HRA 5517
Taxi Termath oHG
aktuell 9 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Harderhook 19, 46395 BocholtGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Bocholt
- Rechtsform
- 111100
- Letzte Eintragung
- 01.04.2025
- Datenstand
- 2025-09-22
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
André Termath
Detlef Termath
Allgemeine Vertretungsregelung
- 089
Geschäftsanschrift
Weitere Unternehmen an dieser Anschrift
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HRB 17574 · Amtsgericht Coesfeld
Handelsregister
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
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- JetCab OHG Bocholt
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzplan 73 IN 10/26 · Taxi Termath oHG · Insolvenzgericht Münster (Westfalen)
- Insolvenzgericht
- Münster (Westfalen)
- Aktenzeichen
- 73 IN 10/26
- Wirksam am
- 16.10.2026
- Registerbezug
- Coesfeld, HRA 5517
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 5517 eingetragenen Taxi Termath oHG, Harderhook 19, 46395 Bocholt, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Detlef Termath, Linders Feld 26a, 46419 Isselburg und Herrn Andre Termath, Von-Rhemen-Str. 3, 46399 Bocholt
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stellmach & Bröckers, Salierstraße 4, 46395 Bocholt
Sachwalter: Rechtsanwalt Dr. Markus Kier, Franzstraße 58, 46395 Bocholt
wird zum Ablauf des 15.10.2026 aufgehoben, nachdem die Bestätigung des Insolvenzplans vom 03.06.2026 rechtskräftig geworden ist (§ 258 Abs. 1 InsO) und die weiteren Voraussetzungen des § 258 Abs. 2. InsO vorliegen.
73 IN 10/26
Amtsgericht Münster, 14.10.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 73 IN 10/26 · Taxi Termath oHG · Insolvenzgericht Münster (Westfalen)
- Insolvenzgericht
- Münster (Westfalen)
- Aktenzeichen
- 73 IN 10/26
- Wirksam am
- 17.09.2026
- Registerbezug
- Coesfeld, HRA 5517
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 5517 eingetragenen Taxi Termath oHG, Harderhook 19, 46395 Bocholt, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Detlef Termath, Linders Feld 26a, 46419 Isselburg und Herrn Andre Termath, Von-Rhemen-Str. 3, 46399 Bocholt
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stellmach & Bröckers, Salierstraße 4, 46395 Bocholt
Vorläufiger Sachwalter:
Rechtsanwalt Dr. Markus Kier, Franzstraße 58, 46395 Bocholt
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX EUR XXX EUR
Endbetrag XXX EUR
Im Übrigen wird der Festsetzungsantrag vom 29.07.2026 und 02.09.2026 zurückgewiesen.
Gründe:
Der vorläufige Sachwalter übte sein Amt vom 20.02.2026 bis 30.04.2026 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens XXX EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters beträgt daher mindestens XXX EUR.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben.
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug inklusive Betriebsüberschuss für den Zeitraum der vorläufigen Eigenverwaltung XXX EUR. Dabei setzt sich dieses wie folgt zusammen und weicht entsprechend von der vom Sachwalter in Bezug genommenen Vermögensübersicht zum 01.05.2026 - s. Bl. 504 - ab:
1. Immaterielle Vermögensgegenstände XXX EUR
2. Technische Anlagen und Maschienen XXX EUR
3. Betriebs- und Geschäftsausstattung
ohne Fremdrechte=Freie Masse XXX EUR
4. Vorräte XXX EUR
5. Forderungen aus Lieferung und Leistung vor Antragstellung XXX EUR
s. Summen- und Saldenliste vom 16.07.2026 - Bl. 598 -
6. Barkasse per 20.02.2026 XXX EUR
7. Ergebnis Betriebsfortführung vorläufiges Verfahren XXX EUR
(XXX EUR - XXX EUR)
s. Summen- und Saldenliste vom 16.07.2026 - Bl. 598 -
insgesamt XXX EUR
Soweit der Insolvenzverwalter hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsausstattung inklusive der Fahrzeuge auch die Fremdrechte in Höhe von 302.500,00 EUR berücksichtigt wissen will, ist dies mangels erheblicher Befassung mit dieser beziehungsweise mit deren einzelnen Gegenständen abzulehnen.
