HRB 13854
Seniorenresidenz Weinbrenner Am Rosenberg GmbH
aktuell 6 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Rosenbergstraße 27, 56579 HardertGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Hardert
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 12.08.2024
- Datenstand
- 2025-10-28
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Sabine Wietfeld
Berlin
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
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Abrufstand 2025-10-28 Registerinformationen ansehenGegenstand des Unternehmens
Der Betrieb eines Alten- und Seniorenheimes auf dem Grundbesitz in Hardert, Auf dem Rosenberg -Grundbuch von Hardert Blatt 482-, sowie der Betrieb von weiteren Alten- und Seniorenheimen aller Art. Die Gesellschaft kann sich an anderen, gleichen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen, gleich in welcher Rechtsform sie betrieben werden und in welcher weise die Beteiligung erfolgt, und zwar soweit sie dem Unternehmenszweck dienlich und förderlich sind. Die Gesellschaft kann weiterhin Zweigniederlassungen gründen.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 21 IN 63/24 · Seniorenresidenz Weinbrenner Am Rosenberg GmbH · Insolvenzgericht Neuwied
- Insolvenzgericht
- Neuwied
- Aktenzeichen
- 21 IN 63/24
- Wirksam am
- 02.07.2026
- Registerbezug
- Montabaur, HRB 13854
Durch Beschluss vom 24.05.2024 wurde Rechtsanwältin Mechthild Greve zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schriftsatz vom 07.04.2026 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und ihrer Auslagen.
Gemäß § 63 Abs. 3 InsO wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters
gesondert vergütet. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält demnach in der Regel
25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf
das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, § 63 Abs. 3
Satz 2 InsO. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der
vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der
vorläufigen Verwaltung unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst, § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV.
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gelten die Vorschriften des ersten Abschnittes der InsVV, soweit nach §§ 11 bis 13 InsVV nichts anderes bestimmt ist.
Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, § 11 InsVV.
Nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter in der Regel von den ersten 35.000,00 Euro der Insolvenzmasse 40 %. Von dem Mehrbetrag bis zu 70.000 EUR erhält der Insolvenzverwalter 26 %. Von dem Mehrbetrag bis zu 350.000 EUR erhält der Insolvenzverwalter 7,5 % und von dem Mehrbetrag bis zu
700.000 EUR erhält der Verwalter 3,3 %.
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des vorläufigen Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen, §§ 10, 3 InsVV.
Vorliegend beträgt die Berechnungsgrundlage 402.244,21 EUR.
Im vorliegenden Verfahren wird zudem eine Erhöhung von insgesamt 62,5 % beantragt.
Die Insolvenzverwalterin macht hierbei zum einen einen Zuschlag durch die Betriebsfortführung des schuldnerischen Unternehmens in Höhe von 12,5 % geltend.
Die Betriebsfortführung erfolgte für ca. zwei Monate, der Betrieb zählte 58 Arbeitnehmer. Durch die Verwalterin musste im Rahmen der Fortführung laufend die Liquidität überwacht werden. Dies war im vorliegenden Fall besonders kompliziert, da es sich bei dem Betrieb um einen Pflegebetrieb handelt und die Krankenversicherungen zeitverzögert abrechnen und mit Vorschüssen gearbeitet wird. Zudem musste ein besonderes Augenmerk auf die Taschengeldkonten der Bewohner gelegt werden. Die Aufbuchungen und Klärungen stellten einen Mehraufwand für die Verwalterin dar.
Vor diesem Hintergrund ist die Betriebsfortführung als erhebliche Mehrbelastung anzusehen, welche nicht durch den vergütungsrechtlichen Normalfall abgedeckt wird.
Es wurde die durch die Rechtsprechung verlangte Vergleichsberechnung durchgeführt.
Unter Beachtung des Mehraufwands und unter Berücksichtigung der Vergleichsberechnung, welche den Überschuss aus der Betriebsfortführung berücksichtigen lässt, ergibt sich ein angemessener Zuschlag in Höhe von 12,5 %.
Des Weiteren macht die Insolvenzverwalterin einen Zuschlag in Höhe von 25 % im Hinblick auf die übertragene Sanierung geltend.
Es musste mit mehreren Übernahmeinteressenten in Vertragsverhandlungen eingetreten werden.
Die Bemühungen, welche im Zusammenhang mit der Sanierung stehen, spiegeln sich nicht im vergütungsrechtlichen Normalfall wider.
Ein Zuschlag in Höhe von 25 % erscheint folglich angemessen.
Zudem wird ein Zuschlag von weiteren 25 % für die Vielzahl an Arbeitnehmerangelenheiten geltend gemacht.
Der Betrieb beschäftigte insgesamt 58 Mitarbeiter. Durch die Insolvenzverwalterin war hier eine Insolvenzgeldvorfinanzierung durchgeführt und organisiert worden, damit die Arbeitnehmer nicht vom Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitskraft Gebrauch machen. Darüber hinaus hatte sich die Geschäftsführung für Rückfragen zurückgezogen und war nicht mehr erreichbar. Dies stellte die Insolvenzverwalterin zusätzlich vor einen Mehraufwand.
Ein Zuschlag von 25 % erscheint auch hier angemessen.
Insgesamt ergibt sich somit ein Zuschlag von 62,5 %.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Neuwied, 01.07.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 21 IN 63/24 · Seniorenresidenz Weinbrenner Am Rosenberg GmbH · Insolvenzgericht Neuwied
- Insolvenzgericht
- Neuwied
- Aktenzeichen
- 21 IN 63/24
- Wirksam am
- 02.08.2024
- Registerbezug
- Montabaur, HRB 13854
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Mechthild Greve, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261- 304 79-0, Fax: 0261-911 47 29, E-Mail: koblenz@lieser-rechtsanwaelte.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 16.09.2024 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht werden folgende Termine abgehalten:
1. am:
Mittwoch, 28.08.2024, 10:00 Uhr, Saal 101, 1. Stock, Amtsgericht Neuwied, Hermannstr. 39, 56564 Neuwied
eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Insolvenzverwalterin (Berichtstermin);
der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
2. Das Verfahren zur Forderungsprüfung wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 15.10.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (16.09.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (15.10.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Neuwied, 02.08.2024
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Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agnr.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 21 IN 63/24 · Seniorenresidenz Weinbrenner Am Rosenberg GmbH · Insolvenzgericht Neuwied
- Insolvenzgericht
- Neuwied
- Aktenzeichen
- 21 IN 63/24
- Wirksam am
- 24.05.2024
- Registerbezug
- Montabaur, HRB 13854
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Neuwied, 24.05.2024
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HRB 13854 HRB 13854: Seniorenresidenz Weinbrenner Am Rosenberg GmbH, Hardert, Rosenbergstraße 27, 56579 Hardert. Nicht mehr Geschäftsführer: Remy, Monika, geb. Zeitz, Langenbach, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsfüh…
HRB 13854 HRB 13854: Seniorenresidenz Weinbrenner Am Rosenberg GmbH, Hardert, Rosenbergstraße 27, 56579 Hardert. Nicht mehr Geschäftsführer: Blümel, Werner, Langenbach, *XX.XX.XXXX.
HRB 13854 HRB 13854: Seniorenresidenz Weinbrenner Am Rosenberg GmbH, Hardert, Am Rosenberg, 56579 Hardert. Änderung der Geschäftsanschrift: Rosenbergstraße 27, 56579 Hardert. Bestellt als Geschäftsführer: Blümel, Wern…
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