HRA 110237 früher Amtsgericht Leer (Ostfriesland) (Leer)

Stadt-Apotheke Inhaber Susanne Kerkmann e.K.

Amtsgericht Aurich · Niedersachsen

aktuell 11 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Mühlenstr. 59, 26789 Leer

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Leer
Rechtsform
eingetragenes gewerbliches Einzelunternehmen (e.K.; e.Kfm.; e.Kfr.)
Letzte Eintragung
22.07.2020
Datenstand
2026-04-10
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Inhaber(in)

Susanne Kerkmann

Leipzig

Zweigniederlassung

Jümme-Apotheke, Zweigniederlassung der Stadt-Apotheke Inhaber Susanne Kerkmann e.K.

Detern

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2026-04-10

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

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Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl
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Registerinformationen

Übersicht zu Firma, Vertretung, Beteiligten und Eintragungen.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Stadt-Apotheke Sigrid Halfter Leer

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

11
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 8 IN 36/20 · Kerkmann, Susanne · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
Insolvenzgericht
Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 36/20
Wirksam am
21.04.2026
Registerbezug
Aurich, HRA 110237
8 IN 36/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Susanne Kerkmann, geb. am XX.XX.XXXX, Dollartstraße 11c, 26802 Moormerland (AG Aurich, HRA 110237), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Alexander Naraschewski festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Leer eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 24.02.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.

Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

III.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die erfolgten Zustellungen sind je Zustellung EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Leer, 21.04.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 8 IN 36/20 · Kerkmann, Susanne · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
Insolvenzgericht
Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 36/20
Wirksam am
21.04.2026
Registerbezug
Aurich, HRA 110237
8 IN 36/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Susanne Kerkmann, geb. am XX.XX.XXXX, Dollartstraße 11c, 26802 Moormerland (AG Aurich, HRA 110237), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Alexander Naraschewski festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Leer eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Mindestvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO i. V. m. § 2 Abs. 2 InsVV

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 24.02.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.
Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 10 InsVV i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV 1.000,00 EUR. Diese ist gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 InsVV um EUR zu erhöhen, da 97 Gläubigern nach den Unterlagen der Schuldnerin gegen diesen offene Forderungen zustehen und mit einer Forderungsanmeldung zu rechnen ist.

II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Leer, 21.04.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 36/20 · Kerkmann, Susanne · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
Insolvenzgericht
Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 36/20
Wirksam am
04.03.2026
Registerbezug
Aurich, HRA 110237
8 IN 36/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Susanne Kerkmann, geb. am XX.XX.XXXX, Dollartstraße 11c, 26802 Moormerland soll die Schlussverteilung erfolgen. Der verfügbare Massebestand beträgt 46.693,52 EUR, abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 1.856.938,44 EUR zu berücksichtigen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Leer, Az. 8 IN 36/20, zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.

Amtsgericht Leer, 04.03.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 8 IN 36/20 · Kerkmann, Susanne · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
Insolvenzgericht
Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 36/20
Wirksam am
27.02.2026
Registerbezug
Aurich, HRA 110237
8 IN 36/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Susanne Kerkmann, geb. am XX.XX.XXXX, Dollartstraße 11c, 26802 Moormerland (AG Aurich, HRA 110237), wurde beschlossen:

Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Vergütungsanträge des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.

Die vollständigen Anträge liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.

Amtsgericht Leer, 26.02.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Restschuldbefreiung 8 IN 36/20 · Kerkmann, Susanne · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
Insolvenzgericht
Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 36/20
Wirksam am
05.01.2026
Registerbezug
Aurich, HRA 110237
8 IN 36/20: In dem Restschuldbefreiungsverfahren der Susanne Kerkmann, geb. am XX.XX.XXXX, Dollartstraße 11c, 26802 Moormerland (AG Aurich, HRA 110237), ist der Schuldnerin durch Beschluss vom 02.01.2026 die Restschuldbefreiung erteilt worden. Das Insolvenzverfahren bleibt hiervon unberührt.

