HRB 747036
Sunshine GmbH
aktuell 8 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Heddesheim
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Registerdaten
- Sitz
- Heddesheim
- Datenstand
- 2024-04-01
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
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1 archivierte Dokumente Dokumente ansehenÖffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Verteilungsverzeichnis 3 b IN 335/24 Lu · Sunshine GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 b IN 335/24 Lu
- Wirksam am
- 22.09.2026
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 747036
Berichtigte Veröffentlichung - Verteilungsverzeichnis
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sunshine GmbH, Edigheimer Straße 46, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Mannheim, HRB 747036), vertreten durch: Anatoli Asenov Atanasov, (Geschäftsführer), soll mit Genehmigung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung vorgenommen werden.
Die zur Verteilung kommende Masse beträgt 471,13 €; zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 383.861,75 €. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Ludwigshafen am Rhein niedergelegt. Auf die Bestimmungen der §§ 188-194 InsO wird hingewiesen.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 3 b IN 335/24 Lu · Sunshine GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 b IN 335/24 Lu
- Wirksam am
- 10.09.2026
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 747036
10.09.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Sunshine GmbH, Edigheimer Straße 46, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Mannheim, HRB 747036),
vertreten durch:
Anatoli Asenov Atanasov, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer),
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim
wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 22.09.2026 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 15.09.2026 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Rechtspflegerin
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 3 b IN 335/24 Lu · Sunshine GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 b IN 335/24 Lu
- Wirksam am
- 09.09.2026
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 747036
04.09.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
Sunshine GmbH, Edigheimer Straße 46, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Mannheim, HRB 747036),
vertreten durch:
Anatoli Asenov Atanasov, (Geschäftsführer),
Insolvenzverwalter: x
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
x EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (InsVV)
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Auslagen zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird die Entnahme der Vergütung aus der Masse gestattet.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat gem. § 63 Abs.1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist danach grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Vergütung des § 2 InsVV ggfls. um die Tatbestände des § 3 InsVV zu erhöhen oder zu mindern.
Nach § 8 Abs. 3 InsVV kann der Insolvenzverwalter zudem nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Insolvenzverwalters beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird nach § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von dem Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter beantragte vorliegend die Festsetzung der Regelvergütung nebst Auslagenpauschale sowie Auslagen für die von ihm vorgenommenen Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO und Mehrwertsteuer.
Die Vergütung war nach beanstandungsfreier Prüfung der Schlussrechnung und der eingereichten Unterlagen und Belege antragsgemäß zu gewähren.
Die beantragte Regelvergütung war dabei als dem Niveau des Verfahrens und dem Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters angemessen zu erachten.
Es handelte sich bei einer Gesamtschau aller zur Abwicklung erforderlichen Tätigkeiten um ein insgesamt durchschnittliches Insolvenzverfahren, dem die Festsetzung der - alle typischer Weise zu erbringenden Tätigkeiten abdeckende - Regelvergütung entspricht.
Anhaltspunkte für Änderungen im Rahmen des § 3 InsVV fanden sich nicht.
Auf Basis einer Berechnungsmasse von 22.268,81 € war nach §§ 1,2 InsVV eine Vergütung von x € festzusetzen nebst einer Auslagenpauschale in Höhe von x € (25 % der Regelvergütung) sowie Ersatz für die übertragenen Zustellungen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die berechneten Auslagen und Mehrwertsteuerbeträge entsprachen den gesetzlichen Bestimmungen, die Entstehung der Auslagen für die übertragenen Zustellungen war anhand der Akte nachvollziehbar.
Nachdem im Verfahren eine ausreichende Teilungsmasse generiert werden konnte, war die Entnahme des festgesetzten Betrages aus der Insolvenzmasse zu gestatten.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
x
Rechtspflegerin
Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Verteilungsverzeichnis 3 b IN 335/24 Lu · Sunshine GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 b IN 335/24 Lu
- Wirksam am
- 09.09.2026
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 747036
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sunshine GmbH, Edigheimer Straße 46, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Mannheim, HRB 747036),
vertreten durch:
Anatoli Asenov Atanasov, (Geschäftsführer), soll mit Genehmigung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung vorgenommen werden. Die zur Verteilung kommende Masse beträgt 471,13 €; zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 365.578,16 €. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Ludwigshafen am Rhein niedergelegt. Auf die Bestimmungen der §§ 188-194 InsO wird hingewiesen.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Schlusstermin 3 b IN 335/24 Lu · Sunshine GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 b IN 335/24 Lu
- Wirksam am
- 09.09.2026
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 747036
vertreten durch:
Anatoli Asenov Atanasov, (Geschäftsführer), , ergeht folgender Beschluss:
1. Die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 Abs.2 InsO).
2. Schlusstermin im schriftlichen Verfahren und Termin zur Prüfung evtl. nachträglich angemeldeter Forderungen (§ 5 Abs. 2 InsO) wird bestimmt auf
Montag, den 02.11.2026.
