HRB 7187

Stefan Plätzer Maschinenbau GmbH

Amtsgericht Bamberg · Bayern

aktuell 7 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Eggolsheim

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Registerdaten

Sitz
Eggolsheim
Datenstand
2024-12-04
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-12-04

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

7
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 2 IN 146/20 · Stefan Plätzer Maschinenbau GmbH · Insolvenzgericht Bamberg
Insolvenzgericht
Bamberg
Aktenzeichen
2 IN 146/20
Wirksam am
27.03.2023
Registerbezug
Bamberg, HRB 7187
2. Veröffentlichung im Internet
Verfahrensnummer: FSND4201000305551291
(Eröffnung am 01.09.2020)

in Kategorie "Entscheidung im Verfahren."

Text:
******************************************************************************************************
2 IN 146/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Stefan Plätzer Maschinenbau GmbH, Bahnhofstr. 30, 91330 Eggolsheim, vertreten durch den Geschäftsführer Plätzer Stefan, geboren am XX.XX.XXXX, Breitenwasen 8, 91475 Lonnerstadt
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Register-Nr.: HRB 7187
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Peter Roeger, An der Feuerwache 19, 95445 Bayreuth, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.08.2022.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 504.181,88 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter geht in seinem Vergütungsantrag von einer Berechnungsgrundlage in Höhe von 2.483.348,55 € aus. Darin enthalten ist das mit Absonderungsrechten belastet Grundstück der Schuldnerin mit einem Wert von 1.979.166,67 €.
Nach Ansicht des Gerichts kann das Grundstück jedoch nicht bei der Feststellung der Berechnungsgrundlage berücksichtigt werden.
Gem. BGH vom 10.06.2021 (AZ: IX ZB 51/19) werden Vermögensgegenstände, die mit Aus- und Absonderungsrechten belastet sind, nur dann in die Berechnungsgrundlage einbezogen, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter nach dem zeitlichen und sachlichen Maß der Befassung einen erheblichen Teil seiner Arbeitskraft auf die Bearbeitung des Vermögensgegenstands verwendet.
Der vorläufige Insolvenzverwalter führt in seinem Antrag vom 22.08.2022 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14.12.2022 aus, dass er sich mit dem Grundstück in erheblichen Maße befasst hat. Er erklärt, dass er die Immobilie zur Fortführung der Geschäftstätigkeit verwendet hat, die Verkehrssicherungspflicht sichergestellt hat und im Rahmen des Asset-Deals Kontakt mit den Grundstückgläubigern aufgenommen hat. Zudem bestand hinsichtlich der offenen Erschließungskosten und Grundsteuerzahlungen Klärungsbedarf, auch in Hinblick auf die im Grundbuch für den Markt Eggolsheim eingetragene Rückauflassungsvormerkung. Auf den ausführlichen Antrag vom 22.08.2022 und die Stellungnahme vom 14.12.2022 wird Bezug genommen.
Der Ansicht des vorläufigen Insolvenzverwalters, dass das Grundstück in die Berechnungsgrundlage aufzunehmen ist, kann nicht gefolgt werden. Seitens des Insolvenzgerichts steht es außer Frage, dass sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit dem Grundstück befasst hat.
Die Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage kann jedoch nur dann erfolgen, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Maße mit dem Gegenstand befasst hat. Hieran setzt der BGH in seiner Entscheidung vom 10.06.2021 (Az: IX ZB 51/19) hohe Maßstäbe. Beispielsweise reicht allein die Tatsache, dass eine kalte Zwangsverwaltung vereinbart und durchgeführt wird, nicht aus, um von einer erheblichen Befassung mit dem Grundstück auszugehen.
Zudem stellt auch die Feststellung des Versicherungsschutzes eines Grundstücks keine erhebliche Befassung mit dem Grundstück dar.
Zudem ist zu prüfen, ob der vorläufige Insolvenzverwalter einen erheblichen Teil seiner Arbeitskraft auf die Bearbeitung des von Aus- und Absonderungsrechten betroffenen Verfahrensgegenstands verwendet.
Dies kann im vorliegenden Fall nicht bejaht werden. Während der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde das Unternehmen der Schuldnerin fortgeführt und die übertragende Sanierung vorbereitet. Hierfür werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter auch die beantragten Zuschläge gewährt, da die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters über das übliche Maß hinausging. Es ist daher davon auszugehen, dass der erhebliche Teil der Arbeitskraft für die Betriebsfortführung und die Vorbereitung des Asset-Deals aufgewendet wurde.
Die Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit den noch offenen Grundstückslasten stellt nach Ansicht des Gerichts in einem Insolvenzverfahren noch keine erhebliche Befassung mit dem Grundstück dar.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sich selbstverständlich im Rahmen der Betriebsfortführung mit dem Erhalt der Immobilie beschäftigt. Dies stellt aber ebenfalls noch keine erhebliche Befassung mit der Immobilie dar. Gehört zu einem Unternehmen ein Grundstück und wird das Unternehmen fortgeführt, beschäftigt sich der vorläufige Insolvenzverwalter in der Regel auch mit der Betriebsimmobilie, insbesondere, wenn ein Asset-Deal im Raum steht. Der Erhalt der Immobilie ist daher schon allein zur Durchführung der übertragenden Sanierung erforderlich. Diesem Mehraufwand wurde im Rahmen der Zuschläge für die Betriebsfortführung und des Asset-Deals im Vergütungsbeschluss Rechnung getragen.
Gem. BGH vom 10.06.2021 (Az: IX ZB 51/19) liegt noch keine nennenswerte Befassung mit dem Grundstück vor, wenn das Grundpfandrecht unstreitig ist, lediglich die Eintragung des Insolvenzvermerks beantragt wird, das Grundstück in Augenschein genommen wird, die Schlüsselfrage geregelt wird und der vorläufige Insolvenzverwalter für die Versorgung des Grundstücks mit Energie und Wasser sorgt (vgl. BGH, NZI 2005, 629). Eine erhebliche Befassung liegt im Gegenteil dann vor, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter in aufwendiger Weise die Reichweite der Zubehörhaftung prüft.

