HRB 64469

Tobies GmbH

Amtsgericht Ludwigshafen a.Rhein (Ludwigshafen) · Rheinland-Pfalz

aktuell 8 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Stockholmer Straße 20-22, 67346 Speyer

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Speyer
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Letzte Eintragung
08.06.2020
Datenstand
2025-10-29
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Handelsregister

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Stand 2025-10-29

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Veröffentlichungen

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Registerinformationen

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Gegenstand des Unternehmens

Die Entwicklung, die Herstellung, der Vertrieb und die Montage von Kran- und Förderanlagen aller Art.

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

8
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 3 f IN 126/18 Sp · TOBIES GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 f IN 126/18 Sp
Wirksam am
19.08.2025
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRB 64469
3 f IN 126/18 Sp

18.08.2025

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

TOBIES GmbH, Stockholmer Straße 20-22, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 64469),
vertreten durch:
Yves Tobies, (Geschäftsführer),

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stefan Roth
wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 25.09.2025 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 16.09.2025 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.

Rechtspflegerin

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 64469 HRB 64469: Tobies GmbH, Speyer, Stockholmer Straße 20-22, 67346 Speyer. Gemäß § 395 FamFG von Amts wegen eingetragen: Nicht mehr: Geschäftsführer: Tobies, Yves, Böhl-Iggelheim, *XX.XX.XXXX.
HRB 64469: Tobies GmbH, Speyer, Stockholmer Straße 20-22, 67346 Speyer. Gemäß § 395 FamFG von Amts wegen eingetragen: Nicht mehr: Geschäftsführer: Tobies, Yves, Böhl-Iggelheim, *XX.XX.XXXX.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 3 f IN 126/18 Sp · TOBIES GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 f IN 126/18 Sp
Wirksam am
14.11.2019
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRB 64469
3 f IN 126/18 Sp: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TOBIES GmbH,
Stockholmer Straße 20-22, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 64469),
vertr. d.: Yves Tobies, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem.
§ 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw.
der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.

Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, 13.11.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 3 f IN 126/18 Sp · TOBIES GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 f IN 126/18 Sp
Wirksam am
26.09.2018
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRB 64469
Amtsgericht

Ludwigshafen/Rhein

Insolvenzgericht

Beschluss

3 f IN 126/18
Sp
26.09.2018

In dem Insolvenzverfahren

über das Vermögen der

TOBIES GmbH, Stockholmer Straße 20-22, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein,
HRB 64469),

vertreten durch:

Yves Tobies, (Geschäftsführer),

- Schuldnerin -

1. wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit als
vorläufiger Insolvenzverwalter auf xxx € ( i.W.: xxx) festgesetzt.

2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den unter Ziffer 1 genannten Betrag
der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der des
Insolvenzverwalters und ist geregelt in der InsVV (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 - 65
InsO).

Dem Insolvenzverwalter steht für seine Bemühungen während der Zeit der
vorläufigen Insolvenzverwaltung neben der Vergütung der
Sachverständigentätigkeit nach §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV eine besondere
Vergütung zu, die nach 63 Abs.3 InsO in der Regel 25% der Vergütung des
Insolvenzverwalters betragen soll. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit zu
berücksichtigen (§ 11 Absatz 3).

Für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist das Vermögen
zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des
Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 InsVV, 63 Abs.3 InsO).

Nach Prüfung der von dem Insolvenzverwalter ergänzend eingereichten Unterlagen
und Belege beträgt diese Masse unter Zugrundelegung des Zahlenwerkes in dem
Antrag vom 26.06.2018 414.441,48 €.

Entsprechend der nachvollziehbaren Aufstellung und Begründung setzt sich das zu
berücksichtigende Vermögen zusammen aus den Werten der vorhandenen Maschinen
und technischen Anlagen, der Betriebs/-Geschäfts-und Büroausstattung, der Werte
der Fahrzeuge ( ohne Absonderungsrechte), der unfertigen Erzeugnisse und Waren,
der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, dem Kassenbestand, der
Bankguthaben und der festgestellten Ansprüche auf Schadensersatz.