Auch unter Berücksichtigung des weitergehenden Sachvortrages des Sachwalters mit Schreiben vom 02.09.2026 ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass eine erhebliche Befassung mit diesen Gegenständen stattgefunden hat ("Erforderlich ist vielmehr ein konkreter Vortrag des Vergütungsantragstellers, welche Tätigkeiten er für den Vermögensgegenstand im Einzelfall entfaltet hat, um eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende erhebliche Befassung feststellen zu können") (vgl. BGH NZI 2021, 838 Rn. 18). (NZI 2026, 120 Rn. 12, beck-online)
Bei dem schuldnerischen Unternehmen handelt sich um das größte Taxiunternehmen in der Region, wobei der Betrieb den Betrieb von Taxen, ergänzt durch Mietwagenverkehr, Flughafentransfer und Kurierfahrten umfasst. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren 65 Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt, wobei zum Mitarbeiterstamm eine Vielzahl langjähriger Arbeitnehmer/-innen gehörten, welche teilweise schon für den Unternehmensgründer und Vater der beiden heutigen Gesellschafter, Herrn Johannes Termath, tätig waren.
Nach Angaben der Schuldnerin wird das schuldnerische Unternehmen als Qualitätsführer in der Region wahrgenommen.
Der aktivierte Fuhrpark mit insgesamt 26 Fahrzeugen stellt die größte Position im Anlagevermögen dar.
Der Insolvenzverwalter trägt mit vorgenanntem Schreiben in dem Zusammenhang vor:
"Jeder Zahllauf wurde mir vor seiner Genehmigung durch die Geschäftsführung zur Prüfung vorgelegt. Bei einem Taxiunternehmen betrifft ein erheblicher Teil dieser Zahlungen unmittelbar den Fuhrpark, insbesondere Raten auf finanzierte oder sicherungsübereignete Fahrzeuge, Versicherungsprämien, Kraftfahrzeugsteuern sowie laufende Betriebs- und Instandhaltungskosten.
Die Prüfung dieser Zahlungen ging über eine formale Freigabe hinaus. Bei den fahrzeugbezogenen Positionen war jeweils zu prüfen, welches Fahrzeug betroffen war und ob die Zahlung im konkreten Fall freigegeben werden konnte. Hierzu gehörte insbesondere die Prüfung, ob das Fahrzeug für die Fortführung benötigt wurde, ob sein Wert die noch offene Restschuld überstieg und weitere Zahlungen damit einen wirtschaftlichen Wert für die künftige Masse erhielten oder lediglich den Sicherungsnehmer besserstellten. Ebenso war zu prüfen, ob die Zahlung wirtschaftlich eine vorinsolvenzliche Forderung betraf und deshalb zu unterbleiben hatte.
Diese Fragen konnten nicht für den Fuhrpark pauschal beantwortet werden. Anschaffungszeitpunkt, Laufleistung, Restwert und Restschuld unterschieden sich von Fahrzeug zu Fahrzeug. Gleiches galt für die zugrunde liegenden Sicherungsabreden. Die Prüfung musste daher gegenstandsbezogen erfolgen. Sie war zudem fortlaufend erforderlich. Durch buchhalterische Abgrenzungsmaßnahmen wurde auf den Tag der Verfahrenseinleitung sichergestellt, dass keine Zahlungen auf vorinsolvenzliche Leistungen mehr erfolgten. Gerade bei den Dauerschuldverhältnissen über die Fahrzeuge war deshalb bei jeder Zahlung zu prüfen, welchem Zeitraum und welchem Fahrzeug sie zuzuordnen war.
Die vorstehende Prüfung diente unmittelbar dazu, die für die Betriebsfortführung benötigten Fahrzeuge zu sichern und zu erhalten, ohne die künftige Masse mit wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Zahlungen zu belasten..."
