Wettenberg (AG Gießen, HRB 1278),
vertreten durch:
Uwe Schneider, Am Rabenbaum 42, 35584 Wetzlar, (Geschäftsführer),

ist am 09.07.2026 gem. § 211 InsO nach Anhörung der Gläubigerversammlung mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse eingestellt worden.

Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Gießen, 09.07.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 6 IN 116/20 · TP Tour Project GmbH · Insolvenzgericht Gießen
Insolvenzgericht
Gießen
Aktenzeichen
6 IN 116/20
Wirksam am
01.09.2025
Registerbezug
Gießen, HRB 1278
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 116/20 :

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

TP Tour Project GmbH, Im Westpark 1 a, 35435 Wettenberg (AG Gießen , HRB 1278),
vertreten durch:
Uwe Schneider, Am Rabenbaum 42, 35584 Wetzlar, (Geschäftsführer),

wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:

xxx

Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 04.02.2025.

G r ü n d e:

Berechnungsgrundlage, § 1 InsVV:
Nach § 1 InsVV wird die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt.
Die festgesetzte Steuer auf die Vergütung und die Auslagen fließt nach der Entnahme der Vergütung wieder zur Masse. Nach dem Beschluss des BGH vom 25.07.2007 (IX ZB 147/06), ZinsO 2007, Seite 1347 ist eine Umsatzsteuererstattung, die die Masse bei Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit noch zu erwarten hat, bei der Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn sich dieser Anspruch aus dem Vorsteuerabzug hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung ergibt. Allerdings darf nach einem weiteren Beschluss des BGH vom 26.02.2015 (IX ZB 9/13) die Vorsteuer aus der Vergütung lediglich einmal als erhöhend in der Berechnungsgrundlage Berücksichtigung finden. Unter Bezugnahme auf die zuvor zitierte Entscheidung des BGH hat der Insolvenzverwalter die zu erwartende Steuererstattung der Berechnungsgrundlage hinzugesetzt. Dem Antrag muss insoweit stattgegeben werden.
Aus der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters sind Einnahmen in Höhe von 149.539,10 EUR ersichtlich. Hinzuzusetzen ist wie vorstehend ausgeführt die zu erwartende Vorsteuer aus dieser Vergütungsfestsetzung in Höhe von 4.409,70 €. In Abzug zu bringen sind noch Kosten des vorläufigen Verfahrens in Höhe von 125,64 €. Danach ergibt sich ein Betrag von 153.823,16 €. Dieser Betrag stellt die Berechnungsgrundlage dar.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Übernahme vorl. Verfahren
55.457,39 EUR
2.
Forderungseinzug Altforderungen
208,23 EUR
3.
Forderungseinzug vorl. Verfahren
42,80 EUR
4.
Verwertung Vermögen
50.387,12 EUR
5.
Zinsen und ähnliche Erträge
2.400,60 EUR
6.
Übernahme Bankguthaben
119,78 EUR
7.
Anfechtungsansprüche
15.079,73 EUR
8.
Steuererstattungen
1.293,61 EUR
9.
Sonstige Erstattungen
24.549,84 EUR
10.
Vorsteuererstattung Vergütungsfestsetzung
4.409,70 EUR
11.
abzgl. Kosten vorl. Verfahren
./. 125,64 EUR

Berechnungsgrundlage gesamt:
153.823,16 EUR

Die Beträge ergeben sich aus der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters. Soweit nicht vorher gesondert erläutert wird auf die Berechnung im Antrag des Insolvenzverwalters Bezug genommen.

Regelsatz, § 2 InsVV:
Aus der nach § 1 InsVV ermittelten Berechnungsgrundlage ergibt sich nach § 2 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von xxx EUR.

Zu- und Abschläge, § 3 InsVV:
Die Normalvergütung nach § 2 InsVV deckt die sogenannten "Regelaufgaben" des Insolvenzverwalters ab. Hat der Verwalter in einem Verfahren sogenannte "Sonderaufgaben" durchzuführen, kann ein Anspruch auf einen Zuschlag nach § 3 InsVV entstehen. Zur Definition eines Normalverfahrens siehe Eickmann, Kommentar zur InsVV., § 3, Rn. 12 u.a.
Der Insolvenzverwalter hat insgesamt eine Erhöhung von 50% beantragt.
Der Insolvenzverwalter hat Zuschläge für steuerliche Problematiken sowie mangelhafte Buchhaltung und damit einhergehende Schwierigkeiten, das Vorhandensein einer hohen Gläubigeranzahl sowie Auslandsbezug in mehreren Fällen und für den Abschluss einer übertragenden Sanierung geltend gemacht. In der Gesamtschau des Verfahrens sind die geltend gemachten Zuschläge angemessen, aber auch ausreichend und werden daher auch antragsgemäß festgesetzt.

