HRB 110291

Syker Blechwaren GmbH

Amtsgericht Walsrode · Niedersachsen

aktuell 9 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Steimker Straße 56, 28857 Syke

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Syke
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Letzte Eintragung
02.04.2025
Datenstand
2025-10-06
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Geschäftsführer(in)

Manfred Wohlers

Syke

einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Prokurist(in)

Hartmut Kuhlmann

Twistringen

Einzelprokuramit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-10-06

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Veröffentlichungen

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Registerinformationen

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Gegenstand des Unternehmens

Planung, Konstruktion, Herstellung sowie der Vertrieb von Feinblechen aller Art für eigene und fremde Rechnung sowie die Vornahme aller Geschäfte und Rechtshandlungen, die zur Förderung dieses Unternehmensgegenstandes geeignet erscheinen. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand beteiligen. Die Übernahme solcher Beteiligungen kann auch in der Form erfolgen, daß sich die Gesellschaft als persönlich haftende, geschäftsführende Gesellschafterin an Personengesellschaften beteiligt. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten und unterhalten.

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

9
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 203/19 · Syker Blechwaren GmbH · Insolvenzgericht Syke
Insolvenzgericht
Syke
Aktenzeichen
15 IN 203/19
Wirksam am
02.04.2026
Registerbezug
Walsrode, HRB 110291
15 IN 203/19: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Syker Blechwaren GmbH, Werkstraße 4, 28857 Syke (AG Walsrode, HRB 110291), vertr. d.: Manfred Wohlers, Alte Beeke 6, 28857 Syke, (Geschäftsführer), ist am 01.04.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Syke, 01.04.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 15 IN 203/19 · Syker Blechwaren GmbH · Insolvenzgericht Syke
Insolvenzgericht
Syke
Aktenzeichen
15 IN 203/19
Wirksam am
08.03.2024
Registerbezug
Walsrode, HRB 110291
15 IN 203/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Syker Blechwaren GmbH, Werkstraße 4, 28857 Syke (AG Walsrode, HRB 110291), vertr. d.: Manfred Wohlers, Alte Beeke 6, 28857 Syke, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Willmer festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Syke eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 170 % erhöht zuzüglich

EUR
Mehrvergütung gemäß § 1 II 1 InsVV

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Zustellungskosten zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 14.09.2023 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. Gemäß Gutachten des Schlussrechnungsprüfers vom 11.12.2023 wurde der Vergütungsantrag berichtigt. Eine Berichtigung wurde jedoch vom Insolvenzverwalter - auch nach weiterer gerichtlicher Bitte mit Schreiben vom 10.01.2024 - nicht eingereicht, so dass die Festsetzung auf Basis des vorliegenden Antrags erfolgt.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt zunächst entgegen des Antrags des Insolvenzverwalters EUR. Gemäß Rechtsprechung des BGH, hat der Verwalter die Wahl, ob er die zur Masse geflossenen Feststellungsbeiträge zur Berechnungsgrundlage hinzuzieht oder ob er die Sondervergütung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV in Anspruch nimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23.10.2008 - IX ZB 157/05 Rn. 4; v. 17.4.2013 - IX ZB 141/11, Rn. 2; v. 10.10.2013 - IX ZB 169/11, Rn. 3). Da der Verwalter in diesem Fall die Sondervergütung gewählt hat, waren die vereinnahmten Feststellungsbeträge in Höhe von 5.401,98 EUR abzuziehen.

Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt unter Berücksichtigung der anderweitig festgesetzten Zuschläge etc. 27.859,81 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 130.704,12 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 5.401,98 EUR vereinnahmt wurden. Auf Grund der Zuschläge und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH ist der Mehrbetrag in Höhe von 50% der Feststellungskosten, somit 2.700,99 EUR, zu berücksichtigen, der allerdings nicht mehr Grundlage der weiteren Berechnung wird, da dieser Betrag die maximal zu berücksichtigende Summe bildet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2021 - IX ZB 85/19-)

III.

Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Nach § 3 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung durch Zuschläge zu erhöhen oder durch Abschläge zu vermindern, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand, (Haarmeyer/Mock, 5. Auflage, § 3 InsVV, Rdnr. 9; siehe BGH, Beschluss vom 08.03.2012, IX ZB 162/11).
Das Gericht hält in diesem Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Verfahrens einen Gesamtzuschlag in Höhe von 170 % für angemessen.
So hat der Insolvenzverwalter das Unternehmen der Schuldnerin fortgeführt. Dafür ist im Grundsatz ein Zuschlag gerechtfertigt. Bei der Bemessung dieses Zuschlages ist insbesondere die konkrete Dauer zu berücksichtigen (BGH Beschluss vom 04.11.2004, Az. IX ZB 52/04), ferner die Größe des Unternehmens und der konkrete Arbeitsaufwand. Er hat ein Unternehmen im Bereich der Konstruktionsfertigung aus Edelstahl- und Aluminiumblech für die Sondermaschinenindustrie über einen Zeitraum von 5 Monaten mit 53 Arbeitnehmern fortgeführt. So bestanden die Tätigkeiten des Verwalters in der operativen Geschäftsführung, der Analyse der Krisenursachen, der Neuverhandlungen von Konditionen mit Lieferanten, wie auch der Umstrukturierungsprozesse betriebswirtschaftlicher Art und natürlich der Begleitung der Arbeitsaufträge. Der Insolvenzverwalter hat dabei ausführlich dargelegt, dass u.a. insbesondere die COVID-19-Pandemie zu besonderen Schwierigkeiten in der
betriebswirtschaftlichen Finanzplanung führte. Bei dem Betrieb der Schuldnerin handelte es sich um ein kleines Unternehmen in Anlehnung an § 267 I HGB. Für Fortführungen von Unternehmen dieser Größenordnung wird in den Kommentierungen und der Rechtsprechung im Grundsatz für Zeiträume bis zu 3-6 Monaten 50% als angemessen angesehen (vgl. die Aufstellungen in Keller: Vergütung im Insolvenzverfahren, 4. Auflage, § 4 Ziffer 196 unter Hinweis auf Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Hess: Kommentar zur Insolvenzordnung; Kübler/Prütting-Eickmann: Kommentar zur InsO, § 3, Rz. 44 m.w.N.; Graeber/Graeber: Onlinekommentar zur InsVV, § 11, Rn.102). Das Gericht hält in diesem Fall unter Berücksichtigung der im Antrag ausführlich dargelegten Tätigkeiten den angesetzten Zuschlag in Höhe von 50% für angemessen.
Hinsichtlich der übertragenden Sanierung hält das Gericht den von dem Insolvenzverwalter beantragten Zuschlag in Höhe von 50 % ebenfalls für angemessen. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Verkauf eines Unternehmens zu einer Vielzahl zusätzlichen Tätigkeiten führt, die in einem gewöhnlichen Insolvenzverfahren nicht zum Tragen kommen. Der Insolvenzverwalter hat umfangreich dargetan, dass ihn die Bemühungen um die Veräußerung und der Vollzug des Kaufvertrags erheblich in Anspruch genommen haben. So erfolgte auf Grund der vorherrschenden Pandemie und dem allgemeinen Umsatzrückgang in der Metallbranche die Verhandlungen unter enormen Zeitdruck. Konkrete Verhandlungen zur Übertragung des gesamten
Geschäftsbetriebs wurden letztlich mit zwei Erwerbsinteressenten geführt, wobei es bei der Vertragsdurchführung zu erheblichen Komplikationen kam. Zu den Einzelheiten wird auf den Antrag des Verwalters und die diversen Berichte in der Insolvenzakte Bezug genommen.
Hinsichtlich der Arbeitnehmerbeteiligung hat der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 40 % beantragt. Das Gericht hält den Zuschlag in dieser Höhe für angemessen. Der Insolvenzverwalter musste in diesem Fall arbeitsrechtliche Sachverhalte von mehr als 20 Arbeitnehmern bearbeiten, so dass grundsätzlich auch ein Zuschlag angezeigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2007, -IX ZB 55/06-). Der Insolvenzverwalter hat die Bearbeitung von 53 Arbeitsverhältnissen übernommen. Im Rahmen dieser Bearbeitung hat er mehrere Betriebsversammlungen durchgeführt und Arbeitgeberfunktionen übernommen. Auf Grund der Gefahr des Verlustes der leistungsstarken Fachkräfte, deren Verbleib Bedingung der potentiellen Investoren war, war zusätzlicher intensiver Austausch mit den Arbeitnehmern durch hohe Präsenz vor Ort und zusätzlicher Betriebsversammlungen notwendig. Des Weiteren wurden auch Personalanpassungsmaßnahmen auf Grund der Umsatzrückgänge durchgeführt. Weiterer Mehraufwand entstand durch die Vielzahl der unterschiedlichen betrieblichen Altersvorsorgeverträge. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag des Insolvenzverwalters Bezug genommen.
Ein Zuschlag für die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte ist in diesem Fall gerechtfertigt. Der Insolvenzverwalter hat ausführlich dargelegt, dass ihn die Bearbeitung dieser Rechte erheblich in Anspruch genommen haben. So waren einfache, erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalte von insgesamt 73 Lieferanten innerhalb und außerhalb der lieferantenpoolähnlichen Lösung betreffend das Warenlager sowie der Altforderungen und eine Globalzession und Aussonderungsrechte an Gegenständen des vorgefundenen Anlagevermögens abzurechnen. Dabei war gerade die Prüfung der Warenvorräte, an denen eine Vielzahl von Lieferanten Eigentumsvorbehaltsrechte hatten, besonders aufwendig. Da im Betrieb der Schuldnerin kein Warenwirtschaftssystem vorhanden war, waren die Materialbewegungen grundsätzlich nicht nachvollziehbar und eine Abrechnung der Eigentumsvorbehaltsrechte erheblich erschwert. So entwickelte der Insolvenzverwalter eine poolähnliche Lösung. Im Verhältnis zur Größe des Unternehmens war für einen erheblichen Teil des beweglichen Anlagevermögens Aussonderungsrechte zu prüfen. Für diese Teile wurden keine Kostenbeiträge vereinnahmt. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den ausführlichen Vortrag des Insolvenzverwalters Bezug genommen. Der von dem Insolvenzverwalter geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 60% (= 29.246,31 EUR) ist angemessen. Dabei mindernd zu berücksichtigen ist jedoch die Mehrvergütung in Höhe von 2.700,99 EUR, so dass nach Abzug dieses Betrags ein Zuschlag in Höhe von ca. 54 % verbleibt. Eine weitere Berücksichtigung der Vorarbeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgt in der Gesamtbetrachtung.
Der weiter von dem Insolvenzverwalter geltend gemachte Zuschlag für den Forderungseinzug ist nach Ansicht des Gerichts nicht gerechtfertigt. Zum einen ist der betroffene Forderungseinzug im wesentlichen Teil der originären Tätigkeiten der Betriebsfortführung zuzuordnen. Zum anderen ist aber auch die Regelvergütung durch den erfolgreichen Einzug der Forderungen erheblich gestiegen, so dass ein Zuschlag nicht angezeigt ist.
Der vom Insolvenzverwalter angesetzte Abschlag in Höhe von 10% für die Tätigkeiten des M&A Beraters ist angemessen und nach Ansicht des Gerichts ausreichend.
Hinsichtlich des Abschlags für die vorherigen Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters und die dadurch ersparten Tätigkeiten hält das Gericht in diesem Fall einen leicht höheren Abschlag als vom Insolvenzverwalter beantragt, für angezeigt. Denn der vorläufige Insolvenzverwalter hat bereits laut eigenem Vortrag einen Teil der Absonderungsrechte der Lieferanten vorgeprüft. Dieser Teil wurde gemäß § 11 I 2 InsVV entsprechend vergütet. Die Aussonderungsrechte machten bereits einen Teil der Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters aus, er hat das Unternehmen fortgeführt und die Abeitnehmerangelegenheiten bearbeitet. Auch diese Tätigkeiten wurden vergütet und dürften den Insolvenzverwalter bei seinen Tätigkeiten entlastet haben. Die Zuschläge und Abschläge sind gemäß ständiger Rechtsprechung des BGH im Rahmen der Gesamtschau ins Verhältnis zu setzen. Eine rein rechnerische Addition und Subtraktion ist nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 - IX ZB 51/19 -). Im Rahmen der Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der Überschneidungen der hier geltend gemachten Zuschläge und unter Berücksichtigung der o.g. Entlastungen durch die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters hält das Gericht in der Gesamtschau einen Zuschlag - wie oben angesetzt - in Höhe von 170% für angemessen.

