HRB 5112

Softwarekontor Gesellschaft für Informationsmanagement und Verwaltung mbH

Amtsgericht Ludwigshafen a.Rhein (Ludwigshafen) · Rheinland-Pfalz

aktuell 9 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Ludwigshafen/Rh.

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Registerdaten

Sitz
Ludwigshafen/Rh.
Datenstand
2024-12-11
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-12-11

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

9
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 3 b IN 73/26 · Softwarekontor Gesellschaft für Informationsmanagement und Verwaltung mbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 b IN 73/26
Wirksam am
02.11.2026
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRB 5112
3 b IN 73/26

02.11.2026

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren der

Softwarekontor Gesellschaft für Informationsmanagement und Verwaltung mbH, Amtsstraße 8, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 5112),
vertreten durch:
Peter Karl Schubert, Rathenaustraße 15, 68165 Mannheim, (Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Florian Blatz, c/o Triton Legal Rechtsanwälte PartG mbB, Rudolf-Diesel-Straße 11, 69115 Heidelberg,

Sachwalter:

werden die Vergütung und Auslagen des Sachwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter festgesetzt auf:

x EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (InsVV)
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

xEUR Auslagen zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

x EUR Gesamtbetrag

Der Schuldnerin wird gestattet, den festgesetzten Betrag an den Sachwalter auszuzahlen.

Gründe:

Die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters wird gem. § 12 a InsVV gesondert vergütet.
Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist dabei der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 2 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

Ein Sachwalter wiederrum erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 InsVV).

Nach § 12a Absatz 5 InsVV gilt zudem die Regelung des § 12 Absatz 3 InsVV entsprechend. Nach dieser Vorschrift ist § 8 Abs. 3 InsO anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 350 Euro der Betrag von 175,00 Euro tritt.

Der vorläufige Sachwalter kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird nach § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von dem vorläufigen Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.

Der vorläufige Sachwalter beantragte vorliegend die Festsetzung der der um 40 % Regelvergütung nebst Auslagenpauschale nach § 12a Abs. 5 InsVV i.V.m. § 8 Abs. 3 InsO und die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Die Vergütung war nach beanstandungsfreier Prüfung des Antrages und der eingerechneten Vermögenswerte und der Bestätigung der Schuldnerin antragsgemäß zu gewähren.

Die zugrunde gelegte Berechnungsmasse setzt sich zusammen aus den glaubhaft gemachten von der Schuldnerin bestätigten Werten:
Sachanlagevermögen: 10.000,00 €
Finanzanlagen: 40.907,00 €
Freie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: 705.894,40 €
Barkasse: 486,83 €
Bankguthaben: 532.992,18 €
Summe: 1.290.280,41 €

Der Berechnung der Vergütung war damit antragsgemäß eine Masse von 1.290.280,41 € zugrunde zu legen.

Die Vergütung des Insolvenzverwalters errechnet sich aus § 2 InVV. Dieser erhält in der Regel von den ersten 35.000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, vom Mehrbetrag bis zu 70.000 Euro 26 Prozent, vom Mehrbetrag bis zum 350.000 Euro 7,5 Prozent, vom Mehrbetrag bis zu 700.000 Euro 3,3 Prozent, von dem Mehrbetrag bis zu 35.000.000 Euro 2,2 Prozent etc.

Vorliegend ergäbe sich aus der oben genannten Berechnungsmasse eine Insolvenzverwaltervergütung von x €.
Die (Regel-) Vergütung des Sachwalters hieraus (60 Prozent) würde 41.181,70 € betragen. Der vorläufige Sachwalter erhält von dieser Vergütung aber in der Regel 25 Prozent, hier also x €.

Die beantragte Tätigkeitsvergütung war als dem Niveau des Verfahrens und dem dargelegten Arbeitsaufwand des vorläufigen Sachwalters angemessen zu erachten und der beantragte Zuschlag von 40% nach Prüfung zu gewähren.

Zuschläge sind grundsätzlich dann festzusetzen, wenn das konkrete Verfahren in der Abwicklung tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen.
Die Abweichung muss so signifikant sein, dass, für jedermann erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit in einer vom Normalfall abweichenden Vergütung ihren Niederschlag fände.

