HRB 215869
SeNostic Health GmbH
aktuell 13 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Hannover
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Registerdaten
- Sitz
- Hannover
- Datenstand
- 2024-03-23
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
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Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
Zum ZeitstrahlÖffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Verteilungsverzeichnis 908 IN 481/22 - 4 - · SeNostic Health GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 908 IN 481/22 - 4 -
- Wirksam am
- 19.08.2026
- Registerbezug
- Hannover, HRB 215869
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hannover zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Rainer Michael Bähr, Schiffgraben 44, 30175 Hannover, Tel.: 0511 711041-0, Fax: 0511 71104110, Internet: www.hww.eu hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 300.000,00 EUR. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 300.000,00 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Hannover, 18.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 908 IN 481/22 - 4 - · SeNostic Health GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 908 IN 481/22 - 4 -
- Wirksam am
- 17.06.2024
- Registerbezug
- Hannover, HRB 215869
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 13.08.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hannover, 13.06.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Verteilungsverzeichnis 908 IN 481/22 - 4 - · SeNostic Health GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 908 IN 481/22 - 4 -
- Wirksam am
- 14.11.2023
- Registerbezug
- Hannover, HRB 215869
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hannover zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Rainer Michael Bähr, Schiffgraben 44, 30175 Hannover, Tel.: 0511 711041-0, Fax: 0511 71104110, Internet: www.hww.eu hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand, der für eine weitere Verteilung zur Verfügung steht, beträgt 2.250.000,00 EUR. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 2.250.000,00 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Hannover, 08.11.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 908 IN 481/22 - 4 - · SeNostic Health GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 908 IN 481/22 - 4 -
- Wirksam am
- 06.11.2023
- Registerbezug
- Hannover, HRB 215869
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 110 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 05.06.2023 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen. Seinen Antrag hat er durch den nachgereichten Schriftsetz vom 14.08.2023 ergänzt.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 5.634.357,50 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Es werden drei Zuschlagstatbestände für die Vergütung in der vorläufigen Insolvenzverwaltung geltend gemacht werden:
1. Betriebsfortführung über 75 %
Die Weiterführung des Geschäftsbetriebes während der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung führt grundsätzlich zu einem Vergütungszuschlag. Sowohl die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin als auch die Bemühungen um eine Sanierung gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Verwalters und können deshalb einen Zuschlag rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters mit erheblichen Erschwernissen verbunden waren. Ebenso zu berücksichtigen ist die Dauer der Betriebsfortführung. Der vorläufige Insolvenzverwalter übernahm neben dem operativen Geschäft auch die Funktionen als Arbeitgeber. Gekennzeichnet war sein Tätigkeitumfang u.a. durch die Führung der Insolvenzbuchhaltung, die Liquiditätsplanung, das Controlling, die Überwachung von Zahlungen und Implementierung eines Bestellprozederes. Die Schuldnerin befand sich ferner gerade im Umzug in neue Räumlichkeiten, weshalb der vorläufige Insolvenzverwalter auch hier verhandeln und organisieren musste. Besondere Schwierigkeiten ergaben sich während der gesamten Zeit hinsichtlich der Ab- und Bestimmungen innerhalb der Geschäftsleitung/Gesellschaftern und den Beteiligten des Unternehmens. Die Tätigkeiten in diesem Bereich waren zeit - und arbeitsintensiv und nahmen den vorläufigen Insolvenzverwalter und sein Team täglich und dauerhaft in Anspruch. Dieser erhebliche Mehraufwand ist bei der Bemessung des Zuschlags für Betriebsfortführung unzweifelhaft zu berücksichtigen, allerdings wird auch ein gesonderter Zuschlag für den damit verbundenen Geschäftsführerstreit beantragt, was bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wird. Fraglich ist daher, welche Zuschlagshöhe bei Gesamtbetrachtung angemessen erscheint. In der Kommentierung finden sich Zuschlagsspannen von 5% bis 110 % (Graeber, Online-Kommentar, 4. Auflage § 11 Rn. 147). Diese können als Anhaltspunkt dienen, es verbleibt aber im Ergebnis dabei, dass der Einzelfall zu betrachten ist. Für die Betriebsfortführung an sich wird in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um ein kleines Unternehmen mit einer geringen Arbeitnehmerzahl von 15 Personen und der Betriebsfortführung von ca. 5 Wochen handelt, ein "Grundzuschlag" von 25 % als angemessen angesehen. Grundzuschlagerhöhend werden die o.g. Schwierigkeiten, die allerdings auch im Zusammenhang mit dem weiteren Zuschlag "Geschäftsführerstreit" stehen, und der Tätigkeitsumfang des vorläufigen Insolvenzverwalters als Arbeitgeber (Arbeitnehmerangelegenheiten und Insolvenzgeldvorfinanzierung) berücksichtigt. Dass die Lohnbuchhaltung an Dritte delegiert wurde, ist bei der Entscheidungsfindung ebenfalls einbezogen worden. Es wird ein weiterer Zuschlag von 25 % zugebilligt. Aus den genannten Gründen erkennt das Gericht somit einen Gesamtzuschlag für die vorläufige Betriebsfortführung in Höhe von 50 % der Regelvergütung an.