IV.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 571,20 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 204 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Syke, 07.03.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 15 IN 203/19 · Syker Blechwaren GmbH · Insolvenzgericht Syke
Insolvenzgericht
Syke
Aktenzeichen
15 IN 203/19
Wirksam am
06.09.2023
Registerbezug
Walsrode, HRB 110291
15 IN 203/19 Insolvenzverfahren Syker Blechwaren GmbH, Werkstraße 4, 28857 Syke (AG Walsrode, HRB 110291), vertr. d.: Manfred Wohlers, (Geschäftsführer),. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 02.10.2023 gegen die Höhe, den Forderungsgrund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Frist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, so gilt diese als festgestellt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.
Amtsgericht Syke, 06.09.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 15 IN 203/19 · Syker Blechwaren GmbH · Insolvenzgericht Syke
Insolvenzgericht
Syke
Aktenzeichen
15 IN 203/19
Wirksam am
03.03.2021
Registerbezug
Walsrode, HRB 110291
15 IN 203/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Syker Blechwaren
GmbH, Werkstraße 4, 28857 Syke (AG Walsrode, HRB 110291), vertr. d.: Manfred
Wohlers, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Willmer festgesetzt worden.
Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Syke eingesehen werden. Die Festsetzung wird
wie folgt bekannt gemacht:

EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR um 133,55 % erhöht zuzüglich

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR Auslagen zuzüglich

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der
Insolvenzmasse zu entnehmen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 05.10.2020 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die
Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von
1.131.691,70 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine
Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen
Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf
25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Gemäß § 11 Abs. 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des
vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu
berücksichtigen. Besonderen Umstände, welche die Tätigkeit erleichtert oder
erschwert haben, sind durch Festsetzung von Zu- oder Abschlägen i.S.d. § 3
InsVV zu berücksichtigen (vgl. BGH Beschluss vom 18.12.2003, Az. IX ZB 50/03).

Das Gericht hält in diesem Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dieses
Verfahrens den von dem vorläufigen Insolvenzverwalter angesetzten
Gesamt-zuschlag in Höhe von 133,55 % für angemessen.

Zwar ist grundsätzlich die Bestimmung einzelner Zu- und Abschläge nicht
zwingend erforderlich, entscheidend ist eine im Ergebnis angemessene
Gesamtwürdigung (BGH Beschluss vom 11.05.2006, Az. IX ZB 249/04).

Allerdings ist zur Nachvollziehbarkeit die Aufschlüsselung geboten. Deshalb im
Einzelnen:

Den von dem Verwalter angesetzten Zuschlag in Höhe von 50% für die Bemühungen
um eine übertragene Sanierung hält das Gericht für gerechtfertigt. Es liegt in
der Natur der Sache, dass bereits die Bemühungen um eine Sanierung eines
schuldnerischen Unternehmens zu einer Vielzahl zusätzlichen Tätigkeiten führt,
die in einem gewöhnlichen Insolvenzverfahren nicht zum Tragen kommen. Diese
Bemühungen gehören auch nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen
Insolvenzverwalters und rechtfertigen einen Zuschlag (BGH, Beschluss vom 12.
September 2019 - IX ZB 65/18 -). Der Verwalter hat im Antrag, auf den Bezug
genommen wird, ausführlich die von ihm vorgenommenen erheblichen Bemühungen
dargelegt. Der Zuschlag ist auch in der Höhe gerechtfertigt, zumal der
vorläufige Insolvenzverwalter einen Abschlag in Höhe von 10% für die
Erleichterungen seiner Tätigkeiten durch die Beauftragung eines Dienstleisters
für die Investorensuche berücksichtigt hat.

Hinsichtlich der Arbeitnehmerbeteiligung hat der vorläufige Insolvenzverwalter
einen Zuschlag in Höhe von 25% beantragt. Das Gericht hält den Zuschlag in
dieser Höhe für angemessen. Der Insolvenzverwalter musste in diesem Fall
bereits im Eröffnungsverfahren arbeitsrechtliche Sachverhalte von mehr als 20
Arbeitnehmern bearbeiten, so dass grundsätzlich auch ein Zuschlag angezeigt ist
(vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2007, -IX ZB 55/06-). Das schuldnerische
Unternehmen beschäftigte 53 Arbeitnehmer. Er hat die . In diesem Fall musste
insbesondere Der Insolvenzverwalter hat die Bearbeitung von 53
Arbeitsverhältnissen übernommen. Im Rahmen dieser Bearbeitung hat er mehrere
Betriebsversammlungen durchgeführt und Arbeitgeberfunktionen übernommen, die
Vorfinanzierung des Insolvenzausfallgeldes organisiert und arbeitsrechtlichen
Fragen geklärt. Dabei nahmen auch zusätzlich die Verunsicherung in der
Belegschaft und die für die geplante Sanierung notwendige Überzeugungsarbeit
zum Verbleib der Fachkräfte im Unternehmen den Verwalter erheblich in Anspruch.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag des Insolvenzverwalters Bezug
genommen.

