HRB 4399

Sellner Holding GmbH

Amtsgericht Ansbach · Bayern

aktuell 25 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Neuendettelsau

Eine vollständige Geschäftsanschrift ist hier derzeit noch nicht verfügbar.

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Neuendettelsau
Datenstand
2024-12-11
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2024-12-11

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

CD lokal vorhanden

Chronologischer Auszug

Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

Abrufstand 2024-12-11 Chronologischen Auszug ansehen
DK lokal vorhanden

Dokumentenansicht

Archivierte Satzungen, Anmeldungen und weitere Dokumente aus dem Registerordner.

12 archivierte Dokumente Dokumente ansehen
VÖ lokal vorhanden

Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

25
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 2 IN 37/11 · Sellner Holding GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
Insolvenzgericht
Ansbach
Aktenzeichen
2 IN 37/11
Wirksam am
13.06.2025
Registerbezug
Ansbach, HRB 4399
2 IN 37/11

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Sellner Holding GmbH, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau, vertreten durch den Geschäftsführer Kampling Hermann
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4399
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Siegfried Beck, Karlsplatz 2, 91522 Ansbach, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Gesamtbetrag

in Abzug zu bringender Vorschuss

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 24.10.2023 bzw. vom 05.12.2023 sowie der weiteren Stellungnahme vom 14.03.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um XXX %.
Einige Tatbestände, die zu einer Abweichung von der Regelvergütung führen, sind gesetzlich in § 3 InsVV geregelt; dieser enthält aber keine abschließende Aufzählung (siehe hierzu auch BGH Beschluss vom 08.03.2012, AZ: IX ZB 162/11) und ist offen für die Besonderheiten des konkreten Insolvenzverfahrens. Die Rechtsprechung hat zahlreiche weitere Faktoren anerkannt (siehe hierzu insbesondere: H/W/F, Insolvenzrechtliche Vergütung, 4. Auflage 2007, § 3 InsVV, Rn. 2; Nowak in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2007; Anhang zu § 65 InsO, § 3 InsVV Rn. 12 ff.)
Im vorliegenden Verfahren liegen wegen der Abweichung vom Normalfall und dem damit verbundenen Sonderaufwand folgende Erhöhungstatbestände vor, welche eine angemessene Vergütung in Bezug auf Umfang und Schwierigkeit im Einzelfall sicherstellen sollen:
- Insolvenzgeldabwicklung: Die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen rechtfertigt nur dann einen Zuschlag zur Regelvergütung, wenn deren Bearbeitung den Verwalter erheblich in Anspruch genommen hat. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn im Insolvenzverfahren mehr als 20 Arbeitsverhältnisse zu bearbeiten sind. Hintergrund ist, dass der erhebliche Mehraufwand des Insolvenzverwalters für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben oder Insolvenzgeldvorfinanzierung regelmäßig nicht durch eine höhere Berechnungsgrundlage aufgefangen wird.
Die Zahl der Arbeitnehmer eines schuldnerischen Unternehmens allein rechtfertigt jedoch keinen Zuschlag für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben. Erforderlich für einen Zuschlag sind Tätigkeiten, welche über die bloße Personalverwaltung durch das schuldnerische Unternehmen im Rahmen einer Betriebsfortführung hinausgehen und vom Insolvenzverwalter zu erfüllen sind.
Im vorliegenden Fall wurden bereits im Antragsverfahren - parallel zur Fortfühung des Geschäftsbetriebes - Verhandlungen über die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 32 Mitarbeiter geführt. Ferner wurden mit der finanzierenden Bank sowie der Agentur für Arbeit diverse Verhandlungen geführt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens waren noch diverse - zeitlich intensive - nachgelagerte Tätigkeiten zu erfüllen. Ein Erhöhungsfaktor von XXX % erscheint angemessen.
