HRB 19421

Stöhr Zerspantechnologie GmbH

Amtsgericht Potsdam · Brandenburg

aktuell 5 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Rathenow

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Registerdaten

Sitz
Rathenow
Datenstand
2024-04-06
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-04-06

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

5
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 6 IN 297/19 · Stöhr Zerspantechnologie GmbH · Insolvenzgericht Potsdam
Insolvenzgericht
Potsdam
Aktenzeichen
6 IN 297/19
Wirksam am
31.08.2021
Registerbezug
Potsdam, HRB 19421
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Stöhr Zerspantechnologie GmbH (Registergericht: AG Potsdam HRB 19421 P), Grünauer Weg 119, 14712 Rathenow, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Erbar
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Caemmerer, Lenz, Douglasstraße 11-15, 76133 Karlsruhe -

wurde die Vergütung der Sparkasse Pforzheim Calw, vertreten durch Frau Birgit Bauer für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss festgesetzt.
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung (InsO) haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Nach § 17 InsVV beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 35 und 95 Euro je Stunde. Dabei ist dem Zeitaufwand und Umfang ihrer jeweiligen Tätigkeit in ihrer Funktion als Gläubigerausschussmitglied Rechnung zu tragen. Es wurden für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss 2,20 Stunden zugrunde gelegt. Des Weiteren erfolgte die Festsetzung der Mehrwertsteuer und der Auslagen. Der vollständige Vergütungsbeschluss kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Potsdam Insolvenz eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidungen kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

6 IN 297/19, Amtsgericht Potsdam, 31. August 2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 6 IN 297/19 · Stöhr Zerspantechnologie GmbH · Insolvenzgericht Potsdam
Insolvenzgericht
Potsdam
Aktenzeichen
6 IN 297/19
Wirksam am
28.07.2021
Registerbezug
Potsdam, HRB 19421
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Stöhr Zerspantechnologie GmbH (Registergericht: AG Potsdam HRB 19421 P), Grünauer Weg 119, 14712 Rathenow, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Erbar
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Caemmerer, Lenz, Douglasstraße 11-15, 76133 Karlsruhe - hat die Verwalterin am 20.07.2021 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für den Gläubigerausschuss (Sparkasse Pforzheim Calw, vertreten durch Frau Bauer) gestellt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Veröffentlichung zum Antrag Stellung zu nehmen.
Amtsgericht Potsdam, 27. Juli 2021, 6 IN 297/19

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 6 IN 297/19 · Stöhr Zerspantechnologie GmbH · Insolvenzgericht Potsdam
Insolvenzgericht
Potsdam
Aktenzeichen
6 IN 297/19
Wirksam am
26.07.2021
Registerbezug
Potsdam, HRB 19421
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Stöhr Zerspantechnologie GmbH (Registergericht: AG Potsdam HRB 19421 P), Grünauer Weg 119, 14712 Rathenow, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Erbar
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Caemmerer, Lenz, Douglasstraße 11-15, 76133 Karlsruhe - wurden die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin festgesetzt.
Gründe: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 28.06.2019 bis zum 30.08.2019 ausgeübt. Es besteht gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO i.V.m. § 11 InsVV ein gesonderter Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung berechnet sich gemäß § 10 InsVV in entsprechender Anwendung des ersten Abschnittes der InsVV. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält in der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrug 298.127,13 €. Es wurde die Regelvergütung nebst Zuschlägen in Höhe von insgesamt 25 % für Arbeitnehmerangelegenheiten, Betriebsfortführung, übertragende Sanierung festgesetzt.
Zusätzlich erfolgte die Festsetzung der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV). Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
6 IN 297/19, Amtsgericht Potsdam, 22. Juli 2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 19421 P HRB 19421 P: Stöhr Zerspantechnologie GmbH, Rathenow, Grünauer Weg 119, 14712 Rathenow. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG a…
HRB 19421 P: Stöhr Zerspantechnologie GmbH, Rathenow, Grünauer Weg 119, 14712 Rathenow. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst.
Neueintragungen
HRB 19421 P Stöhr Zerspantechnologie GmbH, Rathenow(Grünauer Weg 119, 14712 Rathenow). Gegenstand: Die Forschung und Entwicklung sowie die industrielle Herstellung von spanend und spanlos bearbeitenden Metallartikeln so…
Stöhr Zerspantechnologie GmbH, Rathenow(Grünauer Weg 119, 14712 Rathenow). Gegenstand: Die Forschung und Entwicklung sowie die industrielle Herstellung von spanend und spanlos bearbeitenden Metallartikeln sowie die einschlägige technische Beratung. Grund- oder Stammkapital: 25.000 EUR Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Geschäftsführer: Erbar, Michael, *XX.XX.XXXX, Knittlingen-Kleinvillars; Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 13.04.2006Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.