Über die Regelungen § 63 Abs. 3 S. 1 InsO i.A. § 12a Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 10 InsVV (analog) finden auch die vergütungsrechtlichen Tatbestände des § 3 Anwendung auf die Vergütung des vorläufigen Sachwalters.

Zu prüfen ist auch hier der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben eines vorläufigen Sachwalters deutlich gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand.
Eine entsprechende erhebliche Mehrbelastung hat der vorläufige Sachwalter vorgetragen.

Das Verfahren wurde als Schutzschirmverfahren geführt. Die vorläufige Eigenverwaltung erforderte nicht nur die allgemeine Überwachung der wirtschaftlichen Lage, sondern eine fortlaufende Prüfung der Liquiditätsentwicklung sowie der Sanierungsfähigkeit. Der Eröffnungsbeschluss ordnete zusätzlich einen Zustimmungsvorbehalt für Zahlungen auf Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an. Die dadurch gebotene engmaschige Kontrolle der Liquidität und der insolvenzrechtlich zulässigen Zahlungsdispositionen ging über den Normalfall hinaus.

Der Geschäftsbetrieb wurde im gesamten Eröffnungsverfahren vollumfänglich fortgeführt. Die Schuldnerin führte seit Anordnung der Sicherungsmaßnahmen wöchentliche Abstimmmungssitzungen mit dem vorläufigen Sachwalter durch, bereitete wöchentliche Recordings mit wirtschaftlichen Kennzahlen und Plan-Ist-Abgleichen vor und stimmte Sondersituationen kurzfristig ab.
Die Betriebsfortführung umfasste Einnahmenbewegungen von 770.963,41 € und Ausgabenbewegungen von 312.293,70 € im Zeitraum vom 24.02.2026 bis 30.04.2026. Die betriebsbezogenen Ausgaben betrafen insbesondere Löhne, Lohnsteuer, Sozialaufwendungen, Kosten der Insolvenzgeldvorfinanzierung, Fremdleistungen, Miet- und Raumkosten insolvenzspezifische Beratungsleistungen, IT- und Wartungskosten sowie weiteren Betriebsbedarf. Die Überwachung dieser Vielzahl von Positionen und Zahlungsströmen begründet einen erheblichen Mehraufwand.
Auch das Forderungsmanagement war von besonderem Gewicht. Die Schuldnerin arbeitete überwiegend mit Abruf-Budget-Verträgen und erbrachte während des Verfahrens laufend Dienstleistungen für Kunden. Der Erhalt der Kundenbeziehungen, die Vermeidung auftraggeberseitiger Kündigungen und die Sicherung der Fortführungsumsätze waren für den Unternehmenserhalt maßgeblich.

Die Insolvenzgeldvorfinanzierung ist zwar grundsätzlich Aufgabe der Schuldnerin. Der damit verbundene Überwachungs- und Kontrollaufwand kann jedoch bei erheblicher Befassung zuschlagsfähig sein; dies gilt insbesondere im Schutzschirmverfahren und bei zusätzlicher gerichtlicher Aufgabenübertragung bzw. Zustimmungsvorbehalten
(Schmidt/Wischmeyer/Wolgast, InsVV § 12a RZ. 12-16). Die Lohn- und Gehaltsbewegungen, die Lohn- und Kirchensteuer, die gesetzlichen Sozialaufwendungen sowie die Kosten der Insolvenzgeldvorfinanzierung waren Teil der durch den vorläufigen Sachwalter zu überwachenden Betriebsfortführung.

Im Antragsverfahren wurde in Abstimmung mit dem vorläufigen Sachwalter ein strukturierter Investorenprozess vorbereitet. Dabei erfolgte zunächst die Suche nach einem passenden M&A Beraters. Es wurden verschiedene Angebote eingeholt und besprochen. Letztendlich entschied man sich im gegenseitigen Einvernehmen, dass der M&A Prozess in eigener Regie durchgeführt wird und die notwendigen Unterlagen selbst erstellt werden. Im März 2026 wurden 21 potenzielle strategische Investoren angesprochen. Die Rückmeldungen der Interessenten wurden regelmäßig besprochen und die weitere Vorgehensweise diskutiert; nach mehrfacher Nachverfolgung blieb der Prozess ohne Erfolg.
Der vorläufige Sachwalter darf sich im Rahmen seiner gesetzlichen Überwachungs- und Kontrollaufgabe nicht auf eine nachlaufende Prüfung beschränken, sondern muss beratend in die Erarbeitung von Sanierungskonzepten eingebunden sein und sich rechtzeitig zu deren Durchführbarkeit äußern (BGH, Beschluss vom 11.09.2025 - IX ZB 9/23). Wie bereits geschildert, war der vorläufige Sachwalter in diesen Kernprozessen des Schutzschirmverfahren stark eingebunden und hat auch von sich aus Vorschläge mit der Eigenverwaltung diskutiert und sich eingebracht.

