HRB 48461
Schuhbecks Check Inn Verwaltungs GmbH
aktuell 5 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Egelsbach
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Registerdaten
- Sitz
- Egelsbach
- Datenstand
- 2025-01-01
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 607/15 · Schuhbecks Check Inn Verwaltungs GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
- Insolvenzgericht
- Offenbach am Main
- Aktenzeichen
- 8 IN 607/15
- Wirksam am
- 19.08.2026
- Registerbezug
- Offenbach am Main, HRB 48461
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuhbecks Check Inn Verwaltungs GmbH, Am Flugplatz, Außerhalb 20, 63329 Egelsbach (AG Offenbach am Main , HRB 48461), vertr. d.: 1. Dr. Wolfgang Jäger, Mönchstraße 13, 55130 Mainz, (Geschäftsführer), wurde die Zustimmung zur Verteilung erteilt.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach, 23.07.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 607/15 · Schuhbecks Check Inn Verwaltungs GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
- Insolvenzgericht
- Offenbach am Main
- Aktenzeichen
- 8 IN 607/15
- Wirksam am
- 19.08.2026
- Registerbezug
- Offenbach am Main, HRB 48461
Amtsgericht Offenbach am Main, 19.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 8 IN 607/15 · Schuhbecks Check Inn Verwaltungs GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
- Insolvenzgericht
- Offenbach am Main
- Aktenzeichen
- 8 IN 607/15
- Wirksam am
- 19.08.2026
- Registerbezug
- Offenbach am Main, HRB 48461
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuhbecks Check Inn Verwaltungs GmbH, Am Flugplatz, Außerhalb 20, 63329 Egelsbach (AG Offenbach am Main , HRB 48461), vertr. d.: 1. Dr. Wolfgang Jäger, Mönchstraße 13, 55130 Mainz, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Festsetzungsbeschluss:
1. XXXXX Euro Nettovergütung nach InsVV
2. XXXXX Euro Auslagen
3. XXXXX Euro Zustellungsauslagen
4. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
5. XXXXX Euro Gesamtbetrag
Begründung:
Aus der maßgeblichen Masse erhält der Insolvenzverwalter für die von ihm/ihr ausgeübte Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Diese richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV).
Als Berechnungsgrundlage für die Vergütung wird die im Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens vorhandene Insolvenzmasse gemäß § 1 Absatz 1 InsVV zu Grunde gelegt. Die Regelsätze ergeben sich aus § 2 Absatz 1 InsVV.
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Durch Abweichung vom Regelsatz kann dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung in Form von Zu- und Abschlägen gemäß § 3 InsVV Rechnung getragen werden.
Im vorliegenden Verfahren konnte ein Massebestand in Höhe von 200.253,81 € ermittelt werden. Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von 25.017,77 EUR.
Mit Antrag vom 12.11.2025 wurden Zuschläge insgesamt in Höhe von 70% und Abschläge in Höhe von 5% beantragt und somit im Endergebnis 65 % zzgl. Zur Regelvergütung.
Zunächst wurden aufgrund der rechtlichen Fragestellungen, Ermittlungsmaßnahmen und der daraufhin schwierigen und umfangreichen, geführten Rechtsstreitigkeiten ein Zuschlag in Höhe von 0,5 beantragt. Diesbezüglich besteht in der Gesamtschau des Verfahrens keine Beanstandungen mit der Höhe des Zuschlages.
Anerkannt ist, dass ein Zuschlag für die Führung eines Prozesses auch dann zuzubilligen ist, wenn Vorbereitungsarbeiten und prozessbegleitend durchzuführende Maßnahmen zur Ermittlung der Tatsachengrundlage notwendig sind, die weit über dasjenige Maß hinausgehen, das im Rahmen der Regelvergütung üblicherweise zu leisten ist.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Durch Antrag wurde dieser Zuschlag ausreichend begründet und die in dem Verfahren enthaltenen Problematik ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, sodass dieser in Höhe von 50 % gewährt werden kann.
Weiterhin wird ein Zuschlag in Höhe von 20 % für die Dauer des Verfahrens beantragt.
Eine lange Dauer des Verfahrens rechtfertigt für sich allein keinen gesonderten Zuschlag zur Vergütung des Insolvenzverwalters.
Maßgebendes Bemessungskriterium für Zu- und Abschläge soll der tatsächlich gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand sein. Dies verbietet es, Zuschläge zur Vergütung allein an die Dauer des Verfahrens anzuknüpfen. Zu bewerten ist vielmehr die während der Dauer des Verfahrens erbrachte Tätigkeit.
Im vorliegenden Fall wurden lediglich die Zahlungen auf die Stammeinlagen verbucht. Ein dadurch über die Maße gesteigerter Mehraufwand wird nicht gesehen, sodass dieser Zuschlag nicht zu gewähren ist.
Im Übrigen ist durch die Einzahlung der Stammeinlage die Masse gestiegen und hat sich bereits erhöhend auf die Regelvergütung ausgewirkt.
Gemäß § 3 Abs.2 d InsVV wäre hier ggf. noch ein Abschlag zu machen, da bei Massemehrung keine große Tätigkeit entfaltet wurde.
Auch der angeführte Mehraufwand im Erstellen der Berichte und Erteilung von Sachstandauskünften an Gläubiger rechtfertigt keinen Zuschlag, da diese alles Aufgaben innerhalb des Tätigkeitsbereiches im Amt des Verwalters sind. Auch sind diese Tätigkeiten regelmäßige Aufgabe und somit bereist im Zweck der Regelvergütung berücksichtigt.
