HRB 201173
TECH Industrie-Service GmbH
aktuell 28 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Seesen
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Registerdaten
- Sitz
- Seesen
- Datenstand
- 2024-03-19
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 74 IN 78/20 GOE · TECH Industrie-Service GmbH · Insolvenzgericht Göttingen
- Insolvenzgericht
- Göttingen
- Aktenzeichen
- 74 IN 78/20 GOE
- Wirksam am
- 06.08.2026
- Registerbezug
- Braunschweig, HRB 201173
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 200 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Vorschüsse und Beraterleistungen
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 25.03.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 2.579.469,51 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters
wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung
getragen. Nach § 3 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die
Regelvergütung durch Zuschläge zu erhöhen oder durch Abschläge zu vermindern,
wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern.
Nicht jede Abweichung von einem "Normalverfahren" rechtfertigt dabei einen Zuschlag (vgl. AG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 18.08.2016 - 8 IN 144/06, juris).
Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand, (Haarmeyer/Mock, 5. Auflage, § 3 InsVV, Rdn. 9; siehe BGH, Beschluss vom 08.03.2012, IX ZB 162/11).
Der Insolvenzverwalter beantragte einen Gesamtzuschlag von 260 % und begründete diesen mit den erhöhten Anforderungen in den Bereichen Betriebsfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten und bei der übertragenden Sanierung - jeweils 100%. Mindernd zu berücksichtigen seien die Tätigkeiten im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung (15%) sowie den Überschneidungen bei den zuschlagswürdigen Tätigkeiten (25%).
Dem Grunde nach sind die Ausführungen zu den Mehrbelastungen nicht zu beanstanden. Unbestritten ist die Tatsache, dass es sich beim vorliegenden Verfahren um eine deutliche Abweichung zu einem Regelverfahren handelt.
Die übertragende Sanierung ist in den in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Regelbeispielen nicht aufgeführt. Sie zählt jedoch als besondere Form der Masseverwertung nicht zu den regelmäßigen Aufgaben eines Insolvenzverwalters und gehört somit zu den zuschlagsfähigen Tätigkeiten (vgl. BGH, Beschluss vom 12.09.2019, IX ZB 65/18). Allerdings muss berücksichtigt werden, dass übertragende Sanierung bereits zu einem Überschuss geführt hat. Daher ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 80.000,00 EUR. Der angemessene Zuschlag für Übertragung beträgt 100 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Grundvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 95,95 % ergibt.
Eng mit der übertragenden Sanierung verknüpft ist die Unternehmensfortführung, welche ebenfalls gem. § 3 Abs. 1 b) InsVV zuschlagsfähig ist.
Die Betriebsfortführung stellt vorliegend lediglich einen funktionellen Bestandteil des Sanierungsprozesses dar und dient weniger dem Selbstzweck. Ohne die (zeitweise) Fortführung des Geschäftsbetriebs wäre die Übertragung ausgeschlossen gewesen (vgl. LG Mainz, Beschluss vom 18.07.2014 - 8 T 46/14, juris).
Die Zuschlagshöhe richtet sich dabei nach Faktoren wie Dauer, Umfang der Unternehmensfortführung und Größe des Unternehmens (vgl. BeckOK InsR/Budnik InsVV § 3 Rn. 2).
Das Unternehmen wurde über volle zwei Monate mit vier Niederlassungen fortgeführt.
Insbesondere wurde auch dargelegt, dass hierbei 421 Mitarbeiter zu führen waren. Es handelt sich folglich um ein großes Unternehmen, welches über einen kurzen Zeitraum fortgeführt wurde. In Abwägung des Verhältnisses zwischen Dauer und Größe überwiegt hier die Größe des Unternehmens, wodurch ein höherer Zuschlag gerechtfertigt wäre.
Allerdings sind die Überschneidungen hinsichtlich der einzelnen Zuschlagstatbestände deutlicher als vom Insolvenzverwalter angenommen.