Die Regelgebühr des Insolvenzverwalters ist nach § 2 Abs. 1 InsVV gestaffelt zu
errechnen und beträgt aus dem vorgenannten Wert xxx €.

Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter nämlich von den ersten xxx €
Insolvenzmasse 40% (xxx €), vom Mehrbetrag bis xxx € 25% (xxx €), vom
Mehrbetrag bis xxx € 7% (xxx €) sowie 3% € vom Mehrbetrag (xxx) €.

Dieser Betrag, der als Regelgebühr einem Insolvenzverwalter zustehen würde,
kann nach § 3 InsO durch Zu- oder Abschläge den Besonderheiten des Einzelfalles
angepasst werden.

Von dieser für den Insolvenzverwalter errechneten Vergütung wird für den
vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs.3 InsO im Normalfall eine
Reduzierung auf 25 % vorgenommen. Nach § 11 Absatz 3 InsVV sind Art, Dauer und
Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall von der
Normalquote von 25 % abgewichen werden kann.

Von dieser Möglichkeit ist hier Gebrauch zu machen, denn der Regelsatz von 25%
soll eine durchschnittliche Tätigkeit in einem (nur) der Norm entsprechenden
vorläufigen Verfahren honorieren.

Überschreitungen sind geboten, wenn das vorläufige Verfahren insgesamt als
überdurchschnittlich erachtet werden kann.

Zuschläge sind dann festzusetzen, wenn das konkrete Verfahren in der Abwicklung
tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über
das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um
ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen. Dabei rechtfertigt nicht jede
Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag.

Vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass, für jedermann
erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom
Umfang her erhebliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einer vom Normalfall
abweichenden Vergütung ihren Niederschlag fände. Inwieweit die Festsetzung von
Zuschlägen dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, ist letztlich eine
Frage, die durch eine auf das Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung zu
entscheiden ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Aufl. 2007, § 3 InsVV Rn 8).
Daraus folgt, dass einzelnen Erhöhungssätzen, welche in der Literatur für
bestimmte Erhöhungstatbestände vorgeschlagen werden oder auch sogen.
Faustregeltabellen, lediglich der Charakter einer Orientierungshilfe zukommen
kann (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O. Rn 78),

Vorliegend waren die beantragten Zuschläge abweichend vom Antrag auf insgesamt
45% zu beziffern.

Trotz des dargelegten Überschusses der Betriebsfortführung, beantragte der
Verwalter eine Zuschlag von 23%.

Nach § 1 Abs.2 Ziffer 4 InsVV ist in die Berechnung des Wertes der
Insovenzmasse grundsätzlich nur der Überschuss aus einer Betriebsfortführung
mit einzubeziehen.

Entsprechend der nachvollziehbaren Vergleichsberechnung des Insolvenzverwalters
ist der Betrag, um den sich die Verwaltervergütung bei Einbeziehung (nur)
dieses Überschusses vorliegend erhöhen würde nicht adäquat, um den durch die
Tätigkeit entstandenen Mehraufwand angemessen zu honorieren.

Gemäß der Rechtsprechung des BGH ( Beschluss vom 2.2.2007, AZ: IX ZB 106/06)
darf derjenige Insolvenzverwalter, der durch eine Betriebsfortführung eine
Masseerhöhung erreicht, nicht schlechter gestellt werden, als ein Verwalter,
dem eine Massemehrung nicht gelingt und der deshalb zum Ausgleich einen
(höheren) Zuschlag auf seine Vergütung erhalten würde.

Ausweislich der vom Verwalter eingereichten Belege und der gesonderten
Aufstellung zur Betriebsfortführung ist ein Überschuss aus Betriebsfortführung
in Höhe von 57352,16€ erzielt worden.

