HRB 30320

Seal 1818. GmbH

Amtsgericht Stendal · Sachsen-Anhalt

aktuell 4 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Röntgenstraße 3, 06766 Bitterfeld-Wolfen

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Bitterfeld-Wolfen
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Letzte Eintragung
02.05.2022
Datenstand
2025-09-23
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Geschäftsführer(in)

Jake Seal

Hampshire

einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Handelsregister

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Stand 2025-10-30

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Gegenstand des Unternehmens

Die Verwaltung eigenen Vermögens, sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen.

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

4
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 2 IN 165/21 · Seal 1818. GmbH · Insolvenzgericht Dessau-Roßlau
Insolvenzgericht
Dessau-Roßlau
Aktenzeichen
2 IN 165/21
Wirksam am
23.01.2025
Registerbezug
Stendal, HRB 30320
Geschäfts-Nr.: 2 IN 165/21. In dem Insolvenzverfahren Seal 1818. GmbH, Röntgenstraße 3, 06766 Bitterfeld-Wolfen (AG Stendal, HRB 30320), vertr. d.: Jake Seal, 51 Kings Road, Hampshire GU341PC, GROSSBRITANNIEN, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters durch Beschluss vom 21.01.2025 wie folgt festgesetzt worden.
xxx EUR Nettovergütung nach VO
Bruchteil nach § 12a InsVV : 25% der Verg. d. Sachwalters)

xxx EUR Zuschläge gem. § 3 InsVV (25%)

xxx EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % sowie

xxx EUR Auslagen zuzüglich

xxx EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.

xxx EUR Gesamtbetrag.

Dem Sachwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Klausener Straße 23, 39112 Magdeburg, Tel.: 0391/5556840, Fax: 0391/5556849, E-Mail: magdeburg@floether-wissing.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e:

Das Amtsgericht Dessau-Roßlau bestellte Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther am 08.11.2021 zum Sachverständigen und am 01.02.2022 zum vorläufigen Sachwalter.
Mit Schriftsatz vom 07.08.2024 beantragte der vorläufige Sachverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen auf insgesamt xxx EUR.

Die Schuldnerin wurde zu dem Antrag gehört. Einwendungen sind nicht erhoben worden.

Die Vergütung des Sachwalters in der Eigenverwaltung gem. § 270b InsO i.V.m. § 274 Abs. 1 InsO richtet sich nach § 12a InsVV. Danach beträgt die Regelvergütung für die Tätigkeit eines vorläufigen Sachwalters 25% der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Der Sachwalter wiederum erhält in der Regel 60% der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. Daraus ergibt sich für den vorläufigen Sachwalter eine Regelvergütung von 15% der Insolvenzverwaltervergütung.

Zu dieser Regelvergütung treten im vorliegenden Fall nach §§ 3, 10 InsVV Zuschläge von 50% (Gesamtbetrachtung) der Insolvenzverwaltervergütung, was insgesamt eine Vergütung von 65% der Insolvenzverwaltung ergibt.

Die Berechnungsgrundlage ergibt sich aus § 12a InsVV und bemisst sich nach dem Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt. Gemäß § 12a Abs. 1 S. 4 InsVV ist außer der freien Masse auch der Wert der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände einzubeziehen, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat.

Der vorläufige Sachwalter beantragt die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen ausgehend von einer Berechnungsmasse vom 255.354,64 EUR, was nicht zu beanstanden ist. Werte für die bestehenden Absonderungsrechte an den Beteiligungen der Schuldnerin wurden nicht angesetzt.

Wie bei der Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters und Sachwalters sind auch bei der Vergütung des vorläufigen Sachwalters Zu- und Abschläge bei der Vergütung vorzunehmen, wenn die Regelvergütung aufgrund der verfahrensbedingten Mehraufwendungen des vorläufigen Sachwalters nicht ausreicht, ihn für seine erbrachten Tätigkeiten in dem Verfahren adäquat zu entschädigen.

Der Antragsteller macht für die Begleitung der Sanierungsbemühungen Zuschläge von 20% und für Konzerninsolvenz/gesellschaftsrechtliche Verflechtungen Zuschläge von 35% geltend, insgesamt also 55%. Um Überschneidungen zu vermeiden, wurde ein Gesamtzuschlag von 50% beantragt.

Nicht sämtlich geltend gemachten Zuschläge waren in der beantragten Höhe dem vorläufigen Sachwalter zuzubilligen.

Grundsätzlich gehört es nicht zu den Aufgaben eines vorläufigen Sachwalters, in eigener Zuständigkeit ein Sanierungskonzept zu entwickeln.
Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin beschränkt sich im Wesentlichen auf das Halten von Beteiligungen. Hierbei wurden die Strukturen und Prozesse der Gesellschaften durch die eigenverwaltende Schuldnerin als Holdinggesellschaft optimiert und vertriebsseitig gebündelt.
Arbeitnehmer sind keine vorhanden.
Der vorläufige Sachwalter hat an Arbeitsbesprechungen mit der Generalhandlungsbevollmächtigten der Schuldnerin und deren Team teilgenommen. Auch fanden im Rahmen der Bemühungen um eine Sanierung der Unternehmensgruppe unter seiner intensiven Einbindung Gespräche statt. Dieses umfassende Engagement trug dazu bei, dass die Geschäftstätigkeit des Unternehmens auch nach Verfahrenseröffnung aufrechterhalten wurde und die Sanierungschancen erhalten blieben. Erwähnenswert ist auch die Abstimmung mit der eigenverwaltenden Schuldnerin hinsichtlich der Sanierung durch einen Insolvenzplan. Auch hierwurden unter Einbeziehung des Antragstellers bereits Maßnahmen und Tätigkeiten währen der vorläufigen Eigenverwaltung abgestimmt und eingeleitet bzw. begonnen.

