HRB 15172

Städtebahn Sachsen GmbH

Amtsgericht Aschaffenburg · Bayern

aktuell 10 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Niedernberg

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Registerdaten

Sitz
Niedernberg
Datenstand
2025-02-03
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2025-02-03

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

10
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 654 IN 232/19 · Städtebahn Sachsen GmbH · Insolvenzgericht Aschaffenburg
Insolvenzgericht
Aschaffenburg
Aktenzeichen
654 IN 232/19
Wirksam am
05.10.2026
Registerbezug
Aschaffenburg, HRB 15172
654 IN 232/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Städtebahn Sachsen GmbH, Nordring 53 - 55, 63843 Niedernberg, vertreten durch den Geschäftsführer Sewerin Torsten
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 15172
- Schuldnerin -

1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 162- 166 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 02.11.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 05.10.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 654 IN 232/19 · Städtebahn Sachsen GmbH · Insolvenzgericht Aschaffenburg
Insolvenzgericht
Aschaffenburg
Aktenzeichen
654 IN 232/19
Wirksam am
10.10.2022
Registerbezug
Aschaffenburg, HRB 15172
654 IN 232/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Städtebahn Sachsen GmbH, Nordring 53 - 55, 63843 Niedernberg, vertreten durch den Geschäftsführer Sewerin Torsten, geboren am XX.XX.XXXX, Esther-Brand-Street 61, Windhuk, Namibia
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 15172
- Schuldnerin -

1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 129- 161 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 03.11.2022 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 06.10.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 654 IN 232/19 · Städtebahn Sachsen GmbH · Insolvenzgericht Aschaffenburg
Insolvenzgericht
Aschaffenburg
Aktenzeichen
654 IN 232/19
Wirksam am
30.06.2021
Registerbezug
Aschaffenburg, HRB 15172
652 IN 232/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Städtebahn Sachsen GmbH, Nordring 53 - 55, 63843 Niedernberg, vertreten durch den Geschäftsführer Sewerin Torsten, geboren am XX.XX.XXXX, Esther-Brand-Street 61, Windhuk, Namibia
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 15172
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Stephan Laubereau, Frohsinnstraße 29, 63739 Aschaffenburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 27.05.2021.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 677.595,64 EUR auszugehen.
Dieser Betrag setzt sich zusammen wie folgt:
1. Immaterielle Vermögensgegenstände: 9.500,00 EUR
2. Betriebs- und Geschäftsausstattung: 19.152,00 EUR
3. Fuhrpark: 12.782,00 EUR
4. Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe, Waren: 3,00 EUR
5. Forderungen L & L: 7.230,54 EUR
6. Sonstige Forderungen: 3.379,24 EUR
7. Guthaben bei Kreditinstituten: 625.184,51 EUR
8. Kassenbestand: 363,35 EUR
9. Forderungen gegen Gesellschafter: 1,00 EUR.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 250 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 27.05.2021 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 250 % gerechtfertigt.
Insoweit wird auf die ausführliche Begründung im Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vollumfänglich Bezug genommen.
Beantragt wurden Zuschläge für folgende Tätigkeiten:
- Wiederaufnahme eines stillgelegten Fahrbetriebs: 79 % (infolge Vergleichsberechnung)
- Personalbetreuung / Insolvenzgeldvorfinanzierung: 40 %
- obstruktiver / destruktiver Geschäftsführer: 120 %
- Neuvergabe Verkehrsvertrag / Investorensuche: 20 %
- Einsatz Mitarbeiter / Sonderaufgaben: 35 %.
In Summe beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter nach Vornahme der Gesamtschau Zuschläge von 250 %.
Dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters war vollumfänglich zu entsprechen.
Bei der Bemessung der Zuschläge hat er die erforderliche Vergleichsberechnung vorgenommen, soweit die Insolvenzmasse durch die Tätigkeit, für welche ein Zuschlag beantragt wird, bereits größer geworden ist.
Weiter hat der vorläufige Insolvenzverwalter etwaige Überschneidungen einzelner Zuschlagstatbestände im Rahmen der vorgenommenen Gesamtschau berücksichtigt und seinen Antrag entsprechend angepasst.
Zu berücksichtigen war weiter, dass die Höhe der einzelnen Zuschläge zunächst als sehr hoch gegriffen erscheint, allerdings errechnet sich der Zuschlag tatsächlich aus einer vergleichsweise niedrigen Berechnungsgrundlage, sodass der begehrte Zuschlagsbetrag im Ergebnis antragsgemäß festzusetzen war.
Ein Sachverhalt, der sich entlastend auf die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ausgewirkt hat ist die gleichzeitige Beauftragung als Sachverständiger. Der Sachverständige war unter anderem beauftragt eine Aufstellung der voraussichtlichen Massekosten nach § 54 Nr. 1 und Nr. 2 InsO zu erstellen und zu prüfen, welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.
Zu den Aufgaben des Sachverständigen gehört die Erstellung einer Vermögensübersicht wodurch die Arbeit des vorläufigen Verwalters erheblich erleichtert wird (BGH, Beschluss vom 11.5.2006, IX ZB 249/04, ZinsO 2006, 642 / BGH, Beschluss vom 28.9.2006, IX ZB 230/05, ZinsO 2006, 1160).
Ein Abschlag auf den regelmäßigen Bruchteil wäre daher grundsätzlich gerechtfertigt. Entsprechend der Rechtsprechung des BGH sind Zu- und Abschläge jedoch erst ab einem Prozentsatz von mindestens 5 vorzunehmen. Darunter liegende Zu- und Abschläge sind als Bagatellabweichungen nicht zu berücksichtigen (BGH IX ZB 249/04).
Da im vorliegenden Fall ein Abschlag von 5%-Punkten zu hoch gegriffen wäre und faktisch eine Reduzierung der Sachverständigenentschädigung auf 0,00 EUR zur Folge hätte, wird daher entsprechend der Rechtsprechung des BGH kein Abschlag vorgenommen.

Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 24.06.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 15172 HRB 15172: Städtebahn Sachsen GmbH, Niedernberg, Nordring 53-55, 63843 Niedernberg. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 01.10.2019 (Az. 652 IN 232/19) da…
HRB 15172: Städtebahn Sachsen GmbH, Niedernberg, Nordring 53-55, 63843 Niedernberg. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 01.10.2019 (Az. 652 IN 232/19) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach § 65 GmbHG.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 654 IN 232/19 · Städtebahn Sachsen GmbH · Insolvenzgericht Aschaffenburg
Insolvenzgericht
Aschaffenburg
Aktenzeichen
654 IN 232/19
Wirksam am
01.10.2019
Registerbezug
Aschaffenburg, HRB 15172
652 IN 232/19

In dem Verfahren über die Anträge d.

Alpha Trains Luxembourg S.à r.l., 48, rue de Bragance, L-1255 Luxembourg,
Luxemburg
- antragstellende Gläubigerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Städtebahn Sachsen GmbH, Nordring 53 - 55, 63843 Niedernberg, vertreten durch
den Geschäftsführer Sewerin Torsten, geboren am XX.XX.XXXX, Esther-Brand-Street
61, Windhuk, Namibia
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 15172
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bach, Dr. Krebs, Zahn, Valdfogl, Frohsinnstraße 15, 63739
Aschaffenburg, Gz.: 1296/19 K20 cl

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.10.2019 um 11.30 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Stephan Laubereau
Frohsinnstraße 29, 63739 Aschaffenburg
Telefon: +49 (6021) 4560990
Telefax: +49 (6021) 4560999
Email: aschaffenburg@pluta.net
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 12.11.2019 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die
Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2
(Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 27.11.2019, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 5103, 1. Stock, Schloßplatz 5, Amtsgericht Aschaffenburg

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 27.11.2019, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 5103, 1. Stock, Schloßplatz 5, Amtsgericht Aschaffenburg

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
|Alpha Trains Luxembourg S.à r.l.
48, rue de Bragance, L-1255 Luxembourg, Luxemburg
vertreten durch gesetzlicher Vertreter Simon Härle

|Zweckverband Verkehrsbund Oberelbe
Leipziger Straße 120, 01127 Dresden
vertreten durch gesetzlicher Vertreter Peter Kreher

|Frau Nancy Görgl
Platz des Friedens 2, 01768 Schlottwitz

9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 26.07.2019 beim Insolvenzgericht Aschaffenburg eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners
(im Folgenden: Beschwerdeführer), die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit
für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 01.10.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 654 IN 232/19 · Städtebahn Sachsen GmbH · Insolvenzgericht Aschaffenburg
Insolvenzgericht
Aschaffenburg
Aktenzeichen
654 IN 232/19
Wirksam am
07.08.2019
Registerbezug
Aschaffenburg, HRB 15172
613 IN 232/19

In dem Verfahren über den Antrag d.