Mithin wird also insgesamt die Regelvergütung nach § 3 InsVV um 50% ( + ) erhöht.
Die Regelvergütung zuzüglich einer Erhöhung von 50% ergibt eine Gesamtvergütung in Höhe von xxx EUR

Auslagen, § 8 InsVV:
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung für das erste Jahr sowie jeweils 10% für jedes weitere angefangene Jahr beträgt. Die Auslagenpauschale darf höchstens jedoch 30 % der Regelvergütung betragen.
Das Verfahren hat insgesamt 5 angefangene Jahre angedauert. Es können somit 30% der Regelvergütung als Auslagenpauschale festgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um den zuvor geschilderten Maximalbetrag. Die Auslagenpauschale beträgt insgesamt xxx EUR.

Neben der Auslagenpauschale wurde zusätzlich die Festsetzung der Kosten für den Sach- und Personalaufwand beantragt, die dem Insolvenzverwalter aufgrund der vom Gericht angeordneten Übertragung des Zustellungswesens entstanden sind. Laut dem Beschluss des BGH vom 21.03.2013 (IX ZB 209/10) ist dem Insolvenzverwalter der zusätzliche Sach- und Personalaufwand, der infolge der Übertragung des Zustellungswesens entstanden ist, zu ersetzen. Dabei ist ein angemessener Betrag pro erfolgte Zustellung als Zuschlag festzusetzen. Dieser tatsächliche Aufwand kann geschätzt werden. Der BGH führt in Rn. 22 unter Bezugnahme auf den weiteren Beschluss des BGH vom 19.01.2012 (IX ZB 25/11) und unter Bezugnahme auf Dr. Graeber in der ZInsO 2007, 204 f. aus, dass der Sach- und Personalaufwand 2,80 EUR pro Zustellung betragen kann. Der Insolvenzverwalter hat 2,80 EUR pro Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an 180 Gläubiger geltend gemacht. Dem Antrag ist aufgrund der zuvor zitierten Rechtsprechung des BGH stattzugeben. Es werden daher zusätzlich xxx EUR aufgrund der Übertragung des Zustellungswesens festgesetzt.

Umsatzsteuer, § 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV ist auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.

Amtsgericht Gießen, 01.09.2025.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 6 IN 116/20 · TP Tour Project GmbH · Insolvenzgericht Gießen
Insolvenzgericht
Gießen
Aktenzeichen
6 IN 116/20
Wirksam am
28.02.2024
Registerbezug
Gießen, HRB 1278
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 116/20 :

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

TP Tour Project GmbH, Im Westpark 1 a, 35435 Wettenberg (AG Gießen , HRB 1278),
vertreten durch:
Uwe Schneider, Am Rabenbaum 42, 35584 Wetzlar, (Geschäftsführer),

wird für die bis zum 27.02.2024 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 26.03.2024 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen.

Amtsgericht Gießen, 27.02.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 6 IN 116/20 · TP Tour Project GmbH · Insolvenzgericht Gießen
Insolvenzgericht
Gießen
Aktenzeichen
6 IN 116/20
Wirksam am
25.02.2022
Registerbezug
Gießen, HRB 1278
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 116/20 :

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

TP Tour Project GmbH, Im Westpark 1 a, 35435 Wettenberg (AG Gießen , HRB 1278),
vertreten durch:
Uwe Schneider, Am Rabenbaum 42, 35584 Wetzlar, (Geschäftsführer),

wird für die bis zum 24.02.2022 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 29.03.2022 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen.

Amtsgericht Gießen, 24.02.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 6 IN 116/20 · TP Tour Project GmbH · Insolvenzgericht Gießen
Insolvenzgericht
Gießen
Aktenzeichen
6 IN 116/20
Wirksam am
20.08.2021
Registerbezug
Gießen, HRB 1278
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 116/20 :

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

TP Tour Project GmbH, Im Westpark 1 a, 35435 Wettenberg (AG Gießen , HRB 1278),
vertreten durch:
Uwe Schneider, Am Rabenbaum 42, 35584 Wetzlar, (Geschäftsführer),

wird für die bis zum 19.08.2021 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 27.09.2021 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen.

