HRB 180715
themakers.ai GmbH
aktuell 6 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Berlin
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Registerdaten
- Sitz
- Berlin
- Datenstand
- 2024-03-17
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
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- Mia & Ben Organic UG (haftungsbeschränkt) Berlin
- Mia & Ben Organic GmbH Berlin
- Mia & Ben GmbH Berlin
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 36t IN 6691/22 · themakers.ai GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
- Insolvenzgericht
- Charlottenburg (Berlin)
- Aktenzeichen
- 36t IN 6691/22
- Wirksam am
- 15.08.2023
- Registerbezug
- Berlin, HRB 180715
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
themakers.ai GmbH, Chausseestraße 8 a, 10115 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Auner
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 180715
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert, Krausenstraße 41, 10117 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 15.06.2023.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt die Festsetzung der Regelvergütung gemäß § 11 InsVV nebst Zuschlägen in Höhe von 57 % für die Betriebsfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten und Sanierungsbemühungen. Zusätzlich wird die Festsetzung der Auslagen gemäß § 8 InsVV beantragt.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gemäß § 3 InsVV Zuschläge zu seiner Regelvergütung erhalten, wenn die Regelvergütung den Umfang des Verfahrens nicht adäquat widerspiegelt. Die in § 3 InsVV enthaltenen Zuschläge sind hierbei nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen. In Rechtsprechung und Literatur haben sich vielmehr eine Vielzahl von Zu- und Abschlagstatbeständen etabliert (Haarmeyer/Mock, InsVV, § 3 Rn. 53-55). Bei der Evaluierung des Zuschlags ist stets eine Gesamtbetrachtung des Verfahrens vorzunehmen und sodann ein Zuschlag festzulegen, der den Mehraufwand im konkreten Insolvenzverfahren widerspiegelt (BGH, Beschluss vom 11. 05. 2006, IX ZB 249/04). Im Folgenden sollen die einzelnen Zuschlagstatbestände zunächst separat gewürdigt werden, um am Ende einen Gesamtzuschlag bestimmen zu können. Um Wiederholungen des Sachverhaltes zu vermeiden, wird hinsichtlich der Details neben den folgenden Ausführungen ausdrücklich auf den Antrag des Insolvenzverwalters verwiesen.BetriebsfortführungDer BGH hat mit Beschluss vom 13.04.2006 zu IX ZB 185/05 beschlossen, dass die Betriebsfortführung durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter einen Zuschlagstatbestand rechtfertigt, da neben dem zeitlichen Aufwand auch die eventuell abzugebenden Zustimmungserklärungen und die Kontrolle der Geschäftsführung einen Mehraufwand darstellen, der nicht von der Regelvergütung abgedeckt sein können. Der BGH nimmt hinsichtlich der Höhe des Zuschlags eine Abstufung nach Größe des Betriebes und Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung vor. Im vorliegenden Fall ist von einem mittelgroßen Betrieb mit einer Fortführung von nicht mehr als drei Monaten auszugehen, sodass der BGH grundsätzlich einem Zuschlag zwischen 15 % und 25 % als gerechtfertigt ansieht. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat hier einen Zuschlag in Höhe von 25 % beantragt. Da die Betriebsfortführung durch steigende Einnahmen stets einer Erhöhung der Berechnungsmasse bedeutet, ist der Zuschlag in dieser Höhe anzupassen. Hinsichtlich der Berechnung wird ausdrücklich auf den Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters verwiesen. Nach Anpassung verbleibt ein Zuschlag in Höhe von 22 %, welcher durch das Insolvenzgericht als festsetzungsfähig erachtet wird.ArbeitnehmerangelegenheitenDer BGH hat mit Beschluss vom 25.10.2007 zu IX ZB 55/06 entschieden, dass Arbeitnehmerangelegenheiten grundsätzlich Regelaufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters sind. Der BGH geht lediglich bei einer großen Arbeitnehmeranzahl (über 20 Arbeitnehmer) von einem Mehraufwand aus, der von der Regelvergütung nicht mehr repräsentiert wird. Im vorliegenden Fall ist von 24 Arbeitnehmern auszugehen, sodass der beantragte Zuschlag in Höhe von 10 % festsetzungsfähig ist.SanierungsbemühungenDer vorläufige Insolvenzverwalter ist zur Sanierung und Verwertung eines Unternehmens nicht berechtigt. Gleichwohl werden häufig bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren Vorbereitungsmaßnahmen getroffen, die eine Verwertung bzw. übertragene Sanierung im eröffneten Verfahren ermöglichen können. Der BGH sieht in den Vorbereitungsmaßnahmen, unabhängig von deren Erfolg, einen Zuschlagstatbestand gegeben, da die vorbereitenden Maßnahmen nicht von der Regeltätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erfasst werden (BGH, Beschluss vom 12.01.2006, IX ZB 127/04). Im vorliegenden Verfahren sind während der vorläufigen Verwaltung Vorbereitungsmaßnahmen für die erfolgreiche übertragene Sanierung per Eröffnungsdatum vorgenommen worden. Insofern ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter hier ein Zuschlag in Höhe von 25 % für seine erfolgreichen Sanierungsbemühungen zu gewähren.In der Gesamtschau sind Zuschläge auf die Vergütung in Höhe von 57 % angemessen.