Städtebahn Sachsen GmbH, Nordring 53 - 55, 63843 Niedernberg, vertreten durch
den Geschäftsführer Sewerin Torsten, geboren am XX.XX.XXXX, Esther-Brand-Street
61, Windhuk, Namibia
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 15172
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bach, Dr. Krebs, Zahn, Valdfogl, Frohsinnstraße 15, 63739
Aschaffenburg, Gz.: 1296/19 K20 cl
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)

|wird am 07.08.2019 um 14:30 Uhr in Abänderung des Beschlusses vom 29.07.2019
unter Aufhebung des angeordneten Zustimmungsvorbehalts der Schuldnerin ein
allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO.
Damit wird der Schuldnerin allgemein verboten, über Gegenstände des Vermögens
zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Den Drittschuldnern wird verboten an die Schuldnerin zu leisten, es sei denn,
der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.

|bleibt am 07.08.2019 um 14:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, §
21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO, wobei die Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis auf

den vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Stephan Laubereau,
Frohsinnstraße 29, 63739 Aschaffenburg, Telefon: +49 (6021) 4560990, Telefax:
+49 (6021) 4560999, Email: aschaffenburg@pluta.net. übergeht

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der
Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher
und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu
erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.
Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin ist
einschließlich des Rechts zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnis sowie des
Einzugs von Bankguthaben und sonstigen Forderungen auf den vorläufigen
Insolvenzverwalter übergegangen.
Die Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters beschränkt sich zunächst auf
die Sicherung und Erhaltung des Vermögens der Schuldnerin (§ 22 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der
Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO
beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen.
Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die
Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)wird am 07.08.2019 um 14:30 Uhr in Abänderung des Beschlusses vom
29.07.2019 unter Aufhebung des angeordneten Zustimmungsvorbehalts der
Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
Alt. 1 InsO. Damit wird der Schuldnerin allgemein verboten, über Gegenstände
des Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von
Außenständen.
Den Drittschuldnern wird verboten an die Schuldnerin zu leisten, es sei denn,
der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin
zu.bleibt am 07.08.2019 um 14:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet,
§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO, wobei die Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis auf

den vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Stephan Laubereau,
Frohsinnstraße 29, 63739 Aschaffenburg, Telefon: +49 (6021) 4560990, Telefax:
+49 (6021) 4560999, Email: aschaffenburg@pluta.net. übergeht

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 07.08.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 654 IN 232/19 · Städtebahn Sachsen GmbH · Insolvenzgericht Aschaffenburg
Insolvenzgericht
Aschaffenburg
Aktenzeichen
654 IN 232/19
Wirksam am
29.07.2019
Registerbezug
Aschaffenburg, HRB 15172
613 IN 232/19

In dem Verfahren über den Antrag d.

Städtebahn Sachsen GmbH, Nordring 53 - 55, 63843 Niedernberg, vertreten durch
den Geschäftsführer Sewerin Torsten, geboren am XX.XX.XXXX, Esther-Brand-Street
61, Windhuk, Namibia
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 15172
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bach, Dr. Krebs, Zahn, Valdfogl, Frohsinnstraße 15, 63739
Aschaffenburg, Gz.: 1296/19 K20 cl
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 29.07.2019 um 13:45 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Stephan
Laubereau, Frohsinnstraße 29, 63739 Aschaffenburg, Telefon: +49 (6021) 4560990,
Telefax: +49 (6021) 4560999, Email: aschaffenburg@pluta.net.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 29.07.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 15172 HRB 15172: Städtebahn Sachsen GmbH, Niedernberg, Nordring 53-55, 63843 Niedernberg. Prokura erloschen: Richter, Hanno, Kleinostheim, *XX.XX.XXXX; Schmitt, Stephanie, Großostheim, *XX.XX.XXXX.
HRB 15172: Städtebahn Sachsen GmbH, Niedernberg, Nordring 53-55, 63843 Niedernberg. Prokura erloschen: Richter, Hanno, Kleinostheim, *XX.XX.XXXX; Schmitt, Stephanie, Großostheim, *XX.XX.XXXX.
Berichtigungen
HRB 15172 HRB 15172: Städtebahn Sachsen GmbH, Niedernberg, Nordring 53-55, 63843 Niedernberg. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wir…
HRB 15172: Städtebahn Sachsen GmbH, Niedernberg, Nordring 53-55, 63843 Niedernberg. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Neueintragungen
HRB 15172 HRB 15172: Städtebahn Sachsen GmbH, Niedernberg, Nordring 53-55, 63843 Niedernberg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.08.2008. Die Gesellschafterversammlung vom 23.05.2019 ha…
HRB 15172: Städtebahn Sachsen GmbH, Niedernberg, Nordring 53-55, 63843 Niedernberg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.08.2008. Die Gesellschafterversammlung vom 23.05.2019 hat die Änderung des § 1 (Sitz, bisher Dresden, Amtsgericht Dresden HRB 29477) der Satzung beschlossen. Geschäftsanschrift: Nordring 53-55, 63843 Niedernberg. Gegenstand des Unternehmens: Durchführung von öffentlichem Personennahverkehr im Bundesland Sachsen sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen in dieser Region. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Geschäftsführer: Sewerin, Torsten, Obernburg am Main, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Richter, Hanno, Kleinostheim, *XX.XX.XXXX; Schmitt, Stephanie, Großostheim, *XX.XX.XXXX.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.