Amtsgericht Gießen, 19.08.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 6 IN 116/20 · TP Tour Project GmbH · Insolvenzgericht Gießen
Insolvenzgericht
Gießen
Aktenzeichen
6 IN 116/20
Wirksam am
18.02.2021
Registerbezug
Gießen, HRB 1278
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 116/20 :

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

TP Tour Project GmbH, Im Westpark 1 a, 35435 Wettenberg (AG Gießen , HRB 1278),

vertreten durch:

Uwe Schneider, Am Rabenbaum 42, 35584 Wetzlar, (Geschäftsführer),

wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt auf:

Euro Nettovergütung nach § 11 InsVV

(Bruchteil nach § 11 InsVV in %: 35,51)

Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16 %

Euro Auslagen zuzüglich

Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16 %.

Euro Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1,
35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de
wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 26.01.2021, mit der Maßgabe dass
anstatt des beantragten Umsatzsteuersatzes von 19% ein Steuersatz von lediglich
16% festgesetzt wird.

G r ü n d e:

Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 07.09.2020 angeordnet und hat
bis zum 01.12.2020 angedauert. Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine
Vergütung zu.

Ermittlung der verwalteten Masse, § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV:

Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Masse in Höhe von EUR 92.713,78
ausgegangen.

Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist in § 63
Abs. 3 InsO und in § 11 InsVV geregelt.

Nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV ist als
Berechnungsgrundlage das Vermögen anzunehmen, auf das sich die Tätigkeit des
vorläufigen Verwalters während der vorläufigen Verwaltung erstreckt.
Maßgebender Zeitpunkt der Wertermittlung ist nach § 63 Abs. 3 S. 3 InsO
regelmäßig der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung.

Nach § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV werden Gegenstände, die mit Aus- oder
Absonderungsrechten belastet sind, nur dann dem Vermögen hinzugerechnet, wenn
sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Eine
bloß nennenswerte Befassung mit den Drittrechten reicht nicht aus. Dies ergibt
sich auch aus dem Beschluss des BGH vom 18.12.2008, ZinsO 2009, Seite 495.
Diese Vorschrift wird Rechnung getragen. Denn in der Berechnungsgrundlage wird
lediglich die sich aus dem Gutachten vom 26.11.2020 ergebende "freie Masse"
angesetzt. Etwaige Aus- und Absonderungsrechte werden demnach nicht
berücksichtigt.

Findet während dem vorläufigen Insolvenzverfahren eine Betriebsfortführung
statt, sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage in analoger Anwendung
des § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2b InsVV die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen
abzuziehen. Es dürfen folglich nur die Betriebsüberschüsse berücksichtigt
werden, sh. BGH, Beschluss vom 26.04.2007, ZinsO 2007, Seite 766.

Bei der Bewertung der verwalteten Masse sind die allgemein gültigen
Bewertungsgrundsätze, wie zum Beispiel gemäß §§ 252 HGB anzuwenden.

Sollte sich im eröffneten Verfahren herausstellen, dass die angesetzten Werte
im Vergütungsbeschluss von den tatsächlichen Werten abweichen, kann der
Beschluss unter Umständen noch nachträglich korrigiert werden. Eine
nachträgliche Korrektur kann erfolgen, wenn durch eine fehlerhafte Bewertung
der Gegenstände im Vergütungsbeschluss der ermittelte Wert der Gesamtmasse mehr
als 20 % von dem tatsächlichen Wert abweicht, § 63 Abs. 3 S. 4 InsO. Diesen
Umstand muss der Insolvenzverwalter dem Gericht spätestens mit der Vorlage der
Schlussrechnung anzeigen, § 11 Abs. 2 InsVV.

Liegen im Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung genauere Erkenntnisse
hinsichtlich des Verkehrswertes vor, braucht diese Schätzung nicht mehr zu
erfolgen, sondern es ist der tatsächliche Verkehrswert anzusetzen. Dies ist
auch geschehen im Beschluss des BGH vom 08.07.2004 (Rpfl. 04, Seite 64 f). Im
Gutachten zur Eröffnung hat der Insolvenzverwalter einen Anspruch aus einer
Rückdeckungsversicherung mit einem Erinnerungswert von 1,00 EUR bewertet.
Mittlerweile hat sich jedoch herausgestellt, dass es sich hierbei um einen
werthaltigen Anspruch mit einem Gesamtwert von 20.000,00 EUR handelt. Dieser
Wert war daher in Abweichung zum Gutachten noch mit anzusetzen.

