HRB 173991
Technosan Umwelt GmbH
aktuell 10 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Krailling
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Registerdaten
- Sitz
- Krailling
- Datenstand
- 2024-04-08
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
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- Blitz 08-439 GmbH München
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 2 IN 300/13 · TechnoSan Umwelt GmbH i.L. · Insolvenzgericht Weilheim i. OB
- Insolvenzgericht
- Weilheim i. OB
- Aktenzeichen
- 2 IN 300/13
- Wirksam am
- 15.07.2026
- Registerbezug
- München, HRB 173991
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 300/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TechnoSan Umwelt GmbH i.L., Felix-Wankel-Straße 1, 82152 Krailling, vertreten durch den Liquidator Dauer Otto
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 173991
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Stephan Ammann, Radlkoferstraße 2, 81373 München, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
BETRAG EUR
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 26.05.2026.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 1.843.651,16 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR (Regelvergütung).
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von 85 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Für die schwierige und zeitaufwendige Bearbeitung des Verfahrens und aufgrund des schwierigen und obstruktiven Verhaltens des Geschäftsführers und der damit einhergehenden äußerst zeitaufwendigen Sachverhaltsermittlung zu vorhandenen Vermögenswerten erscheint ein Zuschlag von insgesamt 40 % angemessen; im Einzelnen:
Erteilte Auskünfte der vormaligen Geschäftsführer des schuldnerischen Unternehmens erwiesen sich als absolut unzureichend, widersprüchlich und insbesondere als unvollständig. In Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Mehraufwand, der durch einen obstruierenden Schuldner und die besonderen Schwierigkeiten im Umgang mit diesem verursacht werden, einen Zuschlag von 25% oder mehr rechtfertigen kann. Hierfür sind je nach Arbeitsaufwand Zuschläge zwischen 15% und 25% denkbar.
Neben dem obstruktiven Verhalten des vormaligen Geschäftsführers der Schuldnerin galt es für den vorläufigen Verwalter die komplexen Vertragsbeziehungen involvierter Gesellschaften zu ermitteln und zur Geltendmachung vorzubereiten. Für allgemein aufwändige Vermögensermittlungen ist ein Zuschlagsrahmen zwischen 25% bis 50% anerkannt. Es wird anerkannt, dass ein Zuschlag von 40 % als angemessen gilt, um den durch die Obstruktion verursachten erheblichen Mehraufwand angemessen zu vergüten.
Die Schuldnerin war als Entsorgungsfachbetrieb qualifiziert und wurde durch die Entsorgungsgemeinschaft Altlasten e.V. überwacht. Des Weiteren verfügte die Schuldnerin über eine Betriebserlaubnis des Landratsamts Altötting, die der Schuldnerin aufgrund von Schadstofffunden und nicht ordnungsgemäß entsorgten Abfällen im Oktober 2012 durch das zuständige Landratsamt Altötting entzogen worden war. Außerdem verfügte die Schuldnerin über eine Genehmigung für Abbrucharbeiten von schwach gebundenen Asbest belasteter Bausubstanz. Sämtliche Unterlagen zu den vorgenannten Genehmigungen und Zulassungen lagen nicht vor, da diese von der Staatsanwaltschaft München II beschlagnahmt worden waren.
Ein Zuschlag von 35 % erscheint für angemessen, um den durch die Altlasten verursachten erheblichen Mehraufwand angemessen zu vergüten.
Die zwei zu verwaltenden Betriebsstätten der Schuldnerin in Krailling und Neuötting rechtfertigen einen Zuschlag von 10 %.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 14.07.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 173991 Technosan Umwelt GmbH, Krailling, Landkreis Starnberg, Felix-Wankel-Str. 1, 82152 Krailling. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB vom 23.08.2013 (Az. IN 300/…
Insolvenzbekanntmachung IN 300/13 · TechnoSan Umwelt GmbH i.L. · Insolvenzgericht Weilheim i.OB
- Insolvenzgericht
- Weilheim i.OB
- Aktenzeichen
- IN 300/13
- Wirksam am
- 30.11.-0001
- Registerbezug
- München, HRB 173991
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 300/13 · TechnoSan Umwelt GmbH i.L. · Insolvenzgericht Weilheim
- Insolvenzgericht
- Weilheim
- Aktenzeichen
- IN 300/13
- Wirksam am
- 30.11.-0001
- Registerbezug
- München, HRB 173991
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 173991 Technosan Umwelt GmbH, Krailling, Landkreis Starnberg, Felix-Wankel-Str. 1, 82152 Krailling. Ausgeschieden: Liquidator: Dr. Mack, Carlos, München, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Liquidator: Dauer, Otto, München, *XX…
HRB 173991 Technosan Umwelt GmbH, Krailling, Landkreis Starnberg, Felix-Wankel-Str. 1, 82152 Krailling. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehr…
HRB 173991 Technosan Umwelt GmbH, Krailling, Landkreis Starnberg, Felix-Wankel-Str. 1, 82152 Krailling. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Dr. Zoller, Jochen, Krailling, *XX.XX.XXXX.
HRB 173991 Technosan Umwelt GmbH, Krailling, Landkreis Starnberg, Felix-Wankel-Str. 1, 82152 Krailling. Bestellt: Geschäftsführer: Dr. Zoller, Jochen, Krailling, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugn…
HRB 173991 Blitz 08-439 GmbH, München (Felix-Wankel-Str. 1, 82152 Krailling). Die Gesellschafterversammlung vom 31.07.2008 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 75.000,00 EUR und die Neufassung der Satzung beschlossen.…
HRB 173991 Blitz 08-439 GmbH, München (Bavariaring 29, 80336 München). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 05.05.2008. Gegenstand des Unternehmens: Verwaltung eigenen Vermögens. Stammkapital…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.