HRB 193546
Spiele Max GmbH
aktuell 12 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Berlin
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Registerdaten
- Sitz
- Berlin
- Datenstand
- 2024-03-18
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 36s IN 6224/20 · Spiele Max GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
- Insolvenzgericht
- Charlottenburg (Berlin)
- Aktenzeichen
- 36s IN 6224/20
- Wirksam am
- 11.06.2024
- Registerbezug
- Berlin, HRB 193546
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spiele Max GmbH, Haynauer Straße 72 A, 12249 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Schulze und Falk Siegmundt
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 193546
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen und endgültigen Sachwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Kantstraße 164, 10623 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen und endgültigen Sachwalters vom 12.03.2024, ergänzt durch die Schreiben vom 05.06.2024 und 06.06.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.Die Regelvergütung des Sachwalters war gemäß § 12 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) a. F. in Höhe von 40.247,17 EUR festzusetzen.
Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung der Vergütung gem. §§ 10, 3 InsVV basierend auf 60 % der Regelvergütung des Sachwalters in Höhe von 150 % für die Befassung mit den Drittrechten in Abstimmung mit dem Sanierungspartner, 100 % für die aufwendige Überwachung der Betriebsfortführung, 130 % für Sanierungsbemühungen und Prüfung der Insolvenzplanerstellung, somit insgesamt i.H.v. 380 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 12.03.2024 wird Bezug genommen.
Besonderheiten der Art, Dauer und Umfang der Tätigkeiten des vorläufigen und endgültigen Sachwalters sind gem. § 12 Abs.2 i. V. m. § 3 InsVV durch Zuschläge und Abschläge zu berücksichtigen. Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen ist der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des (vorläufigen) Sachwalters gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand. Generell kommt eine Erhöhung der Vergütung nur dann nur in Betracht, wenn der Sachwalter über die gesetzlichen Aufgabenerfüllung hinaus mit höchstpersönlich wahrzunehmenden Aufgaben betraut wird, die quantitativ oder qualitativ erheblich über den gesetzlichen geregelten Fall der Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung zwischen Schuldner und Sachwalter hinausgehen und ihn auch entsprechend in erheblich überdurchschnittlichem Umfang in Anspruch genommen haben (BGH 21.7.2016 - IX ZB 70/14).
Vorliegend hat der Sachwalter mit der Schuldnerin einen Prozess zur Prüfung zu den zahlreich vorhandenen Aus-, Absonderungs- und Sicherungsrechten an dem werthaltigen und umfangreichen Handelsvermögen der Schuldnerin in Abstimmung mit dem Sanierungsberater vorgenommen. Hierbei hat er ein hohes Haftungsrisiko im Hinblick auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Betriebsfortführung und entsprechender Anzeigepflicht an die Gläubigerschaft gehabt. Der Sachwalter hat die Betriebsfortführung, die sich über einen Zeitraum von 11 Monaten erstreckt hat, überwacht und war in die Finanz- bzw. Liquiditätsplanung unter Einbeziehung möglicher Fortführungsszenarien eng eingebunden. Zudem war er in hohem Maß mit der Kontrolle einer großen Anzahl an Zahl- und Bestelllisten sowie des zugehörigen Belegwesens beschäftigt und stimmte mit der Schuldnerin täglich den Liquiditätsstand und notwendige Zahlungen für die Betriebsfortführung ab. Der Sachwalter hat an zahlreichen Gläubigerausschusssitzungen und weiteren Besprechungen teilgenommen. Er wirkte bei dem Abschluss eines "unechten" Massekredites zur Sicherung der weiteren Betriebsfortführung mit und hat im eröffneten Verfahren Verhandlungen hinsichtlich der Beibehaltung von 54 Filialen beigewohnt. Der Sachwalter war darüber hinaus stark in den Prozess der Prüfung der Sanierungsmöglichkeiten und Abstimmung einzelner Maßnahmen zur Umsetzung der Übertragung des Betriebes unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorgaben eingebunden. Das gesamte Eigenverwaltungsverfahren, das über einen Zeitraum von mehr als 30 Monaten andauerte, wurde zudem durch die Umstände der Beschränkungen und der Unvorhersehbarkeit aufgrund der Corona-Pandemie erschwert.
Im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtschau waren die beantragten Zuschläge für die Tätigkeit des Sachwalters antragsgemäß in Höhe von insgesamt 380 % festzusetzen.
Die Tätigkeiten als vorläufiger Sachwalter sind bei der Vergütung des endgültigen Sachwalters nach alter Rechtslage grundsätzlich durch einen Zuschlag von 25 % auf die Regelvergütung des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen (aaO). Der Berechnung der Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter wurde vorliegend antragsgemäß die Vergütung des Sachwalters in Höhe von 40.247,17 EUR zugrunde gelegt. Der Regelzuschlag für den vorläufigen Sachwalter war antragsgemäß festzusetzen. .