Da keine Liquidität für die Betriebsfortführung zur Verfügung stand,
Lieferungen und Forderungen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt der
Lieferanten bzw. unter einer Globalzession der kontoführenden Banken
unterlagen, hat der vorläufige Insolvenzverwalter einen unechten und einen
echten Massekredit aushandeln müssen, um den Einkauf von Waren und die sontigen
Kosten sicherzustellen. Die Verhandlungen waren zeitaufwendig und erfolgten
unter enormen Zeitdruck. Auf die Ausführungen im Antrag wird Bezug genommen.
Der Zuschlag in Höhe von 20 % ist angemessen.

Des Weiteren hat die Bearbeitung der Aussonderungsrechte einen umfangreichen
Teil der Arbeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht. Erhebliche
Teile des Warenvorrats waren von einer Vielzahl von Lieferanten unter
Eigentumsvorbehalt geliefert worden und mussten den einzelnen Rechten
zugeordnet werden. Des Weiteren war eine erhebliche Zahl der Gegenstände im
Sachanlagevermögen mit Aussonderungsrechten belastet, die während des
Eröffnungsverfahrens geltend gemacht wurden. Zu den Einzelheiten wird auf den
Antrag Bezug genommen. Grundsätzlich ist ein Zuschlag gerechtfertigt, da sich
der vorläufige Insolvenzverwalter mit den Aussonderungsgegenständen in
erheblicher Weise befasst hat (vgl. Graeber/Graeber: Onlinekommentar zur InsVV,
§ 11, Rn.99). Der Zuschlag in Höhe von 10 % ist angemessen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das schuldnerische Unternehmen
fortgeführt. Dafür ist im Grundsatz ebenfalls ein Zuschlag gerechtfertigt (BGH,
Beschluss vom 13. April 2006 - IX ZB 158/05 -). Bei der Bemessung dieses
Zuschlages ist insbesondere die konkrete Dauer zu berücksichtigen (BGH
Beschluss vom 04.11.2004, Az. IX ZB 52/04), ferner die Größe des Unternehmens
und der konkrete Arbeitsaufwand. Die Fortführung erfolgte für nahezu 3 Monate.
In dieser Zeit hat der vorläufige Verwalter die betriebswirtschaftlichen
Entscheidungen begleitet und die Aufrechterhaltung des Betriebes erfolgte durch
Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Vertragspartnern und Lieferanten. Es wurden
Ertrags und Liquiditätsplanungen erstellt. Zu den weiteren Einzelheiten wird
auf den Antrag Bezug genommen. In Anlehnung an § 267 I HGB handelt es sich bei
der Schuldnerin um ein kleines Unternehmen. Für Fortführungen von Unternehmen
dieser Größenordnung und für Zeiträume bis zu 3 Monaten sehen die
vergütungsrechtlichen Kommentierungen im Grundsatz 25% - 50% als angemessen an
(vgl. die Aufstellungen in Keller: Vergütung im Insolvenzverfahren, 4. Auflage,
§ 5 Ziffer 196 unter Hinweis auf Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung,
Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Hess: Kommentar zur Insolvenzordnung;
Kübler/Prütting-Eickmann: Kommentar zur InsO, § 3, Rz. 44 m.w.N.; Graeber/
Graeber: Onlinekommentar zur InsVV, § 11, Rn.102, § 3 Rn. 53). Das Gericht hält
unter Berücksichtigung der vom vorläufigen Insolvenzverwalter vorgetragenen
Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung den angesetzten Zuschlag in Höhe
von 50 % für gerechtfertigt.

Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag
gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht
entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung
vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die
Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der
Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die
Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH,
Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):

a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt
384.519,63 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt
50 %.

b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss
aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.

c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt
EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.

d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.

e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an
einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein
Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die
Zuschlagstätigkeit von 38,55 % ergibt.