siehe hierzu auch: BGH Beschluss vom 12.09.2019 IX ZB 65/18, BGH Beschluss vom 28.09.2006 IX ZB 212/03
- Betriebsfortführung: Die Gewährung eines Zuschlags für die Betriebsfortführung umfasst eine pauschale Abgeltung aller in diesem Kontext erbrachten Tätigkeiten, die bei der Fortführung eines insolvenzbelasteten Unternehmens notwendig zu erbringen sind. Notwendiger Bestandteil jeder Unternehmensfortführung ist neben der operativen Führung des Unternehmens einschließlich des allgemeinen und regelmäßigen Geschäftsverkehrs selbst die Übernahme der Arbeitgeberfunktion. Ebenfalls vergütungsrechtlich einer Betriebsfortführung zuzuordnen ist die Nutzung und Einführung betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente sowie der Aufbau einer Finanzbuchhaltung, die Durchsicht von Geschäftsunterlagen bzw. der geordnete Aufbau einer möglicherweise mangelhaften Lohn- und Personalbuchhaltung sowie der Personalwirtschaft. Charakterisiert wird der Aufwand auch durch die Dauer der Betriebsfortführung und die Größe des fortgeführten Betriebs. Nach Stimmen in der Literatur soll grundsätzlich in Abhängigkeit von der Entwicklung der Insolvenzmasse wie der Berechnungsgrundlage, der Art und Dauer der Betriebsfortführung, der operativ getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen, des persönlichen Einsatzes des Verwalters sowie der haftungsrechtlichen Risiken und des leistungswirtschaftlichen Sanierungserfolges ein Zuschlag zum Regelsatz zugebilligt werden.
Im vorliegenden Verfahren wurde der Betrieb durch den Insolvenzverwalter fortgeführt. Dies inkludierte auch den Forderungseinzug, die Kassenführung sowie die Aufbereitung und Prüfung der Finanz- und Lohnbuchhaltung der Schuldnerin. Ferner ergab sich durch die Betriebsfortführung eine Vermehrung der Masse, sodass nach Durchführung einer Vergleichsberechnung ein Mehraufwand von XXX % gerechtfertigt ist.
siehe hierzu auch: BGH Beschluss vom 21.7.2016 IX ZB 70/14, BGH Beschluss vom 08.03.2012 IX ZB 162/11, BGH Beschluss vom 07.10.2010 IX ZB 115/08, BGH Beschluss vom 16.10.2008 IX ZB 179/07
- Führung der weiteren Holding-Gesellschaften: Aufgrund der Konzern-Struktur einer Holdinggesellschaft, mussten durch den Insolvenzverwalter auch die sieben solventen operativen Gesellschaften der Sellner-Gruppe fortgeführt, stabilisiert und letztendlich veräußert werden. Diese -strategische Steuerung- hatte zahlreiche intensive und rechtlich anspruchsvolle Verhandlungen zur Folge. Neben der Steuerung und Führung der Tochterunternehmen, ist auch das Tätigwerden in mehreren unterschiedlichen Geschäftsbereichen und mehreren Betriebsstätten - teilweise mit Auslandsbezug - zu honorieren. Ein Zuschlag von XXX % erscheint am gemessenen Aufwand angemessen.
siehe hierzu auch: Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Auflage 2021 Teil A § 5 Rn. 209; Kübler/Prütting/Bork/Jacobi, Kommentar zur Insolvenzordnung, Bd. 5 § 3 InsVV Rn. 116; LG Braunschweig, Beschl. v. 29.1.2001 - 8 T 947/00, Rpfleger 2001, 315
- Internationaler Investorenprozess: Die Größe und Konzernstruktur der Sellner-Gruppe machte den Verkaufsprozess zu einer erheblichen rechtlichen und zeitintensiven Tätigkeit. Dies beinhaltete unter anderem folgende Angelegenheiten:
a) Rechtliche Probleme des M & A Prozesses
- Beendigung der Umsatzsteuerorganschaft der Sellner Holding GmbH mit deren deutschen Tochtergesellschaften
- Vergleichsvereinbarungen aufgrund Vertriebsvereinbarung
- Abschluss einer Verwertungs- und Kostentragungsvereinbarung sowie Abrechnungsvereinbarung aufgrund eines bestehenden Konsortialkreditvertrages
- Auflösung der organisatorischen Gruppenstruktur
- Klärung Inhaber gewerblicher Schutzrechte im Hinblick auf den Verkaufsprozess
Aufgrund der genannten Besonderheiten bei der Entflechtung der Beteiligungssturkuren und dem daraus resultierenden erheblichen Mehraufwand erscheint ein Zuschlag von XXX % gerechtfertigt.
