HRB 9741 FL

Sörnsen Holzleisten GmbH

Amtsgericht Flensburg · Schleswig-Holstein

aktuell 11 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Flensburger Damm 14, 24392 Süderbrarup

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Süderbrarup
Rechtsform
GmbH
Letzte Eintragung
02.04.2020
Datenstand
2025-09-23
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
086

Georg Sörnsen

Süderbrarup

mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
086

Robert Sörnsen

Süderbrarup

mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-09-23

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

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Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

Abrufstand 2024-12-11 Chronologischen Auszug ansehen
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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Registerinformationen

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Gegenstand des Unternehmens

Gegenstand des Unternehmens ist die Einzel- und Serienfertigung von Holzleisten aller Art, der Handel mit Holz, Holzleisten und anderen Holzprodukten aller Art sowie die Beratung im Zusammenhang mit Holz, Holzleisten und Holzprodukten aller Art.

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

11
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 56 IN 16/20 · Sörnsen Holzleisten GmbH · Insolvenzgericht Flensburg
Insolvenzgericht
Flensburg
Aktenzeichen
56 IN 16/20
Wirksam am
17.11.2025
Registerbezug
Flensburg, HRB 9741
56 IN 16/20

Amtsgericht Flensburg

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Sörnsen Holzleisten GmbH, Flensburger Damm 14, 24392 Süderbrarup, vertreten durch die Geschäftsführer Georg Sörnsen und Robert Sörnsen
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 9741
- Schuldnerin -

hat das Amtsgericht Flensburg am 16.11.2025 beschlossen:

Der Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 10.11.2025 betreffs die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen Nr. 550 - 552 durch die eingesetzte Sonderinsolvenzverwalterin wird auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit insoweit abgeändert, als dass die Sonderinsolvenzverwalterin den Namen Rechtsanwältin Malin Schmeling trägt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht 16.11.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 56 IN 16/20 · Sörnsen Holzleisten GmbH · Insolvenzgericht Flensburg
Insolvenzgericht
Flensburg
Aktenzeichen
56 IN 16/20
Wirksam am
11.11.2025
Registerbezug
Flensburg, HRB 9741
56 IN 16/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Sörnsen Holzleisten GmbH, Flensburger Damm 14, 24392 Süderbrarup, vertreten durch die Geschäftsführer Georg Sörnsen und Robert Sörnsen
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 9741
- Schuldnerin -

1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer durch die Sonderinsolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Malin Folger 550 - 552 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der Tag 4 Wochen nach Veröffentlichung.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 10.11.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 56 IN 16/20 · Sörnsen Holzleisten GmbH · Insolvenzgericht Flensburg
Insolvenzgericht
Flensburg
Aktenzeichen
56 IN 16/20
Wirksam am
29.08.2025
Registerbezug
Flensburg, HRB 9741
56 IN 16/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Sörnsen Holzleisten GmbH, Flensburger Damm 14, 24392 Süderbrarup, vertreten durch die Geschäftsführer Georg Sörnsen und Robert Sörnsen
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 9741
- Schuldnerin -

1. Zur Sonderinsolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Malin Schmeling
Wrangelstraße 17-19, 24937 Flensburg
Telefon: 0461 8607-0
Telefax: 0461 8607-185

2. Ihr Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Nr. 550 - 552 angemeldeten Forderung.
In diesem Bereich hat allein sie die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 27.08.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 56 IN 16/20 · Sörnsen Holzleisten GmbH · Insolvenzgericht Flensburg
Insolvenzgericht
Flensburg
Aktenzeichen
56 IN 16/20
Wirksam am
24.03.2023
Registerbezug
Flensburg, HRB 9741
56 IN 16/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Sörnsen Holzleisten GmbH, Flensburger Damm 14, 24392 Süderbrarup, vertreten durch die Geschäftsführer Georg Sörnsen, geboren am XX.XX.XXXX, Flensburger Damm 14, 24392 Süderbrarup und Robert Sörnsen, geboren am XX.XX.XXXX, als GF der Sörnsen Holzleisten GmbH, Flensburger Damm 21, 24392 Süderbrarup
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 9741
- Schuldnerin -

1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 492 - 552 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist binnen 4 Wochen nach der Veröffentlichung.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 23.02.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 56 IN 16/20 · Sörnsen Holzleisten GmbH · Insolvenzgericht Flensburg
Insolvenzgericht
Flensburg
Aktenzeichen
56 IN 16/20
Wirksam am
13.01.2021
Registerbezug
Flensburg, HRB 9741
56 IN 16/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Sörnsen Holzleisten GmbH, Flensburger Damm 14, 24392 Süderbrarup, vertreten
durch die Geschäftsführer Georg Sörnsen, geboren am XX.XX.XXXX, Flensburger
Damm 14, 24392 Süderbrarup und Robert Sörnsen, geboren am XX.XX.XXXX, als GF
der Sörnsen Holzleisten GmbH, Flensburger Damm 21, 24392 Süderbrarup
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 9741
- Schuldnerin -

Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Hans Ludwigsen,
Rathausplatz 11, 24937 Flensburg, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss
und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2
InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Endbetrag
Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des
Gläubigerausschusses vom 12.06.2020.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 13.01.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 56 IN 16/20 · Sörnsen Holzleisten GmbH · Insolvenzgericht Flensburg
Insolvenzgericht
Flensburg
Aktenzeichen
56 IN 16/20
Wirksam am
14.05.2020
Registerbezug
Flensburg, HRB 9741
56 IN 16/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Sörnsen Holzleisten GmbH, Flensburger Damm 14, 24392 Süderbrarup, vertreten
durch die Geschäftsführer Georg Sörnsen, geboren am XX.XX.XXXX, als GF der
Hanse Equity GmbH, Amco-Str. 1, 37619 Kirchbrak und Robert Sörnsen, geboren am
XX.XX.XXXX, als GF der Derboben Holzimport GmbH, Flensburger Damm 21, 24392
Süderbrarup
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 9741
- Schuldnerin -

hat der Insolvenzverwalter am 11.05.2020 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit
vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.

Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 13.05.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 9741 FL HRB 9741 FL: Sörnsen Holzleisten GmbH, Süderbrarup, Flensburger Damm 14, 24392 Süderbrarup. Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst.
HRB 9741 FL: Sörnsen Holzleisten GmbH, Süderbrarup, Flensburger Damm 14, 24392 Süderbrarup. Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 56 IN 16/20 · Sörnsen Holzleisten GmbH · Insolvenzgericht Flensburg
Insolvenzgericht
Flensburg
Aktenzeichen
56 IN 16/20
Wirksam am
01.04.2020
Registerbezug
Flensburg, HRB 9741
56 IN 16/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Sörnsen Holzleisten GmbH, Flensburger Damm 14, 24392 Süderbrarup, vertreten
durch die Geschäftsführer Georg Sörnsen, geboren am XX.XX.XXXX, und Robert
Sörnsen, geboren am XX.XX.XXXX, Registergericht: Amtsgericht Flensburg
Register-Nr.: HRB 9741
- Schuldnerin -

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.04.2020 um 08.30 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen
Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg
Telefon: 040 22667-7
Telefax: 040 22667-888
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 27.05.2020 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am
01.06.2020 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung
über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 10.06.2020, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal A 220, 2. Ebene, Altbau, Südergraben 22, Amtsgericht Flensburg

Dieser Termin dient gegebenenfalls auch der Abstimmung der Gläubigerversammlung
zum Verkauf des Unternehmens an einen besonders Interessierten im Sinne von §
261 Abs. 1 Nummer 1 Insolvenzordnung, wenn die Familie Sörnsen oder Teile
dieser Familie das Unternehmen kaufen.

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 10.06.2020, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal A 220, 2. Ebene, Altbau, Südergraben 22, Amtsgericht Flensburg

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Es wird gemäß § 67 InsO ein Gläubigerausschuss eingesetzt.
Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses werden bestellt:
Euler Hermes, Friedensallee 254, 22763 Hamburgbei
Jan Rückold, Rodigallee 123, 22043 Hamburg
Hans Ludwigsen, Prokurist der Sydbank, Rathausplatz 11, 24937 Flensburg
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden:
Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4
EGInsO).

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 01.04.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 56 IN 16/20 · Sörnsen Holzleisten GmbH · Insolvenzgericht Flensburg
Insolvenzgericht
Flensburg
Aktenzeichen
56 IN 16/20
Wirksam am
13.02.2020
Registerbezug
Flensburg, HRB 9741
Amtsgericht Flensburg
56 IN 16/20
Flensburg, den 12.02.2020

In dem Verfahren über den Antrag d.