Vermögenswerte aus Anfechtungen nach § 130 ff. InsO können nicht angesetzt
werden, siehe Beschlüsse des BGH vom 29.04.2004, ZinsO 2004, Seite 672 und vom
18.12.2008, ZinsO 2009, Seite 495. Die aus dem Gutachten ersichtlichen
Anfechtungsrechte waren daher von der Berechnungsgrundlage in Abzug zu bringen.

Die Berechnungsgrundlage wurde entsprechend den obigen Ausführungen ermittelt.

Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:

1. freie Masse laut Gutachten 87.794,51 EUR

2. abzgl. Anfechtungsrechte laut Gutachten -15.080,73 EUR

3. zzgl. Anspruch aus Rückdeckungsversicherung 20.000,00 EUR

GESAMT: 92.713,78 EUR

Regelsatz nach § 10, 2 InsVV:

Gemäß § 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für den endgültigen
Insolvenzverwalter in Höhe von EUR .

Bruchteil, § 11 InsVV:

Der vorläufige Verwalter erhält nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO in der Regel 25 %
der Vergütung nach § 2 InsVV.

Erhöhungen / Herabsetzungen des Bruchteils nach § 11 InsVV:

Nach § 11 Abs. 3 InsVV ist Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen
Verwalters bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Der Regelsatz von
25 % kann daher im Einzelfall erhöht oder gemindert werden.

Der vorläufige Verwalter hat wegen der Betriebsfortführung einen Zuschlag in
Höhe von insgesamt 10,51 % beantragt. Dieser Zuschlag wird antragsgemäß
festgesetzt.

Der vorläufige Verwalter hat den Geschäftsbetrieb während der gesamten Dauer
der vorläufigen Verwaltung (also über rund 11 Wochen) vollumfänglich
fortgeführt. Bei der Schuldnerin handelt es sich um ein kleines Unternehmen im
Sinne des § 267 HGB. Denn es waren 20 Mitarbeiter beschäftigt und der
Jahresumsatz lag bei rund 6.250.000,00 EUR. Eine Betriebsfortführung kommt in
einem sogenannten Normalverfahren nicht vor. Eine Betriebsfortführung führt
zweifelsohne zu einer erheblichen Mehrbelastung der Tätigkeit des
Insolvenzverwalters, die zwingend mit dem Festsetzen eines Zuschlags zu
vergüten ist. Aus den einschlägigen Kommentierungen ergeben sich für eine
Betriebsfortführung eines Geschäftsbetriebs mit den hier vorliegenden
Parametern Zuschläge von bis zu 25%. Auf Lorenz/Klanke, InsVV, 2. Auflage 2014,
Anhang II; Kübler/Prütting, 54. Lfg, § 3 InsVV, Rn. 116; Keller, Vergütung und
Kosten im Insolvenzverfahren, 3. Auflage 2010, Rn. 335, Haarmeyer/Mock,
Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 5. Auflage 2014, § 24 sowie die
Übersicht in Graeber/Graeber, a.a.O., § 3 Rn 53 wird Bezug genommen. Die vom
vorläufigen Verwalter geltend gemachte Erhöhung von 20% (für den Fall, dass aus
der Betriebsfortführung keine Überschüsse erzielt worden wären) wird daher als
angemessen erachtet.

Allerdings kann die Erhöhung entsprechend dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 b) InsVV
nur angesetzt werden, wenn aus der Betriebsfortführung keine Überschüsse
erzielt worden sind. Im vorliegenden Fall wurden allerdings während der
Betriebsfortführung Überschüsse erwirtschaftet. Der Mehrbetrag der Vergütung,
den der Verwalter aufgrund der dadurch erhöhten Berechnungsgrundlage erhält,
ist jedoch niedriger, als der Betrag, dem einem Verwalter durch die Festsetzung
des zuvor beschriebenen Zuschlags im Falle der Betriebsfortführung ohne
Massemehrung zustehen würde. Der BGH hat in dem Beschluss vom 22.02.2007, ZinsO
2007, Seite 438 daher entschieden, dass - wenn die Erhöhung der Vergütung durch
Massemehrung aufgrund Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag
zurückbleibt, der dem Verwalter bei unveränderter Masse als Zuschlag gebühren
würde - ein diese Differenz in etwa ausgleichender Zuschlag zu gewähren ist.