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter war insgesamt eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagen gemäß § 8 insVV in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 14.08.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 36t IN 6691/22 · themakers.ai GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
- Insolvenzgericht
- Charlottenburg (Berlin)
- Aktenzeichen
- 36t IN 6691/22
- Wirksam am
- 12.07.2023
- Registerbezug
- Berlin, HRB 180715
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
themakers.ai GmbH, Chausseestraße 8 a, 10115 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Auner
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 180715
- Schuldnerin -
hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit Antrag vom 15.06.2023 die Vergütung gemäß § 11 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV aufgrund eines der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 204.004,32 Euro nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt. Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 57 % für die Betriebsfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten und Sanierungsbemühungen beantragt. Die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 11.07.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 36t IN 6691/22 · themakers.ai GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
- Insolvenzgericht
- Charlottenburg (Berlin)
- Aktenzeichen
- 36t IN 6691/22
- Wirksam am
- 17.02.2023
- Registerbezug
- Berlin, HRB 180715
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
themakers.ai GmbH, Chausseestraße 8 a, 10115 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Auner
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 180715
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Herbst, Bröcker, Lietzenseeufer 10, 14057 Berlin, Gz.: 00094/22/Die/Die
hat das Amtsgericht Charlottenburg durch den Rechtspfleger Löben am 17.02.2023 beschlossen:
Der Beschluss vom 01.02.2023 wird hinsichtlich des Termins zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wie folgt ergänzt:
Abstimmung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zur Veräußerung des Unternehmens im Ganzen an die The Makers Food GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Auner.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Charlottenburg-Insolvenzgericht- 17.02.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 36t IN 6691/22 · themakers.ai GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
- Insolvenzgericht
- Charlottenburg (Berlin)
- Aktenzeichen
- 36t IN 6691/22
- Wirksam am
- 03.02.2023
- Registerbezug
- Berlin, HRB 180715
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
themakers.ai GmbH, Chausseestraße 8 a, 10115 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Auner,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 180715
Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Nahrungsmitteln und Frischeprodukten
- Schuldnerin -
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.02.2023 um 14.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert
Krausenstraße 41, 10117 Berlin
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 16.03.2023 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, 28.02.2023, 11:30 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 18.04.2023, 11:15 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 08.12.2022 beim Insolvenzgericht Charlottenburg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 01.02.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 180715 B HRB 180715 B: themakers.ai GmbH, Berlin, Chausseestraße 8 a, 10115 Berlin. Rechtsform: Die Eintragung betreffend die Änderungen des Gesellschaftsvertrags ist von Amts wegen berichtigt und wird wie folgt beri…
HRB 180715 B HRB 180715 B: themakers.ai GmbH, Berlin, Chausseestraße 8 a, 10115 Berlin. Firma: themakers.ai GmbH; Gegenstand: Die Herstellung von und der Handel mit sowie der Im- und Export von Nahrungsmitteln, Frische-P…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.