VR 41537
Sternchenkinder e.V.
aktuell 3 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Lasel
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Registerdaten
- Sitz
- Lasel
- Datenstand
- 2024-12-26
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
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Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
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Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 9 IN 53/21 · Sternchenkinder e.V. vertr. d.d. 1. und 2. Vorsitzende · Insolvenzgericht Bitburg
- Insolvenzgericht
- Bitburg
- Aktenzeichen
- 9 IN 53/21
- Wirksam am
- 20.02.2024
- Registerbezug
- Wittlich, VR 41537
wird der Beschluss vom 10.01.2024 wie folgt berichtigt: In dem Satz:
"Die Vergütung wird gegen die Antragstellerin festgesetzt." wird das Wort "Antragstellerin" durch "Antragsgegner" ersetzt.
G r ü n d e :
Die Voraussetzungen des § 319 I ZPO, der auch auf Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vergütungsfestetzungsbeschlüsse Anwendung findet (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 16.7.2014 - 14 W 400/14, BeckRS 2014, 21003 mwN; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 319 Rn. 20) sind erfüllt. Eine Berichtigung nach § 319 I ZPO setzt eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten voraus. Die Abweichung muss zudem "offenbar" sein, dh sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar sein, (vgl. OLG Saarbrücken: Berichtigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit, NJOZ 2015, 1468). Vorliegend ist es für Dritte ohne Weiteres erkennbar, dass es "Antragsgegner" heißen musste, denn sonst stünde der nachfolgende Satz, "Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen." dazu im Widerspruch. Außerdem richtet sich der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich gem. § 26a InsO gegen den Schuldner.
Amtsgericht Bitburg, 08.02.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 9 IN 53/21 · Sternchenkinder e.V. vertr. d.d. 1. und 2. Vorsitzende · Insolvenzgericht Bitburg
- Insolvenzgericht
- Bitburg
- Aktenzeichen
- 9 IN 53/21
- Wirksam am
- 24.01.2024
- Registerbezug
- Wittlich, VR 41537
EUR
Mindestvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO i.V.m. § 2 Abs. 2 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Vergütung wird gegen die Antragstellerin festgesetzt.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 20.11.2023 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 10 InsVV i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV 1.400,00 EUR.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bitburg, 10.01.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
VR 41537 VR 41537: Sternchenkinder e.V., Lasel (Hauptstraße 16, 54612 Lasel).
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.