HRB 201247

SHT-Alu GmbH

Amtsgericht Stadthagen · Niedersachsen

aktuell 6 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Stadthagen

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Registerdaten

Sitz
Stadthagen
Datenstand
2024-03-19
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-19

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

6
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 47 IN 41/22 · SHT-Alu GmbH · Insolvenzgericht Bückeburg
Insolvenzgericht
Bückeburg
Aktenzeichen
47 IN 41/22
Wirksam am
08.05.2023
Registerbezug
Stadthagen, HRB 201247
47 IN 41/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SHT-Alu GmbH, Lerchenweg 1, 31655 Stadthagen (AG Stadthagen, HRB 201247), vertr. d.: Kathrin Schweer, Lerchenweg 1, 31655 Stadthagen, (Geschäftsführerin), werden die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Stefanie Zulauf festgesetzt auf:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 40,78 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Aufgrund des Eigenantrags der Schuldnerin wurde mit Beschluss vom 07.07.2022 Rechtsanwältin Dr. Zulauf zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Am 01.09.2022 wurde sodann das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schriftsatz vom 29.03.2022 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen. Die Berechnungsgrundlage bezifferte sie dabei mit 148.467,47 EUR, die sich aus den Positionen Immaterielle Vermögenswerte mit 10.000,- EUR, technischen Anlage und Maschinen mit 58.588,80 EUR, Fuhrpark mit 37.435,60 EUR, Betriebs- und Geschäftsausstattung mit 8.778 EUR, Vorräten/Waren mit 903 EUR, Forderungen aus LuL mit10.922,78 EUR, sonstigen Forderungen mit 6.108,70 EUR, liquiden Mitteln von 4.603,45 EUR sowie einem Überschuss aus der Unternehmensfortführung von 11.127,14 EUR zusammensetzt. Soweit sich Abweichungen zum Eröffnungsgutachten ergeben, lägen diese in den tatsächlich beim Verkauf erzielten Erlösen begründet.

II.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 91.654,4920,78 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von 24.724,09 EUR. Von der angegebenen Berechnungsgrundlage abzusetzen war dabei der Erlös aus einer lediglich geleasten Maschine, die nicht dem Vermögen der Schuldnerin zuzurechnen ist. Zwar kann grds. auch ein mit Aus- oder Absonderungsrechten belasteter Gegenstand nach § 11 Abs. S. 2 InsVV zur Berechnungsgrundlage gerechnet werden; dies gilt jedoch nach S. 3 dieser Vorschrift nicht, wenn die Schuldnerin den Gegenstand nur aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages besitzt. Dies betrifft neben Miet- oder Leih- auch Leasingverträge, sofern es sich nicht um einen Leasingvertrag mit Kaufoption handelt (vgl. Stephan/Riedel, InsVV, § 11 Rn. 37). Nach dem Sachvortrag war dies nicht der Fall; es wurde lediglich eine freihändige Verwertung zu Gunsten der Leasinggesellschaft mit eine Massekostenbeteiligung vereinbart, so dass vorliegend nur diese zu berücksichtigen war. Dementsprechend ist die Berechnungsgrundlage um 56.812,98 EUR zu kürzen. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach 6.181,02 EUR.

III.

1. Auf die Grundvergütung sind Zuschläge von 20% für die Sanierungesbemühungen, deren Zeitaufwand vorgetragen ist, sowie von 25% für die Unternehmensfortführung zu gewähren.

2. Da die Unternehmrensfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):

a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 11.127,14 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Unternehmensfortführung beträgt 25 %.

b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt 5.137,85 EUR.

c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt 23.889,55 EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um 5.927,39 EUR auf insgesamt 29.861,94 EUR.

d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt 5.137,85 EUR.

e) Da die vorläufige Insolvenzverwalterin durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von 5.137,67 EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 20,78 % ergibt.