Der Termin dient der
a) Prüfung der eventuell nachträglich angemeldeten Forderungen
b) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Beschlussfassung über die nicht verwertbaren Vermögensgegenstände
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- Ludwigshafen am Rhein eingesehen werden.
Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, 04.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 3 b IN 335/24 Lu · Sunshine GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 b IN 335/24 Lu
- Wirksam am
- 23.07.2026
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 747036
14.07.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Sunshine GmbH, Edigheimer Straße 46, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Mannheim, HRB 747036),
vertreten durch:
Anatoli Asenov Atanasov, (Geschäftsführer),
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim
wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 17.08.2026 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 10.08.2026 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Rechtspflegerin
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 3 b IN 335/24 Lu · Sunshine GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 b IN 335/24 Lu
- Wirksam am
- 22.05.2025
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 747036
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 21.05.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 3 b IN 335/24 Lu · Sunshine GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 b IN 335/24 Lu
- Wirksam am
- 01.04.2025
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 747036
3 b IN 335/24 Lu
3 b IN 396/24 Lu
3 b IN 65/25 Lu
31.03.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Bahn-BKK, Engelstraße 55, 48123 Münster,
-Antragstellerin zu 1) -
DAK-Gesundheit, FZMB Gottmadingen, Industriepark 322, 78244 Gottmadingen,
-Antragstellerin zu 2) -
Techniker Krankenkasse, Habichtstraße 28, 22305 Hamburg,
-Antragstellerin zu 3) -
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Hollestraße 7 b, 45127 Essen,
-Antragstellerin zu 4) -
gegen
Sunshine GmbH, Edigheimer Straße 46, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Mannheim, HRB 747036), vertreten durch den Geschäftsführer Anatoli Asenov Atanasov,
-Schuldnerin und Antragsgegnerin-
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim
-Sachverständiger -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht am 31.03.2025 beschlossen:
1. Die Verbindung der Verfahren mit den Aktenzeichen 3 b IN 333/24 Lu, 3 b IN 335/24 Lu, 3 b IN 396/24 Lu und 3 b IN 65/25 Lu wird angeordnet. Das Verfahren mit dem Az.: 3 b IN 335/24 Lu führt.
2. Über das Vermögen der Schuldnerin wird mit Wirkung ab
Montag, 31. März 2025, 12:00 Uhr
das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
3. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim.
4. Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Wer Verpflichtungen gegen die Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.
5. Die Gläubiger der Schuldnerin werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19).
7. Gemäß § 5 Abs. 2 InsO wird das schriftliche Verfahren durchgeführt. Die Forderungen werden am 27.06.2025 geprüft. Anträge zur eventuellen Wahl eines anderen Insolvenzverwalters sowie über die in den §§ 35 Abs. 2, 66, 68, 100, 149, 157, 160, 162, 207,271 InsO bezeichneten Angelegenheiten und Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, müssen schriftlich bis zu diesem Termin bei Gericht eingegangen sein. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 05.05.2025 bei dem Insolvenzverwalter in zweifacher Ausfertigung anzumelden. Die angemeldeten Forderungen liegen ab dem 30.05.2025 und der Bericht des Insolvenzverwalters ab dem 3. Tag vor dem Termin auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.
Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO).
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem 1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung anwendbar; hier gilt das Gleiche.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.
Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.
Gründe:
Das Verfahren ist zu eröffnen. Nach den Antragsunterlagen und dem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Olaf
Spiekermann vom 20.03.2025 liegt Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vor.
Nach den Ausführungen des Gutachters, die sich das Gericht zu eigen macht, kann der Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten von nicht weniger als 179.000,00 € nicht mehr innerhalb der Frist von drei Wochen auf nicht mehr als zehn Prozent zurückführen, da lediglich noch Aktiva von nicht mehr als 0,00 € feststellbar sind; weitere Kreditierungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.
Zudem liegt eine rechnerische Überschuldung von mehr als 170.000,00 € vor, ohne dass nach Einstellung des Geschäftsbetriebes eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann.
Das Verfahren war zu eröffnen, da die voraussichtlichen Verfahrenskosten von nicht mehr als 17.000,00 € aus der freien Masse von nicht weniger als 20.000,00 € gedeckt werden können.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Zu Nr. 1-6 Richter am Amtsgericht
Zu Nr. 7 Rechtspflegerin
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.