Sörnsen Holzleisten GmbH, Flensburger Damm 14, 24392 Süderbrarup, vertreten
durch die Geschäftsführer Georg Sörnsen, geboren am XX.XX.XXXX, und Robert
Sörnsen, geboren am XX.XX.XXXX,
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 9741
- Schuldnerin -

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

hat das Amtsgericht Flensburg am 12.02.2020 durch den Richter am Amtsgericht
Dr. Riggert beschlossen:

Die Insolvenzschuldnerin wird im Rahmen einer Gruppenermächtigung wie folgt
ermächtigt, Masseverbindlichkeiten zu begründen, die - im Falle einer später
erfolgenden Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO - den Rang von
Neumasseverbindlichkeiten (§ 209 InsO) haben:

a) gegenüber allen Lieferanten deren Familienname oder Firma mit den
Anfangsbuchstaben A bis Z oder den Ziffern 1-9, 0 beginnt, die Lieferungen oder
Leistungen zum Zwecke der Erfüllung von Verträgen durch die
Insolvenzschuldnerin gegenüber ihren Vertragspartnern im Rahmen der Fortsetzung
des Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin erbringen, soweit die Lieferung
oder Leistung nach dem 23.12.2019 erbracht worden ist;

b) gegenüber allen Lieferanten deren Familienname oder Firma mit den
Anfangsbuchstaben A bis Z oder den Ziffern 1-9, 0 beginnt, die Lieferungen oder
Leistungen zum Zwecke der Aufrechterhaltung der allgemeinen Verwaltungs- und
Infrastruktur der Insolvenzschuldnerin erbringen, insbesondere
Leasingsunternehmen, Lieferanten von Strom, Gas, Wasser,
Telekommunikationsdienstleistungen, Kraftstoffen, Vermietern,
Büroverbrauchsmaterial und sonstigen laufenden Betriebsbedarf, soweit die
Lieferung oder Leistung nach den 23.12.2019 erbracht worden ist

Gründe:

Die Anordnung ist für die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin im
Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens maßgeblich. Diese erfordert die
Lieferfähigkeit der Schuldnerin. Die Herstellung derselben und der Erhalt der
Lieferbereitschaft durch die Lieferanten ist nur zu erreichen, wenn die
Lieferanten über eine entsprechende Absicherung verfügen. Die Lieferanten, die
die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unterstützen, müssen für den Fall,
dass bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung kein Käufer des schuldnerischen
Unternehmens gefunden werden kann und Masseunzulänglichkeit eintritt, bereits
jetzt abgesichert werden. Eine Treuhandlösung ist zur Sicherung der Lieferanten
nicht umsetzbar und scheitert an der mangelnden Liquidität. Ohne die
beschlossenen Maßnahmen wäre die Bereitschaft zur weiteren Zusammenarbeit mit
den Lieferanten nicht gegeben, eine Fortführung des Unternehmens nicht
gewährleistet.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Schreibens des vorläufigen
Insolvenzverwalters vom10.2.2020 verwiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 56 IN 16/20 · Sörnsen Holzleisten GmbH · Insolvenzgericht Flensburg
Insolvenzgericht
Flensburg
Aktenzeichen
56 IN 16/20
Wirksam am
23.01.2020
Registerbezug
Flensburg, HRB 9741
56 IN 16/20

In dem Verfahren über den Antrag d.

Sörnsen Holzleisten GmbH, Flensburger Damm 14, 24392 Süderbrarup, vertreten
durch die Geschäftsführer Georg Sörnsen, geboren am XX.XX.XXXX, als GF der Fa.
Sörnsen Holzleisten GmbH, Flensburger Damm 14, 24392 Süderbrarup und Robert
Sörnsen, geboren am XX.XX.XXXX, GF d. Fa. Sörnsen Holzleisten GmbH, Flensburger
Damm 21, 24392 Süderbrarup
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 9741
- Schuldnerin -

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

hat das Amtsgericht Flensburg am 22.01.2020 durch den Richter am Amtsgericht
Dr. Riggert beschlossen:

1. Die Verfahren zum obigen Aktenzeichen und zum Aktenzeichen 56 IE 1/19 sind
identisch. Das Verfahren 56 IE 1/19 wird unter obigem Aktenzeichen zukünftig
fortgesetzt.
2. Über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung, mit Beschluss vom
23.12.2019, hinaus wird der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt,

a) zur Absicherung der Commerzbank AG als Poolführerin des Sicherheitenpools
einen Betrag in Höhe von 35 % der Nettoeinkaufspreise der im Antragsverfahren
verwendeten Rohstoffe und der im Antragsverfahren verkauften Waren auf ein
separates Treuhandkonto einzuzahlen,

b) gegenüber der Commerzbank als Poolführerin eine bedingte
Masseverbindlichkeit auf Auskehr von bis zu 75 % der tatsächlichen
Nettoverkaufserlöse aus dem Verkauf der der Raum Sicherungsübereignung
unterliegenden Rohstoffe und Waren zu begründen, die nur dann und insoweit
entsteht, wie die freie Insolvenzmasse nach Begleichung der Verfahrenskosten
und Masseverbindlichkeiten zur Zahlung ausreicht,

c) mit der aktiv factoring AG einen neuen Factoringvertrag sowie
Globalzessionsvertrag abzuschließen; eine entsprechende Einzelermächtigung wird
erteilt.

