HRB 734040

thallos Vermögensverwaltung AG

Amtsgericht Stuttgart · Baden-Württemberg

aktuell 8 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Tübingen

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Registerdaten

Sitz
Tübingen
Datenstand
2024-04-01
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-04-01

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

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  1. thallos Vermögensverwaltung AG Stuttgart

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

8
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 22 IN 351/25 · thallos Vermögensverwaltung AG · Insolvenzgericht Tübingen
Insolvenzgericht
Tübingen
Aktenzeichen
22 IN 351/25
Wirksam am
26.09.2025
Registerbezug
Stuttgart, HRB 734040
Testveröffentlichung

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Sicherungsmaßnahme 22 IN 351/25 · thallos Vermögensverwaltung AG, · Insolvenzgericht Tübingen
Insolvenzgericht
Tübingen
Aktenzeichen
22 IN 351/25
Wirksam am
17.09.2025
Registerbezug
Stuttgart, HRB 734040
26 IN 351/25

In dem Verfahren über den Antrag

thallos Vermögensverwaltung AG, Doblerstraße 1, 72074 Tübingen, vertreten durch den Vorstand Thomas Schmitt
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 734040
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 16.09.2025 um 08:19 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt Jochen Sedlitz
Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
Telefon: 0711 96689481, Fax: 0711 9668999

bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 16.09.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Vorgänge ohne Eintragung
HRB 734040 HRB 734040: thallos Vermögensverwaltung AG, Tübingen, Doblerstraße 1, 72074 Tübingen. Die Gesellschaft hat am 01.07.2021 die Liste über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zum Handelsregister eingereicht.
HRB 734040: thallos Vermögensverwaltung AG, Tübingen, Doblerstraße 1, 72074 Tübingen. Die Gesellschaft hat am 01.07.2021 die Liste über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zum Handelsregister eingereicht.
Veränderungen
HRB 734040 HRB 734040:thallos Vermögensverwaltung AG, Tübingen, Doblerstraße 1, 72074 Tübingen.Nicht mehr Vorsitzender des Vorstands: Berger, Alexander, Schorndorf, *XX.XX.XXXX. Funktion geändert bei Vorstand: Schmitt,…
HRB 734040:thallos Vermögensverwaltung AG, Tübingen, Doblerstraße 1, 72074 Tübingen.Nicht mehr Vorsitzender des Vorstands: Berger, Alexander, Schorndorf, *XX.XX.XXXX. Funktion geändert bei Vorstand: Schmitt, Thomas, Pliezhausen, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt.
Veränderungen
HRB 734040 thallos Vermögensverwaltung AG, Tübingen, Doblerstraße 1, 72074 Tübingen. Die Hauptversammlung vom 22.06.2012 hat die Änderung der Satzung in § 7 Abs. 2 beschlossen. Personenbezogene Daten (Amtsbezeichnung) …
thallos Vermögensverwaltung AG, Tübingen, Doblerstraße 1, 72074 Tübingen. Die Hauptversammlung vom 22.06.2012 hat die Änderung der Satzung in § 7 Abs. 2 beschlossen. Personenbezogene Daten (Amtsbezeichnung) geändert bei Vorsitzender des Vorstands: Berger, Alexander, Schorndorf, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Bestellt als Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands: Schmitt, Thomas, Pliezhausen, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt. Die Gesellschaft hat am 10.07.2012 die Liste über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zum Handelsregister eingereicht.
Veränderungen
HRB 734040 thallos Vermögensverwaltung AG, Tübingen, Doblerstraße 1, 72074 Tübingen.Die Hauptversammlung vom 08.07.2010 hat die Änderung der Satzung in § 5 ( Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Aktienurkunden) besch…
thallos Vermögensverwaltung AG, Tübingen, Doblerstraße 1, 72074 Tübingen.Die Hauptversammlung vom 08.07.2010 hat die Änderung der Satzung in § 5 ( Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Aktienurkunden) beschlossen. Das Grundkapital ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom gleichen Tag um 100.000,00 EUR auf 250.000,00 EUR erhöht. Die Kapitalerhöhung ist durchgeführt. Grundkapital nun: 250.000,00 EUR. Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 08.07.2010 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 29.09.2015 einmal oder mehrmals um bis zu 125.000,00 EUR gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen. (Genehmigtes Kapital 2010). Von Amts wegen ergänzend eingetragen: Mit der "Thallos AG", Tübingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 382774) wurde am 15.03.2007 ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen, dem die Gesellschafterversammlungen am 10.10.2008 und 22.10.2008 zugestimmt haben. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen.
Veränderungen
HRB 734040 thallos Vermögensverwaltung AG, Stuttgart, Böhmerwaldstr. 21, 70469 Stuttgart.Der Aufsichtsrat hat am 01.07.2010 die Änderung der Satzung in § 5 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Aktienurkunden) beschl…
thallos Vermögensverwaltung AG, Stuttgart, Böhmerwaldstr. 21, 70469 Stuttgart.Der Aufsichtsrat hat am 01.07.2010 die Änderung der Satzung in § 5 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Aktienurkunden) beschlossen. Aufgrund der in der Satzung enthaltenen Ermächtigung (Genehmigtes Kapital ) ist das Grundkapital um 50.000,00 EUR auf 150.000,00 EUR erhöht. Die Kapitalerhöhung ist durchgeführt. Die Hauptversammlung vom 08.07.2010 hat die Änderung der Satzung in § 1 (Firma und Sitz) beschlossen. Sitz verlegt; nun: Tübingen. Geschäftsanschrift: Doblerstraße 1, 72074 Tübingen. Grundkapital nun: 150.000,00 EUR. Nicht mehr Vorstand: Dr. Göötz, Robert, Stuttgart, *XX.XX.XXXX. Die in der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 50.000,00 EUR zu erhöhen, (Genehmigtes Kapital ) ist aufgehoben.
Neueintragungen
HRB 734040 thallos Vermögensverwaltung AG, Stuttgart, Böhmerwaldstr. 21, 70469 Stuttgart.Aktiengesellschaft. Satzung vom 14.12.2009 mit Nachträgen vom 22.02.2010 und 11.06.2010. Geschäftsanschrift: Böhmerwaldstr. 21, 7…
thallos Vermögensverwaltung AG, Stuttgart, Böhmerwaldstr. 21, 70469 Stuttgart.Aktiengesellschaft. Satzung vom 14.12.2009 mit Nachträgen vom 22.02.2010 und 11.06.2010. Geschäftsanschrift: Böhmerwaldstr. 21, 70469 Stuttgart. Gegenstand: Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung) und Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung). Weiterer Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung). Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten zu handeln. Grundkapital: 100.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten zwei gemeinsam. Vorstand: Berger, Alexander, Schorndorf, *XX.XX.XXXX; Dr. Göötz, Robert, Stuttgart, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 14.12.2009 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 01.01.2012 das Grundkapital der Gesellschaft einmal oder mehrmals um bis zu 50.000,00 EUR gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen. (Genehmigtes Kapital I). Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "thallos Vermögensverwaltung GmbH", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 722305) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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