Dieser führt hier jedoch nicht zu einer dem Mehraufwand adäquaten Honorierung.

In dem weiteren Schriftsatz vom 3.7.2018 ergänzte der Verwalter seinen
Sachvortrag hierzu detailliert und führte aus, dass neben den eigentlichen
Fortführungstätigkeiten mehrfach Einzelgespräche mit jedem Mitarbeiter geführt
wurden, um diese von einer weiteren Mitarbeit zu überzeugen und so das
Aufrechterhalten des Geschäftsbetriebes überhaupt zu ermöglichen. Des Weiteren
waren rechtliche Prüfungen einzelner Arbeitsverhältnisse vorzunehmen aufgrund
der familiären Verflechtungen im Unternehmen. Daneben waren über das vorhandene
Gutachten hinaus Liquiditäts- und Fortführungsprognosen für die Bundesagnetur
zu erstellen, um eine Insolvenzgeldfinanzierung und die weitere Zahlung der
Gehälter zeitnah zu ermöglichen. In Anbetracht der Ausführungen des Verwalters
war der Zuschlag trotz des erzielten Überschusses letztlich als gerechtfertigt
zu erachten.

Der Zuschlag von 10% für den Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit den beantragten
Einzelermächtigungen konnte dagegen nicht gewährt werden.

Diese bewegten sich in einem Volumen von ca. 20.000€ und waren damit in
Anbetracht der dargestellten freien Masse wirtschaftlich nicht
überdurchschnittlich erheblich. Auch wurden die Zulässigkeitsvoraussetzungen
teilweise durch Monierungen des Gerichts vorgegeben, einem weiteren Antrag
konnte gar nicht gefolgt werden.

Die vom Gericht übertragenen weiteren Befugnisse stellen auch nicht automatisch
einen unüblichen Mehraufwand dar, sondern bedingen vielmehr
Verwalterkompetenzen für deren Erfüllung z.T überschneidende
Zuschlagstatbestände angeführt wurden. Die genannten Ermächtigungen sind
untrennbar mit dem Ergebnis der Fortführung verbunden, für welche bereits ein
Zuschlag beantragt und gewährt wird. Eine doppelte Berücksichtigung scheidet
aus.

Zu berücksichtigen ist bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung auch,
dass die (noch hinzuzurechnende) Regelvergütung nicht als bloße
Berechnungsausgangsbasis (oder quasi als "Mindestvergütung) anzusehen ist,
sondern eigentlich bereits alle im Regelfall zu erbringenden Leistungen einer
starken Verwaltung abdecken soll, sodass nicht jede einzelne Tätigkeit
vergütungsteigernd berücksichtigt werden kann.

Dies gilt auch für den gesondert berechneten Zuschlag für die
Insolvenzgeldfinanzierungen . Im vorläufigen Verfahren waren im Unternehmen 10
Arbeitnehmer beschäftigt. Die Bemühungen hinsichtlich der
Insolvenzgeldfinazierungen wurden bereits zur Begründung des Zuschlags der
Betriebsfortführung angeführt, eine nochmalige Berücksichtigung im beantragten
Rahmen scheidet daher aus. In Anbetracht der geringen Zahl der Arbeitnehmer und
der inahltlichen Überschneideung mit der Gesamttätigkeit der
Betriebsfortführung waren 2% als maximal geboten zu erachten.

Den vom Verwalter hierzu zitierten Fundstellen kann nur der Charakter einer
Orientierungshilfe zukommen (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O. Rn 78),
diese sind für die Entscheidung des Gerichts nicht bindend.

In einem Insolvenzverfahren über das Vermögen juristischer Personen ist eine
Gläubigeranzahl von 67 durchaus nicht als unüblich hoch zu erachten, der damit
verbundene Prüfaufwand weicht damit auch nicht in der Weise deutlich vom
Normalfall ab, dass die Gewährung eines Zuschlages geboten wäre, sodass sich
hier kein Erhöhungstatbestand ergab.