Zur Ermittlung der festzusetzenden Zuschlagshöhe muss also eine
Vergleichsberechnung durchgeführt werden. Der vorläufige Verwalter hat auf
Seite 6 und 7 seines Antrags eine Vergleichsberechnung durchgeführt, die zu dem
Ergebnis führt, dass ihm ein Zuschlag in Höhe von 10,51 % festzusetzen ist. Der
im Antrag durchgeführte Berechnungsweg ist jedoch nicht nachvollziehbar. Das
Gericht hat daher selbst eine entsprechende Berechnung durchgeführt:

Zunächst muss der während der vorläufigen Verwaltung erwirtschaftete Überschuss
aus der Betriebsfortführung ermittelt werden. Aus der eingereichten Summen- und
Saldenliste ist der Überschuss aus der Betriebsfortführung auf dem ersten Blick
nicht ersichtlich. Bei dem Sachkonto E 120 (Einnahmen aus Forderungseinzug
vorläufiges Verfahren) dürfte es sich jedoch um die betriebsbedingten Einnahmen
aus dem vorläufigen Verfahren handeln. Diese betragen 142.549,16 EUR. Die
Ausgaben aus der Betriebsfortführung ergeben sich aus der Summen- und
Saldenliste unter Sachkonto A400 und betragen 97.440,95 EUR. Der
Betriebsüberschuss (Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben) beträgt
demnach 45.108,21 EUR.

Sodann muss die Differenz zwischen der Vergütung aus einer Berechnungsgrundlage
ohne die Betriebsüberschüsse mit Zuschlag und der Vergütung aus der durch die
Betriebsüberschüsse erhöhten Berechnungsgrundlage ohne Zuschlag errechnet
werden. Diese Differenz ist dann als Zuschlag festzusetzen.

Die Berechnungsgrundlage ohne die Betriebsüberschüsse beträgt 47.605,27 EUR.
Denn der vorläufige Verwalter hat zunächst die aus dem Gutachten ersichtlichen
Werte in die Berechnungsgrundlage übernommen. Darin war auch der Endsaldo des
Hinterlegungskontos in Höhe von 53.382,41 EUR enthalten. In diesem Betrag sind
zwangsläufig auch die zuvor ermittelten Betriebsüberschüsse enthalten. Um
nunmehr die Berechnungsgrundlage ohne Überschüsse aus der Betriebsfortführung
zu erhalten, müssen die Betriebsüberschüsse in Höhe von 45.108,21 EUR von der
zuvor ermittelten Berechnungsgrundlage in Höhe von 92.713,78 EUR in Abzug
gebracht werden. Dies ergibt 47.605,27 EUR. Die Regelvergütung des vorläufigen
Verwalters (25% der Regelvergütung des endgültigen Verwalters, §§ 11, 2 InsVV)
würde bei der Berechnungsgrundlage ohne Betriebsüberschüsse EUR betragen. Durch
die Festsetzung eines Zuschlags von 20% würde die Vergütung des vorläufigen
Verwalters folglich 55% der Regelvergütung des endgültigen Verwalters, mithin
EUR betragen. Hierbei handelt es sich also um die maximale Gesamtvergütung, die
dem vorläufigen Verwalter aufgrund der erfolgten Betriebsfortführung
festgesetzt werden darf.

Nunmehr ist die Zuschlagshöhe aus der Berechnungsgrundlage einschließlich
Betriebsüberschüssen zu ermitteln, damit die zuvor errechnete Vergütungshöhe in
etwa erreicht wird. Wie bereits geschildert beträgt die Berechnungsgrundlage
inklusive Betriebsüberschüssen 92.713,78 EUR. Die Regelvergütung des
vorläufigen Verwalters daraus beträgt EUR. Die Gesamtvergütung (einschließlich
des festzusetzenden Zuschlags) darf maximal in etwa EUR betragen.

Wenn der vom vorläufigen Insolvenzverwalter geltend gemacht Zuschlag von 10,51%
angesetzt wird (also die Vergütung des vorläufigen Verwalters 35,51% der
Regelvergütung eines endgültigen Verwalters betragen würde), beträgt die daraus
resultierende Vergütungshöhe EUR. Die zuvor ermittelte Maximalvergütung wird
nicht ganz erreicht. Somit bestehen gegen die antragsgemäße Festsetzung des
Zuschlags in Höhe von 10,51 % keine Bedenken.