Die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter in seinem Antrag vom 22.08.2022 und seiner Stellungnahme vom 14.12.2022 angegebenen Tätigkeiten sind nicht als "erheblich" zu betrachten.
Die genauen Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters sind seinen Berichten und dem Vergütungsantrag vom 22.08.2022 zu entnehmen.
Gemäß Beschluss des BGH vom 13.07.2006 (AZ: IX ZB 104/05) darf zudem die Belastung mit Aus- und Absonderungsrechten nicht wertausschöpfend sein.
Auch aus diesem Grund fließt das Grundstück nicht in die Berechnungsgrundlage mit ein, da dieses nach Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters wertausschöpfend belastet ist. Auf die Immobilie entfällt im Rahmen des Asset-Deals ein Kaufpreisanteil in Höhe von 1.979.166,67 €. Dieser Betrag wurde direkt an die Grundpfandrechtsgläubigerin weitergeleitet.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 109 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 22.08.2022 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für ca. 2 Monate
- umfangreiche Sanierungsbemühungen
- arbeitsrechtliche Schwierigkeiten wegen Kurzarbeitergeld
- umfangreiche Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten
- datenschutzrechtliche Besonderheiten
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 106 % gerechtfertigt.
Die Festsetzung der Zuschläge erfolgt grds. antragsgemäß, jedoch musste der Zuschlag für die Betriebsfortführung aufgrund der geänderten Berechnungsgrundlage angepasst werden. Es konnte daher nicht wie beantragt ein Zuschlag in Höhe von 34 % gewährt werden, sondern nur ein Zuschlag in Höhe von 31 %.
Gem. BGH vom 10.06.2021 (Az: IX ZB 51/19) ist bei der Festsetzung der Vergütung insbesondere bei den Zu- und Abschlägen darauf zu achten, dass die Tätigkeit des (vorläufigen) Insolvenzverwalters insgesamt angemessen vergütet wird. Dies ist nach Ansicht des Gerichts mit dem festgesetzten Betrag bzw. den festgesetzten Zuschlägen der Fall. Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft. Der Betrieb mit zwölf Beschäftigten wurde für ca. zwei Monate fortgeführt. Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters für die Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist nach Ansicht des Gerichts angemessen vergütet.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei

bei dem

Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 24.03.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 7187 HRB 7187: Stefan Plätzer Maschinenbau GmbH, Eggolsheim, Bahnhofstraße 30, 91330 Eggolsheim. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 01.09.2020 (Az. 2 IN 146/20) da…
HRB 7187: Stefan Plätzer Maschinenbau GmbH, Eggolsheim, Bahnhofstraße 30, 91330 Eggolsheim. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 01.09.2020 (Az. 2 IN 146/20) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach § 65 GmbHG.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 2 IN 146/20 · Stefan Plätzer Maschinenbau GmbH · Insolvenzgericht Bamberg
Insolvenzgericht
Bamberg
Aktenzeichen
2 IN 146/20
Wirksam am
01.09.2020
Registerbezug
Bamberg, HRB 7187
2 IN 146/20

In dem Verfahren über den Antrag d.