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 125,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Für die Zustellungen an 1.976 Verfahrensbeteiligte wurde ein Zuschlag bzw. Kosten in Höhe von insgesamt 2,80 EUR je Zustellung geltend gemacht. Der Auslagenersatz für die vorgenommenen Zustellungen war gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 InsVV antragsgemäß festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 10.06.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 36s IN 6224/20 · Spiele Max GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
- Insolvenzgericht
- Charlottenburg (Berlin)
- Aktenzeichen
- 36s IN 6224/20
- Wirksam am
- 12.03.2024
- Registerbezug
- Berlin, HRB 193546
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spiele Max GmbH,
Amtsgericht Charlottenburg HRB 193546,
Haynauer Straße 72 A, 12249 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Schulze und Falk Siegmundt
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Betrieb von Spielzeug- und Babyfachmärkten, Onlinevertrieb derartiger Produkte
Der (vorläufige und endgültige) Sachwalter hat mit Antrag vom 05.03.2024 die Regelvergütung gemäß § 274 InsO i.V.m. §§ 63, 64 InsO und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenden Zustellungen aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von BETRAG Euro nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 150 % für die Befassung mit den Drittrechten in Abstimmung mit dem Sanierungspartner, 100 % für die aufwendige Überwachung der Betriebsfortführung, 130 % Sanierungsbemühungen und Prüfung Insolvenzplanerstellung, somit insgesamt i.H.v. 380 % beantragt.
Die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 3 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 11.03.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 36s IN 6224/20 · Spiele Max GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
- Insolvenzgericht
- Charlottenburg (Berlin)
- Aktenzeichen
- 36s IN 6224/20
- Wirksam am
- 11.01.2024
- Registerbezug
- Berlin, HRB 193546
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spiele Max GmbH, Haynauer Straße 72 A, 12249 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Schulze und Falk Siegmundt
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 193546
- Schuldnerin -
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Astrid Enge, Steigerweg 8, 04420 Markranstädt, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 23.11.2023.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 22,85 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 10.01.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 36s IN 6224/20 · Spiele Max GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
- Insolvenzgericht
- Charlottenburg (Berlin)
- Aktenzeichen
- 36s IN 6224/20
- Wirksam am
- 07.06.2023
- Registerbezug
- Berlin, HRB 193546
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spiele Max GmbH,
Haynauer Straße 72 A, 12249 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Schulze und Falk Siegmundt
Amtsgericht Charlottenburg HRB 193546
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Betrieb von Spielzeug- und Babyfachmärkten, Onlinevertrieb derartiger Produkte
Zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters
wird das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 27.06.2023 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 06.06.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 36s IN 6224/20 · Spiele Max GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
- Insolvenzgericht
- Charlottenburg (Berlin)
- Aktenzeichen
- 36s IN 6224/20
- Wirksam am
- 14.12.2021
- Registerbezug
- Berlin, HRB 193546
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spiele Max GmbH, Haynauer Straße 72 A, 12249 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Schulze und Falk Siegmundt
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 193546
- Schuldnerin -
Aufgrund des Antrages des Sachwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die Zustimmung zum Kauf- und Übertragungsvertrag über materielle und immaterielle Vermögenswerte vom 17.11.2021
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 03.01.2022 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 13.12.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 193546 B HRB 193546 B: Spiele Max GmbH, Berlin, Ruhlsdorfer Straße 95, 14532 Stahnsdorf. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Ruhlsdorfer Straße 95, 14532 Stahnsdorf
HRB 193546 B HRB 193546 B: Spiele Max GmbH, Berlin, Haynauer Straße 72 A, 12249 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst.
HRB 193546 B HRB 193546 B: Spiele Max GmbH, Berlin, Haynauer Straße 72 A, 12249 Berlin. Änderung zu Nr. 4: Änderung bzgl. Vertrtungsbefugnis, nunmehr: Geschäftsführer: Siegmundt, Falk; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte al…
HRB 193546 B HRB 193546 B: Spiele Max GmbH, Berlin, Haynauer Straße 72 A, 12249 Berlin. Nicht mehr Geschäftsführer: 5. Gläser, Alexander Philip; Änderung zu Nr. 4: nunmehr nach Aktualisierung der Vetretungsbefugnis: Gesc…
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 6.
Schulze, Thomas, *XX.XX.XXXX, Posterstein; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen
HRB 193546 B HRB 193546 B: Spiele Max GmbH, Berlin, Haynauer Straße 72 A, 12249 Berlin. Nicht mehr Geschäftsführer: 1. Koffka, Malte; Nicht mehr Geschäftsführer: 2. Schell, Bernd
HRB 193546 B HRB 193546 B: Spiele Max GmbH, Berlin, Haynauer Straße 72 A, 12249 Berlin. Nicht mehr Geschäftsführer: 3. Schulze, Thomas; Geschäftsführer: 5. Gläser, Alexander Philip, *XX.XX.XXXX, Berlin
Gläser, Alexander Philip, *XX.XX.XXXX, Berlin
HRB 193546 B HRB 193546 B: Spiele Max GmbH, Berlin, Haynauer Straße 72 A, 12249 Berlin. Firma: Spiele Max GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Haynauer Straße 72 A, 12249 Berlin; Gegenstand: Herst…
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1.
Koffka, Malte, *XX.XX.XXXX, Mannheim; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 2.
Schell, Bernd, *XX.XX.XXXX, München; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 3.
Schulze, Thomas, *XX.XX.XXXX, Posterstein; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 4.
Siegmundt, Falk, *XX.XX.XXXX, Leutkirch-Wolferatshofen; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 13.11.2017 mit Änderung vom 05.02.2018 in § 4 (Stammkapital); Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Spiele Max Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRB 64105 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 13.11.2017. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.