HRA 201798
Spargel Paul GmbH & Co. KG
aktuell 4 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Hoyerhagen
Eine vollständige Geschäftsanschrift ist hier derzeit noch nicht verfügbar.
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Hoyerhagen
- Datenstand
- 2024-05-14
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
Abrufstand 2024-05-14 Chronologischen Auszug ansehenDokumentenansicht
Archivierte Satzungen, Anmeldungen und weitere Dokumente aus dem Registerordner.
1 archivierte Dokumente Dokumente ansehenVeröffentlichungen
Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
Zum ZeitstrahlÖffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
HRA 201798 HRA 201798: Spargel Paul GmbH & Co. KG, Hoyerhagen, Hauptstraße 1, 27318 Hoyerhagen. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Forderungsprüfung 15 IN 73/20 · Spargel Paul GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 73/20
- Wirksam am
- 02.07.2020
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 201798
27318 Hoyerhagen (AG Walsrode, HRA 201798), vertr. d.: 1. Paul Verwaltungs
GmbH, Hauptstraße 1, 27318 Hoyerhagen, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertr. d.: 1.1. Jens Otten, Parallelstraße 5, 27327 Schwarme,
(Geschäftsführer), 1.2. Dietrich Paul, Hauptstraße 1, 27318 Hoyerhagen,
(Geschäftsführer), ist am 01.07.2020 um 08:55 Uhr das Insolvenzverfahren
eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Berend Böhme, Otto-Lilienthal-Straße 16,
28199 Bremen, Tel.: 0421 / 515756-0, Fax: 0421 / 515756-10.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter
Beachtung des § 174 InsO bis zum 21.09.2020 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht werden folgende Termine abgehalten:
1. am: Dienstag, 18.08.2020, 10:00 Uhr, Saal 16, Hauptgebäude, Amtshof 2,
28857 Syke eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den
Insolvenzverwalter (Berichtstermin);
der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,
· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
· eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
2. Eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft
werden (Prüfungstermin), wird vorerst nicht einberufen. Die Forderungen werden
im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Prüfungstermin
entspricht ist der 12.10.2020. Bis zu diesem Tag kann der Feststellung
schriftlich widersprochen werden.
Nach Ablauf der Frist wird das Ergebnis der Prüfungen in die Tabelle
eingetragen.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist ( 21.09.2020)
und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich
geprüft werden ( 12.10.2020), liegt, in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
Ø Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist.
Ø Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
folgende:
Ø Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind,
werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der
Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahmen.
Ø Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat
nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Besonderer Hinweis für den Berichtstermin auf Grund der COVID-19
Kontaktbeschränkungen:
Angesichts der fortwährenden Corona-Pandemie wird um Verständnis für folgende
besondere Maßnahmen zu Ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der Mitarbeiter des
Amtsgerichts gebeten:
1. Aufgrund der derzeitigen Kontaktbeschränkungen können Termine nur unter
Einhaltung besonderer Hygieneschutzbestimmungen durchgeführt werden, so dass
die Kapazität der Sitzungssäle begrenzt ist. Bei Überschreiten der
Kapazitätsgrenze muss der Termin verlegt werden. Die Gläubiger werden daher
gebeten, dem Insolvenzverwalter möglichst umgehend mitzuteilen, ob sie bzw.
ein Vertreter an dem Termin teilnehmen werden.
2. Für alle Besucherinnen und Besucher sowie Verfahrensbeteiligten besteht
die Verpflichtung, innerhalb des Amtsgerichts einen Mund-Nasen-Schutz zu
tragen. Die Verwendung von Halstüchern/Schals sowie selbsthergestellten
Alltags-Masken zur Bedeckung von Mund und Nase ist zulässig. Zur Bereitstellung
einer Mund-Nasen-Schutzmaske ist das Amtsgericht nicht verpflichtet. Diese ist
selbst mitzubringen. In den Sitzungssälen entscheidet der/die Vorsitzende nach
Maßgabe der konkreten Situation über die Verwendung von
Mund-Nasen-Schutzmasken.
3. Alle Besucherinnen und Besucher sowie Verfahrensbeteiligten werden dazu
angehalten, bei jedem Betreten des Amtsgerichts ein Kontaktformular auszufüllen
und abzugeben. Dies dient dazu, in einem etwaigen Infektionsfall mit dem
COVID-19 Virus schnell und effektiv geeignete Maßnahmen ergreifen zu können. Im
Bedarfsfall werden die Daten dem Gesundheitsamt zur Verfügung gestellt.
Anderenfalls werden sie nach einem Monat vernichtet.
4. Es wird gebeten, den Sitzungssaal maximal 10 Minuten vor dem Termin
aufzusuchen, damit es nicht zu Ansammlungen im Wartebereich kommt.
5. Im Gebäude ist der empfohlene Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen
Personen einzuhalten. Das Gericht hat Vorkehrungen dafür getroffen, dass der
Mindestabstand auch in den Sitzungssälen zu allen Verfahrensbeteiligten
gewährleistet ist.
6. Nach dem Termin ist das Gebäude auf dem kürzesten Weg zu verlassen.
Personen, die Symptome einer COVID-19-Infektion aufweisen, Kontakt zu einer mit
dem Corona-Virus infizierten Person hatten oder zu jemanden, der im Verdacht
steht, an Covid-19 erkrankt zu sein, ist der Zutritt zum Gerichtsgebäude
untersagt. Soweit das persönliche Erscheinen angeordnet sein sollte, sind die
Verantwortlichen des betreffenden Verfahrens unverzüglich zu informieren.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen
und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden
soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Syke -
Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift:
Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 01.07.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 73/20 · Spargel Paul GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 73/20
- Wirksam am
- 15.05.2020
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 201798
Paul GmbH & Co. KG, Hauptstraße 1, 27318 Hoyerhagen (AG Walsrode, HRA 201798),
vertr. d.: 1. Paul Verwaltungs GmbH, Hauptstraße 1, 27318 Hoyerhagen,
(persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Jens Otten,
Parallelstraße 5, 27327 Schwarme, (Geschäftsführer), 1.2. Dietrich Paul,
Hauptstraße 1, 27318 Hoyerhagen, (Geschäftsführer), ist am 15.05.2020 um 09:15
Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet
worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist
Rechtsanwalt Berend Böhme, Otto-Lilienthal-Straße 16, 28199 Bremen, Tel.: 0421
/ 515756-0, Fax: 0421 / 515756-10 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Syke -
Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift:
Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 15.05.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 201798 Spargel Paul GmbH & Co. KG, Hoyerhagen, Hauptstraße 1, 27318 Hoyerhagen. (Gegenstand der Gesellschaft ist der Vertrieb und Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten aller Art, insbesondere von Spargel.). Ko…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.