HRB 26437

STL Schäfer Logistik GmbH

Amtsgericht Nürnberg · Bayern

aktuell 16 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Nürnberg

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Registerdaten

Sitz
Nürnberg
Datenstand
2024-04-03
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-04-03

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

16
Insolvenzbekanntmachung
Verteilungsverzeichnis IN 204/19 · STL Schäfer Logistik GmbH · Insolvenzgericht Nürnberg
Insolvenzgericht
Nürnberg
Aktenzeichen
IN 204/19
Wirksam am
09.09.2026
Registerbezug
Nürnberg, HRB 26437
IN 204/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

STL Schäfer Logistik GmbH, Kirchhoffstraße 5, 90431 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heinlein Reiner Leonhard
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26437
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Wagner Gunter, Ostendstraße 156, 90482 Nürnberg, Gz.: 689/19

Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 4.728.952,15 EUR steht ein Betrag von 354.935,55 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 07.09.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin IN 204/19 · STL Schäfer Logistik GmbH · Insolvenzgericht Nürnberg
Insolvenzgericht
Nürnberg
Aktenzeichen
IN 204/19
Wirksam am
09.09.2026
Registerbezug
Nürnberg, HRB 26437
IN 204/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

STL Schäfer Logistik GmbH, Kirchhoffstraße 5, 90431 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heinlein Reiner Leonhard
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26437
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Wagner Gunter, Ostendstraße 156, 90482 Nürnberg, Gz.: 689/19

1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 12.10.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Nürnberg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 4.728.952,15 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 354.935,55 € gegenübersteht.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 07.09.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung IN 204/19 · STL Schäfer Logistik GmbH · Insolvenzgericht Nürnberg
Insolvenzgericht
Nürnberg
Aktenzeichen
IN 204/19
Wirksam am
09.09.2026
Registerbezug
Nürnberg, HRB 26437
IN 204/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

STL Schäfer Logistik GmbH, Kirchhoffstraße 5, 90431 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heinlein Reiner Leonhard
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26437
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Wagner Gunter, Ostendstraße 156, 90482 Nürnberg, Gz.: 689/19

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Patrick Meyerle, Ostendstraße 100, 90482 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 24.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 5.608,00 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR (inklusive eines Zuschlags in Höhe von 251 %).
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 250,99 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 24.02.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 250,99 % gerechtfertigt, da

- eine unvollständige und unzureichende Buchhaltung vorlag, die aufgearbeitet werden musste
- schwierige Rechtsfragen (Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche gegen den
ehemaligen Geschäftsführer, Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gem. EuGH-Urteil
vom 28.10.2020, Az.: C-321-19 gegen das Bundesamt für Güterverkehr)
- erhebliche Belastung durch arbeitsrechtliche Fragestellungen, aufgrund der Übernahme des
vorhandenen Mitarbeiterbestandes in ein Schwesterunternehmen, die zeitintensive Einzel-
gespräche erforderlich machten, durch die letztendlich jedoch Masseverbindlichkeiten -
Auslauflöhne - in Höhe von 150.000 € ersparten werden konnten
- konzernrechtliche Verflechtungen mit zwei weiteren Schwestergesellschaften, mit gegensei-
tigen Ansprüchen und Nutzung des gegenseitigen Fuhrparks für Aufträge
- hohe Anzahl an Forderungsmeldungen und Gläubigern > 305
- komplexe Ermittlung von Anfechtungsansprüchen ohne Massemehrung > 250 Stück für die
kein externer Rechtsanwalt beauftragt worden ist,
- aufwendiges Debitorenmanagement, auch aufgrund der konzernrechtlichen Verflechtungen
und dem unzureichenden Rechnungswesen des vormaligen Steuerberaters, welches ekla-
tant von der internen Buchhaltung / dem Debitorenmanagement abwich
- Degressionsausgleich aufgrund der hohen vorliegenden Berechnungsgrundlage, die jedoch
aufgrund der Staffelung der Regelvergütung den erheblichen Arbeitsaufwand des Insolvenz-
verwalters nicht ausreichend abbildet.
Unter Berücksichtigung der o.g. Zuschlagstatbestände ist ein Gesamtzuschlag von 250,99 % gerechtfertigt, die Tätigkeit des Insolvenzverwalters als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde hier ebenfalls berücksichtigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Zustellauslagen § 4 Abs. 2 InsVV a.F. 797 x 2,80 € waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 07.09.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung IN 204/19 · STL Schäfer Logistik GmbH · Insolvenzgericht Nürnberg
Insolvenzgericht
Nürnberg
Aktenzeichen
IN 204/19
Wirksam am
09.09.2026
Registerbezug
Nürnberg, HRB 26437
IN 204/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