Der beantragte Zuschlag von 20% für das Eruieren und Prüfen der möglicher Weise
anfechtbaren Zahlungen und Rechtsgeschäfte war in Anberacht des dargestellten
Volumens nicht zu beanstanden.

Bei einer Gesamtschau des zu bewertenden Aufwandes war damit ein Gesamtzuschlag
von 45 % zu bewilligen und eine Vergütung in Höhe von 70 % des Regelsatzes
festzusetzen , also in Höhe von xxx €.

Die Auslagenpauschale nach § 8 InsVV war auf xxx € zu beziffern, die
gesetzliche Mehrwertsteuer auf xxx €.

Die Schuldnerin erhielt vorab rechtliches Gehör.

Sie hat sich nicht geäußert.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall
ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr.
10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt
wurde-beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal,
eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht
Ludwigshafen einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:

- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Rechtspflegerin

Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die
festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss
kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 64469 HRB 64469: Tobies GmbH, Speyer, Stockholmer Straße 20-22, 67346 Speyer. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
HRB 64469: Tobies GmbH, Speyer, Stockholmer Straße 20-22, 67346 Speyer. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 3 f IN 126/18 Sp · TOBIES GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 f IN 126/18 Sp
Wirksam am
02.07.2018
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRB 64469
Amtsgericht

Ludwigshafen/Rhein

Insolvenzgericht

Beschluss

3 f IN 126/18
Sp

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren

über das Vermögen der

TOBIES GmbH, Stockholmer Straße 20-22, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein,
HRB 64469),

vertreten durch:

Yves Tobies, (Geschäftsführer),

-Antragstellerin und Schuldnerin-

hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein am 01.07.2018
durch Richter beschlossen:

1. Über das Vermögen der Schuldnerin wird mit Wirkung ab

01.07.2018, 18:46 Uhr

das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.

2. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:

Rechtsanwalt Stefan Roth, Bachstr. 5-7, 68165 Mannheim,

3. Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse
gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den
Insolvenzverwalter über.

4. Die Gläubiger der Schuldnerin werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter
unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen
oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des
Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese
Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus
entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

5. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

6. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO,
Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
20.05.2015 (ABIEG L 141/19).

7. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger über

- die Person des Insolvenzverwalters,

- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 69 InsO),

- ggf. die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:

- Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),

- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),

- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des
Betriebs der Schuldnerin des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen
Gegenstandes aus freier Hand, eine Beteiligung der Schuldnerin an einem
anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu
diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die
Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung
oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert § 162, 163 InsO).

- Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO),

- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)

- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels
Masse (§ 207 InsO) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird
bestimmt auf

Dienstag, den 25.09.2018, 11:00 Uhr, Saal VII,

im Amtsgerichtsgebäude

Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens
10.08.2018 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung
anzumelden.

Hinweise:

Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten
hierüber keine Benachrichtigung.

Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§
9 Abs. 3 InsO).

Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das
Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der
veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.

Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des
Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für
Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit
der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die
Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem
1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung
anwendbar; hier gilt das Gleiche.

Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160
InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht
beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine
Widersprüche erhoben werden.

Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der
Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.

Gründe:

Das Verfahren ist zu eröffnen. Nach den Ermittlungen des Gerichts ist die
Schuldnerin insolvenzreif. Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf das
schriftliche Sachverständigengutachten vom 26.06.2018.

Die Schuldnerin ist nicht mehr in der Lage, innerhalb einer Frist von drei
Wochen seine fälligen Verbindlichkeiten von mindestens 663.550,00 € auf
höchstens zehn Prozent zurückzuführen, da kurzfristig liquidierbare Aktiva von
nicht mehr als 441.541,00 € vorhanden sind; weitere Kreditierungsmöglichkeiten
sind nicht ersichtlich.

Zudem liegt eine rechnerische Überschuldung von mehr als 251.416,00 € vor, da
nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen eine positive
Fortführungsprognose nicht gestellt werden kann.