Stefan Plätzer Maschinenbau GmbH, Bahnhofstr. 30, 91330 Eggolsheim, vertreten
durch den Geschäftsführer Plätzer Stefan, geboren am XX.XX.XXXX, Breitenwasen
8, 91475 Lonnerstadt
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Register-Nr.: HRB 7187
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Maschinenbau
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.09.2020 um 08.30 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Peter Roeger
An der Feuerwache 5, 95445 Bayreuth
Telefon: +49(921)7877806
Telefax: +49(921)78778077
Email: roeger@pluta.net
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 22.09.2020 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung
über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Freitag, 16.10.2020, 09:30 Uhr,
Sitzungssaal 028, EG, Synagogenplatz 1, Amtsgericht Bamberg

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Freitag, 16.10.2020, 09:30 Uhr,
Sitzungssaal 028, EG, Synagogenplatz 1, Amtsgericht Bamberg

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 19.06.2020 beim Insolvenzgericht Bamberg eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden:
Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4
EGInsO).

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 01.09.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 7187 HRB 7187: Stefan Plätzer Maschinenbau GmbH, Eggolsheim, Bahnhofstraße 30, 91330 Eggolsheim. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 24.06.2020 (Az. 2 IN 146/20) di…
HRB 7187: Stefan Plätzer Maschinenbau GmbH, Eggolsheim, Bahnhofstraße 30, 91330 Eggolsheim. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 24.06.2020 (Az. 2 IN 146/20) die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und bestimmt, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 146/20 · Stefan Plätzer Maschinenbau GmbH · Insolvenzgericht Bamberg
Insolvenzgericht
Bamberg
Aktenzeichen
2 IN 146/20
Wirksam am
24.06.2020
Registerbezug
Bamberg, HRB 7187
Az.: 2 IN 146/20

In dem Verfahren über den Antrag d.

Stefan Plätzer Maschinenbau GmbH, Bahnhofstr. 30, 91330 Eggolsheim, vertreten
durch den Geschäftsführer Plätzer Stefan, geboren am XX.XX.XXXX, Breitenwasen
8, 91475 Lonnerstadt
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Register-Nr.: HRB 7187
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 24.06.2020 um 10:40 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Peter Roeger, An
der Feuerwache 5, 95445 Bayreuth, Telefon: +49(921)7877806, Telefax: +49(921)
78778077, Email: roeger@pluta.net.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 24.06.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 7187 HRB 7187: Stefan Plätzer Maschinenbau GmbH, Eggolsheim, Fährstrasse 5, 91330 Eggolsheim. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Bahnhofstraße 30, 91330 Eggolsheim.
HRB 7187: Stefan Plätzer Maschinenbau GmbH, Eggolsheim, Fährstrasse 5, 91330 Eggolsheim. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Bahnhofstraße 30, 91330 Eggolsheim.
Neueintragungen
HRB 7187 Stefan Plätzer Maschinenbau GmbH, Eggolsheim, Fährstrasse 5, 91330 Eggolsheim. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 27.10.2011. Geschäftsanschrift: Fährstrasse 5, 91330 Eggolsheim.…
Stefan Plätzer Maschinenbau GmbH, Eggolsheim, Fährstrasse 5, 91330 Eggolsheim. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 27.10.2011. Geschäftsanschrift: Fährstrasse 5, 91330 Eggolsheim. Gegenstand des Unternehmens: Der Maschinenbau, insbesondere die Fertigung von Einzelteilen nach Kundenwünschen sowie von Vorrichtungen und Sondermaschinen in Eigenregie. Genehmigungspflichtige Tätigkeiten sind nicht Gegenstand des Unternehmens. Stammkapital: 100.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Plätzer, Stefan, Lonnerstadt, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.