Das Vermögen, das die Schuldnerin nach dem erwirbt, gehört nicht mehr zur Insolvenzmasse. Dies gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines von dem Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.

Von der Restschuldbefreiung sind diejenigen Gläubiger betroffen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 09.07.2020 Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO waren, auch wenn sie nicht an dem Insolvenzverfahren teilgenommen haben. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO aufgeführten Forderungen.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Leer, 02.01.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Restschuldbefreiung 8 IN 36/20 · Kerkmann, Susanne · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
Insolvenzgericht
Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 36/20
Wirksam am
26.11.2025
Registerbezug
Aurich, HRA 110237
8 IN 36/20: In dem Restschuldbefreiungsverfahren der Susanne Kerkmann, geb. am XX.XX.XXXX, Dollartstraße 11c, 26802 Moormerland, wurde beschlossen:

Der Schuldnerin, dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Erteilung der Restschuldbefreiung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben (§ 300 Abs. 1 InsO).

Die Abtretungsfrist endete mit dem 09.11.2025. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht beendet. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung liegen bislang nicht vor. Die Restschuldbefreiung wird gemäß § 300 Abs. 1 S. 1 InsO erteilt werden, soweit bis zu dem Ende der Anhörungsfrist bei dem Insolvenzgericht kein schriftlicher Versagungsantrag gestellt wird.

Da das Insolvenzverfahren noch nicht beendet ist, gilt § 290 InsO bezüglich möglicher Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Leer, 25.11.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 8 IN 36/20 · Kerkmann, Susanne · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
Insolvenzgericht
Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 36/20
Wirksam am
25.11.2020
Registerbezug
Aurich, HRA 110237
8 IN 36/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Susanne Kerkmann,
geb. am XX.XX.XXXX, Bremerstraße 86, 26789 Leer (Ostfriesland) (AG Aurich, HRA
110237), Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt Andreas Lauven, Edewechter
Landstraße 146, 26131 Oldenburg (Oldenburg),

beteiligte Gläubiger:

a) Audi BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts, Ferdinand-Braun-Straße 6,
85053 Ingolstadt

b) BKK VerbundPlus Körperschaft des öffentlichen Rechts, Zeppelinring 13,
88400 Biberach

wird auf die Erinnerung des Schuldnervertreters der Beschluss vom 02.11.2020
aufgehoben.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Möglichkeit zur
Erhebung eines Widerspruchs gegen die von den beteiligten Gläubigern
angemeldeten Forderungen wird stattgegeben.

Der Widerspruch wird zugelassen und bei den Forderungen Rang 0 Nr. 2 und 4 der
Insolvenztabelle eingetragen werden.

B e g r ü n d u n g:

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 09.07.2020
eröffnet. In der Folgezeit nahm der Insolvenzverwalter seine Tätigkeit auf und
teilte mit Schreiben vom 20.07.2020 mit, dass die Gläubigerin, die Audi BKK,
eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Tabelle
angemeldet habe. Aufgrund der mit dem Antrag auf Insolvenzeröffnung
eingereichten Vollmacht des Rechtsanwaltes Lauven, Oldenburg, hat das Gericht
die Schuldnerin mittels Zustellungsurkunde vom 25.07.2020 auf die Rechtsfolgen
des § 302 InsO und die Möglichkeit Widerspruch zu erheben, hingewiesen. Dabei
hat das Gericht die eingereichte Vollmacht geprüft und, da diese sich
inhaltlich nur auf die Vertretung "...im Hinblick auf die Vorbereitung und
Vorlage eines Insolvenzantrages über ihr Vermögen anwaltlich ... beraten und
...vertreten zu lassen" beschränkte, die Zustellung direkt an die Schuldnerin
gerichtet. Dieses geschah genauso mit einer weiteren Anmeldung der Gläubigerin,
der BKK VerbundPlus (Insolvenztabelle Rang 0 Nr. 4). Auch hier erfolgte die
Zustellung direkt an die Schuldnerin am 28.07.2020.

