HRB 192116

simpleenergy GmbH

Amtsgericht Hamburg · Hamburg

aktuell 3 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Mittelweg 144, 20148 Hamburg

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

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Registerdaten

Sitz
Hamburg
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Letzte Eintragung
02.07.2025
Datenstand
2025-09-28
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Geschäftsführer(in)

Yaw Opoku Boateng

Hamburg

einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Geschäftsanschrift

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Handelsregister

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Stand 2025-09-28

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Registerinformationen

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Gegenstand des Unternehmens

Personaldienstleistungen mit Fokus auf Direktvermittlung und Zusammenarbeit mit Freelancern in der Energiebranche, insbesondere für erneuerbare Energien (Onshore & Offshore).

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

3
Insolvenzbekanntmachung
Restschuldbefreiung 67h IN 42/26 · simpleenergy GmbH · Insolvenzgericht Hamburg
Insolvenzgericht
Hamburg
Aktenzeichen
67h IN 42/26
Wirksam am
31.03.2026
Registerbezug
Hamburg, HRB 192116
Die heutige Veröffentlichung wird für gegenstandslos erklärt.

67h IN 42/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der simpleenergy GmbH, Personaldienstleistungen mit Fokus auf Direktvermittlung und Zusammenarbeit mit Freelancern in der E, 4. Stock (CS Business Center), Mittelweg 144, 20148 Hamburg (AG Hamburg, HRB 192116), vertr. d.: Yaw Opoku Boateng, Reismühle 10, 22087 Hamburg, (Geschäftsführer), wird die Schuldnerin Restschuldbefreiung erlangen, wenn sie den Obliegenheiten nach § 295, § 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Hamburg, 31.03.2026

Datenschutzhinweise:
Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch die Justiz nach Artikel 13 und Artikel 14 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung finden sich auf der Internetseite des Hanseatischen Oberlandesgerichts unter
https://www.justiz.hamburg.de/rechtsprechung-senate/datenschutzhinweise
Auf Wunsch übersenden wir diese Informationen auch an Verfahrensbeteiligte in Papierform.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Restschuldbefreiung 67h IN 42/26 · simpleenergy GmbH · Insolvenzgericht Hamburg
Insolvenzgericht
Hamburg
Aktenzeichen
67h IN 42/26
Wirksam am
31.03.2026
Registerbezug
Hamburg, HRB 192116
67h IN 42/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der simpleenergy GmbH, Personaldienstleistungen mit Fokus auf Direktvermittlung und Zusammenarbeit mit Freelancern in der E, 4. Stock (CS Business Center), Mittelweg 144, 20148 Hamburg (AG Hamburg, HRB 192116), vertr. d.: Yaw Opoku Boateng, Reismühle 10, 22087 Hamburg, (Geschäftsführer), wird die Schuldnerin Restschuldbefreiung erlangen, wenn sie den Obliegenheiten nach § 295, § 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Hamburg, 31.03.2026

Datenschutzhinweise:
Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch die Justiz nach Artikel 13 und Artikel 14 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung finden sich auf der Internetseite des Hanseatischen Oberlandesgerichts unter
https://www.justiz.hamburg.de/rechtsprechung-senate/datenschutzhinweise
Auf Wunsch übersenden wir diese Informationen auch an Verfahrensbeteiligte in Papierform.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 67h IN 42/26 · simpleenergy GmbH · Insolvenzgericht Hamburg
Insolvenzgericht
Hamburg
Aktenzeichen
67h IN 42/26
Wirksam am
31.03.2026
Registerbezug
Hamburg, HRB 192116
67h IN 42/26 : Über das Vermögen der simpleenergy GmbH, Personaldienstleistungen mit Fokus auf Direktvermittlung und Zusammenarbeit mit Freelancern in der E, 4. Stock (CS Business Center), Mittelweg 144, 20148 Hamburg (AG Hamburg, HRB 192116), vertr. d.: Yaw Opoku Boateng, Reismühle 10, 22087 Hamburg, (Geschäftsführer), ist am 27.03.2026 um 12:59 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Friederike Engelmann-Matz, Ballindamm 38, 20095 Hamburg, Tel.: 040 - 8 222 873 - 0.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 22.05.2026 anzumelden;

b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).

Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 22.06.2026.

Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:

" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,

" Anträge über:

- die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
- die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (22.05.2026) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (22.06.2026), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Hinweise:

- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:

- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Hamburg, 31.03.2026

Datenschutzhinweise:
Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch die Justiz nach Artikel 13 und Artikel 14 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung finden sich auf der Internetseite des Hanseatischen Oberlandesgerichts unter
https://www.justiz.hamburg.de/rechtsprechung-senate/datenschutzhinweise
Auf Wunsch übersenden wir diese Informationen auch an Verfahrensbeteiligte in Papierform.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.