HRB 7213

SUMATHERM GmbH Rohrleitungsbau, Montage von Industrieanlagen

Amtsgericht Traunstein · Bayern

aktuell 13 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Burghausen

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Registerdaten

Sitz
Burghausen
Datenstand
2025-02-04
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2025-02-04

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

13
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung IN 47/21 · SUMATHERM GmbH Rohrleitungsbau, Montage von Industrieanlagen · Insolvenzgericht Mühldorf am Inn
Insolvenzgericht
Mühldorf am Inn
Aktenzeichen
IN 47/21
Wirksam am
08.06.2026
Registerbezug
Traunstein, HRB 7213
IN 47/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

SUMATHERM GmbH Rohrleitungsbau, Montage von Industrieanlagen, Gewerbepark Lindach B 14, 84489 Burghausen, vertreten durch den Geschäftsführer Subasic Marijan
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 7213
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Florian Loserth, Richard-Wagner-Straße 12, 84453 Mühldorf a. Inn, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 18.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 240.784,20 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 55 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 18.02.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 55 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 01.06.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung IN 47/21 · SUMATHERM GmbH Rohrleitungsbau, Montage von Industrieanlagen · Insolvenzgericht Mühldorf am Inn
Insolvenzgericht
Mühldorf am Inn
Aktenzeichen
IN 47/21
Wirksam am
18.02.2025
Registerbezug
Traunstein, HRB 7213
IN 47/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

SUMATHERM GmbH Rohrleitungsbau, Montage von Industrieanlagen, Gewerbepark Lindach B 14, 84489 Burghausen, vertreten durch den Geschäftsführer Subasic Marijan
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 7213
- Schuldnerin -

Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
Zustimmung der klageweisen Geltendmachung/ Weiterverfolgung sowie den Abschluss eines wirtschaftlich/ rechtlich sinnvollen Vergleiches über die Geschäftsführer-Haftungsansprüche gegen Herrn Marijan Subasic

das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 03.03.2025 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Mühldorf a. Inn, Innstr. 1, 84453 Mühldorf a. Inn erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.

Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 17.02.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung IN 47/21 · SUMATHERM GmbH Rohrleitungsbau, Montage von Industrieanlagen · Insolvenzgericht Mühldorf am Inn
Insolvenzgericht
Mühldorf am Inn
Aktenzeichen
IN 47/21
Wirksam am
29.06.2022
Registerbezug
Traunstein, HRB 7213
IN 47/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

SUMATHERM GmbH Rohrleitungsbau, Montage von Industrieanlagen, vertreten durch den Geschäftsführer Subasic Marijan, geboren am XX.XX.XXXX, Gewerbepark Lindach B 14, 84489 Burghausen
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 7213
- Schuldnerin -

Terminsbestimmung:

- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Zustimmung zum Abschluss eines Vergleichs
wird bestimmt auf

Donnerstag, 07.07.2022, 11:00 Uhr, Sitzungssaal 113, 1. OG, Innstr. 1, 84453 Mühldorf a. Inn

Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 29.06.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 7213 HRB 7213: SUMATHERM GmbH Rohrleitungsbau, Montage von Industrieanlagen, Burghausen, Gewerbepark Lindach B 14, 84489 Burghausen. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Mühldor…
HRB 7213: SUMATHERM GmbH Rohrleitungsbau, Montage von Industrieanlagen, Burghausen, Gewerbepark Lindach B 14, 84489 Burghausen. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn vom 03.05.2021 (Az. IN 47/21) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach § 65 GmbHG.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzplan IN 47/21 · SUMATHERM GmbH Rohrleitungsbau, Montage von Industrieanlagen · Insolvenzgericht Mühldorf am Inn
Insolvenzgericht
Mühldorf am Inn
Aktenzeichen
IN 47/21
Wirksam am
05.05.2021
Registerbezug
Traunstein, HRB 7213
IN 47/21

In dem Verfahren über die Anträge

1) der SUMATHERM GmbH Rohrleitungsbau, Montage von Industrieanlagen, vertreten
durch den Geschäftsführer des Subasic Marijan, geboren am XX.XX.XXXX,
Gewerbepark Lindach B 14, 84489 Burghausen
- Schuldnerin -

2) der AOK Bayern, vertreten durch d. Vorstand, Team Insolvenzen Mitte,
Brüderstraße 19, 89415 Lauingen (Donau), Gz.: 85137725
- antragstellende Gläubigerin -

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.

SUMATHERM GmbH Rohrleitungsbau, Montage von Industrieanlagen, vertreten durch
den Geschäftsführer Subasic Marijan, geboren am XX.XX.XXXX, Gewerbepark Lindach
B 14, 84489 Burghausen

Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 7213
- Schuldnerin -

Geschäftszweig/Beschäftigung: Rohrleitungsbau, Montage von Industrieanlagen und
gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit am 03.05.2021 um 10.00 Uhr eröffnet.

2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Florian Loserth
Richard-Wagner-Straße 12, 84453 Mühldorf
Telefon: +49(8631)160350
Telefax: +49(8631)160351
Email: anwalt@berater-kanzlei.bayern

3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 03.07.2021 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5
Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 03.08.2021 den Forderungsanmeldungen
schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen
Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über
die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der
Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66
(Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der
Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw.
Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 03.07.2021,
damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen,
gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.

