VR 901

St. Hubertus-Schützenbruderschaft Oberntudorf 1876

Amtsgericht Paderborn · Nordrhein-Westfalen

aktuell 1 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Salzkotten-Oberntudorf

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Registerdaten

Sitz
Salzkotten-Oberntudorf
Datenstand
2025-01-09
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-01-09

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

CD lokal vorhanden

Chronologischer Auszug

Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. St. Hubertus Schützenbruderschaft Oberntudorf Salzkotten-Oberntudorf
  2. St. Hubertus-Schützenbruderschaft Oberntudorf 876 Salzkotten-Oberntudorf

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

1
Veränderungen
VR 901 VR 901: St. Hubertus-Schützenbruderschaft Oberntudorf 1876, Salzkotten-Oberntudorf (Kleiner Hellweg 34 a, 33154 Salzkotten). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertr…
VR 901: St. Hubertus-Schützenbruderschaft Oberntudorf 1876, Salzkotten-Oberntudorf (Kleiner Hellweg 34 a, 33154 Salzkotten). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 01.03.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 16.03.2019 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 16.03.2019 mit dem Heimatverein Oberntudorf mit Sitz in Salzkotten-Oberntudorf (Amtsgericht Paderborn VR 1292) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.