Bei einer Gesamtschau aller zur Abwicklung erforderlichen Tätigkeiten war ein Gesamtzuschlag von 40 % antragsgemäß zu gewähren.

Auf Basis einer Berechnungsmasse von 1.290.280,41 € war nach §§ 1, 2, 12, 12a InsVV eine Vergütung von x € festzusetzen nebst einer Auslagenpauschale in Höhe von x € (3 Monate zu je 175 Euro) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Die Schuldnerin wurde vorab angehört, sie erklärte sich mit der Festsetzung ausdrücklich einverstanden und bestätigte damit die im Vergütungsantrag gemachten Angaben.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Rechtspflegerin

Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und
ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der
vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der
zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 3 b IN 73/26 · Softwarekontor Gesellschaft für Informationsmanagement und Verwaltung mbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 b IN 73/26
Wirksam am
02.11.2026
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRB 5112
3 b IN 73/26

02.11.2026

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren der

Softwarekontor Gesellschaft für Informationsmanagement und Verwaltung mbH, Amtsstraße 8, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 5112),
vertreten durch:
Peter Karl Schubert, Rathenaustraße 15, 68165 Mannheim, (Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Florian Blatz, c/o Triton Legal Rechtsanwälte PartG mbB, Rudolf-Diesel-Straße 11, 69115 Heidelberg,

Sachwalter: Rechtsanwalt Patric W. Naumann, Hans-Thomas-Str. 2, 68163 Mannheim

werden die Vergütung und Auslagen des Sachwalters festgesetzt auf:

x EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

xEUR Auslagen zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

x EUR Gesamtbetrag

Der Schuldnerin wird gestattet, den festgesetzten Betrag an den Sachwalter auszuzahlen.

Gründe:

Mit Schriftsatz vom 16.09.2026 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit als Sachwalter.

Der Sachwalter erhält in der Regel 60 % der Vergütung, die einem Insolvenzverwalter für das Verfahren zustehen würde (gemäß § 12 Abs. 1 InsVV).

Nach § 12 Absatz 3 InsVV ist § 8 Abs. 3 InsO anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 350 Euro der Betrag von 175,00 Euro tritt.

Der vorläufige Sachwalter kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird nach § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von dem Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.

Gemäß § 274 Abs. 1 InsO gelten für den Sachwalter unter anderem die §§ 63 bis 65 InsO entsprechend. Eine Regelung für den Sachwalter selbst ist in den genannten Vorschriften nicht vorhanden.

Die Berechnungsgrundlage bestimmt sich gemäß § 10 InsVV grundsätzlich nach den Bestimmungen für den Insolvenzverwalter in §§ 1, 2 InsVV.

Da das Verfahren vorliegend durch Insolvenzplan beendet wurde, ist nach § 1 InsVV die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

Die Vergütung war nach beanstandungsfreier Prüfung des Antrages, der eingerechneten Vermögenswerte und der Bestätigung der Schuldnerin antragsgemäß zu gewähren.

Die zugrunde gelegte Berechnungsmasse setzt sich demnach zusammen aus den glaubhaft gemachten, von der Schuldnerin bestätigten Werten:
Bewegliches Sachanlagevermögen: 10.000,00 €
VR-Bank Geschäftsanteile: 500,00 €
Finanzanlage Rückdeckungsversicherung: 40.907,00 €
Offene Forderungen: 553.954,63 €
GLS Geschäftskonto PLUS: 213.508,32 €
GLS-Tagesgeldkonto: 5.007,68 €
Tide: 25.788,02 €
VR Bank Rhein/Neckar 148.839,61 €

Summe: 998.505,26 €

Der Berechnung der Vergütung war damit antragsgemäß eine Masse von 998.505,26 € zugrunde zu legen.