Soweit der Sachwalter insbesondere darauf abstellt, dass die Freigabe sich aufwendiger gestaltete, da zu prüfen war, ob das Fahrzeug für die Fortführung benötigt wurde, ob sein Wert die noch offene Restschuld überstieg und weitere Zahlungen damit einen wirtschaftlichen Wert für die künftige Masse erhielten oder lediglich den Sicherungsnehmer besserstellten, ist festzuhalten, dass nach Angaben der Schuldnerin in dem Eröffnungsantrag vom 19.02.2026 - Blatt 14 - und in dem Bericht vom 29.06.2026 - Bl. 475 - in puncto Insolvenzursachen jeweils vorgetragen worden ist:
" Reduzierte Auslastung des Fuhrparks durch rückläufiges Fahrtenaufkommen, insbesondere Abends und an Wochenenden. Da der Fuhrpark jedoch in den Tagschichten insbesondere für Krankenfahrten auf gleichem Niveau ausgelastet ist, kann der Fahrzeugbestand nicht reduziert werden und somit keine Kostenanpassung erfolgen."
Dass sich hieran im Laufe des Insolvenzverfahrens etwas wesentlich geändert hat, ist in keinster Weise ersichtlich, so dass die Begründung des Sachwalters in diesem Punkt nicht überzeugt.
Soweit der Sachwalter in dem Zusammenhang ebenfalls vorträgt, dass wiederkehrende Entscheidungen über konkrete, drittrechtsbelastete Fahrzeuge und die hierauf bezogenen Zahlungen zu treffen waren, ist diese allgemein gefasste Angabe nicht aussagekräftig, um eine erhebliche Befassung mit den drittrechtsbelasteten Fahrzeugen zu begründen.
Soweit der Sachwalter darüber hinaus zur Begründung vorträgt, dass ebenso zu prüfen war, ob die Zahlung wirtschaftlich eine vorinsolvenzliche Forderung betraf und deshalb zu unterbleiben hatte, ist festzuhalten, dass der Schuldnerin mit Rechtsanwalt Heinrich Stellmach bereits ein erfahrener Generalbevollmächtigter (s. Gegenkonto 2015 00 - Bl. 1002.EU monatliches Honorar XXX EUR) und darüber hinaus mit der insolvenzrechtlichen Buchhaltung die Firma 123 schuldenfrei UG in Person von Rechtsanwalt Thorsten Vogt - Geschäftsführer der Firma 123 schuldenfrei UG als auch Geschäftsführer der Sanierungsberatung Stellmach & Bröckers Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Vertragspartner des Beratungsvertrages und der Vergütungsvereinbarung vom 09.02.2026 - Bl. 30 der Hauptakte - (s. Gegenkonto 4955 20, Bl. 1002. GP mit einem monatlichen Honorar in Höhe von XXX EUR netto nebst 4 % Auslagen bzw. monatlich XXX EUR - brutto), zur Seite stand, was eine Erleichterung für den vorläufigen Sachwalter bedeutet hat.
(s. LG Münster Beschl. v. 7.1.2025 - 5 T 442/23, BeckRS 2025, 6967 Rn. 22, beck-online)
"In aller Regel wird jedoch die bloße Begleitung und Überwachung einen deutlich niedrigeren Aufwand erfordern - insbesondere dann, wenn dem Schuldner, wie hier, ein in der Durchführung von Insolvenzverfahren erfahrener Generalbevollmächtigter zur Seite steht.").