STL Schäfer Logistik GmbH, Kirchhoffstraße 5, 90431 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heinlein Reiner Leonhard
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26437
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Wagner Gunter, Ostendstraße 156, 90482 Nürnberg, Gz.: 689/19

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Patrick Meyerle, Ostendstraße 100, 90482 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Gesamtbetrag

in Abzug zu bringender Vorschuss

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 26.11.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 150 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 26.11.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 150 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 07.09.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung IN 204/19 · STL Schäfer Logistik GmbH · Insolvenzgericht Nürnberg
Insolvenzgericht
Nürnberg
Aktenzeichen
IN 204/19
Wirksam am
07.05.2026
Registerbezug
Nürnberg, HRB 26437
IN 204/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

STL Schäfer Logistik GmbH, Kirchhoffstraße 5, 90431 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heinlein Reiner Leonhard
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26437
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Wagner Gunter, Ostendstraße 156, 90482 Nürnberg, Gz.: 689/19

der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen nebst Zuschlägen beantragt. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Nürnberg eingesehen werden. Der Insolvenzschuldner und die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit hierzu bis 05.06.2026 schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht Stellung zu nehmen.

Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 06.05.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung IN 204/19 · STL Schäfer Logistik GmbH · Insolvenzgericht Nürnberg
Insolvenzgericht
Nürnberg
Aktenzeichen
IN 204/19
Wirksam am
18.11.2025
Registerbezug
Nürnberg, HRB 26437
IN 204/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

STL Schäfer Logistik GmbH, Kirchhoffstraße 5, 90431 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heinlein Reiner Leonhard
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26437
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Wagner Gunter, Ostendstraße 156, 90482 Nürnberg, Gz.: 689/19

1. Die Prüfung der bis 10.12.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 31.12.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 12.11.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung IN 204/19 · STL Schäfer Logistik GmbH · Insolvenzgericht Nürnberg
Insolvenzgericht
Nürnberg
Aktenzeichen
IN 204/19
Wirksam am
03.08.2021
Registerbezug
Nürnberg, HRB 26437
IN 204/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

STL Schäfer Logistik GmbH, Kirchhoffstraße 5, 90431 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heinlein Reiner Leonhard, geboren am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: deutsch
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26437
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Wagner Gunter, Ostendstraße 196, 90482 Nürnberg, Gz.: 689/19

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Michaela Ortner, An der Steige 24, 90614 Ammerndorf, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 17.05.2021, abgeändert mit Schreiben vom 11.06.2021
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 27 Stunden und 25 Minuten war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für Kilometerpauschale in Höhe von BETRAG (EUR 0,30 EUR x 96 km) waren festzusetzen, § 18 Abs. 1 InsVV.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 30.07.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung IN 204/19 · STL Schäfer Logistik GmbH · Insolvenzgericht Nürnberg
Insolvenzgericht
Nürnberg
Aktenzeichen
IN 204/19
Wirksam am
23.11.2020
Registerbezug
Nürnberg, HRB 26437
IN 204/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

STL Schäfer Logistik GmbH, Kirchhoffstraße 5, 90431 Nürnberg, vertreten durch
den Geschäftsführer Heinlein Reiner Leonhard, geboren am XX.XX.XXXX,
Staatsangehörigkeit: deutsch
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26437
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Wagner Gunter, Ostendstraße 196, 90482 Nürnberg, Gz.: 689/19

