HRB 1225
STRUNZ Anlagentechnik GmbH
aktuell 12 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Altdorf
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Registerdaten
- Sitz
- Altdorf
- Datenstand
- 2025-01-03
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- Strunz Conta - Plast Gesellschaft mit beschränkter Haftung Nürnberg
- CONTA - PLAST Gesellschaft mit beschränkter Haftung Nürnberg
- STRUNZ Gesellschaft für Verfahrens- und Entsorgungstechnik mbH Nürnberg
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung IN 29/20 · STRUNZ Anlagentechnik GmbH · Insolvenzgericht Nürnberg
- Insolvenzgericht
- Nürnberg
- Aktenzeichen
- IN 29/20
- Wirksam am
- 19.05.2026
- Registerbezug
- Nürnberg, HRB 1225
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
STRUNZ Anlagentechnik GmbH, Im Erlet 24, 90518 Altdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Mol Robertus Adrianus
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 1225
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 01.06.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 15.06.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 18.05.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung IN 29/20 · STRUNZ Anlagentechnik GmbH · Insolvenzgericht Nürnberg
- Insolvenzgericht
- Nürnberg
- Aktenzeichen
- IN 29/20
- Wirksam am
- 09.01.2026
- Registerbezug
- Nürnberg, HRB 1225
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
STRUNZ Anlagentechnik GmbH, Im Erlet 24, 90518 Altdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Mol Robertus Adrianus
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 1225
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jochen König, Hallstraße 9, 90762 Fürth, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 27.11.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 253.922,74 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 80 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 27.11.2025 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung
- umfangreiche Sanierungsbemühungen
- fehlende/erschwerte Mitwirkung der Schuldnerin
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 80 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 07.01.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 29/20 · STRUNZ Anlagentechnik GmbH · Insolvenzgericht Nürnberg
- Insolvenzgericht
- Nürnberg
- Aktenzeichen
- IN 29/20
- Wirksam am
- 17.12.2025
- Registerbezug
- Nürnberg, HRB 1225
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
STRUNZ Anlagentechnik GmbH, Im Erlet 24, 90518 Altdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Mol Robertus Adrianus
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 1225
- Schuldnerin -
erlässt das Amtsgericht Nürnberg am 17.12.2025 folgenden
Beschluss
3. Der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Jochen König wird aus wichtigem Grund gem. § 59 Abs. 1 InsO aus seinem Amt entlassen.
4. Herr Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab
Hallstr. 9, 90762 Fürth
Tel.: 0911 76675-0 Fax: 0911 76675-29
E-mail: fuerth@rechtsanwalt-raab.de
wird ab dem 17.12.2025 zum neuen Insolvenzverwalter bestellt.
Gründe:
Der bisherige Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Jochen König hat die Entlassung aus dem Amt aus persönlichen Gründen beantragt. Um eine reibungslose Weiterbearbeitung sicherzustellen, wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab, der in der gleichen Kanzlei wie Herr Rechtsanwalt Jochen König tätig ist, als neuer Insolvenzverwalter bestellt.
Der neu bestellte Insolvenzverwalter ist zur Übernahme des Amtes geeignet, und auch dazu bereit.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 17.12.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung IN 29/20 · STRUNZ Anlagentechnik GmbH · Insolvenzgericht Nürnberg
- Insolvenzgericht
- Nürnberg
- Aktenzeichen
- IN 29/20
- Wirksam am
- 03.12.2025
- Registerbezug
- Nürnberg, HRB 1225
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
STRUNZ Anlagentechnik GmbH, Im Erlet 24, 90518 Altdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Mol Robertus Adrianus
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 1225
- Schuldnerin -
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 27.11.2025 zu entscheiden. Vor Entscheidung ist der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 29.12.2025 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 01.12.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 29/20 · STRUNZ Anlagentechnik GmbH · Insolvenzgericht Nürnberg
- Insolvenzgericht
- Nürnberg
- Aktenzeichen
- IN 29/20
- Wirksam am
- 21.11.2025
- Registerbezug
- Nürnberg, HRB 1225
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
STRUNZ Anlagentechnik GmbH, Im Erlet 24, 90518 Altdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Mol Robertus Adrianus
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 1225
- Schuldnerin -
Mit Schreiben vom 18.11.2025 hat der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jochen König einen Antrag auf Entlassung aus dem Amt aus wichtigem Grund gestellt.