Ein weiterer Zuschlag wurde wegen Konzerninsolvenz/gesellschaftsrechtliche Verflechtungen i.H.v. 35% beantragt.

In Folge der "Parallelinsolvenzen" der FilmoTec GmbH und der InovisCoat GmbH wurde der Antragsteller zum vorläufigen Sachwalter und Sachwalter in den dortigen Verfahren bestellt. Auch in diesen Verfahren wurden o.g. Zuschläge (wie im hiesigen Verfahren) beantragt und gewährt.
Aufgrund der Bündelung der Kapazitäten sowie der Personenidentität hat nach Auffassung des Gerichts, der (vorläufige) Sachwalter einen wesentlich geminderten zeitlichen und rechtlichen Aufwand bei der Bearbeitung dieser Sachverhalte. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters richtet sich nach seinem erbrachten Tätigkeitsaufwand. Die in diesem Verfahren vorgetragenen konkreten Tätigkeiten wurden auch in den "Parallelverfahren" ebenso dargelegt und dort (nebst Zuschlägen) vergütet. Daher zur Vermeidung einer Doppelvergütung für die gleichen Tätigkeiten und aufgrund der dadurch entstandenen Aufwandsminderungen im hiesigen Verfahren kommt allenfalls ein geringerer Zuschlag als beantragt, in Betracht.

Das Gericht erachtet unter Berücksichtigung sämtlicher Verfahrensumstände und Arbeitszusammenhänge sowie einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung Zuschläge von insgesamt 25% (xxx EUR) für erforderlich aber auch ausreichend.

Die geltend gemachte Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer war gemäß §§ 10, 7 und 8 Abs. 3 InsVV festsetzungsfähig.

Der Masse darf somit insgesamt ein Betrag in Höhe von xxx EUR entnommen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau, einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung können auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt und begründet werden. Hierzu müssen das Rechtsmittel bzw. der Rechtsbehelf und die Begründung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.

Amtsgericht Dessau-Roßlau, 21.01.2025.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 30320 HRB 30320: Seal 1818. GmbH, Bitterfeld-Wolfen, Röntgenstraße 3, 06766 Bitterfeld-Wolfen. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 01.04.2022 in der berichtigt…
HRB 30320: Seal 1818. GmbH, Bitterfeld-Wolfen, Röntgenstraße 3, 06766 Bitterfeld-Wolfen. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 01.04.2022 in der berichtigten Fassung vom 21.04.2022 (Az. 2 IN 165/21) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Eigenverwaltung wurde angeordnet. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 2 IN 165/21 · Seal 1818. GmbH · Insolvenzgericht Dessau-Roßlau
Insolvenzgericht
Dessau-Roßlau
Aktenzeichen
2 IN 165/21
Wirksam am
01.04.2022
Registerbezug
Stendal, HRB 30320
2 IN 165/21: Über das Vermögen der Seal 1818. GmbH, Röntgenstraße 3, 06766 Bitterfeld-Wolfen (AG Stendal, HRB 30320), vertr. d.: Jake Seal, 51 Kings Road, Hampshire GU341PC, GROSSBRITANNIEN, (Geschäftsführer), ist am 01.04.2022 um 09:20 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Es wurde Eigenverwaltung gemäß § 270 InsO angeordnet. Sachwalter ist: Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Klausener Straße 23, 39112 Magdeburg, Tel.: 0391/5556840, Fax: 0391/5556849, E-Mail: magdeburg@floether-wissing.de.
Insolvenzforderungen sind bis zum 25.05.2022 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden.
Den Gläubigern wird aufgegeben, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, ob sie Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten unter Angabe von Gegenstand, Art und Entstehung des Sicherungsrechtes in Anspruch nehmen. Wer diese Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 28.06.2022 um 09:30 Uhr im Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Str. 33, Saal 112.
eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Sachwalter und Eigenverwalter sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten werden.
Der Termin dient zugleich zur Entscheidung der Gläubiger über
* die Person des Sachwalters (§ 270 c InsO) oder gegebenenfalls des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
* eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 272 InsO)
* eine Beantragung der Zustimmungsbedürftigkeit nach § 277 InsO,
sowie gegebenenfalls über:
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO);
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Eigenverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Antragstellerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Antragstellerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
> Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
> Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.

Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dessau-Roßlau eingesehen werden.
Amtsgericht Dessau-Roßlau, 01.04.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 165/21 · Seal 1818. GmbH · Insolvenzgericht Dessau-Roßlau
Insolvenzgericht
Dessau-Roßlau
Aktenzeichen
2 IN 165/21
Wirksam am
01.02.2022
Registerbezug
Stendal, HRB 30320
Az.: AZ In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Seal 1818. GmbH, Röntgenstraße 3, 06766 Bitterfeld-Wolfen (AG Stendal, HRB 30320), vertr. d.: Jake Seal, 51 Kings Road, Hampshire GU341PC, GROSSBRITANNIEN, (Geschäftsführer), ist am 1.2.22 zum vorläufigen Sachwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Klausener Straße 23, 39112 Magdeburg, Tel.: 0391/5556840, Fax: 0391/5556849, E-Mail: magdeburg@floether-wissing.de bestellt worden.
Amtsgericht Dessau-Roßlau, 01.02.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.