Insbesondere die Tätigkeiten hinsichtlich der Arbeitnehmerangelegenheiten sind zwangsläufig und untrennbar mit den Tätigkeiten der Betriebsfortführung verbunden. So sind beispielsweise die Betriebsversammlung, die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes und die allgemeine Verwaltung der Arbeitnehmerangelegenheiten wie das Aussprechen von Kündigungen, Abhalten von Betriebsversammlungen, Erstellen von Zeugnissen oder Beantwortung von Fragen der Mitarbeiter zu nennen (vgl. Haarmeyer/Mock InsVV § 3 Rn. 163). Herausfallen dürften insoweit nur die Tätigkeiten im Rahmen der Massenentlassung. Hierbei sind allerdings wieder Überschneidungen zu der zuschlagsfähigen übertragenden Sanierung gegeben.
Außerdem steigert sich der Bearbeitungsaufwand nicht linear mit der Anzahl der Arbeitnehmer, da es vielfach gleichartigen Tätigkeiten erforderlich werden, die den Aufwand zwar quantitativ aber nicht weiter qualitativ erhöhen.
Soweit durch die Arbeit des vorläufigen Insolvenzverwalters eine Arbeitserleichterung oder Arbeitsersparnis entsteht, ist diese Tätigkeit als Abschlagstatbestand gem. § 3 Abs. 2 a) InsVV zu berücksichtigen. Aufgrund der getätigten Verhandlungen und Moderation konnten die Betriebsfortführung und übertragende Sanierung vorbereitet werden. Es ist hier eine Arbeitserleichterung entstanden. Diese Tätigkeit rechtfertigt folglich einen Abschlag und ist mindernd einzubeziehen.
In der Gesamtbetrachtung ist es nicht erforderlich, die Zuschlagstatbestände einzeln der Höhe nach zu bemessen und zu addieren. Stattdessen soll die Höhe des Gesamtzuschlages alle möglichen Erhöhungen und Herabsetzungen berücksichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt und unter Einbeziehung der (regelmäßigen) Erleichterungen durch die vorläufige Insolvenzverwaltung hält das Gericht einen Gesamtzuschlag von 200% für angemessen.
Insbesondere berücksichtigt wurde dabei, dass die Tätigkeiten in einem größeren Verfahren, welches bereits aufgrund der höheren Berechnungsrundlage zu einer höheren Vergütung führt, andere Maßstäbe anzulegen sind als an ein normales Regelverfahren.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 759,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 253 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 3,00 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Göttingen, 05.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Schlusstermin 74 IN 78/20 GOE · TECH Industrie-Service GmbH · Insolvenzgericht Göttingen
- Insolvenzgericht
- Göttingen
- Aktenzeichen
- 74 IN 78/20 GOE
- Wirksam am
- 17.06.2026
- Registerbezug
- Braunschweig, HRB 201173
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 12.08.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Göttingen, 16.06.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 74 IN 78/20 GOE · TECH Industrie-Service GmbH · Insolvenzgericht Göttingen
- Insolvenzgericht
- Göttingen
- Aktenzeichen
- 74 IN 78/20 GOE
- Wirksam am
- 24.04.2026
- Registerbezug
- Braunschweig, HRB 201173
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 23.06.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Göttingen, 23.04.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 74 IN 78/20 GOE · TECH Industrie-Service GmbH · Insolvenzgericht Göttingen
- Insolvenzgericht
- Göttingen
- Aktenzeichen
- 74 IN 78/20 GOE
- Wirksam am
- 24.04.2026
- Registerbezug
- Braunschweig, HRB 201173
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Göttingen, 23.04.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 74 IN 78/20 GOE · TECH Industrie-Service GmbH · Insolvenzgericht Göttingen
- Insolvenzgericht
- Göttingen
- Aktenzeichen
- 74 IN 78/20 GOE
- Wirksam am
- 28.06.2023
- Registerbezug
- Braunschweig, HRB 201173
TECH Industrie-Service GmbH, Braunschweiger Straße 15 a, 38723 Seesen (AG Braunschweig, HRB 201173),
vertreten durch:
1. Rainer Bilgeri, (Geschäftsführer),
2. Jürgen Zinecker, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
SBL Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Schießgrabenstraße 8/9, 21335 Lüneburg,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Daniel Goth, Große Breite 1, 37077 Göttingen, Tel.: 0551/38489905, Fax: 0551/38489906, E-Mail: info@insotreu.de,
werden die Forderungen, die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind, im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Die um die nachträglich angemeldeten Forderungen ergänzte Tabelle liegt zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Göttingen, Berliner Straße 8, 37073 Göttingen, aus.
