HRB 200771
Servario Networks GmbH
aktuell 17 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Nordhorn
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Registerdaten
- Sitz
- Nordhorn
- Datenstand
- 2024-03-18
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- Autohof Günzburg Verwaltungs-GmbH Nordhorn
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Verteilungsverzeichnis 7 IN 39/18 · Servario Networks GmbH · Insolvenzgericht Nordhorn
- Insolvenzgericht
- Nordhorn
- Aktenzeichen
- 7 IN 39/18
- Wirksam am
- 11.03.2026
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 200771
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Nordhorn zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dirk Hofschulte, c/o Alpmann Fröhlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Kirchstraße 36, 48282 Emsdetten, Tel.: 02572/875-29, Fax: 02572/875-36, E-Mail: werner@alpmann-froehlich.de, Internet: www.alpmann-froehlich.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 526.302,31 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 970.522,86 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Nordhorn, 11.03.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 7 IN 39/18 · Servario Networks GmbH · Insolvenzgericht Nordhorn
- Insolvenzgericht
- Nordhorn
- Aktenzeichen
- 7 IN 39/18
- Wirksam am
- 11.02.2026
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 200771
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 50 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.12.2024 sowie mit einer Anpassung des Vergütungsantrags vom 03.12.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Die Entscheidung über den Vergütungsantrag erfolgt auf Grundlage des von der Mentor AG erstellten Gutachtens vom 07.07.2025, das dem Gericht als sachverständige Entscheidungsbasis dient. Dabei trifft das Gericht seine Entscheidung eigenständig unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls.
Der Schuldnerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, indem ihr der Vergütungsantrag mit Schreiben vom 07.11.2025 übersandt wurde.
Den Gläubigern wurde Gelegenheit zur Stellungnahme durch öffentliche Bekanntmachung vom 07.11.2025 in dem dafür vorgesehenen Bekanntmachungsportal eingeräumt.
Innerhalb der gesetzten Frist sind keinerlei Stellungnahmen zum Vergütungsantrag eingegangen. Einwendungen gegen die Festsetzung der beantragten Vergütung wurden nicht erhoben.
Die Entscheidung über den Vergütungsantrag erfolgt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen der §§ 63 ff. InsO sowie der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV).
___________________________________________________________________
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 800.378,09 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters 24.483,85 EUR.
Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 824.861,94 EUR.
___________________________________________________________________
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt insgesamt einen Zuschlag in Höhe von 50 %.
Im Einzelnen für die Geltendmachung von folgenden Angelegenheiten:
* Zuschlag für übertragende Sanierung = 10 %
* Zuschlag für Geschäftsführerhaftung = kein gesonderter Zuschlag geltend gemacht
* Zuschlag für Aus- und Absonderungsrechte = 10 %
* Zuschlag für Arbeitnehmerangelegenheiten = 10 %
* Zuschlag für Ermittlungen (Patentanmeldung) = 20 %
Maßgeblich für die Gewährung eines Zuschlags zur Vergütung des Insolvenzverwalters ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), ob der tatsächliche Arbeitsaufwand im konkreten Verfahren über das übliche Maß hinausgeht oder hinter diesem zurückbleibt. Entscheidend ist dabei, ob der Insolvenzverwalter durch die Bearbeitung des Verfahrens stärker oder schwächer als in vergleichbaren Fällen in Anspruch genommen wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18.12.2003 - IX ZB 453/02 und vom 25.04.2019 - IX ZB 65/18). Liegen besondere, über den Normalfall hinausgehende Erschwernisse vor, ist gemäß § 3 Abs. 1 InsVV eine Erhöhung der Vergütung angezeigt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2005 - IX ZB 249/04). Dies setzt jedoch eine sorgfältige Prüfung sämtlicher in Betracht kommender Umstände voraus. Die vom Verwalter geltend gemachten Zuschlagstatbestände sind einzeln zu bewerten und nachvollziehbar zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2003 - IX ZB 50/03).
Die Gewährung eines Zuschlags knüpft der BGH darüber hinaus an drei wesentliche Voraussetzungen: Zum einen muss die dem Insolvenzverwalter obliegende Aufgabe nach wertender Betrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls in rechtlicher oder abwicklungstechnischer Hinsicht eine überdurchschnittliche Bearbeitung erfordern (vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2003 - IX ZB 607/02). Zum anderen muss der Verwalter überdurchschnittlich stark in Anspruch genommen worden sein, gemessen an dem Aufwand in vergleichbaren Insolvenzverfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18.06.2009 - IX ZB 119/08 und vom 06.05.2010 - IX ZB 123/09). Schließlich ist ein Zuschlag nur dann gerechtfertigt, wenn die Abweichung vom Regelfall so erheblich ist, dass ohne eine zusätzliche Vergütung ein Missverhältnis entstünde (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2010 - IX ZB 154/09).