Soweit der Sachwalter weiter mit Verweis auf die Ausgabenseite verdeutlichen will, dass damit das zeitliche und sachliche Gewicht der konkret geschilderten Einzelfallprüfung verdeutlicht wird und es sich demnach um eine nicht untergeordnete Nebenaufgabe handelte, wird auch damit nicht die erhebliche Befassung begründet, was der Sachwalter selbst vorträgt - so heißt es:
"Die fahrzeugbezogene Befassung war kein punktueller Vorgang. Sie fiel während des gesamten Zeitraums vom 20.02.2026 bis zum 30.04.2026 wiederkehrend in den Zahlläufen an. Ihr sachliches Gewicht wird auch durch die Einnahmen- und Ausgabenrechnung für diesen Zeitraum belegt, die dem Bericht zum Berichtstermin beigefügt war. Danach entfielen auf Fahrzeugkosten € XXX, auf Mietleasing € XXX und auf Kraftfahrzeugsteuern € XXX. Bereits diese ausdrücklich fahrzeugbezogenen Positionen summieren sich auf € XXX. Hinzu kommen Versicherungen in Höhe von € XXX die bei einem Taxiunternehmen ganz überwiegend den Fuhrpark betreffen. Bei gesamten Fortführungsausgaben von € XXX war damit ein erheblicher Teil der laufenden Ausgaben Gegenstand der beschriebenen fahrzeugbezogenen Prüfung. Diese Zahlen begründen die erhebliche Befassung nicht für sich allein. Sie verdeutlichen aber das zeitliche und sachliche Gewicht der konkret geschilderten Einzelfallprüfungen und zeigen, dass es sich nicht um eine untergeordnete Nebenaufgabe handelte."
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXX EUR.
Der Regelsatz der des Sachwalters beträgt demnach XXX EUR.
Davon stehen dem vorläufigen Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXX EUR zu.
Das verwaltete Vermögen betrug ohne Betriebsüberschuss für den Zeitraum der vorläufigen Eigenverwaltung hingegen 166.201,65 EUR( 378.703,91 EUR - 212.502,26 EUR).
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 30.315,12 EUR.
Der Regelsatz der des Sachwalters beträgt demnach XXX EUR.
Davon stehen dem vorläufigen Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von
XXX EUR zu.
Demnach hat sich die Vergütung des vorläufigen Sachwalters durch den betriebsbedingten Überschuss im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren bereits um XXX EUR erhöht, was einer Zuschlagsgewährung in Höhe von 48,60 % entspricht.
Soweit der Sachwalter unabhängig davon Zuschläge in Höhe von 20 % unter Berücksichtigung der Fremdrechte mit Antrag vom 29.07.2026 beziehungsweise mit Antrag vom 02.09.2026 in Höhe von 32,5 % ohne Berücksichtigung der Fremdrechte geltend macht, ist festzuhalten, dass ein solcher nur dann zu gewähren ist, wenn die Überwachung der Betriebsfortführung die Arbeitskraft des vorläufigen Sachwalters in überdurchschnittlichem Umfang in Anspruch genommen hat. Das ist nicht der Fall, wenn die Schuldnerin wie hier in einem durchschnittlichen Verfahren die Überwachung und Kontrolle jederzeit ermöglicht, die Unterlagen und Daten aufbereitet und vollständig zur Verfügung stellt und jederzeit Auskunft gibt. Schließlich ist die Unternehmensfortführung für das Eröffnungsverfahren bei beantragter Eigenverwaltung typisch und prägt den gesetzlichen Regelfall(s. BGH-Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14 - Rnr. 65ff -.).
Schließlich ist festzuhalten, dass die Zenke & Partner Consulting GmbH unter anderem mit der betriebswirtschaftlichen Beratung beauftragt war und hierfür XXX EUR - netto - nebst 4 % Nebenleistung in Höhe von XXX EUR (2 x 440,00 EUR) netto bzw. 2 x XXX EUR - brutto - für den Leistungszeitraum vom 21.02.2026 bis 30.04.2026 in Rechnung gestellt hat(s. Gegenkonto 4950 50 - Bl. 1002 GN -).
Auch diese weitreichende Beauftragung hat den vorläufigen Sachwalter bei der Überwachung der Geschäftsführung mangels anderer Anhaltspunkte nicht unwesentlich erleichtert.