2. Geschäftsführerstreit über 50 %
Wie bereits unter 1. erwähnt, ergab sich für den vorläufigen Insolvenzverwalter ein erheblicher Mehraufwand hinsichtlich der Abstimmung mit den Geschäftsführern und Beteiligten. Dieser begründete sich darin, dass rechtliche Unsicherheiten über die Bestellung bzw. Abberufung von Geschäftsführer bestehen. Es wird (auch gerichtlich) gestritten, wer von sieben potentiellen Personen als Geschäftsführer bestellt oder abberufen war. Diese rechtliche Problematik führte dazu, dass sich der vorläufige Insolvenzverwalter in kürzester Zeit in die zurückliegenden Gesellschafterbeschlüsse, -versammlungen, Protokolle und anwaltliche Stellungnahmen einarbeiten und diese werten musste, um schließlich entscheiden zu können, welcher Geschäftsführerentscheidung er im Ergebnis zustimmen konnte. Es gab erhöhten Klärungs- und Abstimmungsbedarf zwischen den "Parteien" um eine praktikable Lösung für die wirksame Vertretung der Schuldnerin zu finden. Dieses gelang dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verhandlungsgeschick und viel Zeit- und Arbeitsaufwand, über ein Normalverfahren hinausgehend war er durch konkrete Umstände in erheblicher Weise tätig. Ein Zuschlag wird daher bewilligt. Aufgrund des Sachzusammenhangs und der Überschneidung mit dem vorausgegangenen Zuschlag (Vertretungsregelung/Abstimmungserfordernis in der Betriebsfortführung) wird ein Zuschlag von 30 % der Regelvergütung gegeben.
3. Vorarbeiten für eine übertragende Sanierung/Verkauf d. Unternehmens über 55 %
Die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung kann einen Zuschlag rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass dem vorläufigen Verwalter die Erarbeitung eines Sanierungskonzeptes bereits in der vorläufigen Insolvenzverwaltung zugewiesen worden ist (Graeber, Online-Kommentar, 4. Auflage § 11 Rn. 191). Diese Zuweisung ist hier offensichtlich nicht gegeben. Eine ausdrückliche Beauftragung, eine übertragende Sanierung vorzubereiten, erfolgte nicht. Deswegen kann die Befürwortung eines Zuschlages allenfalls im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung gesehen werden und Teil der Gesamtplanung des vorläufigen Verfahrens sein. Im vorliegenden Verfahren war es buchstäblich notwendig, frühzeitig auf die Suche nach einem Investor zu gehen, damit die Fortführung des Betriebes überhaupt weiterlaufen konnte. Einnahmen aus der Betriebsfortführung wurden seinerzeit mangels Umsätzen nicht erzielt. Die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes machte daher die Suche nach einem Investor von Anfang an erforderlich. Der vorläufige Insolvenzverwalter führte mit drei Interessenten Verkaufsgespräche und bereitete den Unternehmenskaufvertrag ohne Hinzuziehung externer Dienstleister vor. Der endgültige Abschluss erfolgte jedoch erst im eröffneten Verfahren. Aus diesem Grund wird - ausschließlich für die vorbereitenden Tätigkeiten ohne reine Beauftragung - ein Zuschlag von 30 % gewährt.
Mit Schreiben vom 14.08.2023 hat der Insolvenzverwalter ergänzend einen Degressionsausgleich nach § 3 Abs. 1 c) InsVV berücksichtigt. In diesem Verfahren erhält der Insolvenzverwalter durch die Massemehrung und die weiteren mit diesem Beschluss gewährten Zuschläge bereits eine ausreichende und angemessene Vergütung, ein Degressionsausgleich zur Regulierung eines Missverhältnisses ist nicht ersichtlich und nicht zu gewähren.
