HRB 1392
Sigmund Hoffmann, Tankstellen-GmbH
aktuell 8 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Schwarzenbach / Saale
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Registerdaten
- Sitz
- Schwarzenbach / Saale
- Datenstand
- 2024-12-11
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung IN 132/26 · Sigmund Hoffmann Tankstellen GmbH · Insolvenzgericht Hof
- Insolvenzgericht
- Hof
- Aktenzeichen
- IN 132/26
- Wirksam am
- 23.09.2026
- Registerbezug
- Hof, HRB 1392
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sigmund Hoffmann Tankstellen GmbH, Industriestrasse 4, 95126 Schwarzenbach a.d. Saale, vertreten durch die Geschäftsführer Hoffmann Thomas, geb. Hoffmann und Hoffmann Tobias, geb. Hoffmann
Registergericht: Amtsgericht Hof Registergericht Register-Nr.: HRB 1392
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schneider, André-Citroen-Straße 2, 51149 Köln, Gz.: 108/26 / he
erlässt das Amtsgericht Hof am 17.09.2026 folgenden
Beschluss:
Der Antrag des Vertreters des Gläubigers Tabelle Nr. 12 vom 16.09.2026 auf Einsetzung eines Gläubigerausschusses wird zurückgewiesen.
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Hof 23.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung IN 132/26 · Sigmund Hoffmann Tankstellen GmbH · Insolvenzgericht Hof
- Insolvenzgericht
- Hof
- Aktenzeichen
- IN 132/26
- Wirksam am
- 17.09.2026
- Registerbezug
- Hof, HRB 1392
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sigmund Hoffmann Tankstellen GmbH, Industriestrasse 4, 95126 Schwarzenbach a.d. Saale, vertreten durch die Geschäftsführer Hoffmann Thomas, geb. Hoffmann und Hoffmann Tobias, geb. Hoffmann
Registergericht: Amtsgericht Hof Registergericht Register-Nr.: HRB 1392
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schneider, André-Citroen-Straße 2, 51149 Köln, Gz.: 108/26 / he
erlässt das Amtsgericht Hof am 17.09.2026 folgenden
Beschluss
Der Antrag des Vertreters des Gläubigers Tabelle Nr. 12 vom 16.09.2026 auf Einsetzung eines Gläubigerausschusses wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Schreiben vom 16.09.2026 beantragte Marco Herrmann als Geschäftsführer der Marco Herrmann Verwaltungs GmbH (AG Hof, HRB 5175) für die Marco Herrmann GmbH & Co. KG (AG Hof, HRA 4447), für die unter Tabelle Nr. 12 eine Forderung in Höhe von 41.120,18 € festgestellt wurde, die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses gemäß § 67 Abs. 1 InsO vor dem Berichts- und Prüfungstermin am 23.09.2026.
Marco Herrmann erklärte sich mit Schreiben vom 16.09.2026 selbst bereit, im Gläubigerausschuss die Interessen der Gläubiger zu vertreten.
Bisher sind keine weiteren Anträge auf Einsetzung eines Gläubigerausschusses eingegangen oder weitere Mitglieder vorgeschlagen worden.
Ob der Antragsteller für die Besetzung des Gläubigerausschusses geeignet ist, kann dahinstehen, da gemäß § 67 Abs. 2 InsO im Ausschuss absonderungsberechtigte Gläubiger, Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen, Kleinstgläubiger und ein Vertreter der Arbeitnehmer vertreten sein sollen. Hieran scheitert es im Antrag des Geschäftsführers, der alleine sich selbst für den Gläubigerausschuss vorschlägt.
Im Übrigen ist ein Gläubigerausschuss mit mindestens zwei Personen zu besetzen, die den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung unterstützen und überwachen. Bereits die InsO geht in den Vorschriften zum Gläubigerausschuss von mehreren Mitgliedern aus (vgl. insgesamt BGH, Beschluss vom 05.03.2009, IX ZB 148/08), sodass Herr Herrmann nicht alleine in den Ausschuss bestellt werden kann.
Weiterhin fehlt es im vorliegenden Verfahren an der Notwendigkeit, einen vorläufigen Gläubigerausschuss vor dem Berichts- und Prüfungstermin zu bestellen. In seinem Bericht vom 14.09.2026 erläutert der Insolvenzverwalter die im Verfahren anstehenden Tätigkeiten. Insbesondere ist der Geschäftsbetrieb bereits stillgelegt, sodass für das Gericht nicht ersichtlich ist, weshalb die Unterstützung des Verwalters durch einen Gläubigerausschuss notwendig sein sollte.