Einwendungen gegen die Forderungsprüfung im schriftlichen Verfahren und gegen die Forderungen selbst, können bis zum 15.07.2023 schriftlich erhoben werden.
Anschließend erfolgt die Forderungsprüfung im schriftlichen Verfahren.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, Betrag oder Rang bestritten wird.
74 IN 78/20 GOE, Amtsgericht Göttingen (16.06.2023)
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 201173 HRB 201173: TECH Industrie-Service GmbH, Seesen, Braunschweiger Straße 15 a, 38723 Seesen. Der mit der TECH SERVICE GmbH mit Sitz in Bobingen (jetzt Pulheim, Amtsgericht Köln HRB 71489) am 14.08.2008 abgesch…
Insolvenzbekanntmachung 74 IN 78/20 GOE · TECH Industrie-Service GmbH · Insolvenzgericht Göttingen
- Insolvenzgericht
- Göttingen
- Aktenzeichen
- 74 IN 78/20 GOE
- Wirksam am
- 05.10.2020
- Registerbezug
- Braunschweig, HRB 201173
GmbH, Braunschweiger Straße 15 a, 38723 Seesen (AG Braunschweig, HRB 201173),
vertr. d.: 1. Rainer Bilgeri, (Geschäftsführer), 2. Jürgen Zinecker,
(Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters durch
Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden.
Auf die zutreffend ermittelte Berechnungsgrundlage hat das Insolvenzgericht zu
dem Mindestsatz von 25 % einen Zuschlag bewilligt von insgesamt 242 %, im
Einzelnen für
Betriebsfortführung 72 %
Arbeitnehmerangelegenheiten / Insolvenzgeld 100 %
Gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen mit der Muttergesellschaft sowie der
(insolventen) Schwestergesellschaft 15 %
Bearbeitung von Aus - und Absonderungsrechten 25 %
Große Gläubigeranzahl 15 %
Sanierungsbemühungen / Mehrere Standorte 15 %
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Göttingen, 05.10.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 201173 HRB 201173: TECH Industrie-Service GmbH, Seesen, Braunschweiger Straße 15 a, 38723 Seesen. Die Gesellschaft ist infolge Insolvenzeröffnung aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Forderungsprüfung 74 IN 78/20 GOE · TECH Industrie-Service GmbH · Insolvenzgericht Göttingen
- Insolvenzgericht
- Göttingen
- Aktenzeichen
- 74 IN 78/20 GOE
- Wirksam am
- 02.09.2020
- Registerbezug
- Braunschweig, HRB 201173
Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der TECH Industrie-Service
GmbH, Braunschweiger Straße 15 a, 38723 Seesen (AG Braunschweig, HRB 201173),
vertreten durch:
1. Rainer Bilgeri, (Geschäftsführer),
2. Jürgen Zinecker, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
SBL Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Schießgrabenstraße 8/9, 21335 Lüneburg,
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Daniel Goth, Große Breite 1, 37077
Göttingen, Tel.: 0551/38489905, Fax: 0551/38489906, E-Mail: info@insotreu.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)bei dem Insolvenzverwalter unter
Beachtung des § 174 InsO bis zum 30.09.2020 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Gläubigerversammlungen:
Am Donnerstag, 15.10.2020, 10:00 Uhr, Saal B 11, Amtsgericht, Maschmühlenweg
11, 37073 Göttingen, eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über die
eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines
Gläubigerausschusses sowie über die evtl. Wahl eines anderen
Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), die Einsetzung eines Gläubigerausschusses (§
68 InsO), Bestimmung der Rechnungslegungsfrist (§ 66InsO), Entscheidung über
Unterhaltsgewährung aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO), Entscheidung über die