Die Vergütung des Insolvenzverwalters errechnet sich aus § 2 InVV. Dieser erhält in der Regel von den ersten 35.000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, vom Mehrbetrag bis zu 70.000 Euro 26 Prozent, vom Mehrbetrag bis zum 350.000 Euro 7,5 Prozent, vom Mehrbetrag bis zu 700.000 Euro 3,3 Prozent, von dem Mehrbetrag bis zu 35.000.000 Euro 2,2 Prozent etc.

Vorliegend ergäbe sich aus der oben genannten Berechnungsmasse eine Insolvenzverwaltervergütung von x €.
Die (Regel-) Vergütung des Sachwalters hieraus (60 Prozent) beträgt x€

Die beantragte Tätigkeitsvergütung war als dem Niveau des Verfahrens und dem dargelegten Arbeitsaufwand des Sachwalters angemessen zu erachten und der beantragte Zuschlag von 35 % nach Prüfung zu gewähren.

Ob im Rahmen der Vergütungsbestimmung Zu- und /oder Abschläge zu machen sind, hängt grundsätzlich davon ab, ob gemessen an den in jedem Verfahren grundsätzlich zu erbringenden, gesetzlich vorgesehen Aufgaben des (vorläufigen)- und Sachwalters ein gestiegener oder geminderter Arbeitsaufwand zu bejahen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04 ZIP 2006, 1204 Rn. 11; vom 26. Februar 2015 - IX ZB 34/13, ZinsO 2015).
Maßgebend ist für den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung. Das Ansetzen einzelner und gesonderter Zu- und Abschläge ist dabei nicht zwingend erforderlich, eine Bindung an Faustregeltabellen besteht nach ständiger Rechtsprechung des BGH ebenfalls nicht.

Der Geschäftsbetrieb wird seit der Eröffnung am 01.05.2026, also seit über 4 Monaten im eröffneten Verfahren fortgeführt. Der Sachwalter überwachte fortlaufend die wirtschaftliche Lage, den Zahlungsverkehr, die Liquiditätsplanung, die Masseentwicklung und die Einhaltung der Eigenverwaltungsplanung. Es finden nach wie wöchentliche Abstimmungen mit der Schuldnerin, dem Generalhandlungsbevollmächtigten und den eingebundenen Beratern statt; hierzu wurden wöchentlich aktualisierte Reports ausgewertet und besprochen. Insbesondere wurden die Liquiditätsschwankungen analysiert und Korrekturen durchgehführt. Der Sachwalter war zudem in die Umsetzung der Personalmaßnahmen sowie die strategischen und leistungswirtschaftlichen Sanierungsmaßnahmen eingebunden. Nachdem sich die begonnenen Personalmaßnahmen als nicht ausreichend abgezeichnet haben, wurden weitere Maßnahmen getroffen. Der Mehraufwand ging damit deutlich über die Regelüberwachung nach § 274 InsO hinaus. Ein positiver Fortführungsüberschuss wurde nicht in die Berechnungsgrundlage eingestellt; eine Massemehrung aus der Fortführung kompensiert den Zuschlag daher nicht.
Für die Betriebsfortführung war daher ein Zuschlag von 20 % anzuerkennen.

Der Sachwalter wirkte an der Erstellung, Prüfung und Abstimmung des Insolvenzplans mit. Er prüfte den ersten Entwurf und gab Empfehlungen. Prüfungsbedürftig war insbesondere die Frage, ob die Einplanung einer Verrechnung zulässig ist, die von einem Gläubiger angefragt wurde. Weiter erfolgte die Prüfung der Plan- und Vergleichsrechnung, der Planfinanzierung aus liquiden Mitteln und Forderungsbeständen, der Behandlung von Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten sowie die Teilnahme am Abstimmungs- und Erörterungs-termin. In der Vorbereitung wurden Vollmachten von nicht teilnehmenden Gläubigern entgegengenommen und entsprechende Anfragen beantwortet. Es wurde die Strategie und
die Mehrheitssituation geprüft. Ferner waren die planbedingten Regelungen zum Schlussrechnungsverzicht, zur Sicherung der Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten sowie zur Umsetzung des Plans zu prüfen und zu begleiten. Dieser zusätzliche sachwalterische Prüfungs- und Abstimmungsaufwand rechtfertigt einen eigenständigen Zuschlag von 10 %.

