HRB 225439

Sicherheitsdienst Solera GmbH

Amtsgericht Hannover · Niedersachsen

aktuell 9 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Hannover

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Registerdaten

Sitz
Hannover
Datenstand
2024-03-23
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-23

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

9
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 902 IN 691/25 - 5 - · Sicherheitsdienst Solera GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
902 IN 691/25 - 5 -
Wirksam am
12.02.2026
Registerbezug
Hannover, HRB 225439
902 IN 691/25 - 5 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sicherheitsdienst Solera GmbH, Podbielskistraße 333, 30659 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 225439), vertr. d.: Senthooran Kiritharan, Bad Nenndorf, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Henning Sämisch festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 180 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 23.12.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 745.812,47 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

1. Der schuldnerische Betrieb wurde bis kurz nach der Eröffnung weitergeführt. Zum Zeitpunkt des Fremdantrages gab es 66 Beschäftigte, zum Zeitpunkt des Antrages im hiesigen Verfahren waren es noch 47.
Aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Schuldnervertretung und der besonderen Einsatzgebiete des schuldnerischen Unternehmens, bspw. in Flüchtlingsunterkünften, erforderte die Betriebsfortführung besondere Anstrengung, die über das normale Maß hinausgeht. Es wurde ein Zuschlag i.H.v. 40% beantragt und festgesetzt.

2. Die bereits in Punkt 1 erwähnte fehlende Mitwirkung der Schuldnerin erschwerte die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters enorm. So wurden verfahrensrelevante Auskünfte verweigert und auch nach Einsicht und sodann aufgenommener Mitwirkung war diese beschwerlich und wiederholt zeitverzögert. Für den dadurch entstandenen Mehraufwand wurde ein Zuschlag i.H.v. 25% beantragt und festgesetzt.

3. Die Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters waren langwierig und erforderten besondere Aufmerksamkeit. So mussten verschiedene Angebote geprüft und vor dem Hintergrund der Besonderheiten der Auftraggeber genau untersucht werden. Darüber hinaus wurde die Suche durch die persönliche Bindung vieler Mitarbeiter an die bisherige Geschäftsführung erschwert. Letztlich wurde ein Asset-Deal-Vertrag ausgearbeitet. Für die Bemühungen wurde ein Zuschlag von 70% beantragt und festgesetzt.

4. Im vorliegenden Verfahren war keine geordnete kaufmännische Leitung vorhanden; insbesondere fehlte eine belastbare kaufmännische Organisation zur laufenden Steuerung von Liquidität, Forderungen, Verbindlichkeiten und Sozialabgaben.Im vorläufigen Verfahren konnten diese Mängel weitgehend nur durch erheblichen Abstimmungsaufwand mit den Teamleitern, der Steuerberatung sowie dem Geschäftsführer kompensiert werden. Dies erforderte einen überdurchschnittlichen Koordinations-, Kontroll- und Organisationsaufwand neben den üblichen Tätigkeiten im vorläufigen Insolvenzverfahren. Ein Zuschlag wurde i.H.v. 25% beantragt und festgesetzt.

5. Im vorliegenden Verfahren waren zu Beginn Anfang September 66 Arbeitnehmer beschäftigt. Zum Zeitpunkt des Festhaltens am Insolvenzantrag durch die DAK-Gesundheit reduzierte sich die Belegschaft auf 47 Arbeitnehmer. Es wurde eine Insolvenzgeldvorfinanzierung erreicht. Die Mitarbeiter mussten aufgrund der besonderen Einsatzgebiete des schuldnerischen Unternehmens auf ihre Qualifikationen überprüft werden. Darüber hinaus waren die Stundenzettel aller Mitarbeiter wiederholt zu prüfen, um die Gehälter entsprechend auszahlen zu können. Ein Zuschlag wurde i.H.v. 20% beantragt und festgesetzt.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Hannover, 11.02.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 902 IN 691/25 - 5 - · Sicherheitsdienst Solera GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
902 IN 691/25 - 5 -
Wirksam am
13.01.2026
Registerbezug
Hannover, HRB 225439
902 IN 691/25 - 5 -: Über das Vermögen der Sicherheitsdienst Solera GmbH, Podbielskistraße 333, 30659 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 225439), vertr. d.: Senthooran Kiritharan, Bad Nenndort, (Geschäftsführer), ist am 01.01.2026 um 11:35 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Henning Sämisch, Hildesheimer Straße 25, 30169 Hannover, Tel.: 0511 999 796-10, Fax: 0511 999 796-11.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 24.02.2026 anzumelden;

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.

Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 24.03.2026, 09:30 Uhr, Saal 226, 2. Obergeschoss, Amtsgericht Hannover, Dienstgebäude Hamburger Allee 26, 30161 Hannover eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

Hinweise:

- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:

- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Hannover, 13.01.2026

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Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 902 IN 691/25 - 5 - · Sicherheitsdienst Solera GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
902 IN 691/25 - 5 -
Wirksam am
12.11.2025
Registerbezug
Hannover, HRB 225439
902 IN 691/25 - 5 -: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Sicherheitsdienst Solera GmbH, Podbielskistraße 333, 30659 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 225439), vertr. d.: Senthooran Kiritharan, Bad Nenndort, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 14.10.2025 um 10:55 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Hannover, 11.11.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 902 IN 691/25 - 5 - · Sicherheitsdienst Solera GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
902 IN 691/25 - 5 -
Wirksam am
14.10.2025
Registerbezug
Hannover, HRB 225439
902 IN 691/25 - 5 -: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Sicherheitsdienst Solera GmbH, Podbielskistraße 333, 30659 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 225439), vertr. d.: Senthooran Kiritharan, Bad Nenndort, (Geschäftsführer), ist am 14.10.2025 um 10:55 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Henning Sämisch, Hildesheimer Straße 25, 30169 Hannover, Tel.: 0511 999 796-10, Fax: 0511 999 796-11 bestellt worden.

Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Hannover, 14.10.2025

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Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 902 IN 634/25 - 5 - · Sicherheitsdienst Solera GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
902 IN 634/25 - 5 -
Wirksam am
07.10.2025
Registerbezug
Hannover, HRB 225439
902 IN 634/25 - 5 -: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Sicherheitsdienst Solera GmbH, Podbielskistraße 333, 30659 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 225439), vertr. d.: Senthooran Kiritharan, Bad Nenndort, (Geschäftsführer), wurde der Beschluss vom 19.09.2025 über die Anordnung der vorläufigen Verwaltung sowie der weiteren Maßnahmen nach §§ 21, 22 InsO aufgehoben.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Hannover, 06.10.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 902 IN 634/25 - 5 - · Sicherheitsdienst Solera GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
902 IN 634/25 - 5 -
Wirksam am
22.09.2025
Registerbezug
Hannover, HRB 225439
902 IN 634/25 - 5 -: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Sicherheitsdienst Solera GmbH, Podbielskistraße 333, 30659 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 225439), vertr. d.: Senthooran Kiritharan, Bad Nenndorf, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 19.09.2025 um 08:15 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden (Auskunftsermächtigung).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Hannover, 22.09.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 902 IN 634/25 - 5 - · Sicherheitsdienst Solera GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
902 IN 634/25 - 5 -
Wirksam am
19.09.2025
Registerbezug
Hannover, HRB 225439
902 IN 634/25 - 5 -: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Sicherheitsdienst Solera GmbH, Podbielskistraße 333, 30659 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 225439), vertr. d.: Senthooran Kiritharan, Bad Nenndort, (Geschäftsführer), ist am 19.09.2025 um 08:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Henning Sämisch, Hildesheimer Straße 25, 30169 Hannover, Tel.: 0511 999 796-10, Fax: 0511 999 796-11 bestellt worden.

Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Hannover, 19.09.2025

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Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 902 IN 570/25 - 5 - · Sicherheitsdienst Solera GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
902 IN 570/25 - 5 -
Wirksam am
19.09.2025
Registerbezug
Hannover, HRB 225439
902 IN 570/25 - 5 -: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Sicherheitsdienst Solera GmbH, Podbielskistraße 333, 30659 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 225439), vertr. d.: Senthooran Kiritharan, Bad Nenndort, (Geschäftsführer), wurde der Beschluss vom 04.09.2025 über die Anordnung der vorläufigen Verwaltung sowie der weiteren Maßnahmen nach §§ 21, 22 InsO aufgehoben.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Hannover, 19.09.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 902 IN 570/25 - 5 - · Sicherheitsdienst Solera GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
902 IN 570/25 - 5 -
Wirksam am
04.09.2025
Registerbezug
Hannover, HRB 225439
902 IN 570/25 - 5 -: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Sicherheitsdienst Solera GmbH, Podbielskistraße 333, 30659 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 225439), vertr. d.: Senthooran Kiritharan, Bad Nenndort, (Geschäftsführer), ist am 04.09.2025 um 10:25 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Henning Sämisch, Hildesheimer Straße 25, 30169 Hannover, Tel.: 0511 999 796-10, Fax: 0511 999 796-11 bestellt worden.

Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

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Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Hannover, 04.09.2025

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