Nur in Fällen mit besonderem Umfang oder besonderen Schwierigkeiten sowie in solchen, in denen die schnelle und effektive Mitwirkung der Gläubiger angezeigt ist, ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach § 67 InsO sinnvoll (vgl. Schmidt, InsO, 21. Auflage 2026, Rn. 15 zu § 67 InsO).
Ein solcher Fall ist hier für das Gericht nicht gegeben. Derzeit finden nach Mitteilung des Insolvenzverwalters vom 14.09.2026 Gespräche mit potenziellen Interessenten am Erwerb des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin statt. Sollten diese nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, wird eine Einzelverwertung der Vermögensgegenstände der Schuldnerin erfolgen. Weshalb hierbei die Unterstützung des Verwalters notwendig sein sollte, ergibt sich für das Gericht nicht.
Die Mitarbeiter wurden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Die Arbeitsverhältnisse wurden gekündigt. Kündigungsschutzklagen wurden nicht erhoben. Im Verfahren sind damit auch die Angelegenheiten der Arbeitnehmer bereits geklärt. Der Geschäftsbetrieb ist bereits eingestellt.
Der Antrag vom 16.09.2026 wurde deshalb zurückgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Hof
Berliner Platz 1
95030 Hof
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht - Insolvenzgericht - 17.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 132/26 · Sigmund Hoffmann Tankstellen GmbH · Insolvenzgericht Hof
- Insolvenzgericht
- Hof
- Aktenzeichen
- IN 132/26
- Wirksam am
- 16.09.2026
- Registerbezug
- Hof, HRB 1392
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sigmund Hoffmann Tankstellen GmbH, Industriestrasse 4, 95126 Schwarzenbach a.d. Saale, vertreten durch die Geschäftsführer Hoffmann Thomas, geb. Hoffmann und Hoffmann Tobias, geb. Hoffmann
Registergericht: Amtsgericht Hof Registergericht Register-Nr.: HRB 1392
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schneider, André-Citroen-Straße 2, 51149 Köln, Gz.: 108/26 / he
Der Insolvenzverwalter bittet im Berichtstermin am Mittwoch, 23.09.2026, 13:00 Uhr, EG, Berliner Platz 1, Hof, um Zustimmung zu folgenden Punkten:
1. Das Unternehmen wird ab dem 01.07.2026 durch den Insolvenzverwalter nicht auf Rechnung der Masse fortgeführt und bleibt stillgelegt.
2. Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Rechtsstreitigkeiten/Prozesse mit erheblichem Streitwert aufzunehmen bzw. Vergleiche oder Schiedsverträge zur Vermeidung oder Beendigung solcher Angelegenheiten zu schließen.
3. Das bisherige Insolvenzkonto bleibt beibehalten.
4. Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, das Unternehmen im Ganzen, einen Betriebsteil oder das Warenlager im Wege eines Asset-deals zu veräußern bzw. die vorhandenen Vermögensgegenstände einzeln freihändig zu verwerten.
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die Zustimmung als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO.
Amtsgericht Hof - Insolvenzgericht - 16.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung IN 132/26 · Sigmund Hoffmann Tankstellen GmbH · Insolvenzgericht Hof
- Insolvenzgericht
- Hof
- Aktenzeichen
- IN 132/26
- Wirksam am
- 25.08.2026
- Registerbezug
- Hof, HRB 1392
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sigmund Hoffmann Tankstellen GmbH, Industriestrasse 4, 95126 Schwarzenbach a.d. Saale, vertreten durch die Geschäftsführer Hoffmann Thomas, geb. Hoffmann und Hoffmann Tobias, geb. Hoffmann
Registergericht: Amtsgericht Hof Registergericht Register-Nr.: HRB 1392
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schneider, André-Citroen-Straße 2, 51149 Köln, Gz.: 108/26 / he
1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba
Moltkestraße 3, 92637 Weiden i.d. OPf.
Telefon: 0961/4707046
Telefax: 0961/4707049
Email: info@schwartz.in
2. Sein Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Dr. Schwartz 1als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Hoffmann Energie und Mobilität GmbH (IN 131/26) im hiesigen Insolvenzverfahren angemeldeten Forderung Tabelle Nr. 14.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Hof
Berliner Platz 1
95030 Hof
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Hof - Insolvenzgericht - 24.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung IN 132/26 · Sigmund Hoffmann Tankstellen GmbH · Insolvenzgericht Hof
- Insolvenzgericht
- Hof
- Aktenzeichen
- IN 132/26
- Wirksam am
- 01.07.2026
- Registerbezug
- Hof, HRB 1392
In dem Verfahren über den Antrag d.