siehe hierzu auch: Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Auflage 2021 Teil A § 5 Rn. 209; Kübler/Prütting/Bork/Jacobi, Kommentar zur Insolvenzordnung, Bd. 5 § 3 InsVV Rn. 116; Zimmer, InsVV, 2. Auflage 2021, § 3 Rn. 145, 164
b) Gesellschaftliche Themenkomplexe im Rahmen der Sanierungsbemühungen
- Gesellschafterdarlehen zweier Tochterfirmen
- Schaffung der amerikanischen Verkaufsstruktur
- Verwertung von Geschäftsanteilen in Zusammenhang mit der DAHH Vermögensverwaltung GmbH inklusive Vergleichsabschluss
- Auflösung der amerikanischen Fremdfinanzierungsstruktur inklusive Befriedigung der Forderungen aller beteiligten nordamerikanischen Kreditinstitute
Aufgrund der lang andauernden und Komplexen Verhandlungen, welcher evident vom Normalverfahren abweicht, erscheint ein Zuschlag von XXX % gerechtfertigt.
siehe hierzu auch: Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Auflage 2021 Teil A § 5 Rn. 209; Kübler/Prütting/Bork/Jacobi, Kommentar zur Insolvenzordnung, Bd. 5 § 3 InsVV Rn. 116; Zimmer, InsVV, 2. Auflage 2021, § 3 Rn. 145
c) Verwertung und Übertragung der Beteiligungen der nichtinsolventen Gesellschaften
Dies umfasste die folgenden Beteiligungen:
- Strähle + Hess GmbH/Strähle + Hess USA Inc.: erhebliche Komplexität der Dealstrukturen - Zuschlag XXX %
- Schäfer-Oesterle GmbH/Schäfer-Oesterle Kft: steuerrechtliche Problematiken und insensive und langwierige Verhandlungen - Zuschlag XXX %
- Sellner Corp.: Folgeproblematiken aufgrund Umwelthaftungsrisiken, Ansprüche einer weiteren Gesellschaft sowie Mithaftung von Pensionsverbindlichkeiten - Zuschlag XXX %
- Angell Demmel Notrht America Corporation: komplexe und intensive Verhandlungen inklusive Vergleichsabschluss mit Auslandsbezug - Zuschlag XXX %
- Angell Demmel Asia Ltd.: komplexe rechtliche Prüfung von Haftungsansprüchen aus Darlehensverbindlichkeiten mit mehreren anderen Firmen sowie Einbeziehung von chinesischem Steuerrecht - Zuschlag XXX %
Für alle beteiligten Firmen wurden komplexe Verträge ausgearbeitet, welche teilweise auch aufgrund des Auslandsbezuges erheblichen Aufwand des Insolvenzverwalter erforderten. Ein kummulierter Zuschlag für den Themenkomplex Verwertung und Übertragung der Beteiligungen der nichtinsolventen Gesellschaften in Höhe von XXX % erscheint angemessen.
- Liquidation und Abwicklung der weiteren Beteiligungen: Sowohl die amerikanischen Beteiligungen als auch die asiatische Beteiligung der Schuldnerin waren zu liquidieren. Dies umfasste insbesondere: die Prüfung der Vermögenslage, das Fassen von Gesellschafterbeschlüssen, die Durchführung und Liquidation unter Beachtung der jeweiligen nationalen Liquidationsvorschriften.
Allein für die Ausarbeitung eines Liquidationsplans erkennt die Rechtsprechung Zuschläge bis zu 300 % an [vgl. Keller in: Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Aufl. 2021, Die Erhöhung oder Kürzung der Vergütung nach § 3 InsVV - ebenso Nowak in: Münchener Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2007, § 3 InsVV, Hess, Insolvenzrecht, 2. Aufl. 2013, § 3 InsVV und Prasser/Stoffler in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 3/2020, § 3 InsVV]. Ein Zuschlag in Höhe von XXX % erscheint gerechtfertigt.
- Anfechtungsansprüche: Im vorliegenden Fall wurde eine Vielzahl von zum Teil komplexen Anfechtungsansprüchen ermittelt und geltend gemacht. Hierbei kam es zu sehr arbeits- und zeitintensiven Korrespondenzen. Dadurch wurde der Insolvenzverwalter stärker als in einem Regelverfahren in Anspruch genommen. Nach der Vergleichsberechnung erscheint ein Zuschlag von XXX % angemessen.
siehe hierzu auch: BGH Beschluss vom 19.09.2013, IX ZB 122/11, LG Potsdam, Beschluss vom 05.01.2006 5 T 65/05; AG Dresden, Beschl. v. 12.11.2004 - 558 IN 163/99