Es ist beabsichtigt, Herrn Rechtsanwalt Jochen König zum 30.11.2025 aus dem Amt als Insolvenzverwalter zu entlassen und Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab als neuen Insolvenzverwalter zu bestellen.
Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab erklärte sich bereit, das Amt des Insolvenzverwalters zu übernehmen. Dieser ist zur Übernahme des Amtes geeignet.
Den Gläubigern wird Gelegenheit gegeben, durch schriftliche Äußerung gegenüber dem Insolvenzgericht bis spätestens 09.12.2025 hierzu Stellungnahmen abzugeben oder die mögliche Wahl eines anderen Insolvenzverwalters zu beantragen.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 20.11.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 1225 HRB 1225: STRUNZ Anlagentechnik GmbH, Altdorf, Im Erlet 24, 90518 Altdorf. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 05.05.2020 (Az. IN 29/20) das Insolvenzverfahre…
Forderungsprüfung IN 29/20 · STRUNZ Anlagentechnik GmbH · Insolvenzgericht Nürnberg
- Insolvenzgericht
- Nürnberg
- Aktenzeichen
- IN 29/20
- Wirksam am
- 05.05.2020
- Registerbezug
- Nürnberg, HRB 1225
In dem Verfahren über den Antrag d.
STRUNZ Anlagentechnik GmbH, Im Erlet 24, 90518 Altdorf,
vertreten durch die Geschäftsführer
Hirschmann Paul Gerhard, geboren am XX.XX.XXXX und
Mol Robertus Adrianus, geboren am XX.XX.XXXX
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 1225
- Schuldnerin -
Geschäftszweig:
die Entwicklung, Planung, Projektierung, Herstellung, Montage von und der
Handel mit:
a) industriellen Heizungs- und Feuerungsanlagen sowie Industrieöfen, Stahl und
sonstigen Behältern,
b) Anlagen für Zwecke der Entsorgung-und des Recycling, insbesondere auf der
Basis des Schwelgas-Pyrolyse-Verfahrens, jeweils unter besonderer
Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes.
Zum Gegenstand des Unternehmens gehört weiterhin die Erbringung von
Beratungsleistungen auf dem Gebiet der industriellen Verfahrens- und
Entsorgungstechnik sowie der Erwerb von Lizenzen und deren Verwertung auf den
genannten Gebieten.
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 05.05.2020 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Jochen König
Hallstraße 9, 90762 Fürth
Telefon: +49(911)76675-0
Telefax: +49(911)76675-29
Email: fuerth@rechtsanwalt-raab.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 26.05.2020 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung
über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Freitag, 29.05.2020, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal 109, 1. Stock, Flaschenhofstr. 35, Amtsgericht Nürnberg
Bereits bekannte besondere Erörterungs- und Abstimmungspunkte:
Aufgrund der Rechtsprechung des BGH, insbesondere aufgrund des Beschlusses vom
20.03.2008 (BGH IX ZB 104/07) muss die Tagesordnung zur Gläubigerversammlung
die Beschlussgegenstände zumindest schlagwortartig bezeichnen.
Der Insolvenzverwalter regt daher an, im Eröffnungsbeschluss - der die
Terminbestimmung der Gläubigerversammlung enthält - insbesondere folgende
Beschlussgegenstände zusätzlich zu den bisher üblichen aufzunehmen:
Der Insolvenzverwalter bleibt beibehalten.
Ein Gläubigerausschuss wird nicht bestellt.
Die Gläubigerversammlung stimmt dem Vertrag mit Tölke-Opelt Feuerfest- und
Schornsteinbau GmbH, Leonroder Straße 4, 90431 Nürnberg, oder einer dritten
Person über die Übertragung des Geschäftsbetriebes im Ganzen, einschließlich
Anlage- und Umlaufvermögen sowie immaterieller Vermögenswerte, entsprechend §
160 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 InsO zu.