Hinterlegungsstelle (§ 149 InsO),Entscheidungen über den Fortgang des
Verfahrens (§ 157 InsO), Entscheidungen über besonders bedeutsame
Rechtshandlungen (§ 160 InsO), Entscheidung über Betriebsveräußerung an
besonders Interessierte (§ 162 InsO) sowie zur Anhörung zur evtl. Einstellung
des Verfahren mangels Masse (§ 207 InsO); sowie die Prüfung der angemeldeten
Forderungen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO bei
Beschlussunfähigkeit der Gläubigerversammlung die Zustimmung zu besonders
bedeutsamen Rechtshandlungen als erteilt gilt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (30.09.2020)
und dem Prüfungstermin (15.10.2020) liegt, in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
Ø Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen
Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
Ø Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
folgende:
Ø Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind,
werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der
Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahmen.
Ø Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs
Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
Ø Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat
nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde bzw.der befristeten
Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer
durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-,
Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143,
37070 Göttingen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht
Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-,
Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
74 IN 78/20 GÖ Amtsgericht Göttingen, 01.09.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 74 IN 78/20 GOE · TECH Industrie-Service GmbH · Insolvenzgericht Göttingen
- Insolvenzgericht
- Göttingen
- Aktenzeichen
- 74 IN 78/20 GOE
- Wirksam am
- 02.07.2020
- Registerbezug
- Braunschweig, HRB 201173
Industrie-Service GmbH, Braunschweiger Straße 15 a, 38723 Seesen (AG
Braunschweig, HRB 201173), vertr. d.: 1. Rainer Bilgeri, (Geschäftsführer), 2.
Jürgen Zinecker, (Geschäftsführer), ist am 01.07.2020 um 11:00 Uhr folgendes
angeordnet worden:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Daniel Goth, Große Breite
1, 37077 Göttingen, Tel.: 0551/38489905, Fax: 0551/38489906, E-Mail:
info@insotreu.de bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2, 2. Halbsatz InsO wird angeordnet, daß Verfügungen
der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sind.
Es wird der Antragstellerin insbesondere untersagt, ohne Zustimmung des
vorläufigen Verwalters Gegenstände seines Vermögens zu veräußern und/oder zu
belasten, Ansprüche abzutreten sowie Forderungen einzuziehen. Die Schuldner der
Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung
zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Kreditinstitute dürfen Zahlungseingänge für die Antragstellerin nicht mehr
verrechnen.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt,
bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt. Dies gilt nicht für
unbewegliche Gegenstände und für vor Erlaß dieses Beschlusses erfolgte
Pfändungen von Arbeitseinkommen der Antragstellerin.
Amtsgericht Göttingen, 01.07.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 201173 HRB 201173: TECH Industrie-Service GmbH, Seesen, Johann-Zincken-Str. 3, 38723 Seesen. Geschäftsanschrift: Braunschweiger Straße 15 a, 38723 Seesen.