Zudem hat der Sachwalter die zur Sanierung notwendigen Personalmaßnahmen, sowie die Kommunikation mit den Arbeitnehmern begleitet. Ein Zuschlag in Höhe von 5 % wird für erstattungsfähig erachtet.

Unter Würdigung der vorstehenden Umstände ist ein Gesamtzuschlag von 35 % angemes-sen. Zusammen mit der Sachwalterregelvergütung von 60 Prozent gemäß
§ 12 Abs. 1 InsVV ergibt sich eine Gesamtvergütung von 95 Prozent der fiktiven Insolvenzverwalterregelvergütung.

Auf Basis einer Berechnungsmasse von 998.505,26 € war nach §§ 1, 2, 3, 12 InsVV eine Vergütung von x € festzusetzen nebst einer Auslagenpauschale für die Dauer von 5 Monaten in Höhe von x € und die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Die berechneten Auslagen und Mehrwertsteuerbeträge entsprachen den gesetzlichen Bestimmungen.

Der Vertreter der Schuldnerin wurde zu dem Antrag angehört. Er erteilte mit Schreiben vom 30.09.2026 sein Einverständnis zu einer antragsgemäßen Festsetzung und bestätigte damit die im Vergütungsantrag gemachten Angaben.

Nachdem im Verfahren keine Regelung nach § 275 Abs. 2 InsO getroffen wurde, konnte keine Entnahme gestattet werden. Der Vertreter der Schuldnerin hat den festgesetzten Betrag an den Sachwalter zu erstatten.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Rechtspflegerin

Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und
ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der
vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der
zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 3 b IN 73/26 · Softwarekontor Gesellschaft für Informationsmanagement und Verwaltung mbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 b IN 73/26
Wirksam am
27.07.2026
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRB 5112
3 b IN 73/26

27.07.2026

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Softwarekontor Gesellschaft für Informationsmanagement und Verwaltung mbH, Amtsstraße 8, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 5112),
vertreten durch:
Peter Karl Schubert, Rathenaustraße 15, 68165 Mannheim, (Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Florian Blatz, c/o Triton Legal Rechtsanwälte PartG mbB, Rudolf-Diesel-Straße 11, 69115 Heidelberg,

Sachwalter: Rechtsanwalt Patric W. Naumann, Hans-Thomas-Str. 2, 68163 Mannheim

wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 17.08.2026 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 10.08.2026 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.

Rechtspflegerin

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzplan 3 b IN 73/26 · Softwarekontor Gesellschaft für Informationsmanagement und Verwaltung mbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 b IN 73/26
Wirksam am
09.07.2026
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRB 5112
3 b IN 73/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Softwarekontor Gesellschaft für Informationsmanagement und Verwaltung mbH, Amtsstraße 8, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 5112), vertr. d.: Peter Karl Schubert, Rathenaustraße 15, 68165 Mannheim, (Geschäftsführer), ist Termin zur

a) Erörterung eines von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplans
b) Abstimmung über diesen Plan

anberaumt auf:

Mittwoch, 19.08.2026, 09.30 Uhr, Saal II.

Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.

Hinweis gem. § 240 InsO: Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden können.

Hinweis gem. § 253 Abs. 3 InsO: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat.

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 09.07.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 3 b IN 73/26 · Softwarekontor Gesellschaft für Informationsmanagement und Verwaltung mbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 b IN 73/26
Wirksam am
04.05.2026
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRB 5112
3 b IN 73/26

01.05.2026

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der

Softwarekontor Gesellschaft für Informationsmanagement und Verwaltung mbH, Amtsstraße 8, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 5112), vertreten durch den Geschäftsführer Peter Schubert, ebenda

- Schuldnerin und Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Florian Blatz, c/o Triton Legal Rechtsanwälte PartG mbB, Rudolf-Diesel-Straße 11, 69115 Heidelberg,

an dem weiter beteiligt ist:

Rechtsanwalt Patric W. Naumann, N 7, 11, 68161 Mannheim

- Sachverständiger und vorläufiger Sachwalter -

hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch den Richter am Amtsgericht beschlossen:

Das Insolvenzverfahren wird heute, am 01.05.2026 um 22.55 Uhr gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO eröffnet.