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Patrick Meyerle, Am Stadtpark 2, 90409
Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die
Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von
BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer,
erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 18.11.2019.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen
Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR
auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um
150 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 18.11.2019 wird Bezug
genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der
Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR
festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 150 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in Höhe von 19 % (gültiger Steuersatz
zum Zeitpunkt Ende vorläufige Insolvenzverwaltung 30.04.2019) hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine
Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der
Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde -
unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der
Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in Höhe von 19 % (gültiger Steuersatz zum
Zeitpunkt Ende vorläufige Insolvenzverwaltung 30.04.2019) hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 20.11.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung IN 204/19 · STL Schäfer Logistik GmbH · Insolvenzgericht Nürnberg
Insolvenzgericht
Nürnberg
Aktenzeichen
IN 204/19
Wirksam am
14.10.2020
Registerbezug
Nürnberg, HRB 26437
IN 204/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

STL Schäfer Logistik GmbH, Kirchhoffstraße 5, 90431 Nürnberg, vertreten durch
den Geschäftsführer Heinlein Reiner Leonhard, geboren am XX.XX.XXXX,
Staatsangehörigkeit: deutsch
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26437
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Wagner Gunter, Ostendstraße 196, 90482 Nürnberg, Gz.: 689/19

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung nebst
Zuschlägen und Auslagen beantragt. Der Vergütungsantrag kann auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Nürnberg eingesehen werden. Der
Insolvenzschuldner, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und die
Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit hierzu bis 30.10.2020 schriftlich
gegenüber dem Insolvenzgericht Stellung zu nehmen.

Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 13.10.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 26437 HRB 26437: STL Schäfer Logistik GmbH, Nürnberg, Kirchhoffstr. 5, 90431 Nürnberg. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 01.05.2019 (Az. IN 204/19) das Insolvenzv…
HRB 26437: STL Schäfer Logistik GmbH, Nürnberg, Kirchhoffstr. 5, 90431 Nürnberg. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 01.05.2019 (Az. IN 204/19) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach § 65 GmbHG.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung IN 204/19 · STL Schäfer Logistik GmbH · Insolvenzgericht Nürnberg
Insolvenzgericht
Nürnberg
Aktenzeichen
IN 204/19
Wirksam am
02.05.2019
Registerbezug
Nürnberg, HRB 26437
IN 204/19

In dem Verfahren über den Antrag d.

STL Schäfer Logistik GmbH, Kirchhoffstraße 5, 90431 Nürnberg, vertreten durch
den Geschäftsführer Heinlein Reiner Leonhard, geboren am XX.XX.XXXX,
Staatsangehörigkeit: deutsch
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26437
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Wagner Gunter, Ostendstraße 196, 90482 Nürnberg, Gz.: GW/STL -
Insolvenz
Geschäftszweig: Die Vermittlung von Transport- Spedition- Logistik-Aufträgen
und Handel mit erlaubnisfreien Waren aller Art.
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.05.2019 um 13.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Patrick Meyerle
Am Stadtpark 2, 90409 Nürnberg
Telefon: +49(911)999099-0
Telefax: +49(911)999099-50
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 29.05.2019 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung
über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Freitag, 05.07.2019, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal 124, 1. Stock, Flaschenhofstr. 35, Amtsgericht Nürnberg

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.

Bereits bekannte besondere Erörterungs- und Abstimmungspunkte:

A) Der Insolvenzverwalter wird gem. § 160 InsO ermächtigt, Rechtsstreite mit
erheblichem
Streitwert anhängig zu machen oder aufzunehmen, die Aufnahme eines solchen
Rechtsstreits abzulehnen oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen
Rechtsstreits einen Vergleich zu schließen.

B) Der Insolvenzverwalter wird gem. § 160 InsO ermächtigt, das gegenständliche
und
immaterielle Vermögen der Schuldnerin einzeln oder als Sachgesamtheit
freihändig
zu verwerten.

C) Der Insolvenzverwalter wird gem. § 162 InsO ermächtigt, das Unternehmen an
einen
besonders Interessierten zu veräußern.