Sollte eine Zustimmung gem. Ziffer 3 nicht erfolgen, hilfsweise: Die
Gläubigerversammlung stimmt gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 InsO der
freihändigen Veräußerung der Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens, auch
im Rahmen einer übertragenden Sanierung, gegebenenfalls auch an besonders
Interessierte im Sinne des § 162 InsO, zu.
Die Gläubigerversammlung stimmt der Stilllegung der nicht übertragenen
Betriebsteile der Insolvenzschuldnerin zum Tag der Insolvenzeröffnung (und
deren anschließender Zerschlagung) zu.
Der Geschäftsbetrieb bleibt stillgelegt.
Die Gläubigerversammlung erteilt gemäß § 160 Abs. 1 InsO höchstvorsorglich die
Zustimmung, Rechtsstreite zu führen bzw. Vergleiche im Sinne des § 160 Abs. 2
Nr. 3 InsO zu schließen, soweit dies im Laufe der Abwicklung des
Insolvenzverfahrens erforderlich wird. Dies gilt insbesondere für eventuelle
Anfechtungsstreitigkeiten, Haftungsansprüche gegen Gesellschafter und/oder
Geschäftsführer sowie im Rahmen des Forderungseinzuges.
Als Hinterlegungskonto wird das bereits bei der Deutsche Bank unter
IBAN: DE18 7607 0024 0324 8101 08, BIC: DEUTDEDB760
eingerichtete Sonderkonto gemäß § 149 Abs. 2 InsO genehmigt.
Der Insolvenzverwalter hat gegenüber dem Insolvenzgericht in halbjährlichen
Abständen zu berichten.
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt gem. § 5 Abs. 2 InsO im
schriftlichen Verfahren.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 23.06.2020 den Forderungsanmeldungen
schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen,
gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 15.01.2020 beim Insolvenzgericht Nürnberg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden:
Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4
EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 05.05.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 1225 HRB 1225: STRUNZ Anlagentechnik GmbH, Altdorf, Im Erlet 24, 90518 Altdorf. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Hirschmann, Gerhard, Diplomingenieur (FH), Nürnberg.
Insolvenzbekanntmachung IN 29/20 · STRUNZ Anlagentechnik GmbH · Insolvenzgericht Nürnberg
- Insolvenzgericht
- Nürnberg
- Aktenzeichen
- IN 29/20
- Wirksam am
- 21.01.2020
- Registerbezug
- Nürnberg, HRB 1225
In dem Verfahren über den Antrag d.
STRUNZ Anlagentechnik GmbH, Im Erlet 24, 90518 Altdorf,
vertreten durch die Geschäftsführer
Hirschmann Paul Gerhard, geboren am XX.XX.XXXX und
Mol Robertus Adrianus, geboren am XX.XX.XXXX
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 1225
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 21.01.2020 um 14:20 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Jochen König,
Hallstraße 9, 90762 Fürth,
Telefondurchwahl: +49(911)76675-25,
Telefon: +49(911)76675-0,
Telefax: +49(911)76675-29,
Email: fuerth@rechtsanwalt-raab.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Dem Schuldner wird untersagt, Außenstände einzuziehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 21.01.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 1225 HRB 1225:STRUNZ Anlagentechnik GmbH, Altdorf, Im Erlet 24, 90518 Altdorf.Prokura erloschen: Strunz, Lieselotte, Nürnberg, *XX.XX.XXXX.
HRB 1225 HRB 1225:STRUNZ Anlagentechnik GmbH, Altdorf, Im Erlet 24, 90518 Altdorf.Bestellt: Geschäftsführer: Mol, Robertus, Lummen / Belgien, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt.
HRB 1225 STRUNZ Gesellschaft für Verfahrens- und Entsorgungstechnik mbH, Nürnberg (Im Erlet 24, 90518 Altdorf). Die Gesellschafterversammlung vom 04.12.2007 hat die Änderung der §§ 1 (Firma) und 2 (Sitz der Gesellsch…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.