Weiter trägt der Sachwalter vor:
"Die Insolvenzgeldvorfinanzierung wurde, da ich hierzu nicht beauftragt worden war, durch die Schuldnerin eigenverantwortlich organisiert. Durch die Eigenverwaltung wurde der vorläufige Sachwalter jedoch um Zustimmung ersucht, auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zahlen zu dürfen. Hierbei wurde sichergestellt, dass die Sozialversicherungsträger durch die Schuldnerin von dem Insolvenzeröffnungsverfahren in Kenntnis gesetzt wurden, so dass über eine Anfechtung nach Eröffnung der Mittel der Rückfluss an die Insolvenzmasse sichergestellt war. Ich habe diesen Zahlungen mit der Maßgabe zugestimmt, dass gegenüber den jeweiligen Zahlungsempfängern der Vorbehalt der Anfechtung erklärt wird und die Fortführungsfähigkeit der Schuldnerin durch die Zahlung nicht gefährdet wird. Das Insolvenzgericht hat hierzu ausdrücklich angeordnet, dass derartige Zahlungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters erfolgen dürfen."
Dass diese Tätigkeit einen gesonderten Zuschlag rechtfertigen könnte, ist weder ersichtlich, noch hinreichend dargetan.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der bereits durch den Betriebsüberschuss in Höhe von XXX EUR bedingten Mehrvergütung wie oben dargestellt wird die Regelvergütung in Höhe von 25 % der Regelvergütung des Sachwalters in der Gesamtschau des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens, mithin in Höhe XXX EUR für angemessen erachtet.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 02.09.2026 und 02.09.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Die entstandenen Auslagen sind vom dem vorläufigen Sachwalter nachgewiesen und waren antragsgemäß zu berücksichtigen.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Sachwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen, auf höchstens 175 EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters begrenzten jährlichen Pauschsatz fordern.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster oder dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 216 B eingesehen werden.
73 IN 10/26
Amtsgericht Münster, 17.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 73 IN 10/26 · Taxi Termath oHG · Insolvenzgericht Münster (Westfalen)
- Insolvenzgericht
- Münster (Westfalen)
- Aktenzeichen
- 73 IN 10/26
- Wirksam am
- 17.09.2026
- Registerbezug
- Coesfeld, HRA 5517
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 5517 eingetragenen Taxi Termath oHG, Harderhook 19, 46395 Bocholt, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Detlef Termath, Linders Feld 26a, 46419 Isselburg und Herrn Andre Termath, Von-Rhemen-Str. 3, 46399 Bocholt
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stellmach & Bröckers, Salierstraße 4, 46395 Bocholt
Sachwalter: Rechtsanwalt Dr. Markus Kier, Franzstraße 58, 46395 Bocholt
werden die Vergütung und Auslagen des Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX EUR XXX EUR
Endbetrag XXX EUR
Im Übrigen wird der Festsetzungsantrag vom 29.07.2026 und 02.09.2026 zurückgewiesen.
Gründe:
Der Sachwalter übt sein Amt seit dem 01.05.2026 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§§10, 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung beträgt in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens XXX EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters beträgt daher mindestens XXX EUR.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 InsO angeordnet hat, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind (§§ 10, 12 Abs.2, InsVV). Nach der Schlussrechnung beträgt die Masse XXX EUR.
Das Insolvenzvermögen betrug inklusive Betriebsüberschuss für den Zeitraum der vorläufigen Eigenverwaltung XXX EUR. Dabei setzt sich dieses wie folgt zusammen und weicht entsprechend von der vom Sachwalter in Bezug genommenen Vermögensübersicht zum 01.05.2026 - s. Bl. 504 - ab:
1. Immaterielle Vermögensgegenstände XXX EUR
2. Technische Anlagen und Maschienen XXX EUR
3. Betriebs- und Geschäftsausstattung
ohne Fremdrechte=Freie Masse XXX EUR
4. Vorräte 100,00 EUR
5. Forderungen aus Lieferung und Leistung vor Antragstellung XXX EUR
s. Summen- und Saldenliste vom 16.07.2026 - Bl. 598 -
6. Barkasse per 20.02.2026 XXX EUR
7. Ergebnis Betriebsfortführung vorläufiges Verfahren XXX EUR
(XXX EUR - XXX EUR)
s. Summen- und Saldenliste vom 16.07.2026 - Bl. 598 -
8.