Unter Berücksichtigung alle Zu- und Abschläge ergibt sich somit ein
Gesamtzuschlag in Höhe von 133,55%, der auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
angemessen ist.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§ 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-,
Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke;
Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke,
Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Syke, 02.03.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 15 IN 203/19 · Syker Blechwaren GmbH · Insolvenzgericht Syke
Insolvenzgericht
Syke
Aktenzeichen
15 IN 203/19
Wirksam am
26.01.2021
Registerbezug
Walsrode, HRB 110291
15 IN 203/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Syker Blechwaren
GmbH, Werkstraße 4, 28857 Syke (AG Walsrode, HRB 110291), vertr. d.: Manfred
Wohlers, (Geschäftsführer), hat der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt,
seine Vergütung und Auslagen festzusetzen. Der vorläufige Insolvenzverwalter
hat einen Gesamtzuschlag von 133,55 % bei einer Berechnungsgrundlage von
1.131.691,70 € geltend gemacht. Den Gläubigern wird die Möglichkeit gegeben,
binnen 3 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung zu dem Antrag Stellung zu
nehmen. Der Antrag liegt zur Einsicht der Beteiligten in der Geschäftsstelle
des Insolvenzgerichts aus.

Amtsgericht Syke, 25.01.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 110291 HRB 110291: Syker Blechwaren GmbH, Syke, Werkstraße 4, 28857 Syke. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
HRB 110291: Syker Blechwaren GmbH, Syke, Werkstraße 4, 28857 Syke. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 15 IN 203/19 · Syker Blechwaren GmbH · Insolvenzgericht Syke
Insolvenzgericht
Syke
Aktenzeichen
15 IN 203/19
Wirksam am
04.02.2020
Registerbezug
Walsrode, HRB 110291
15 IN 203/19: Über das Vermögen der Syker Blechwaren GmbH, Werkstraße 4, 28857
Syke (AG Walsrode, HRB 110291), vertr. d.: Manfred Wohlers, (Geschäftsführer),
ist am 01.02.2020 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Christian Willmer, Johanniswall 23, D
27283 Verden (Aller), Tel.: 04231-95141-45, Fax: 04231-95141100.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter
Beachtung des § 174 InsO bis zum 04.05.2020 anzumelden;

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Vor dem Insolvenzgericht werden folgende Termine abgehalten:

1. am: Donnerstag, 12.03.2020, 10:00 Uhr, Saal 16, Hauptgebäude, Amtshof 2,
28857 Syke eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den
Insolvenzverwalter (Berichtstermin);

der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),

· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),

· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),

· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,

· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),

· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,

· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),

· eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),

· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),

· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,

2. Eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft
werden (Prüfungstermin), wird vorerst nicht einberufen. Die Forderungen werden
im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Prüfungstermin
entspricht ist der 15.06.2020. Bis zu diesem Tag kann der Feststellung
schriftlich widersprochen werden.

Nach Ablauf der Frist wird das Ergebnis der Prüfungen in die Tabelle
eingetragen.

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist ( 04.05.2020)
und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich
geprüft werden ( 15.06.2020), liegt, in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Hinweise:

Ø Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist.

Ø Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
folgende:

Ø Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind,
werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der
Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahmen.

Ø Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat
nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen
und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden
soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Syke -
Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift:
Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Syke, 03.02.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 203/19 · Syker Blechwaren GmbH · Insolvenzgericht Syke
Insolvenzgericht
Syke
Aktenzeichen
15 IN 203/19
Wirksam am
08.11.2019
Registerbezug
Walsrode, HRB 110291
15 IN 203/19: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Syker
Blechwaren GmbH, Werkstraße 4, 28857 Syke (AG Walsrode, HRB 110291), vertr. d.:
Manfred Wohlers, (Geschäftsführer), ist am 08.11.2019 um 11.45 Uhr die
vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden.
Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist
Rechtsanwalt Dr. Christian Willmer, Johanniswall 23, D 27283 Verden (Aller),
Tel.: 04231-95141-45, Fax: 04231-95141100 bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Syke -
Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift:
Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Syke, 08.11.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 110291 Syker Blechwaren GmbH, Syke, Werkstraße 4, 28857 Syke. Geschäftsanschrift: Werkstraße 4, 28857 Syke. 120.000,00 EUR. Die Gesellschafterversammlung hat am 31.03.2010 beschlossen, das Stammkapital (DEM 150.000…
Syker Blechwaren GmbH, Syke, Werkstraße 4, 28857 Syke. Geschäftsanschrift: Werkstraße 4, 28857 Syke. 120.000,00 EUR. Die Gesellschafterversammlung hat am 31.03.2010 beschlossen, das Stammkapital (DEM 150.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 76.693,78 um EUR 93,78 auf EUR 76.600,00 herabzusetzen und sodann um EUR 43.400,00 auf EUR 120.000,00 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 3 (Stammkapital, Stammeinlagen) und § 6 (Gesellschaftsblätter) zu ändern.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.