IV.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Bückeburg, 04.05.2023
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 47 IN 41/22 · SHT-Alu GmbH · Insolvenzgericht Bückeburg
Insolvenzgericht
Bückeburg
Aktenzeichen
47 IN 41/22
Wirksam am
04.04.2023
Registerbezug
Stadthagen, HRB 201247
47 IN 41/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SHT-Alu GmbH, Lerchenweg 1, 31655 Stadthagen (AG Stadthagen, HRB 201247), vertr. d.: Kathrin Schweer, Lerchenweg 1, 31655 Stadthagen, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:

Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.

Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.

Amtsgericht Bückeburg, 31.03.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 47 IN 41/22 · SHT-Alu GmbH · Insolvenzgericht Bückeburg
Insolvenzgericht
Bückeburg
Aktenzeichen
47 IN 41/22
Wirksam am
02.09.2022
Registerbezug
Stadthagen, HRB 201247
47 IN 41/22: Über das Vermögen der SHT-Alu GmbH, Lerchenweg 1, 31655
Stadthagen (AG Stadthagen, HRB 201247), vertr. d.: Kathrin Schweer, Lerchenweg 1, 31655 Stadthagen, (Geschäftsführerin), ist am 01.09.2022 um 08:50 Uhr das
Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Dr. Stefanie Zulauf, Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover, Tel.: 0511-6262870, Fax: 0511-62628710,
E-Mail: eckert-hannover@eckert.law.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 19.10.2022 anzumelden;

b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.

Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 24.11.2022, 10:00 Uhr, 4117, Amtsgericht, Herminenstraße 30, 31675 Bückeburg eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Insolvenzverwalterin und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

- die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.

Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:

- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung:
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Bückeburg, 01.09.2022

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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 47 IN 41/22 · SHT-Alu GmbH · Insolvenzgericht Bückeburg
Insolvenzgericht
Bückeburg
Aktenzeichen
47 IN 41/22
Wirksam am
08.07.2022
Registerbezug
Stadthagen, HRB 201247
47 IN 41/22: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SHT-Alu GmbH, Lerchenweg 1, 31655 Stadthagen (AG Stadthagen, HRB 201247), vertr. d.: Kathrin Schweer, Lerchenweg 1, 31655 Stadthagen, (Geschäftsführerin), ist am 07.07.2022 um 15:55 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Dr. Stefanie Zulauf, Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover, Tel.: 0511-6262870, Fax: 0511-62628710, E-Mail: eckert-hannover@eckert.law bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Bückeburg, 07.07.2022

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Veränderungen
HRB 201247 HRB 201247: SHT-Alu GmbH, Stadthagen, Lerchenweg 1, 31655 Stadthagen. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 24.05.2016 wirksam geworden.
HRB 201247: SHT-Alu GmbH, Stadthagen, Lerchenweg 1, 31655 Stadthagen. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 24.05.2016 wirksam geworden.
Neueintragungen
HRB 201247 HRB 201247: SHT-Alu GmbH, Stadthagen, Lerchenweg 1, 31655 Stadthagen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 11.03.2016. Geschäftsanschrift: Lerchenweg 1, 31655 Stadthagen. Gegenstan…
HRB 201247: SHT-Alu GmbH, Stadthagen, Lerchenweg 1, 31655 Stadthagen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 11.03.2016. Geschäftsanschrift: Lerchenweg 1, 31655 Stadthagen. Gegenstand: Die Fertigung von Aluminiumelementen, Wintergärten, Haustüren und Bauelementen. Die Gesellschaft darf alle damit zusammenhängenden und den Gesellschaftszweck fördernden Geschäfte tätigen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, auf die Geschäftsführung und die persönliche Haftung in Kommanditgesellschaften zu übernehmen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu entrichten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Schweer, Kathrin, geb. Schaske, Stadthagen, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung des von Frau Kathrin Schweer, Stadthagen, *XX.XX.XXXX, als Inhaberin unter der Firma Schweer Bauelemente und Industrieservice Inhaber Kathrin Schweer e. K. mit Sitz in Stadthagen (Amtsgericht Stadthagen HRA 200374) betriebenen Unternehmens. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.