HRB 202833
Seniorendomizil Hoheneggelsen GmbH
aktuell 5 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Söhlde
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Registerdaten
- Sitz
- Söhlde
- Datenstand
- 2024-04-08
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 55 IN 14/21 · Seniorendomizil Hoheneggelsen GmbH i. L. · Insolvenzgericht Hildesheim
- Insolvenzgericht
- Hildesheim
- Aktenzeichen
- 55 IN 14/21
- Wirksam am
- 16.08.2022
- Registerbezug
- Hildesheim, HRB 202833
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Antrag des Insolvenzverwalters auf Bewilligung eines Vorschusses auf seine Vergütung und Auslagen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hildesheim, 15.08.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 55 IN 14/21 · Seniorendomizil Hoheneggelsen GmbH i. L. · Insolvenzgericht Hildesheim
- Insolvenzgericht
- Hildesheim
- Aktenzeichen
- 55 IN 14/21
- Wirksam am
- 13.07.2022
- Registerbezug
- Hildesheim, HRB 202833
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 125 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.03.2022 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 430.445,92 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Bei der Feststellung der Berechnungsmasse sind die vom vorläufigen Insolvenz-verwalter ermittelten Ansprüche aus Insolvenzanfechtung nicht zu berücksichtigen. Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann sich auch auf künftige Anfechtungsansprüche erstrecken. Hat er sich um Feststellung ihrer Voraussetzungen bemüht und haben diese Bemühungen einen erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausgemacht, kann dafür die Gewährung eines Zuschlags in analoger Anwendung der´s § 3 InsVV gerechtfertigt sein (BGH, NZI 2004, 444f., BGH Beschluss vom 14.12.2005 - IX ZB 268/04).
Auch in dem vom vorläufigen Insolvenzverwalter angeführten Beschluss des BGH, Beschluss vom 20.11.2014 - IX ZR 275/13 heißt es:
Der Anfechtungsanspruch entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (RGZ 30, 71f.; BGHZ 15, 333f.; BGHZ 101, 286f., BGH NZI 2004, 444f.; ZInsO 2009, 495; NZI 2001, 73; NZI 2001, 323; NZI 2013, 147; NZI 2013, 393). Selbst wenn der Anspruch jedoch bereits mit der Verwirklichung des Anfechtungstatbestandes entstehen und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur eine aufschiebende Be-dingung, keine Anspruchsvoraussetzung, darstellen würde, änderte sich im Ergebnis nichts.
Damit steht fest, dass bezüglich der Ansprüche aus Insolvenzanfechtung allenfalls eine Berücksichtigung in Form der Gewährung eines Zuschlags erfolgen kann. Die Berechnungsmasse wird jedoch nicht um den entsprechenden Betrag erhöht. Da hier Anfechtungsansprüche in nicht unerheblichem Maße vom vorläufigen Insolvenz-verwalter ermittelten wurden, ist ein weiterer Zuschlag von 10% zu gewähren.
II.
1. Die Zuschläge in Höhe von 75% bezüglich der Betriebsfortführung sind nach den Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters angemessen. Bezüglich der Schwierigkeit von Mitarbeiterfragen wird hier davon ausgegangen, dass ein Zuschlag von 10% als angemessen anzusehen ist. Für die Kommunikation nach außen, Auseinandersetzung mit dem Verpächter sowie Vergleichsverhandlungen ist ein Zuschlag von jeweils 10% angemessen, Hinzu kommt ein weiterer Zuschlag von 10% für die Feststellung von Anfechtungsansprüchn. Insgesamt sind damit Zuschläge von 125% festzusetzen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 22.05.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
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