Es werden 25% der Vergütung für den endgültigen Verwalter zuzüglich einer
Erhöhung von 10,51 % angesetzt. Dem vorläufigen Verwalter steht demnach eine
Vergütung in Höhe des Bruchteils von 35,51% der nach § 2 InsVV ermittelten
Regelvergütung zu.

35,51% aus EUR ergeben EUR.

Auslagen, §§ 10, 8 InsVV

Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs.
3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je
begonnenen Monat beträgt.

15% der Regelvergütung ergeben EUR. Der Maximalbetrag von 750,00 EUR für 3
angefangene Monate wird nicht erreicht.

Umsatzsteuer, §§ 10, 7 InsVV:

Nach § 7 InsVV sind auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer
festzusetzen.

Da der zu vergütende Zeitraum zwischen dem 01.07.2020 und 31.12.2020 endet, ist
der in diesem Zeitraum maßgebliche Steuersatz in Höhe von 16% festzusetzen. Der
Insolvenzverwalter hatte in seinem ursprünglichen Antrag ein Steuersatz von 19%
geltend gemacht. Nach dem entsprechenden gerichtlichen Hinweis vom 01.02.2021
erklärte er sich der Insolvenzverwalter in seiner Stellungnahme vom 02.02.2021
mit dem Festsetzen eines Umsatzsteuersatzes von 16 % einverstanden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall
ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1,
35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht
Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Hinweise:

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64
Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach
ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage
öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht
bekannt gemacht werden.

Amtsgericht Gießen, 01.02.2021.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 6 IN 116/20 · TP Tour Project GmbH · Insolvenzgericht Gießen
Insolvenzgericht
Gießen
Aktenzeichen
6 IN 116/20
Wirksam am
03.12.2020
Registerbezug
Gießen, HRB 1278
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 116/20 :

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

TP Tour Project GmbH, Im Westpark 1 a, 35435 Wettenberg (AG Gießen , HRB 1278),

vertreten durch:

Uwe Schneider, Am Rabenbaum 42, 35584 Wetzlar, (Geschäftsführer),

hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO mit Schreiben vom 02.12.2020, bei
Gericht eingegangen am 02.12.2020 angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur
Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen
Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.

Amtsgericht Gießen, 03.12.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 1278 HRB 1278: TP Tour Project GmbH, Wettenberg, Im Westpark 1 a, 35435 Wettenberg. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
HRB 1278: TP Tour Project GmbH, Wettenberg, Im Westpark 1 a, 35435 Wettenberg. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 6 IN 116/20 · TP Tour Project GmbH · Insolvenzgericht Gießen
Insolvenzgericht
Gießen
Aktenzeichen
6 IN 116/20
Wirksam am
01.12.2020
Registerbezug
Gießen, HRB 1278
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 116/20:

Über das Vermögen der

TP Tour Project GmbH, Im Westpark 1 a, 35435 Wettenberg (AG Gießen , HRB 1278),
vertr. d.: Uwe Schneider, Am Rabenbaum 42, 35584 Wetzlar, (Geschäftsführer),

ist am 01.12.2020 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1,
35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de .

Insolvenzforderungen sind bis zum 03.02.2021 unter Beachtung des § 174 InsO bei
dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind
gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der
Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO).

Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 S. 1 InsO.

Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 24.02.2021. Einwendungen
bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie folgende Anträge müssen bis
zu diesem Termin schriftlich bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein:

- Wirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters über die Freigabe der
schuldnerischen selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)

- Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)

- Umfang der Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters (§ 66 Abs. 3
InsO)

- Wahl bzw. Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

- Gewährung von Unterhalt aus der Masse (§§ 100, 101 InsO)

- Bestimmung zur Hinterlegung oder Anlegung der Insolvenzmasse (§ 149 InsO)

- Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebes sowie Beauftragung
des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 InsO)

- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO);
insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
des Warenlagers im Ganzen, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen
Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem
Unternehmen dienen soll, Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten
würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits
mit erheblichem Streitwert

- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung
unter Wert (§§ 162, 163 InsO)

- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO)

Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig bzw. werden bis zum Stichtag,
der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine
Widersprüche erhoben, gilt die Zustimmung hinsichtlich der Beschlussfassung
nach § 160 InsO als erteilt.

