HRB 126441

Sitzfeldt GmbH

Amtsgericht Berlin (Charlottenburg) · Berlin

aktuell 13 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Berlin

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Registerdaten

Sitz
Berlin
Datenstand
2024-03-13
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2024-03-13

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

VÖ lokal vorhanden

Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. DMD Interior GmbH Berlin

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

13
Veränderungen
HRB 126441 B HRB 126441 B: Sitzfeldt GmbH, Berlin, Karl-Marx-Allee 71, 10243 Berlin. Durch Entscheidung des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Gesellschaft vom 21.03.2022 ist das Geschäftsjahr dahingehend abgeände…
HRB 126441 B: Sitzfeldt GmbH, Berlin, Karl-Marx-Allee 71, 10243 Berlin. Durch Entscheidung des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Gesellschaft vom 21.03.2022 ist das Geschäftsjahr dahingehend abgeändert, dass - unter Bildung der Rumpfgeschäftsjahre 01.01.2020 bis 30.05.2020 und 01.06.2020 bis 31.12.2020 - das satzungsgemäße Geschäftsjahr wieder gilt.
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 36s IN 1907/20 · Sitzfeldt GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36s IN 1907/20
Wirksam am
11.12.2020
Registerbezug
Berlin, HRB 126441
Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen: 36s IN 1907/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sitzfeldt GmbH, Karl-Marx-Allee
71, 10243 Berlin AG Charlottenburg, HRB 126441
vertreten durch den Geschäftsführer Julius Martini

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße
24, 10785 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die
Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.

Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von
BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer,
erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 04.11.2020.

Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen
Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR
auszugehen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um
39,9 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 04.11.2020 wird Bezug
genommen.

Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der
Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR
festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 39,9 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine
Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der
Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde -
unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der
Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen
Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.

Beschwerde:

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Erinnerung:

Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:

- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

36s IN 1907/20 Amtsgericht Charlottenburg, 11.12.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 36s IN 1907/20 · Sitzfeldt GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36s IN 1907/20
Wirksam am
09.11.2020
Registerbezug
Berlin, HRB 126441
Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen: 36s IN 1907/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sitzfeldt GmbH, Karl-Marx-Allee
71, 10243 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Martini Julius, AG
Charlottenburg, HRB 126441

Der Insolvenzverwalter hat mit Antrag vom 04.11.2020 die Regelvergütung gemäß
§§ 63 Abs. 3, 65 i.V.m. 11 Abs. 1 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl.
der Kosten für die übertragenden Zustellungen aufgrund eines der vorläufigen
Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von BETRAG Euro
nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in Höhe von 19 % beantragt.

Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 24,9 % für die Betriebsfortführung
beantragt.

An von dem vorläufigen Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der
Insolvenzmasse eine Vergütung gezahlt.

Die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle
des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung
Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.

36s IN 1907/20 Amtsgericht Charlottenburg, 09.11.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 126441 B HRB 126441 B: Sitzfeldt GmbH, Berlin, Karl-Marx-Allee 71, 10243 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst.
HRB 126441 B: Sitzfeldt GmbH, Berlin, Karl-Marx-Allee 71, 10243 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzplan 36s IN 1907/20 · Sitzfeldt GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36s IN 1907/20
Wirksam am
04.06.2020
Registerbezug
Berlin, HRB 126441
Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen: 36s IN 1907/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sitzfeldt GmbH, Karl-Marx-Allee
71, 10243 Berlin AG Charlottenburg, HRB 126441
vertreten durch den Geschäftsführer Martini Julius

Geschäftszweig: Handel mit Einrichtungsgegenständen

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.06.2020 um 08.00 Uhr als
Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über
Insolvenzverfahren eröffnet.

2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Sebastian Laboga
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin

3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38
InsO) bis zum 13.07.2020 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, §
5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 24.08.2020 den Forderungsanmeldungen
schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen
Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über
die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der
Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66
(Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der
Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw.
Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 22.06.2020,
damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen,
gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.

5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).

7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller
bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.

Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

8. Hinweis:

Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.

Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Auszug aus den Gründen:

Der Antrag ist am 25.03.2020 beim Insolvenzgericht Charlottenburg eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:

- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

36s IN 1907/20 Amtsgericht Charlottenburg, 04.06.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 36s IN 1907/20 · Sitzfeldt GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36s IN 1907/20
Wirksam am
01.04.2020
Registerbezug
Berlin, HRB 126441
Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen: 36s IN 1907/20

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Sitzfeldt GmbH,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB
126441,

Karl-Marx-Allee 71, 10243 Berlin,

gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Julius Martini,

hat das Amtsgericht Charlottenburg am 31.03.2020 beschlossen:

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der
Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 31.03.2020 um 13:15
Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines
Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden
untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits
begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Herr Rechtsanwalt Sebastian Laboga
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin

bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind
nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21
Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der
Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren
Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der
vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin
die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige
Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder
entgegenzunehmen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein
Sonderkonto für die spätere Insolvenzmasse einzurichten und zu führen.

Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen
Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung
dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§
23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die
Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23
Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu
betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht
in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen
bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat
ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse
und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.

Hinweis:

Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der
Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens
sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine
Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:

- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 31.03.2020

36s IN 1907/20 Amtsgericht Charlottenburg, 01.04.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 126441 B HRB 126441 B: Sitzfeldt GmbH, Berlin, Karl-Marx-Allee 71, 10243 Berlin. Nicht mehr Geschäftsführer: 1. Köppen, Anna; Nicht mehr Geschäftsführer: 2. Deyerling, Clemens
HRB 126441 B: Sitzfeldt GmbH, Berlin, Karl-Marx-Allee 71, 10243 Berlin. Nicht mehr Geschäftsführer: 1. Köppen, Anna; Nicht mehr Geschäftsführer: 2. Deyerling, Clemens
Veränderungen
HRB 126441 B HRB 126441 B: Sitzfeldt GmbH, Berlin, Karl-Marx-Allee 71, 10243 Berlin. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 08.02.2018 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in §§ 8 (Beschlussfassun…
HRB 126441 B: Sitzfeldt GmbH, Berlin, Karl-Marx-Allee 71, 10243 Berlin. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 08.02.2018 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in §§ 8 (Beschlussfassung über die Gewinnverwendung), 12 (Gesellschafterbeschlüsse), 14 (Mitveräußerungspflicht) und 15 (Einziehung von Geschäftsanteilen).
Veränderungen
HRB 126441 B HRB 126441 B: Sitzfeldt GmbH, Berlin, Karl-Marx-Allee 71, 10243 Berlin. Änderung zu Nr. 1: Aktualisierung des Familiennamens, wie folgt: Geschäftsführer: Köppen, Anna, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis d…
HRB 126441 B: Sitzfeldt GmbH, Berlin, Karl-Marx-Allee 71, 10243 Berlin. Änderung zu Nr. 1: Aktualisierung des Familiennamens, wie folgt: Geschäftsführer: Köppen, Anna, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Veränderungen
HRB 126441 B HRB 126441 B: Sitzfeldt GmbH, Berlin, Karl-Marx-Allee 71, 10243 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Karl-Marx-Allee 71, 10243 Berlin
HRB 126441 B: Sitzfeldt GmbH, Berlin, Karl-Marx-Allee 71, 10243 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Karl-Marx-Allee 71, 10243 Berlin
Veränderungen
HRB 126441 B HRB 126441 B: Sitzfeldt GmbH, Berlin, Engeldamm 60, 10179 Berlin. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 12.05.2016 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 7 (Geschäftsjahr).
HRB 126441 B: Sitzfeldt GmbH, Berlin, Engeldamm 60, 10179 Berlin. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 12.05.2016 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 7 (Geschäftsjahr).
Veränderungen
HRB 126441 B HRB 126441 B: Sitzfeldt GmbH, Berlin, Engeldamm 60, 10179 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 51.514,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 17.09.2015 ist das Stammkapital um 17.…
HRB 126441 B: Sitzfeldt GmbH, Berlin, Engeldamm 60, 10179 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 51.514,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 17.09.2015 ist das Stammkapital um 17.894 EUR auf 51.514 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag insgesamt neu gefasst.
Veränderungen
HRB 126441 B Sitzfeldt GmbH, Berlin, Engeldamm 60, 10179 Berlin. Firma: Sitzfeldt GmbH Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift:; Engeldamm 60, 10179 Berlin Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung …
Sitzfeldt GmbH, Berlin, Engeldamm 60, 10179 Berlin. Firma: Sitzfeldt GmbH Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift:; Engeldamm 60, 10179 Berlin Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 12.07.2013 ist der Gesellschaftsvertrag insgesamt neu gefasst, insbesondere in § 1 (Firma)..

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.