Das Verfahren war daher zu eröffnen, da die zu erwartenden Verfahrenskosten von
nicht mehr als 138.377,77 € durch eine freie Masse in Höhe von nicht weniger
als 530.382,96 € gedeckt sind.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei
Wochen bei dem

Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,

Wittelsbachstraße 10

67061 Ludwigshafen am Rhein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift
muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung
enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden
Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang
elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und
Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Sicherungsmaßnahme 3 f IN 126/18 Sp · TOBIES GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 f IN 126/18 Sp
Wirksam am
07.05.2018
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRB 64469
Amtsgericht

Ludwigshafen/Rhein

Insolvenzgericht

Beschluss

3 f IN 126/18 Sp

04.05.2018

In dem Insolvenzantragsverfahren

über das Vermögen der

TOBIES GmbH, Stockholmer Straße 20-22, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein,
HRB 64469),

vertreten durch:

Yves Tobies, (Geschäftsführer),

- Antragstellerin -

an dem weiter beteiligt ist

Rechtsanwalt Stefan Roth, Bachstr. 5-7, 68165 Mannheim

- Sachverständige -

hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter
beschlossen:

1. Der Antrag vom 24.04.2018 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Antragstellerin ist bereits mit Beschluss vom 27.04.2018
zugelassen worden. Die Anordnungen in dem genannten Beschluss bleiben
aufrechterhalten.

2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des
Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 13:51 Uhr, die vorläufige
Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).

3. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Stefan Roth

4. Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände des schuldnerischen
Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
wirksam (§ 21 Abs.2 Nr.2 Alt. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist
nicht der allgemeine Vertreter der Antragstellerin. Er hat die Aufgabe, durch
Überwachung der Antragstellerin Vermögen zu sichern und zu erhalten.

5. Die Befugnis zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf
den vorläufigen Insolvenzverwalter über.

6. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Antragstellerin zu zahlen. Sie
werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an den
vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

7. Im Übrigen wird der Antragstellerin verboten, über Bankkonten, Außenstände
und sonstigen Vermögensgegenstände ohne Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu
veräußern.

8. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der
Antragstellerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort
Nachforschungen anzustellen. Die Antragstellerin hat ihm die Geschäftsbücher
und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihm auf Verlangen bis
zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle
Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur
Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung
dieser Pflicht kann das Gericht die Antragstellerin oder (bei juristischen
Personen) ihre organischen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen
(§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO)

9. Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen, dass die
Antragstellerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend
mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch
veranlasst werden kann.

Gründe:

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits mit Beschluss vom
27.04.2018 zugelassen worden, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgetragen
sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden
ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.

Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen, insbesondere
die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß
§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes gemäß
§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur
Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der
Vermögenslage der Antragstellerin zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO). Das Gericht
stützt seine Bewertung insbesondere auf die schriftliche Stellungnahme des
Sachverständigen vom 03.05.2018.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die Schuldnerin bzw. der Schuldner die sofortige
Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer
Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen
am Rhein, Wittelsbachstraße 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein, einzulegen. Die
Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die
Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Richter

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Neueintragungen
HRB 64469 HRB 64469:Tobies GmbH, Speyer, Stockholmer Straße 20-22, 67346 Speyer.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 05.03.2015 mit Änderung vom 29.04.2015 in § 1 (Firma und Sitz). Geschäfts…
HRB 64469:Tobies GmbH, Speyer, Stockholmer Straße 20-22, 67346 Speyer.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 05.03.2015 mit Änderung vom 29.04.2015 in § 1 (Firma und Sitz). Geschäftsanschrift: Stockholmer Straße 20-22, 67346 Speyer. Gegenstand: Die Entwicklung, die Herstellung, der Vertrieb und die Montage von Kran- und Förderanlagen aller Art. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Tobies, Yves, Böhl-Iggelheim, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.