Erst bei späteren Anmeldungen erhob Rechtsanwalt Lauven Widerspruch gegen
weitere Anmeldungen. Ein Nachweis einer Vollmacht wurde aber nicht erbracht.
Bis zum Termin am 25.08.2020 hat die Schuldnerin keinen Widerspruch erhoben.
Nachdem der Schuldnerin und auch Rechtsanwalt Lauven eine Protokollabschrift
übersandt wurden, hat Rechtsanwalt Lauven mit Schreiben vom 31.08.2020 Antrag
auf Wiedereinsetzung gestellt und Widerspruch erhoben.

Die Gläubigerin, die Audi BKK hat nach Anhörung die Zurückweisung des Antrages
beantragt.

Das Gericht hat danach durch Beschluss vom 02.11.2020 entschieden. Hiergegen
richtet sich die Erinnerung des Schuldnervertreters.

Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage war der Erinnerung
abzuhelfen.

Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versäumung eines
Prüfungstermins enthält die Insolvenzordnung in § 186 InsO eine Sonderregelung.
Diese ist hier aber nicht einschlägig. Vielmehr hat der Schuldnervertreter die
Wiedereinsetzung mit der Möglichkeit zur Erhebung eines Widerspruchs beantragt.
Es dürften also über § 4 InsO die Regelungen zum Verfahren in § 238 ZPO
anwendbar sein. Danach ist die Entscheidung über den Antrag auf
Wiedereinsetzung mit dem Verfahren über die nachzuholende Prozesshandlung zu
verbinden. Dies betrifft hier die Erhebung eines Widerspruchs gegen die
angemeldeten Forderungen an sich sowie des angemeldeten besonderen
Schuldgrundes. In der Erinnerungsbegründung hat der Schuldnervertreter hierzu
ausführlich Stellung genommen. Danach war der Erinnerung abzuhelfen und dem
Antrag stattzugeben und über den Widerspruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie
ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5,
26789 Leer einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die
Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Leer, 24.11.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 36/20 · Kerkmann, Susanne · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
Insolvenzgericht
Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 36/20
Wirksam am
03.11.2020
Registerbezug
Aurich, HRA 110237
8 IN 36/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Susanne Kerkmann,
geb. am XX.XX.XXXX, Bremerstraße 86, 26789 Leer (Ostfriesland) (AG Aurich, HRA
110237), beteiligte Gläubiger:

a) Audi BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts, Ferdinand-Braun-Str. 6,
85053 Ingolstadt

b) BKK VerbundPlus Körperschaft des öffentlichen Rechts, Zeppelinring 13,
88400 Biberach

wird der Antrag der Schuldnerin vom 31.08.2020 auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand hinsichtlich der beiden zuvor genannten Gläubiger abgelehnt.

G r ü n d e:

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 09.07.2020
eröffnet. In der Folgezeit nahm der Insolvenzverwalter seine Tätigkeit auf und
teilte mit Schreiben vom 20.07.2020 mit, dass die Gläubigerin, die Audi BKK,
eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Tabelle
angemeldet habe. Aufgrund der mit dem Antrag auf Insolvenzeröffnung
eingereichten Vollmacht des Rechtsanwaltes Lauven, Oldenburg, hat das Gericht
die Schuldnerin mittels Zustellungsurkunde vom 25.07.2020 auf die Rechtsfolgen
des § 302 InsO und die Möglichkeit Widerspruch zu erheben, hingewiesen. Dabei
hat das Gericht die eingereichte Vollmacht geprüft und, da diese sich
inhaltlich nur auf die Vertretung "...im Hinblick auf die Vorbereitung und
Vorlage eines Insolvenzantrages über ihr Vermögen anwaltlich ... beraten und
...vertreten zu lassen" beschränkte, die Zustellung direkt an die Schuldnerin
gerichtet. Dieses geschah genauso mit einer weiteren Anmeldung der Gläubigerin,
der BKK VerbundPlus (Insolvenztabelle Rang 0 Nr. 4). Auch hier erfolgte die
Zustellung direkt an die Schuldnerin am 28.07.2020.