- Außergewöhnliche Masseanreicherung/Degressionsausgleich: Voraussetzung hierfür ist, dass die Masse durch einen erheblichen Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters gemehrt oder durch diesen eine zusätzliche Masse festgestellt wurde sowie dass die Regelvergütung angesichts der Tätigkeiten des Insolvenzverwalters als unangemessen anzusehen ist. Die Massemehrung im vorliegenden Verfahren ist durch einen weit überobligarotischen Einsatz des Verwalters bedingt, wodurch im Ergebnis eine höhere Masse erwirtschaftet wurde.
Insbesondere verbunden mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Realisierung von Anfechtungsrechten, gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen und Haftungsansprüchen.
Den von § 3 I lit. c InsVV vorausgesetzten erheblichen Arbeitsaufwand hat der Verwalter substanziiert vorgetragen.
Diese anhaltenden aktiven Verhandlungen des Insolvenzverwalters sind durch einen Zuschlag auszugleichen. Gemäß Beschluss des BGH vom 08.03.2012 IX ZB 162/11 ist für die Gewährung eines konkreten Zuschlags anhand einer Vergleichsberechnung zu berücksichtigen, in welchem Umfang sich die Berechnungsgrundlage und folgerichtig auch die Regelvergütung erhöht hat. Vergleicht man die Regelvergütung zuzüglich Zuschlag ohne Massemehrung mit der Regelvergütung mit Massemehrung ohne Zuschlag, ergibt der Differenzbetrag einen rechnerischen Zuschlag von XXX %.
siehe hierzu auch: BGH Beschluss vom 08.11.2012 IX ZB 139/10Grundsätzlich ist zu beachten, dass im Rahmen der Abwicklung des Insolvenzverfahrens in erheblichem Umfang ausländisches Recht zu prüfen und anzuwenden war, was eine Belastung außerhalb der Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters liegt. Insgesamt 5 ausländische - darunter 4 außereuropäische - Tochtergesellschaften gehörten zur insolventen Holdinggesellschaft. Dabei war darauf abzustellen, dass das ausländische Recht für das Gesamtverfahren durchaus prägend gewesen ist, denn es ist stets ein sachgerechtes Verhältnis zwischen der Bedeutung des Auslandsbezuges und der Gesamtmasse herzustellen. Der Verwalter erbrachte die Leistungen mit starkem ausländischem Bezug weitgehend selbst bzw. mit eigenen Mitarbeitern. Noch dazu in unterschiedlichen Geschäftsbereichen der Tochtergesellschaften/Mutterholding, daher sind dies durchweg Sonderaufgaben, die in jedem Fall einen besonderen Zuschlag begründen.
Im Hinblick auf eine Gesamtschau erscheint daher ein kumulierter Zuschlag von XXX % insbesondere im Hinblick auf Umfang und Dauer des vorliegenden Verfahrens angemessen. Dies beinhaltet bereits einen Abschlag von XXX %, da aufgrund der Vielzahl der komplexen Tätigkeiten, die in diesem Insolvenzverfahren zu erbringen waren und der damit einhergehenden Anzahl von Erhöhungstatbeständen nicht auszuschließen ist, dass Überschneidungen zwischen den einzelnen Erhöhungstatbeständen möglich sein könnten.
Die vom Verwalter vorgebrachten ausführlichen Erläuterungen zu den einzelnen Erhöhungsgründen waren anhand der Akte nachvollziehbar und sind nicht zu beanstanden. Sie blieben zudem jeweils in dem von Literatur und Rechtsprechung gefestigten Rahmen.
Die vorgefundenen Bedingungen wichen von einem Regelverfahren deutlich ab.
Gründe für einen Abschlag durch das Gericht waren nicht ersichtlich. Eine tatsächliche Erleichterung der Verwaltung durch das vorläufige Insolvenzverfahren war nicht erkennbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist geklärt, dass das Insolvenzgericht berechtigt und verpflichtet ist zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt war.
Ein Insolvenzverwalter darf, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen aus der Masse entnehmen.
Im vorliegenden Verfahren erbrachten die beauftragten Dienstleister nur Zuarbeiten, welche im Übrigen bei den bemessenen Zuschlägen bereits Berücksichtigung fanden.
siehe hierzu auch: BGH Beschluss vom 17.09.1998 IX ZR 237/97; BGH Beschluss vom 11. November 2004 IX ZB 48/04; BGH Beschluss vom 23. März 2006 IX ZB 130/05; BGH Beschluss vom 03.07.2008 IX ZB 167/07
Die Beauftragung von Dienstleistern wurde vorliegend auch vom Insolvenzgericht entsprechend berücksichtigt.

Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 24.10.2023 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um XXX % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
oder bei dem
Landgericht Ansbach
Promenade 4
91522 Ansbach

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 10.06.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 2 IN 37/11 · Sellner Holding GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
Insolvenzgericht
Ansbach
Aktenzeichen
2 IN 37/11
Wirksam am
15.04.2025
Registerbezug
Ansbach, HRB 4399
2 IN 37/11

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Sellner Holding GmbH, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau, vertreten durch den Geschäftsführer Kampling Hermann
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4399
- Schuldnerin -

Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 101.653.677,27 EUR steht ein Betrag von 5.208.878,57 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 14.04.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 2 IN 37/11 · Sellner Holding GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
Insolvenzgericht
Ansbach
Aktenzeichen
2 IN 37/11
Wirksam am
19.07.2024
Registerbezug
Ansbach, HRB 4399
2 IN 37/11

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Sellner Holding GmbH, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau, vertreten durch den Geschäftsführer Kampling Hermann
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4399
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Heinz Wenzel wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 23.04.2024 bzw. 15.07.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Stundensatz von BETRAG € übersteigt den durch § 17 InsVV (§ 17 InsVV a.F.in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung) vorgegebenen Rahmen von 35,00 € bis 95,00 € je Stunde. Dies kann angesichts der Tätigkeiten des Gläubigerausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation jedoch gerechtfertigt sein. Das Insolvenzgericht kann die individuelle Festsetzung für die einzelnen Mitglieder aufgrund von außergewöhnlichen Besonderheiten oder Erschwernissen des Verfahrens, aber auch den besonderen Tätigkeiten oder Leistungen sowie der Qualifikation des Gremienmitgliedes vornehmen (vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 17 Rn. 28).
Die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes liegen nach Ansicht des Gerichts vor. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds berücksichtigt. Auf die Begründung zum Stundensatz im Antrag des Gläubigerausschussmitglieds wird Bezug genommen.
In der Stellungnahme des Insolvenzverwalters vom 15.05.2024 bzw. 12.07.2024 wurden keine Einwände gegen die antragsgemäße Festsetzung erhoben.
Für 88,6286 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für die nachgewiesenen und dargelegten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, den festgesetzten Betrag an das Mitglied des Gläubigerausschusses auszuzahlen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
oder bei dem
Landgericht Ansbach
Promenade 4
91522 Ansbach

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 17.07.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 2 IN 37/11 · Sellner Holding GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
Insolvenzgericht
Ansbach
Aktenzeichen
2 IN 37/11
Wirksam am
03.07.2024
Registerbezug
Ansbach, HRB 4399
2 IN 37/11

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Sellner Holding GmbH, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau, vertreten durch den Geschäftsführer Kampling Hermann
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4399
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 23.04.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Stundensatz von BETRAG € übersteigt den durch § 17 InsVV (§ 17 InsVV a.F.in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung) vorgegebenen Rahmen von 35,00 € bis 95,00 € je Stunde. Dies kann angesichts der Tätigkeiten des Gläubigerausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation jedoch gerechtfertigt sein. Das Insolvenzgericht kann die individuelle Festsetzung für die einzelnen Mitglieder aufgrund von außergewöhnlichen Besonderheiten oder Erschwernissen des Verfahrens, aber auch den besonderen Tätigkeiten oder Leistungen sowie der Qualifikation des Gremienmitgliedes vornehmen (vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 17 Rn. 28).
Die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes liegen nach Ansicht des Gerichts vor. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds berücksichtigt. Auf die Begründung zum Stundensatz im Antrag des Gläubigerausschussmitglieds wird Bezug genommen.
In der Stellungnahme des Insolvenzverwalters vom 15.05.2024 wurden keine Einwände gegen die antragsgemäße Festsetzung erhoben.
Für 88,2866 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für die nachgewiesenen und dargelegten Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, den festgesetzten Betrag an das Mitglied des Gläubigerausschusses auszuzahlen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
oder bei dem
Landgericht Ansbach
Promenade 4
91522 Ansbach

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 01.07.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 2 IN 37/11 · Sellner Holding GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
Insolvenzgericht
Ansbach
Aktenzeichen
2 IN 37/11
Wirksam am
23.11.2023
Registerbezug
Ansbach, HRB 4399
2 IN 37/11

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Sellner Holding GmbH, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau, vertreten durch den Geschäftsführer Kampling Hermann
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4399
- Schuldnerin -

Der Insolvenzverwalter hat seinen Antrag auf Festsetzung der Vergütung bei Gericht eingereicht.

Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit bis einschließlich 04.01.2024, Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.

Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 23.11.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Verteilungsverzeichnis 2 IN 37/11 · Sellner Holding GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
Insolvenzgericht
Ansbach
Aktenzeichen
2 IN 37/11
Wirksam am
29.11.2017
Registerbezug
Ansbach, HRB 4399
2 IN 37/11

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Sellner Holding GmbH, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau, vertreten
durch den Geschäftsführer Kampling Hermann, geboren am XX.XX.XXXX, Osterberg 7,
21643 Beckdorf
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4399
- Schuldnerin -

|findet mit Zustimmung des Gerichts eine Abschlagsverteilung statt. Verfügbar
sind 3.000.000,00 Euro Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind Forderungen in
Höhe von 99.454.556,21 Euro.
Hinsichtlich für den Ausfall festgestellter Forderungen (30.701.519,00 €) wird
von der Verteilungsmasse ein Betrag in Höhe von 926.096,92 € zurückbehalten.

Das Abschlagsverteilungsverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 29.11.2017

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 2 IN 37/11 · Sellner Holding GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
Insolvenzgericht
Ansbach
Aktenzeichen
2 IN 37/11
Wirksam am
16.11.2017
Registerbezug
Ansbach, HRB 4399
2 IN 37/11

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Sellner Holding GmbH, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau, vertreten
durch den Geschäftsführer Kampling Hermann, geboren am XX.XX.XXXX, Osterberg 7,
21643 Beckdorf
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4399
- Schuldnerin -

1. Die Prüfung der bis 08.11.2017 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO - Tabelle Nr. 94) erfolgt im schriftlichen
Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 18.12.2017 den
Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht
der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.

Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 14.11.2017

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 2 IN 37/11 · Sellner Holding GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
Insolvenzgericht
Ansbach
Aktenzeichen
2 IN 37/11
Wirksam am
16.10.2017
Registerbezug
Ansbach, HRB 4399
2 IN 37/11

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Sellner Holding GmbH, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau, vertreten
durch den Geschäftsführer Kampling Hermann, geboren am XX.XX.XXXX, Osterberg 7,
21643 Beckdorf
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4399
- Schuldnerin -

1. Die Prüfung der bis 12.10.2017 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO - Tabelle Nr. 93) erfolgt im schriftlichen
Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 20.11.2017 den
Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht
der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.

Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 13.10.2017

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 2 IN 37/11 · Sellner Holding GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
Insolvenzgericht
Ansbach
Aktenzeichen
2 IN 37/11
Wirksam am
06.02.2017
Registerbezug
Ansbach, HRB 4399
2 IN 37/11
-
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Sellner Holding GmbH, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau, vertreten
durch den
Geschäftsführer Kampling Hermann, geboren am XX.XX.XXXX, Osterberg 7, 21643
Beckdorf
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4399
- Schuldnerin -
-
-
1. Die Prüfung der bis 27.12.2016 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen
Insolvenzforderung (§ 38 InsO - lfd Nr. 92) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird
Herr Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg,
bestellt.
Der Aufgabenkreis des Sonderinsolvenzverwalters umfasst:
Prüfung der durch die Gläubigerin IPG Industrieplast GmbH, Windsbacher Straße
38,
91456 Neuendettelsau angemeldeten InsolvenzforderungenTabelle Nr. 92.
3. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 24.03.2017 der Forderungsanmeldung
schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderung
festgestellt wird, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit der Forderung und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der
Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird die Forderung geprüft.
-

Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 03.02.2017

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 2 IN 37/11 · Sellner Holding GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
Insolvenzgericht
Ansbach
Aktenzeichen
2 IN 37/11
Wirksam am
17.08.2016
Registerbezug
Ansbach, HRB 4399
2 IN 37/11

Beschluss
-
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Sellner Holding GmbH, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau, vertreten
durch den
Geschäftsführer Kampling Hermann, geboren am XX.XX.XXXX, Osterberg 7, 21643
Beckdorf
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4399
- Schuldnerin -
-
-
1. Die Prüfung der bis 28.07.2016 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO - lfd. Nr. 78 - 91) erfolgt im schriftlichen
Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 21.10.2016 den
Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger,
deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
-

Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 16.08.2016

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 37/11 · Sellner Holding GmbH, · Insolvenzgericht Ansbach
Insolvenzgericht
Ansbach
Aktenzeichen
2 IN 37/11
Wirksam am
30.11.-0001
Registerbezug
Ansbach, HRB 4399

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 4399 Sellner Holding GmbH, Neuendettelsau, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau. Prokura erloschen: Levy, Florent, Feusisberg/Schweiz, *XX.XX.XXXX; Weber, Thomas, Nürnberg, *XX.XX.XXXX. Über das Vermögen der…
Sellner Holding GmbH, Neuendettelsau, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau. Prokura erloschen: Levy, Florent, Feusisberg/Schweiz, *XX.XX.XXXX; Weber, Thomas, Nürnberg, *XX.XX.XXXX. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Ansbach vom 01.04.2011 (Az. 2 IN 37/11) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach § 65 GmbHG.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 37/11 · Sellner Holding GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
Insolvenzgericht
Ansbach
Aktenzeichen
2 IN 37/11
Wirksam am
30.11.-0001
Registerbezug
Ansbach, HRB 4399

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 4399 Sellner Holding GmbH, Neuendettelsau, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Renzel, Werner, Wuppertal, *XX.XX.XXXX; Trierweiler, Jörn, Utting, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Gesc…
Sellner Holding GmbH, Neuendettelsau, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Renzel, Werner, Wuppertal, *XX.XX.XXXX; Trierweiler, Jörn, Utting, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Kampling, Hermann, Beckdorf, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 37/11 · Sellner Holding GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
Insolvenzgericht
Ansbach
Aktenzeichen
2 IN 37/11
Wirksam am
30.11.-0001
Registerbezug
Ansbach, HRB 4399