Anfechtungsansprüche XXX EUR
insgesamt XXX EUR
Das Ergebnis der Betriebsfortführung im eröffneten Insolvenzverfahren für die Zeit ab dem 01.05.2026 bis zum 30.06.2026 fiel negativ aus und betrug - XXX EUR (XXX EUR - XXX EUR), so dass insoweit keine Erhöhung der Berechnungsgrundlage vorzunehmen ist.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXX EUR
Der Regelsatz der des Sachwalters beträgt demnach XXX EUR (60 % von XXX EUR).
Mit Antrag vom 29.07.2026 hat der Sachwalter einen Zuschlag in Höhe von 25 % geltend gemacht, wobei er als Berechnungsgrundlage den Wert in der Vermögensübersicht vom 01.05.2026 in Höhe von XXX EUR inklusive der Fremdrechte bezüglich der Betriebs- und Geschäftsausstattung inklusive Fahrzeuge in Höhe von XXX EUR zugrunde gelegt hat. Er hat in dem Zusammenhang Folgendes vorgetragen - s. Bl. 1017 - :
"Zusätzlich beanspruche ich im Rahmen einer Gesamtschau für die über 4 Monate dauernde Begleitung der Sanierung insbesondere die Kontrolle und Freigabe des wöchentlichen Zahlungsverkehrs, die Prüfung des Insolvenzplans, insbesondere der Vergleichsrechnung und der angebotenen Quote, sowie die ermittelten und durchgesetzten Insolvenzanfechtungsansprüche einen Zuschlag von 25 %."
Sodann wurde dem Sachwalter durch das Insolvenzgericht aufgegeben, auch die bei der Vergütung für die Tätigkeit als endgültiger Sachwalter zugrunde gelegte Berechnungsgrundlage um die mit Fremdrechten belasteten Vermögenswerte zu korrigieren bzw. zu kürzen und einen korrigierten Vergütungsfestsetzungsantrag binnen 10 Tagen zu übersenden.
(Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage bleiben mit Absonderungsrechten belastete Massegegenstände gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 stets außer Betracht, da die Verwertung dieser Gegenstände gemäß § 282 InsO ausschließlich dem Schuldner übertragen ist.) (MüKoInsO/Stephan, 5. Aufl. 2025, InsVV § 12 Rn. 7, beck-online).
Hierauf hat der Sachwalter den Abzug der Fremdrechte vorgenommen, jedoch nunmehr den geltend gemachten Zuschlag auf 52,50 % erhöht und damit knapp die doppelte Regelvergütung des Sachwalters geltend gemacht.
Insoweit trägt er ergänzend wie folgt vor - s. Bl. 1046ff -
"Im vorliegenden Verfahren kommen vor allem Zuschläge für die Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung sowie für die Begleitung der Sanierung und der Erstellung sowie Prüfung des Insolvenzplans in Betracht.
Der Geschäftsbetrieb wurde auch im eröffneten Eigenverwaltungsverfahren unter meiner Aufsicht als Sachwalter vollumfänglich fortgeführt. Zu diesem Zweck führte ich regelmäßig Gespräche mit der Geschäftsleitung bzw. den Sanierungsberatern.
Der im vorläufigen Verfahren eingerichtete Freigabeprozess zur Überwachung und Steuerung der anstehenden Zahlungen wurde auch im eröffneten Verfahren beibehalten.
Die zur Erfüllung meiner Aufgabe als Sachwalter erforderlichen betriebswirtschaftlichen Unterlagen und Informationen wurden mir in regelmäßigen Abständen vorgelegt. Ferner verschaffe ich mir regelmäßig einen Überblick über die Liquidität. Darüber hinaus wird mir der wesentliche Schriftverkehr vorgelegt. Die Liquiditätsplanung wird unter meiner Kontrolle fortlaufend aktualisiert. Die Plausibilität der Planung und der Planungsprämissen ist ebenso mit mir erörtert worden.
Gemäß der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 21.07.2016 - IX ZB 70/14, NZI 2016, 796; Beschl. v. 22.09.2016 - IX ZB 71/14, NZI 2016, 963) ist ein Zuschlag für den Sachwalter festzusetzen, wenn die Überwachung des Geschäftsbetriebs den Sachwalter überdurchschnittlich in Anspruch genommen hat. Entscheidendes Kriterium für einen Zuschlag ist, in welchem Umfang Überprüfungs- und Überwachungstätigkeiten erforderlich waren und auch tatsächlich von dem vorläufigen Sachwalter vorgenommen wurden.