5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Freitag, 05.07.2019, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal 124, 1. Stock, Flaschenhofstr. 35, Amtsgericht Nürnberg

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Ein Gläubigerausschuss gem. § 67 Abs. 1 InsO wird eingesetzt. Dieser besteht
aus den Mitgliedern
|ES Consult GmbH
Am Kutschenbuck 13, 91474 Langenfeld

|Frau Michaela Ortner
An der Steige 24, 90614 Ammerndorf

|CVW Privatbank AG
Hauptstraße 14, 91452 Wilhermsdorf

9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 25.02.2019 beim Insolvenzgericht Nürnberg eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 01.05.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 26437 HRB 26437: STL Schäfer Logistik GmbH, Nürnberg, Kirchhoffstr. 5, 90431 Nürnberg. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Otto, Kristof, Schwarzenbruck, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Heinlein, Reiner Leonha…
HRB 26437: STL Schäfer Logistik GmbH, Nürnberg, Kirchhoffstr. 5, 90431 Nürnberg. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Otto, Kristof, Schwarzenbruck, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Heinlein, Reiner Leonhard, Großhabersdorf, *XX.XX.XXXX.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung IN 204/19 · STL Schäfer Logistik GmbH · Insolvenzgericht Nürnberg
Insolvenzgericht
Nürnberg
Aktenzeichen
IN 204/19
Wirksam am
26.02.2019
Registerbezug
Nürnberg, HRB 26437
IN 204/19

In dem Verfahren über den Antrag d.

STL Schäfer Logistik GmbH, Kirchhoffstraße 5, 90431 Nürnberg, vertreten durch
den Geschäftsführer Heinlein Reiner Leonhard, geboren am XX.XX.XXXX,
Staatsangehörigkeit: deutsch
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26437
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Wagner Gunter, Ostendstraße 196, 90482 Nürnberg, Gz.: GW/STL -
Insolvenz

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 26.02.2019 um 14.15 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet,
§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Patrick Meyerle,
Am Stadtpark 2, 90409 Nürnberg, Telefon: +49(911)999099-0, Telefax: +49(911)
999099-50.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

weiterhin wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter auch der Forderungseinzug und
die Kassenführung übertragen; Dritte dürfen nur an den vorläufigen
Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt der Leistung an die
Schuldnerin zu.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 26.02.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 26437 STL Schäfer Logistik GmbH, Nürnberg, Kirchhoffstr. 5, 90431 Nürnberg. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Schäfer, Julia, Gräfenberg, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Otto, Kristof, Schwarzenbruck, *XX.XX…
STL Schäfer Logistik GmbH, Nürnberg, Kirchhoffstr. 5, 90431 Nürnberg. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Schäfer, Julia, Gräfenberg, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Otto, Kristof, Schwarzenbruck, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 26437 STL Schäfer Logistik GmbH, Nürnberg, Duisburger Str. 9, 90451 Nürnberg. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Kirchhoffstr. 5, 90431 Nürnberg.
STL Schäfer Logistik GmbH, Nürnberg, Duisburger Str. 9, 90451 Nürnberg. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Kirchhoffstr. 5, 90431 Nürnberg.
Neueintragungen
HRB 26437 STL Schäfer Logistik GmbH, Nürnberg, Duisburger Str. 9, 90451 Nürnberg.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 10.10.2001, zuletzt geändert am 08.12.2006. Die Gesellschafterversammlun…
STL Schäfer Logistik GmbH, Nürnberg, Duisburger Str. 9, 90451 Nürnberg.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 10.10.2001, zuletzt geändert am 08.12.2006. Die Gesellschafterversammlung vom 23.03.2010 hat die Änderung der §§ 1 (Sitz, bisher Gräfenberg, Amtsgericht Bamberg HRB 5706) und 3 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Geschäftsanschrift: Duisburger Str. 9, 90451 Nürnberg. Gegenstand des Unternehmens: Die Vermittlung von Transport- Spedition- Logistik-Aufträgen und Handel mit erlaubnisfreien Waren aller Art. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Er vertritt die Gesellschaft allein und ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Geschäftsführer: Schäfer, Julia, Gräfenberg, *XX.XX.XXXX.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.