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 4399 Sellner Holding GmbH, Neuendettelsau, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau.Bestellt: Geschäftsführer: Renzel, Werner, Wuppertal, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eige…
Sellner Holding GmbH, Neuendettelsau, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau.Bestellt: Geschäftsführer: Renzel, Werner, Wuppertal, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Vertretungsbefugnis geändert, nun: Geschäftsführer: Trierweiler, Jörn, Utting, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Veränderungen
HRB 4399 Sellner Holding GmbH, Neuendettelsau, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau.Ausgeschieden: Geschäftsführer: Ewert, Michael, Merkendorf, *XX.XX.XXXX; Fahrenbach, Michael, Aichelberg, *XX.XX.XXXX; Schönhar…
Sellner Holding GmbH, Neuendettelsau, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau.Ausgeschieden: Geschäftsführer: Ewert, Michael, Merkendorf, *XX.XX.XXXX; Fahrenbach, Michael, Aichelberg, *XX.XX.XXXX; Schönharting, Kirsten, Gerlingen, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Trierweiler, Jörn, Utting, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 4399 Sellner Holding GmbH, Neuendettelsau, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau.Ausgeschieden: Geschäftsführer: Hantke, Stefan, Zweibrücken, *XX.XX.XXXX.
Sellner Holding GmbH, Neuendettelsau, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau.Ausgeschieden: Geschäftsführer: Hantke, Stefan, Zweibrücken, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 4399 Sellner Holding GmbH, Neuendettelsau, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau.Die Angell-Demmel Verwaltungs GmbH mit dem Sitz in Lindau (Amtsgericht Kempten HRB 9946) ist auf Grund des Verschmelzungsvertra…
Sellner Holding GmbH, Neuendettelsau, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau.Die Angell-Demmel Verwaltungs GmbH mit dem Sitz in Lindau (Amtsgericht Kempten HRB 9946) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 26.02.2010 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Veränderungen
HRB 4399 Sellner Holding GmbH, Neuendettelsau, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau.Die Gesellschafterversammlung vom 27.08.2009 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 3.279.026,00 EUR und die Neufassung der Satz…
Sellner Holding GmbH, Neuendettelsau, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau.Die Gesellschafterversammlung vom 27.08.2009 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 3.279.026,00 EUR und die Neufassung der Satzung beschlossen. Dabei wurden geändert: Gegenstand des Unternehmens und Stammkapital. Neuer Unternehmensgegenstand: Die Beteiligung an anderen Unternehmen, insbesondere solchen, die im Geschäftsbereich Innenausstattung von Kraftfahrzeugen tätig sind, und die Ausübung aller sonstigen Funktionen einer geschäftsleitenden Dach (Holding)-Gesellschaft, die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen für Beteiligungsgesellschaften und ähnliche Unternehmen sowie für Auftraggeber aller Art. Neues Stammkapital: 20.779.026,00 EUR. Für den Erhöhungsbetrag wurden Sacheinlagen geleistet. Auf die beim Gericht eingereichten Unterlagen wird Bezug genommen, § 57b GmbHG. Für den Erhöhungsbetrag wurden Sacheinlagen geleistet. Auf die beim Gericht eingereichten Unterlagen wird Bezug genommen, § 57b GmbHG.
Berichtigungen
HRB 4399 Sellner Holding GmbH, Neuendettelsau, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau.Von Amts wegen berichtigt: Geschäftsführer: Hantke, Stefan, Zweibrücken, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellscha…
Sellner Holding GmbH, Neuendettelsau, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau.Von Amts wegen berichtigt: Geschäftsführer: Hantke, Stefan, Zweibrücken, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Veränderungen
HRB 4399 Sellner Holding GmbH, Neuendettelsau, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau.Geschäftsanschrift: Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Dr. Dr. Mantke, Christian, Uetik…
Sellner Holding GmbH, Neuendettelsau, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau.Geschäftsanschrift: Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Dr. Dr. Mantke, Christian, Uetikon/Schweiz, *XX.XX.XXXX; Sellner, Norbert, Neuendettelsau, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 4399 Sellner Holding GmbH, Neuendettelsau (Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau). Bestellt: Geschäftsführer: Ewert, Michael, Merkendorf, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im e…
Sellner Holding GmbH, Neuendettelsau (Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau). Bestellt: Geschäftsführer: Ewert, Michael, Merkendorf, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer: Levy, Florent, Feusisberg/CH, *XX.XX.XXXX; Weber, Thomas, Nürnberg, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 4399 Sellner Holding GmbH, Neuendettelsau (Windsbacher Straße 40, 91564 Neuendettelsau). Ausgeschieden: Geschäftsführer: Dr. Stoffer, Axel, Althengstett, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Dr. Mantke, Christ…
Sellner Holding GmbH, Neuendettelsau (Windsbacher Straße 40, 91564 Neuendettelsau). Ausgeschieden: Geschäftsführer: Dr. Stoffer, Axel, Althengstett, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Dr. Mantke, Christian, Uetikon/Schweiz, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Neueintragungen
HRB 4399 Sellner Holding GmbH, Neuendettelsau (Windsbacher Straße 40, 91564 Neuendettelsau). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 10.11.2000, zuletzt geändert am 05.08.2004. Die Gesellschaf…
Sellner Holding GmbH, Neuendettelsau (Windsbacher Straße 40, 91564 Neuendettelsau). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 10.11.2000, zuletzt geändert am 05.08.2004. Die Gesellschafterversammlung vom 17.08.2007 hat die Satzung neu gefasst. Dabei wurde geändert: Firma (bisher HIGHTEX Holding GmbH), Sitz (bisher Althengstett, Amtsgericht Stuttgart HRB 331562 ), Gegenstand des Unternehmens sowie Stammkapital. Die Stammkapitalerhöhung um 13.500.000,00 auf 17.500.000,00 wurde zur Durchführung der Verschmelzung mit der Arcadius Vermögensverwaltung GmbH mit dem Sitz in Neuendettelsau beschlossen. Gegenstand des Unternehmens: Die Beteiligung an anderen Unternehmen und die Ausübung aller sonstigen Funktionen einer geschäftsleitenden Holdinggesellschaft, die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen für Beteiligungsgesellschaften und ähnliche Unternehmen sowie für Auftraggeberaller Art. Stammkapital: 17.500.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Fahrenbach, Michael, Aichelberg, *XX.XX.XXXX; Schönharting, Kirsten, Gerlingen, *XX.XX.XXXX; Dr. Stoffer, Axel, Althengstett, *XX.XX.XXXX, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Bestellt: Geschäftsführer: Sellner, Norbert, Neuendettelsau, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Arcadius Vermögensverwaltung GmbH mit dem Sitz in Neuendettelsau (Amtsgericht Ansbach HRB 4173) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 17.08.2007 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.