Die Eigenverwaltung des Schuldners wird angeordnet (§ 270f Abs. 1 InsO).

Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Patric W. Naumann, Hans-Thomas-Str. 2, 68163 Mannheim

Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verbleibt bei der Schuldnerin (§ 270 Abs. 1 S. 1 InsO). Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, jedoch nur zu dem Zweck, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen (§ 1 Satz 1 InsO). Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen.

Schuldbefreiende Leistungen haben an die Schuldnerin zu erfolgen.

Der Sachwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und nachrangige Forderungen nach § 39 InsO sind gemäß § 270f Abs. 2 S. 1 InsO bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 08.06.2026,

b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Antragstellerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am

Freitag, 24. Juli 2026, 11:00 Uhr, Saal VII

eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Antragstellerin sowie Stellungnahme des Sachwalters und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

- die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

- die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO)
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Antragstellerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Antragstellerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Antragstellerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,

Hinweise:

- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:

- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19).

G r ü n d e :

Das Verfahren ist zu eröffnen. Die Antragstellerin ist zahlungsunfähig. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen vom 28.04.2026. Die Voraussetzungen einer Eigenverwaltung liegen nach der Darstellung im genannten Gutachten vor, entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht bekannt geworden. Die zu erwartenden Verfahrenskosten können prognostisch durch die freie Masse gedeckt werden.

Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Antragstellerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung kann von dem Schuldner, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Richter am Amtsgericht

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 5112 HRB 5112: Softwarekontor Gesellschaft für Informationsmanagement und Verwaltung mbH, Ludwigshafen/Rh., Amtsstraße 8, 67059 Ludwigshafen. Die Gesellschafterversammlung vom 29.07.2020 hat eine Neufassung des G…
HRB 5112: Softwarekontor Gesellschaft für Informationsmanagement und Verwaltung mbH, Ludwigshafen/Rh., Amtsstraße 8, 67059 Ludwigshafen. Die Gesellschafterversammlung vom 29.07.2020 hat eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages und mit ihr insbesondere die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes und § 6 (Vertretung) und mit ihr die Änderung der allgemeinen Vertretungsregelung für Geschäftsführer beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist die Erstellung, der Vertrieb und das Hosting von Softwarelösungen, die Erbringung von Consulting- und Schulungsleistungen im IT-Bereich sowie der Vertrieb von Einrichtungen auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung nebst Zubehör einschließlich Bürotechnik. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Mosetter, Martin, Hirschberg, *XX.XX.XXXX; Schubert, Peter, Mannheim, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Veränderungen
HRB 5112 HRB 5112: Softwarekontor Gesellschaft für Informationsmanagement und Verwaltung mbH, Ludwigshafen/Rh., Amtsstraße 6, 67059 Ludwigshafen. Änderung der Geschäftsanschrift: Amtsstraße 8, 67059 Ludwigshafen.
HRB 5112: Softwarekontor Gesellschaft für Informationsmanagement und Verwaltung mbH, Ludwigshafen/Rh., Amtsstraße 6, 67059 Ludwigshafen. Änderung der Geschäftsanschrift: Amtsstraße 8, 67059 Ludwigshafen.
Veränderungen
HRB 5112 Softwarekontor Gesellschaft für Informationsmanagement und Verwaltung mbH, Ludwigshafen/Rh., Amtsstraße 6, 67059 Ludwigshafen. Nicht mehr Geschäftsführer: Faßbender, Werner, Koblenz, *XX.XX.XXXX.
Softwarekontor Gesellschaft für Informationsmanagement und Verwaltung mbH, Ludwigshafen/Rh., Amtsstraße 6, 67059 Ludwigshafen. Nicht mehr Geschäftsführer: Faßbender, Werner, Koblenz, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 5112 Softwarekontor Gesellschaft für Informationsmanagement und Verwaltung mbH, Ludwigshafen/Rh., Eschenbachstr. 29, 67063 Ludwigshafen. Änderung der Geschäftsanschrift: Amtsstraße 6, 67059 Ludwigshafen.
Softwarekontor Gesellschaft für Informationsmanagement und Verwaltung mbH, Ludwigshafen/Rh., Eschenbachstr. 29, 67063 Ludwigshafen. Änderung der Geschäftsanschrift: Amtsstraße 6, 67059 Ludwigshafen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.