Erst bei späteren Anmeldungen erhob Rechtsanwalt Lauven Widerspruch gegen
weitere Anmeldungen. Ein Nachweis einer Vollmacht wurde aber nicht erbracht.
Bis zum Termin am 25.08.2020 hat die Schuldnerin keinen Widerspruch erhoben.
Nachdem der Schuldnerin und auch Rechtsanwalt Lauven eine Protokollabschrift
übersandt wurden, hat Rechtsanwalt Lauven mit Schreiben vom 31.08.2020 Antrag
auf Wiedereinsetzung und Widerspruch erhoben.

Die Gläubigerin, die Audi BKK hat nach Anhörung die Zurückweisung des Antrages
beantragt.

Für eine Wiedereinsetzung besteht jedoch kein Rechtsgrund. Die mit dem
Insolvenzantrag vorgelegte Vollmacht bezog nur auf das Antragsverfahren. Das
Gericht hat daher zu Recht die Belehrung zu den Rechtsfolgen des § 302 InsO und
die Möglichkeit Widerspruch zu erheben, nur an die Schuldnerin zugestellt. Der
angeblich Bevollmächtigte hat sich nicht dazu gemeldet und auch keine neue
weitergehende Vollmacht vorgelegt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist daher
zurückzuweisen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie
ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5,
26789 Leer einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. der Verkündung der Entscheidung.

Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer
Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines
jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer ankommt. Sie ist von
dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der
Anfechtung zu bezeichnen.

Die Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Leer, 02.11.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Restschuldbefreiung 8 IN 36/20 · Kerkmann, Susanne · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
Insolvenzgericht
Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 36/20
Wirksam am
14.07.2020
Registerbezug
Aurich, HRA 110237
8 IN 36/20: Über das Vermögen der Susanne Kerkmann, geb. am XX.XX.XXXX,
Mühlenstraße 59, 26789 Leer (Ostfriesland) (AG Aurich, HRA 110237), ist am
09.07.2020 um 14:39 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Alexander Naraschewski,
Adalbertstrasse 2, 26382 Wilhelmshaven, Tel.: 04421/507090, Fax: 04421/507099,
E-Mail: info@naraschewski.de.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter
Beachtung des § 174 InsO bis zum 11.08.2020 anzumelden;

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Ø Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
folgende:

Ø Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind,
werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der
Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahmen.

Ø Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs
Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.

Ø Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat
nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der
Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und
Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden
soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Leer, Wörde
5, 26789 Leer einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Leer, 13.07.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 36/20 · Kerkmann, Susanne · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
Insolvenzgericht
Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 36/20
Wirksam am
17.04.2020
Registerbezug
Aurich, HRA 110237
8 IN 36/20: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Susanne
Kerkmann, geb. am XX.XX.XXXX, Mühlenstraße 59, 26789 Leer (Ostfriesland) (AG
Aurich, HRA 110237), ist am 14.04.2020 um 12:30 Uhr die vorläufige Verwaltung
des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der
Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Alexander
Naraschewski, Adalbertstrasse 2, 26382 Wilhelmshaven, Tel.: 04421/507090, Fax:
04421/507099, E-Mail: info@naraschewski.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Leer, Wörde
5, 26789 Leer einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Leer, 14.04.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRA 110237 HRA 110237: Stadt-Apotheke Inhaber Susanne Kerkmann e.K., Leer, Mühlenstr. 59, 26789 Leer. Zweigniederlassung unter Firma: Jümme-Apotheke, Zweigniederlassung der Stadt-Apotheke Inhaber Susanne Kerkmann e.K.,…
HRA 110237: Stadt-Apotheke Inhaber Susanne Kerkmann e.K., Leer, Mühlenstr. 59, 26789 Leer. Zweigniederlassung unter Firma: Jümme-Apotheke, Zweigniederlassung der Stadt-Apotheke Inhaber Susanne Kerkmann e.K., 26847 Detern, Geschäftsanschrift: Westerlandstraße 27, 26847 Detern.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.