Zur Orientierung können nach Auffassung des BGH auch Entscheidungssammlungen anderer Gerichte sowie in der Literatur entwickelte Faustregeltabellen herangezogen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.01.2006 - IX ZB 277/05 und vom 09.10.2014 - IX ZB 71/14). Eine normative Bindungswirkung kommt diesen Hilfsmitteln jedoch nicht zu. Sie bedürfen stets der Prüfung und Anpassung im konkreten Einzelfall.
Letztlich ist für die Entscheidung über einen Gesamtzuschlag oder -abschlag eine angemessene Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vorzunehmen. Diese hat das Gericht nachvollziehbar zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04). Dabei ist eine Gesamtschau maßgeblich, die Überschneidungen berücksichtigt und sich auf eine in sich stimmige Bewertung des gesamten Verfahrensaufwands stützt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.04.2019 - IX ZB 65/18).
Eine übertragende Sanierung ist regelmäßig mit erheblichen zusätzlichen Belastungen des Insolvenzverwalters verbunden, die über den Umfang der Regelvergütung hinausgehen und grundsätzlich die Gewährung eines Zuschlags gemäß § 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigen. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Teil der hiermit verbundenen Mehrarbeit bereits im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens vorbereitet und erbracht wurde. Vor diesem Hintergrund hat der Insolvenzverwalter lediglich einen Zuschlag in Höhe von 10 % geltend gemacht. Eine doppelte Berücksichtigung derselben Tätigkeiten liegt somit nicht vor.
Nach § 3 Abs. 1 Buchst. a) InsVV kann ein Zuschlag insbesondere dann gewährt werden, wenn die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Tätigkeiten nicht nur vereinzelt angefallen sind, sondern in qualitativer und quantitativer Hinsicht einen wesentlichen Anteil an der Gesamttätigkeit des Insolvenzverwalters hatten und damit über das in vergleichbaren Verfahren Übliche hinausgingen.
Darüber hinaus kann eine über den üblichen Rahmen hinausgehende erhebliche Mehrbelastung des Insolvenzverwalters durch arbeitsrechtliche Fragestellungen sowie durch die Anzahl der im Verfahren betroffenen Arbeitnehmer einen Zuschlag rechtfertigen. Von einer solchen Überschreitung des normalen Umfangs ist regelmäßig dann auszugehen, wenn arbeitsnehmerbezogene Tätigkeiten mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen haben. Für eine sachgerechte und angemessene Abgrenzung des durch die Regelvergütung bereits abgegoltenen Tätigkeitsbereichs ist jedoch nicht schematisch auf die bloße Anzahl der Arbeitnehmer abzustellen, sondern maßgeblich auf Art, Umfang und Intensität der durch die Arbeitnehmer verursachten Angelegenheiten.
Schließlich kann auch eine allgemein aufwändige und überdurchschnittliche Ermittlung des Schuldnervermögens die Gewährung eines Zuschlags rechtfertigen. Im vorliegenden Fall kam es insbesondere im Zusammenhang mit der vorgenommenen Patentanmeldung zu einer erheblichen Mehrarbeit des Insolvenzverwalters, die deutlich über den regelmäßig zu erwartenden Ermittlungsaufwand hinausging.
Die Zuschlagstatbestände wurde seitens des Insolvenzverwalters begründet und sind nachvollziehbar dargelegt. Hinsichtlich der diesbezüglich erfolgten Ausführungen wird auf den Vergütungsantrag vom 09.12.2024 bzw. die Anpassung vom 03.12.2025 verwiesen.
Vor dem Hintergrund der Gesamtwürdigung der Mehrbelastung wird in diesem Bezug insgesamt ein Zuschlag in Höhe von 50 % für angemessen gehalten.