Sigmund Hoffmann Tankstellen GmbH, Industriestrasse 4, 95126 Schwarzenbach a.d. Saale, vertreten durch die Geschäftsführer Hoffmann Thomas, geb. Hoffmann und Hoffmann Tobias, geb. Hoffmann
Registergericht: Amtsgericht Hof Registergericht Register-Nr.: HRB 1392
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schneider, André-Citroen-Straße 2, 51149 Köln, Gz.: 108/26 / he
Geschäftszweig/Beschäftigung: Betrieb von Tankstellen
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.07.2026 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Schwartz Harald
Moltkestraße 3, 92637 Weiden i.d. OPf.
Telefon: 0961/4707046
Telefax: 0961/4707049
Email: info@schwartz.in
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 05.08.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
4. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 23.09.2026, 13:00 Uhr,
Sitzungssaal 012, EG, Berliner Platz 1, 95030 Hof
Der Insolvenzverwalter wird in der Gläubigerversammlung folgende Anträge stellen:
1. Das Unternehmen wird ab dem 01.07.2026 durch den Insolvenzverwalter nicht auf Rechnung der Masse fortgeführt.
2. Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Rechtsstreitigkeiten/Prozesse mit erheblichem Streitwert aufzunehmen bzw. Vergleiche oder Schiedsverträge zur Vermeidung oder Beendigung solcher Angelegenheiten zu schließen.
3. Das bisherige Insolvenzkonto bleibt beibehalten.
4. Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, das Unternehmen im Ganzen im Wege eines Asset-deals zu veräußern bzw. die vorhandenen Vermögensgegenstände einzeln freihändig zu verwerten.
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 23.09.2026, 13:00 Uhr,
Sitzungssaal 012, EG, Berliner Platz 1, 95030 Hof
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 24.04.2026 beim Insolvenzgericht Hof eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Hof
Berliner Platz 1
95030 Hof
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Hof - Insolvenzgericht - 01.07.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 132/26 · Sigmund Hoffmann Tankstellen GmbH · Insolvenzgericht Hof
- Insolvenzgericht
- Hof
- Aktenzeichen
- IN 132/26
- Wirksam am
- 01.07.2026
- Registerbezug
- Hof, HRB 1392
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sigmund Hoffmann Tankstellen GmbH, Industriestrasse 4, 95126 Schwarzenbach a.d. Saale, vertreten durch die Geschäftsführer Hoffmann Thomas, geb. Hoffmann und Hoffmann Tobias, geb. Hoffmann
Registergericht: Amtsgericht Hof Registergericht Register-Nr.: HRB 1392
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schneider, André-Citroen-Straße 2, 51149 Köln, Gz.: 108/26 / he
hat der Insolvenzverwalter am 25.06.2026 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Hof - Insolvenzgericht - 01.07.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 132/26 · Sigmund Hoffmann Tankstellen GmbH · Insolvenzgericht Hof
- Insolvenzgericht
- Hof
- Aktenzeichen
- IN 132/26
- Wirksam am
- 29.04.2026
- Registerbezug
- Hof, HRB 1392
In dem Verfahren über den Antrag d.
Sigmund Hoffmann Tankstellen GmbH, Industriestrasse 4, 95126 Schwarzenbach a.d. Saale, vertreten durch die Geschäftsführer Hoffmann Thomas, geb. Hoffmann und Hoffmann Tobias, geb. Hoffmann
Registergericht: Amtsgericht Hof Registergericht Register-Nr.: HRB 1392
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schneider, André-Citroen-Straße 2, 51149 Köln, Gz.: 108/26 / he
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 29.04.2026 vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz, Moltkestraße 3, 92637 Weiden i.d. OPf., Telefon: 0961/4707046, Telefax: 0961/4707049, Email: info@schwartz.in.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Hof
Berliner Platz 1
95030 Hof
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Hof - Insolvenzgericht - 29.04.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 1392 HRB 1392: Sigmund Hoffmann, Tankstellen-GmbH, Schwarzenbach / Saale, Industriestr. 4, 95126 Schwarzenbach / Saale. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Hoffmann, Sigmund, Kaufmann, Schwarzenbach/ Saale. Bestellt:…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.