5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).

7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 08.03.2021 beim Insolvenzgericht Mühldorf a. Inn eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 04.05.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung IN 47/21 · SUMATHERM GmbH Rohrleitungsbau, Montage von Industrieanlagen · Insolvenzgericht Mühldorf am Inn
Insolvenzgericht
Mühldorf am Inn
Aktenzeichen
IN 47/21
Wirksam am
31.03.2021
Registerbezug
Traunstein, HRB 7213
Az.: IN 47/21

In dem Verfahren über den Antrag d.

SUMATHERM GmbH Rohrleitungsbau, Montage von Industrieanlagen, vertreten durch
den Geschäftsführer Subasic Marijan, geboren am XX.XX.XXXX, Gewerbepark Lindach
B 14, 84489 Burghausen
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 7213
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 31.03.2021 um 12:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Florian Loserth,
Richard-Wagner-Straße 12, 84453 Mühldorf, Telefon: +49(8631)160350, Telefax:
+49(8631)160351, Email: anwalt@berater-kanzlei.bayern.

Weiter wird Folgendes angeordnet:

- Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam sind;

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 31.03.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 7213 HRB 7213: SUMATHERM GmbH Rohrleitungsbau, Montage von Industrieanlagen, Burghausen, Gewerbepark Lindach B 14, 84489 Burghausen. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Bürkle, Gerd, Trostberg, *XX.XX.XXXX. Bestellt:…
HRB 7213: SUMATHERM GmbH Rohrleitungsbau, Montage von Industrieanlagen, Burghausen, Gewerbepark Lindach B 14, 84489 Burghausen. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Bürkle, Gerd, Trostberg, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Subašić, Marijan, Burghausen, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 7213 HRB 7213: SUMATHERM GmbH Rohrleitungsbau, Montage von Industrieanlagen, Burghausen, Gewerbepark Lindach B 14, 84489 Burghausen. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Subasic Turbic, Kristina, Burghausen, *XX.XX.XX…
HRB 7213: SUMATHERM GmbH Rohrleitungsbau, Montage von Industrieanlagen, Burghausen, Gewerbepark Lindach B 14, 84489 Burghausen. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Subasic Turbic, Kristina, Burghausen, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Bürkle, Gerd, Trostberg, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 7213 HRB 7213: SUMATHERM GmbH Rohrleitungsbau, Montage von Industrieanlagen, Burghausen, Gewerbepark Lindach B 14, 84489 Burghausen. Gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen eingetragen: Geschäftsanschrift: Gewerbepark L…
HRB 7213: SUMATHERM GmbH Rohrleitungsbau, Montage von Industrieanlagen, Burghausen, Gewerbepark Lindach B 14, 84489 Burghausen. Gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen eingetragen: Geschäftsanschrift: Gewerbepark Lindach B 14, 84489 Burghausen. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Markovska, Mirjana, geb. Subasic, Burghausen, *XX.XX.XXXX; Subasic, Mara, Kauffrau, Burghausen. Bestellt: Geschäftsführer: Subasic Turbic, Kristina, Burghausen, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Veränderungen
HRB 7213 SUMATHERM GmbH Rohrleitungsbau, Montage von Industrieanlagen, Burghausen (Gewerbepark Lindach B 14, 84489 Burghausen). Bestellt: Geschäftsführer: Markovska, Mirjana, geb. Subasic, Burghausen, *XX.XX.XXXX. Au…
SUMATHERM GmbH Rohrleitungsbau, Montage von Industrieanlagen, Burghausen (Gewerbepark Lindach B 14, 84489 Burghausen). Bestellt: Geschäftsführer: Markovska, Mirjana, geb. Subasic, Burghausen, *XX.XX.XXXX. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Subasic Ljubovic, Silvia, Burghausen, *XX.XX.XXXX.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung IN 144/02 · SUMATHERM GmbH Rohrleitungsbau, Montage von Industrieanlagen · Insolvenzgericht Mühldorf
Insolvenzgericht
Mühldorf
Aktenzeichen
IN 144/02
Wirksam am
30.11.-0001
Registerbezug
Traunstein, HRB 7213

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 7213 SUMATHERM GmbH Rohrleitungsbau, Montage von Industrieanlagen, Burghausen (Gewerbepark Lindach B 14, 84489 Burghausen). Bestellt: Geschäftsführer: Subasic Ljubovic, Silvia, Burghausen, *XX.XX.XXXX.
SUMATHERM GmbH Rohrleitungsbau, Montage von Industrieanlagen, Burghausen (Gewerbepark Lindach B 14, 84489 Burghausen). Bestellt: Geschäftsführer: Subasic Ljubovic, Silvia, Burghausen, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 7213 SUMATHERM GmbH Rohrleitungsbau, Montage von Industrieanlagen, Burghausen (Ludwig-Thoma-Straße 3, 84489 Burghausen). Die Gesellschafterversammlung vom 11.10.2002 hat die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen.
SUMATHERM GmbH Rohrleitungsbau, Montage von Industrieanlagen, Burghausen (Ludwig-Thoma-Straße 3, 84489 Burghausen). Die Gesellschafterversammlung vom 11.10.2002 hat die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.