HRB 201173 HRB 201173: TECH Industrie-Service GmbH, Seesen, Johann-Zincken-Str. 3, 38723 Seesen. Der mit der TECH-PLUS GmbH mit Sitz in Lehrte (Amtsgericht Hildesheim, HRB 205389) (vormals Sitz in Goslar, AG Braunschwe…
HRB 201173 HRB 201173:TECH Industrie-Service GmbH, Seesen, Johann-Zincken-Str. 3, 38723 Seesen.Mit der TECH-PLUS-GMBH, Goslar (Amtsgericht Braunschweig, HRB 203335) als herrschendem Unternehmen ist am 13.05.2015 ein Be…
Insolvenzbekanntmachung 74 IN 216/13 · TECH Industrie-Service GmbH, · Insolvenzgericht Göttingen
- Insolvenzgericht
- Göttingen
- Aktenzeichen
- 74 IN 216/13
- Wirksam am
- 30.11.-0001
- Registerbezug
- Braunschweig, HRB 201173
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 201173 HRB 201173:TECH Industrie-Service GmbH, Seesen, Johann-Zincken-Str. 3, 38723 Seesen.Die Gesellschaft wird fortgesetzt.
Insolvenzbekanntmachung 74 IN 216/13 · TECH Industrie-Service GmbH · Insolvenzgericht Göttingen
- Insolvenzgericht
- Göttingen
- Aktenzeichen
- 74 IN 216/13
- Wirksam am
- 30.11.-0001
- Registerbezug
- Braunschweig, HRB 201173
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 74 IN 216/13 · TECH Industrie-Service GmbH · Insolvenzgericht Göttingen
- Insolvenzgericht
- Göttingen
- Aktenzeichen
- 74 IN 216/13
- Wirksam am
- 30.11.-0001
- Registerbezug
- Braunschweig, HRB 201173
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 74 IN 216/13 · TECH Industrie-Service GmbH, -Geschäftssitz: Johann-Zincken-Straße 3, 38723 Seesen- · Insolvenzgericht Göttingen
- Insolvenzgericht
- Göttingen
- Aktenzeichen
- 74 IN 216/13
- Wirksam am
- 30.11.-0001
- Registerbezug
- Braunschweig, HRB 201173
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 74 IN 216/13 · TECH Industrie-Service GmbH, -Geschäftssitz: Johann-Zincken-Straße 3, 38723 Seesen- · Insolvenzgericht Göttingen
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- 74 IN 216/13
- Wirksam am
- 30.11.-0001
- Registerbezug
- Braunschweig, HRB 201173
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 74 IN 216/13 · TECH Industrie-Service GmbH, -Geschäftssitz: Johann-Zincken-Straße 3, 38723 Seesen- · Insolvenzgericht Göttingen
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- Wirksam am
- 30.11.-0001
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HRB 201173 HRB 201173:TECH Industrie-Service GmbH, Seesen, Johann-Zincken-Str. 3, 38723 Seesen.Durch das Amtsgericht Göttingen wurde zusätzlich durch Beschluss vom 01.03.2014 (74 IN 216/13) die Eigenverwaltung angeordn…
HRB 201173 HRB 201173:TECH Industrie-Service GmbH, Seesen, Johann-Zincken-Str. 3, 38723 Seesen.Durch Beschluss des Amtsgerichts Göttingen (74 IN 216/13) vom 01.03.2014 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolve…
Insolvenzbekanntmachung 74 IN 216/13 · TECH Industrie-Service GmbH, -Geschäftssitz: Johann-Zincken-Straße 3, 38723 Seesen- · Insolvenzgericht Göttingen
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HRB 201173 TECH Industrie-Service GmbH, Seesen, (Harzstraße 9, 38723 Seesen).Mit der TECH SERVICE GmbH mit Sitz in Stuttgart (noch eingetragen beim AG Stuttgart, HRB 723182) als herrschendem Unternehmen ist am 14.08.20…
HRB 201173 TECH Industrie-Service GmbH, Seesen (Harzstraße 9, 38723 Seesen). Bestellt als Geschäftsführer: Bilgeri, Rainer, Stuttgart, *XX.XX.XXXX.
HRB 201173 TECH Industrie-Service GmbH, Seesen (Harzstraße 9, 38723 Seesen). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.10.1994 mit Änderung vom 24.01.1995. Die Gesellschafterversammlung vom 20.…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.