Die Gesamtvergütung beläuft sich auf EUR.
Insgesamt wurde ein Zuschlag von 110 % gewährt, welcher den erheblichen Arbeitsaufwand des vorläufigen Verwalters (bei großer Masse) bei der Gesamtschau des vorläufigen Verfahrens ausreichend und angemessen würdigt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 27.10.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Verteilungsverzeichnis 908 IN 481/22 - 4 - · SeNostic Health GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 908 IN 481/22 - 4 -
- Wirksam am
- 21.09.2023
- Registerbezug
- Hannover, HRB 215869
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hannover zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Rainer Michael Bähr, Schiffgraben 44, 30175 Hannover, Tel.: 0511 711041-0, Fax: 0511 71104110, Internet: www.hww.eu hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand, der für die Verteilung bereit steht, beträgt 1.500.000,00 EUR. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 889.357,89 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Hannover, 20.09.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 908 IN 481/22 - 4 - · SeNostic Health GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 908 IN 481/22 - 4 -
- Wirksam am
- 28.06.2023
- Registerbezug
- Hannover, HRB 215869
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hannover, 27.06.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 908 IN 481/22 - 4 - · SeNostic Health GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 908 IN 481/22 - 4 -
- Wirksam am
- 12.04.2023
- Registerbezug
- Hannover, HRB 215869
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 06.06.2023 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hannover, 05.04.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 908 IN 481/22 - 4 - · SeNostic Health GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 908 IN 481/22 - 4 -
- Wirksam am
- 13.12.2022
- Registerbezug
- Hannover, HRB 215869
Das mündliche Verfahren wird für die Durchführung der besonderen Gläubigerversammlung angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Mittwoch, 21.12.2022, 09:30 Uhr, Saal 226, 2. Obergeschoss, Amtsgericht Hannover, Dienstgebäude Hamburger Allee 26, 30161 Hannover.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
" die Veräußerung des Unternehmens/Betriebes der Schuldnerin
" die Aufnahme eines Darlehens;
" insbesondere aufgrund der am 06.12.2022 angeordneten Neuabstimmung zum Antrag des Insolvenzverwalters auf Zustimmung zum Verkauf des schuldnerischen Geschäftsbetriebes inklusive Anlagevermögen, Umlaufvermögen und Forderungen gegen Gesellschafter und Geschäftsführer, Regressansprüche gegen Gesellschafter, Geschäftsführer und Dritte und insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche an die Alois Operation GmbH und Alois Data GmbH zu einem Kaufpreis von 6 Mio. Euro
" sowie zum Abschluss eines Massedarlehensvertrages
" und zur Betriebseinstellung
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 13.12.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 908 IN 481/22 - 4 - · SeNostic Health GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 908 IN 481/22 - 4 -
- Wirksam am
- 02.11.2022
- Registerbezug
- Hannover, HRB 215869
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Rainer Michael Bähr, Schiffgraben 44, 30175 Hannover, Tel.: 0511 711041-0, Fax: 0511 71104110, Internet: www.hww.eu.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 21.11.2022 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 30.11.2022, 09:30 Uhr, Saal 226, 2. Obergeschoss, Amtsgericht Hannover, Dienstgebäude Hamburger Allee 26, 30161 Hannover eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 02.11.2022
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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 908 IN 481/22 - 4 - · SeNostic Health GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 908 IN 481/22 - 4 -
- Wirksam am
- 28.09.2022
- Registerbezug
- Hannover, HRB 215869
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 27.09.2022
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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 215869 HRB 215869: SeNostic Health GmbH, Hannover, Feodor-Lynen-Straße 21, 30625 Hannover. Die Gesellschafterversammlung vom 29.05.2019 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere die Änderung in § …
HRB 215869 HRB 215869: SeNostic Health GmbH, Hannover, Feodor-Lynen-Straße 21, 30625 Hannover. Die Gesellschafterversammlung vom 09.04.2018 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere die Änderung in § …
HRB 215869 HRB 215869: SeNostic Health GmbH, Hannover, Feodor-Lynen-Straße 21, 30625 Hannover. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 28.09.2017. Geschäftsanschrift: Feodor-Lynen-Straße 21, 306…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.