Es wird ein Abschlag in Höhe von 10 % für die vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in Abzug gebracht.
Durch die vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird die Übernahme des Amtes als Insolvenzverwalter eines eröffneten Insolvenzverfahrens regelmäßig vereinfacht oder weniger haftungsträchtig für den Insolvenzverwalter.
§ 3 Abs. 2 a InsVV geht davon aus, dass der vorläufige Insolvenzverwalter, sofern er pflichtgemäß tätig geworden ist, dem endgültigen Verwalter in der Regel erhebliche Arbeiten erspart hat. Bereits die Erstellung einer, wenn auch möglicherweise noch nicht vollständigen, Vermögensübersicht und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner vereinfachen in der Regel die Arbeit des Insolvenzverwalters erheblich.
Die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters rechtfertigt regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters auch dann, wenn dem vorläufigen Insolvenzverwalter keine Zuschläge bewilligt worden sind.
Bei der Bemessung des Abschlags nach § 3 Abs. 2 a InsVV sind nicht nur solche Tätigkeiten zu berücksichtigen, die beim vorläufigen Insolvenzverwalter mit einem Zuschlag nach § 3 InsVV zusätzlich vergütet worden sind.
Auch die mit der Regelvergütung des vorläufigen Verwalters abgegoltene Tätigkeit kann dem Verwalter die Erfüllung seiner Aufgabe erheblich erleichtert haben. Da es sich bei § 3 Abs. 2 a InsVV um einen Regelfall handelt, ist es Aufgabe des Insolvenzverwalters, im Einzelfall darzulegen, ob Gründe vorliegen, welche es ausnahmsweise rechtfertigen, von einem solchen Abschlag abzusehen.
Diese geforderte Darstellung der Gründe gelang dem Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 02.03.2026 nicht ausreichend zu Genüge des Gerichtes, sodass ohne weiteres ein Abschlag von 5 % aufgrund der Regel des § 3 Abs. 2 a InsVV anzurechnen sein. Dabei ist es unbeachtlich, ob der vorläufige Insolvenzverwalter tatsächlich eine Vergütung erhalten hat oder ob dieser überhaupt einen eigenen Vergütungsantrag gestellt hat, da es sich bei dem Regelabschlag gem. § 3 Abs. 2 a nicht um eine Anrechnung eines wirtschaftlichen Vorteils handelt, sondern um die angemessene Berücksichtigung der Entlastung des Insolvenzverwalters durch die vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters, auch wenn dieses Amt nicht von dem Insolvenzverwalter ausgeübt worden ist.
Auch die Tätigkeit als Sachverständiger im Zeitraum vor Verfahrenseröffnung führt für den späteren Insolvenzverwalter zu Vereinfachungen, da der Insolvenzverwalter auf die Erkenntnisse aus der Begutachtungsphase zurückgreifen kann
Ebenfalls führten die gewonnenen Rechtsstreite bereits zu einer Massemehrung aufgrund derer sich die Berechnungsgrundlage und somit auch die Vergütung des Insolvenzverwalters im Allgemeinen bereits erhöhte.
Folglich wird ein Abschlag gesamt in Höhe von 0,1 im vorliegenden Fall und in Betrachtung der oben aufgeführten Gründe für angemessen erachtet.
Unter Gesamtwürdigung des Verfahrens wird ein Zuschlag von 40 % als angemessen, aber auch ausreichend angesehen.
Der Insolvenzverwalter hat weiterhin Anspruch auf Auslagenersatz nach § 8 InsVV. Der Insolvenzverwalter kann anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, § 8 Abs. 3 S. 1 InsVV. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen § 8 Abs.3 S. 2 InsVV.
Auslagen für gemäß § 8 Absatz 3 InsO übertragene Zustellungen waren, soweit beantragt, gesondert festzusetzen (Beschluss des BGH vom 21.03.2013, IX ZB 209/10).
Weiterhin hat der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Festsetzung der auf die Vergütung und der Auslagen zu zahlenden Umsatzsteuer nach § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 300,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 23.07.2026.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Schlusstermin 8 IN 607/15 · Schuhbecks Check Inn Verwaltungs GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
- Insolvenzgericht
- Offenbach am Main
- Aktenzeichen
- 8 IN 607/15
- Wirksam am
- 19.08.2026
- Registerbezug
- Offenbach am Main, HRB 48461
In dem Insolvenzverfahren Schuhbecks Check Inn Verwaltungs GmbH, Am Flugplatz, Außerhalb 20, 63329 Egelsbach (AG Offenbach am Main , HRB 48461),
vertreten durch:
1. Dr. Wolfgang Jäger, Mönchstraße 13, 55130 Mainz, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Hellmut M. Damlachi, Rennbahnstr. 72-74, 60528 Frankfurt am Main,
wird der schriftliche Schlusstermin zur
Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse,
Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
vor dem Insolvenzgericht Offenbach, Kaiserstraße 18, 63065 Offenbach am Main, abgehalten.
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, eventuelle Anträge bzw. Einwendungen zu den Tagesordnungspunkten schriftlich bis zum 30.10.2026 beim Insolvenzgericht einzureichen.
Bis zum genannten Datum sind zugleich mögliche Anträge auf Versagung gemäß § 290 InsO einzureichen.
Amtsgericht Offenbach am Main, 23.07.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 48461 HRB 48461: Schuhbecks Check Inn Verwaltungs GmbH, Egelsbach, Außerhalb 20, 63329 Egelsbach. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 19.03.2015 mit Änderung vom 02.06.2015. Geschäftsan…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.