Die Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung im eröffneten Eigenverwaltungsverfahren rechtfertigt unter Berücksichtigung dessen, dass ich bereits als vorläufiger Sachwalter mit der Überwachung des Geschäftsbetriebs befasst war und mir insoweit meine Tätigkeit als Sachwalter etwas erleichtert wurde, einen Zuschlag in Höhe von jedenfalls 30 Prozentpunkten.
Gem. § 284 Abs. 1 S. 2 InsO wirkt der Sachwalter bei der Ausarbeitung eines Insolvenzplanes durch den Schuldner beratend mit. Die Begleitung erforderte zahlreiche Erörterungen mit der Geschäftsführung und mit den Schuldnervertretern. Neben persönlichen Besprechungen erfolgten mit den Beteiligten zahlreiche Abstimmungen in Videokonferenzen, auf telefonischem Wege und per E-Mail. Den finalen Insolvenzplan habe ich sodann eingehend geprüft und gegenüber dem Amtsgericht Stellung zum eingereichten Insolvenzplan genommen. Für die Mitwirkung am Insolvenzplan ist ein Zuschlag in Höhe von mindestens 35 Prozentpunkten gerechtfertigt.
Vergütungsmindernd wären ggf. meine Tätigkeiten als vorläufiger Sachwalter und die leicht unterdurchschnittliche Verfahrensdauer des eröffneten Eigenverwaltungsverfahrens zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Gesamtschau erachte ich zumindest einen Gesamtzuschlag von 52,5 Prozentpunkten für angemessen."
Soweit der Sachwalter nunmehr Zuschläge in Höhe von 52,5 % ohne Berücksichtigung der Fremdrechte mit Antrag vom 02.09.2026 geltend macht, ist festzuhalten, dass ein solcher nur dann zu gewähren ist, wenn die Überwachung der Betriebsfortführung die Arbeitskraft des vorläufigen Sachwalters in überdurchschnittlichem Umfang in Anspruch genommen hat. Das ist nicht der Fall, wenn die Schuldnerin wie hier in einem durchschnittlichen Verfahren die Überwachung und Kontrolle jederzeit ermöglicht, die Unterlagen und Daten aufbereitet und vollständig zur Verfügung stellt und jederzeit Auskunft gibt. Schließlich ist die Unternehmensfortführung auch im Hauptverfahren bei beantragter Eigenverwaltung typisch und prägt den gesetzlichen Regelfall.
Schließlich ist festzuhalten, dass die Zenke & Partner Consulting GmbH unter anderem mit der betriebswirtschaftlichen Beratung beauftragt war und hierfür XXX EUR - netto - nebst 4 % Nebenleistung in Höhe von XXX EUR (2 x XXX EUR) netto bzw. 2 x XXX EUR - brutto - für den Leistungszeitraum vom 31.05.2026 bis 30.06.2026 in Rechnung gestellt hat(s. Gegenkonto 4950 50 - Bl. 1002 GN -).
Auch diese weitreichende Beauftragung hat den vorläufigen Sachwalter bei der Überwachung der Geschäftsführung mangels anderer Anhaltspunkte nicht unwesentlich erleichtert.
Soweit der Sachwalter seinen geltend gemachten Zuschlag auf Mitwirkung bei der Erstellung des Insolvenzplans stützt, insbesondere der Vergleichsrechnung und der angebotenen Quote, ist der Umfang und die Schwierigkeit im Rahmen der Beratung nach § 284 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht sonderlich konkret dargetan. Welche Schwierigkeiten es bei der Erstellung des Insolvenzplans zu bewältigen galt in beratender Funktion des Sachwalters ist weder konkret dargetan, noch ersichtlich.
