HRA 43659

Schulze + Menke GmbH & Co. KG

Amtsgericht Mainz · Rheinland-Pfalz

aktuell 1 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Bingen am Rhein

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Registerdaten

Sitz
Bingen am Rhein
Datenstand
2024-04-25
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-04-25

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1
Neueintragungen
HRA 43659 HRA 43659: Schulze + Menke GmbH & Co. KG, Bingen am Rhein, Im Tiergarten 22, 55411 Bingen am Rhein. Kommanditgesellschaft. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Grundstücksgesellschaft Sch…
HRA 43659: Schulze + Menke GmbH & Co. KG, Bingen am Rhein, Im Tiergarten 22, 55411 Bingen am Rhein. Kommanditgesellschaft. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Grundstücksgesellschaft Schulze + Menke mbH - Objekt Dietersheim - mit dem Sitz in Bingen am Rhein (Amtsgericht Mainz HRB 22765) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 09.01.2020. Geschäftsanschrift: Im Tiergarten 22, 55411 Bingen am Rhein. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Komplementär bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Komplementäre bestellt, so wird die Gesellschaft durch jeweils zwei von ihnen gemeinschaftlich vertreten. Persönlich haftender Gesellschafter: Schulze + Menke Verwaltungs GmbH, Bingen am Rhein (Amtsgericht Mainz HRB 49173), einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis -auch für die jeweiligen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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