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III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 169 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Nordhorn, 12.01.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 7 IN 39/18 · Servario Networks GmbH · Insolvenzgericht Nordhorn
- Insolvenzgericht
- Nordhorn
- Aktenzeichen
- 7 IN 39/18
- Wirksam am
- 07.11.2025
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 200771
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Nordhorn, 05.11.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 7 IN 39/18 · Servario Networks GmbH · Insolvenzgericht Nordhorn
- Insolvenzgericht
- Nordhorn
- Aktenzeichen
- 7 IN 39/18
- Wirksam am
- 25.07.2023
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 200771
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 31.08.2023 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Nordhorn, 21.07.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 7 IN 39/18 · Servario Networks GmbH · Insolvenzgericht Nordhorn
- Insolvenzgericht
- Nordhorn
- Aktenzeichen
- 7 IN 39/18
- Wirksam am
- 13.12.2022
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 200771
Höchstvorsorglich wird das mündliche Verfahren für die Durchführung der besonderen Gläubigerversammlung angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Mittwoch, 21.12.2022, 10:00 Uhr, Saal 42, Amtsgericht Nordhorn, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- den Abschluss eines Vergleichs/Schiedsvertrages zur Beilegung/Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichen Streitwert:
1) Der Beklagte (Herr Schöbel als früherer Geschäftsführer der Schuldnerin) zahlt einen Betrag in Höhe von 360.000 € an die Insolvenzmasse auf das vom Insolvenzverwalter dafür eingerichtete Konto.
2) Die den laufenden Nrn. 46, 47 der Insolvenztabelle
zugrundeliegenden Forderungsanmeldungen von Herrn Schöbel / auch von Herrn Schöbel werden von allen anmeldenden Personen zurückgenommen.
3) Die Zahlung sowie die Rücknahme der Forderungen gemäß Ziffern 1 und 2 erfolgen binnen zwei Wochen nach Zustimmung der Gläubigerversammlung. Anderenfalls ist der Vergleich hinfällig.
4) Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
5) Mit Durchführung des Vergleichs ist der Rechtsstreit erledigt.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Nordhorn, 12.12.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 7 IN 39/18 · Servario Networks GmbH · Insolvenzgericht Nordhorn
- Insolvenzgericht
- Nordhorn
- Aktenzeichen
- 7 IN 39/18
- Wirksam am
- 28.07.2020
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 200771
GmbH, Bentheimer Straße 239, 48529 Nordhorn (AG Osnabrück, HRB 200771), vertr.
d.: 1. Daniel Demmer, als GF. d. Servario Networks GmbH, Stadtbergstr. 33,
48429 Rheine, (Geschäftsführer), 2. Fritz Schöbel, als GF. d. Servario Networks
GmbH, Brunnenstraße 39, 48531 Nordhorn, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im
schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 19.08.2020
bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist
angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine
Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der
Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Amtsgericht Nordhorn, 27.07.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 7 IN 39/18 · Servario Networks GmbH · Insolvenzgericht Nordhorn
- Insolvenzgericht
- Nordhorn
- Aktenzeichen
- 7 IN 39/18
- Wirksam am
- 18.09.2019
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 200771
GmbH, Bentheimer Straße 239, 48529 Nordhorn (AG Osnabrück, HRB 200771), vertr.
d.: 1. Daniel Demmer, als GF. d. Servario Networks GmbH, Stadtbergstr. 33,
48429 Rheine, (Geschäftsführer), 2. Fritz Schöbel, als GF. d. Servario Networks
GmbH, Brunnenstraße 39, 48531 Nordhorn, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf.
geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen
Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 23.10.2019
bestimmt.
Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen
und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen müssen
schriftlich bis zum 16.10.2019 bei Gericht eingegangen sein. Eingänge nach dem
letztgenannten Datum werden nicht berücksichtigt.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden vier
Wochen vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der
Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Nordhorn, 17.09.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 200771 HRB 200771: Servario Networks GmbH, Nordhorn, Bentheimer Straße 239, 48529 Nordhorn. Von Amts wegen gemäß § 395 FamFG gelöscht: Geschäftsführer: Schwienheer, Daniel, Rheine, *XX.XX.XXXX.