Gründe:
Die Entscheidung im Tenor zu Ziffer 1 ist rein deklaratorische Natur, das
ursprünglich unter dem Aktenzeichen 56 IE 1/19 geführte Verfahren wird
zukünftig unter obigem Aktenzeichen geführt.

Die Anordnungen zu Ziffer 2a) fußt auf einer Vereinbarung des vorläufigen
Insolvenzverwalters mit der Commerzbank AG zur Generierung der für eine
Betriebsfortführung erforderlichen Liquidität. Der Commerzbank AG als
Poolführerin eines Bankenkonsortiums ist im Wege der Raumsicherungsübereignung
das Warenlager der Schuldnerin übereignet. Außerdem sind der Commerzbank AG in
gleicher Funktion die nicht vom Factor angekauften Forderungen im Wege der
Globalzession abgetreten worden. Die Bank gestattet der Schuldnerin, die der
Bank zur Sicherheit übereigneten Warenbestände bereits vor Öffnung des
Insolvenzverfahrens zu veräußern, Rohwaren zu verarbeiten und alle der
Globalzession der Bank unterliegenden Forderungen, die vor Anordnung der
vorläufigen Insolvenzverwaltung entstanden sind, einzuziehen. Als Gegenleistung
erhält die Bank 35 % des jeweiligen Netto-Einkaufspreises. Um die Bank im Falle
einer zukünftigen Masseunzulänglichkeit abzusichern, soll dieser Erlös der Bank
aus der Zahlung des jeweiligen Kunden bzw. des Factors auf einem separaten
Treuhandkonto zugunsten der Bank separiert werden. Der Einrichtung dieses
Treuhandkontos dient der Antrag.

Die Anordnung zu Ziffer 2b) nimmt auf die Anordnung zu Ziffer 2a) Bezug, wobei
die Separierung von 35 % der Nettoeinkaufspreise der Sicherung des geschätzten
Liquidationswertes der Absonderungsgüter zu seinen Gunsten der
absonderungsberechtigten Bank dient. Da der Bank eigentlich der erzielte
Verkaufserlös (abzüglich von Feststellung- und Verwertungskostenpauschalen)
zusteht, hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit der Bank eine Vereinbarung
dahingehend getroffen, dass sie als weiteren erfolgsabhängigen Ablösungsbetrag
75 % des tatsächlich erzielten Verkaufspreises (netto) für die Handelswaren und
die fertigen Erzeugnisse erhält, wobei der Separierungsbetrag von 35 %
angerechnet wird. Dieser weitere erfolgsabhängige Ablösebetrag soll aber nur,
so die Vereinbarung des vorläufigen Insolvenzverwalters, insoweit entstehen,
als die freie Insolvenzmasse nach Bezahlung aller Verfahrenskosten und
Masseverbindlichkeiten ausreicht, diese zu bezahlen. Er wird daher im Range
einer nachrangigen Masseverbindlichkeit begründet. Wirtschaftlicher Hintergrund
der Vereinbarung ist es, dass die Bank es dem vorläufigen Insolvenzverwalter
erlaubt, den durch die Betriebsfortführung generierten mehr Verkaufserlös
gegenüber dem Liquidationswert zunächst für die Betriebsfortführung
einzusetzen.

Die Anordnung zu Ziffer 2c) ist darüber hinaus erforderlich um die Liquidität
im vorläufigen Insolvenzverfahren zu gewährleisten, die neu verhandelten
Factoringsverträge enden mit der Öffnung des Insolvenzverfahrens.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Schreiben
des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 16.1.2020.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Flensburg, den 22.01.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Neueintragungen
HRB 9741 FL HRB 9741 FL: Sörnsen Holzleisten GmbH, Süderbrarup, Flensburger Damm 14, 24392 Süderbrarup. Gegenstand des Unternehmens ist die Einzel- und Serienfertigung von Holzleisten aller Art, der Handel mit Holz, Hol…
HRB 9741 FL: Sörnsen Holzleisten GmbH, Süderbrarup, Flensburger Damm 14, 24392 Süderbrarup. Gegenstand des Unternehmens ist die Einzel- und Serienfertigung von Holzleisten aller Art, der Handel mit Holz, Holzleisten und anderen Holzprodukten aller Art sowie die Beratung im Zusammenhang mit Holz, Holzleisten und Holzprodukten aller Art. 1.000.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1.
Sörnsen, Robert, *XX.XX.XXXX, Süderbrarup, mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Geschäftsführer: 2.
Sörnsen, Georg, *XX.XX.XXXX, Süderbrarup; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Sörnsen Holzleisten GmbH & Co. KG mit Sitz in Süderbrarup (Amtsgericht Flensburg, HRA 892 KA) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 27.11.2012.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.