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungen werden innerhalb der gesetzlichen
Fristen des § 175 Abs. 1 S. 2 InsO auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt,
§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO.

Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Gießen, den 01.12.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 6 IN 116/20 · TP Tour Project GmbH · Insolvenzgericht Gießen
Insolvenzgericht
Gießen
Aktenzeichen
6 IN 116/20
Wirksam am
11.09.2020
Registerbezug
Gießen, HRB 1278
6 IN 116/20: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der TP Tour
Project GmbH, Im Westpark 1 a, 35435 Wettenberg (AG Gießen , HRB 1278), vertr.
d.: Uwe Schneider, Am Rabenbaum 42, 35584 Wetzlar, (Geschäftsführer), ist dem
vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 07.09.2020 um 11:30 Uhr
angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme
bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Der Beschluss ist
für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gießen einsehbar.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige
Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder
entgegenzunehmen. Er wird beauftragt, die eingezogenen Gelder auf einem
einzurichtenden Treuhandkonto zu hinterlegen. Die Schuldner der Schuldnerin
werden gem. § 23 Abs. 1 S. 3 InsO aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser
Anordnung zu leisten.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InsO
untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen,
Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Gießen, 11.09.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 6 IN 116/20 · TP Tour Project GmbH · Insolvenzgericht Gießen
Insolvenzgericht
Gießen
Aktenzeichen
6 IN 116/20
Wirksam am
07.09.2020
Registerbezug
Gießen, HRB 1278
6 IN 116/20: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der TP Tour
Project GmbH, im Westpark 1a, 35435 Wettenberg (AG Gießen , HRB 1278), ist am
07.09.2020 um 11.30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens des
Antragstellers angeordnet worden. Verfügungen des Antragstellers sind nur mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen
Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1,
35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de
bestellt worden.

Die Schuldner des Antragstellers werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch den Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen,
Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Gießen, 07.09.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 1278 HRB 1278: TP Tour Project GmbH, Wettenberg, Im Westpark 1 a, 35435 Wettenberg. Nicht mehr Geschäftsführer: Götz, Serhat, Dietzenbach, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsführer: Schneider, Uwe, Wetzlar, *XX.X…
HRB 1278: TP Tour Project GmbH, Wettenberg, Im Westpark 1 a, 35435 Wettenberg. Nicht mehr Geschäftsführer: Götz, Serhat, Dietzenbach, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsführer: Schneider, Uwe, Wetzlar, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Prokura erloschen: Schneider, Uwe, Diplom-Betriebswirt, Wetzlar.
Veränderungen
HRB 1278 HRB 1278: TP Tour Project GmbH, Wettenberg, Im Westpark 1 a, 35435 Wettenberg. Nicht mehr Geschäftsführer: Matera, Adriano, Weilburg, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsführer: Götz, Serhat, Dietzenbach, *XX…
HRB 1278: TP Tour Project GmbH, Wettenberg, Im Westpark 1 a, 35435 Wettenberg. Nicht mehr Geschäftsführer: Matera, Adriano, Weilburg, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsführer: Götz, Serhat, Dietzenbach, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Veränderungen
HRB 1278 TP Tour Project GmbH, Wettenberg, Im Westpark 1 a, 35435 Wettenberg. Nicht mehr Geschäftsführer: Jensen, Uwe, Wettenberg, *XX.XX.XXXX.
TP Tour Project GmbH, Wettenberg, Im Westpark 1 a, 35435 Wettenberg. Nicht mehr Geschäftsführer: Jensen, Uwe, Wettenberg, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 1278 TP Tour Project GmbH, Wettenberg, Im Westpark 1 a, 35435 Wettenberg. Geändert, nun: Geschäftsführer: Matera, Adriano, Weilburg, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesell…
TP Tour Project GmbH, Wettenberg, Im Westpark 1 a, 35435 Wettenberg. Geändert, nun: Geschäftsführer: Matera, Adriano, Weilburg, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Veränderungen
HRB 1278 TP Tour Project GmbH, Wettenberg, Im Westpark 1 a, 35435 Wettenberg.Geschäftsanschrift: Im Westpark 1 a, 35435 Wettenberg.
TP Tour Project GmbH, Wettenberg, Im Westpark 1 a, 35435 Wettenberg.Geschäftsanschrift: Im Westpark 1 a, 35435 Wettenberg.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.