HRB 200771 HRB 200771: Servario Networks GmbH, Nordhorn, Bentheimer Straße 239, 48529 Nordhorn. Durch Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn (7 IN 39/18) vom 01.09.2018 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenz…
Forderungsprüfung 7 IN 39/18 · Servario Networks GmbH · Insolvenzgericht Nordhorn
- Insolvenzgericht
- Nordhorn
- Aktenzeichen
- 7 IN 39/18
- Wirksam am
- 04.09.2018
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 200771
239, 48529 Nordhorn (AG Osnabrück, HRB 200771), vertr. d.: 1. Daniel Demmer,
Stadtbergstr. 33, 48429 Rheine, (Geschäftsführer), 2. Fritz Schöbel,
Brunnenstraße 39, 48531 Nordhorn, (Geschäftsführer), ist am 01.09.2018 um 09:00
Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dirk Hofschulte, c/o Alpmann Fröhlich
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Bonhoefferstraße 10, 48282 Emsdetten, Tel.:
02572/875-29, Fax: 02572/875-36, E-Mail: lohmann@alpmann-froehlich.de,
Internet: www.alpmann-froehlich.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter
Beachtung des § 174 InsO bis zum 12.10.2018 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 24.10.2018, 09:00 Uhr, Saal 42,
Amtsgericht Nordhorn, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn eine Gläubigerversammlung
zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der
angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), siehe nächsten
Unterpunkt,
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,
Konkret:
Zustimmung zur Veräußerung des beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens an die
nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH, Gildkamp 10, 48529 Nordhorn, für einen
Kaufpreis in Höhe von 25.000,00 Euro.
· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
· eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
Ø Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist.
Ø Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
folgende:
Ø Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind,
werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der
Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahmen.
Ø Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat
nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen
und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden
soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Nordhorn,
Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Nordhorn, 03.09.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 7 IN 39/18 · Servario Networks GmbH · Insolvenzgericht Nordhorn
- Insolvenzgericht
- Nordhorn
- Aktenzeichen
- 7 IN 39/18
- Wirksam am
- 20.06.2018
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 200771
Networks GmbH, Bentheimer Straße 239, 48529 Nordhorn (AG Osnabrück, HRB
200771), vertr. d.: 1. Daniel Demmer, Stadtbergstr. 33, 48429 Rheine,
(Geschäftsführer), 2. Fritz Schöbel, Brunnenstraße 39, 48531 Nordhorn,
(Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am
12.06.2018 um 11:50 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die
Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse
erteilt worden. Der Beschluss ist für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle
des Amtsgerichts Nordhorn einsehbar.
Amtsgericht Nordhorn, 19.06.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 7 IN 39/18 · Servario Networks GmbH · Insolvenzgericht Nordhorn
- Insolvenzgericht
- Nordhorn
- Aktenzeichen
- 7 IN 39/18
- Wirksam am
- 12.06.2018
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 200771
Networks GmbH, Bentheimer Straße 239, 48529 Nordhorn (AG Osnabrück, HRB
200771), vertr. d.: 1. Daniel Demmer, Stadtbergstr. 33, 48429 Rheine,
(Geschäftsführer), 2. Fritz Schöbel, Brunnenstraße 39, 48531 Nordhorn,
(Geschäftsführer), ist am 12.06.2018 um 11:50 Uhr die vorläufige Verwaltung des
Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der
Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dirk Hofschulte, c
/o Alpmann Fröhlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Bonhoefferstraße 10, 48282
Emsdetten, Tel.: 02572/875-29, Fax: 02572/875-36, E-Mail:
lohmann@alpmann-froehlich.de, Internet: www.alpmann-froehlich.de bestellt
worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Nordhorn,
Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Nordhorn, 12.06.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 200771 HRB 200771: Servario Networks GmbH, Nordhorn, Bentheimer Straße 239, 48529 Nordhorn. Bestellt als Geschäftsführer: Schöbel, Fritz, Nordhorn, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Nam…
HRB 200771 HRB 200771:Autohof Günzburg Verwaltungs-GmbH, Nordhorn, Bentheimer Straße 239, 48529 Nordhorn.Die Gesellschafterversammlung vom 10.07.2014 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma), § 2 (Un…
HRB 200771 Autohof Günzburg Verwaltungs-GmbH, Nordhorn, Buddenbergsweg 7-9, 48529 Nordhorn. Änderung zur Geschäftsanschrift: Bentheimer Straße 239, 48529 Nordhorn.
HRB 200771 Autohof Günzburg Verwaltungs-GmbH, Nordhorn, Prollstraße 2, 48529 Nordhorn. Änderung zur Geschäftsanschrift: Buddenbergsweg 7-9, 48529 Nordhorn.
HRB 200771 Autohof Günzburg Verwaltungs-GmbH, Nordhorn (Prollstraße 2, 48529 Nordhorn). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 10.01.2007. Gegenstand: Betrieb eines Autohofes im Landkreis Günzb…
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