Zudem ist festzuhalten, dass der Generalbevollmächtigte Rechtsanwalt Heinrich Stellmach bzw. die Beratungsgesellschaft unter anderem mit der Erstellung und Einreichung des Insolvenzplans beauftragt worden ist im Rahmen des Beratungsvertrages und der Vergütungsvereinbarung vom 09.02.2026 - s. Bl. 31 -
und auch dafür ein monatliches Honorar in Höhe von XXX EUR - netto - bzw. XXX EUR - brutto - aktenkundig bis zum 15.07.2026 erhalten hat.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der bereits durch die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter gewonnenen Erkenntnisse und der damit verbundenen Erleichterungen im eröffneten Insolvenzverfahren wird in der Gesamtschau des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens ein Zuschlag in Höhe von 5 % auf die Regelvergütung in Höhe von 60 % der Staffelvergütugn für angemessen erachtet, so dass sich eine angemessene Regelvergütung des Sachwalters in Höhe von XXX EUR ergibt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 03.08.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2, 3 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der/die Sachwalter/in nach §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war entsprechend gekürzt festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 216 B eingesehen werden.
73 IN 10/26
Amtsgericht Münster, 17.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzplan 73 IN 10/26 · Taxi Termath oHG · Insolvenzgericht Münster (Westfalen)
- Insolvenzgericht
- Münster (Westfalen)
- Aktenzeichen
- 73 IN 10/26
- Wirksam am
- 26.06.2026
- Registerbezug
- Coesfeld, HRA 5517
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 5517 eingetragenen Taxi Termath oHG, Harderhook 19, 46395 Bocholt, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Detlef Termath, Linders Feld 26a, 46419 Isselburg und Herrn Andre Termath, Von-Rhemen-Str. 3, 46399 Bocholt
vorläufiger Sachwalter: Herr Rechtsanwalt Markus Kier, Kanzlei Piepenburg, Franzstraße 58, 46395 Bocholt,
ist Termin zur Erörterung des Insolvenzplanes und des Stimmrechts der Gläubiger sowie zur Abstimmung über den Insolvenzplan bestimmt auf
Dienstag, 14.07.2026, 11:30 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, 1. Etage, Sitzungssaal 101 B.
Der Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen können auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 216 B eingesehen werden.
Gem. § 253 Abs. 3 InsO wird darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und
gegen den Plan gestimmt hat.
73 IN 10/26
Amtsgericht Münster, 24.06.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 73 IN 10/26 · Taxi Termath oHG · Insolvenzgericht Münster (Westfalen)
- Insolvenzgericht
- Münster (Westfalen)
- Aktenzeichen
- 73 IN 10/26
- Wirksam am
- 05.05.2026
- Registerbezug
- Coesfeld, HRA 5517
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 5517 eingetragenen Taxi Termath oHG, Harderhook 19, 46395 Bocholt, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Detlef Termath, Linders Feld 26a, 46419 Isselburg und Herrn Andre Termath, Von-Rhemen-Str. 3, 46399 Bocholt
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.05.2026, um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 19.02.2026 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO).
Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Markus Kier, Franzstraße 58, 46395 Bocholt.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 23.06.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Dienstag, 14.07.2026, 11:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, 1. Etage, Sitzungssaal 101 B.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 30.06.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 216 B niedergelegt.
Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
73 IN 10/26
Münster, 01.05.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 5517 HRA 5517: Taxi Termath oHG, Bocholt, Schlavenhorst 76, 46395 Bocholt. Prokura erloschen: Termath, Guido, Isselburg-Anholt, *XX.XX.XXXX.
HRA 5517 HRA 5517: Taxi Termath oHG, Bocholt, Schlavenhorst 76, 46395 Bocholt. Einzelprokura mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzus…
HRA 5517 JetCab OHG, Bocholt, Schlavenhorst 76, 46395 Bocholt. (Personenbeförderungen sowie Durchführungen von Eiltransporten im erlaubnisfreien Güterkraftverkehr). Firma geändert: Taxi Termath oHG. Gemäß Artikel 65 …
HRA 5517 JetCab OHG, Bocholt (Schlavenhorst 76, 46395 Bocholt, Vermittlung von Beförderungsleistungen im Personenverkehr.). Offene Handelsgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persö…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.