HRB 200189
Schreibinsel GmbH
aktuell 7 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Stadthagen
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Registerdaten
- Sitz
- Stadthagen
- Datenstand
- 2024-03-20
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 47 IN 37/20 · Schreibinsel GmbH · Insolvenzgericht Bückeburg
- Insolvenzgericht
- Bückeburg
- Aktenzeichen
- 47 IN 37/20
- Wirksam am
- 05.08.2021
- Registerbezug
- Stadthagen, HRB 200189
EUR
Bruchteilsvergütung nach § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Zuschlag Unternehmensfortführung
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
I.
1. Mit Beschluss vom 31.07.2020 wurde der Steuerberater Jens Rüdiger zum vorläufigen Insolvenzverwalter über die Gesellschaft bestellt. Er führte das Unternehmen bis zur Eröffnung am 01.10.2020 fort.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 190.321,75 EUR zugrunde gelegt. Dieser Betrag ergibt sich aus der Betriebs- und Geschäftsausstattung, Vorräten,der ausstehenden Stammeinlage sowie Guthaben und Kassenbeständen. Enthalten ist ein Überschuss aus der Betriebsfortführung i.H.v. 122.242,41 €. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von 26.072,52 EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach 6.518,13 EUR.
II.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 122.242,41 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 25 %. Die Höhe des Zuschlags ergibt sich aus dem zusätzlichen Aufwand für die Fortführung, der mit der Regelvergütung nicht abgedeckt wird.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt 6.518,13 EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt 4.378,89 EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um 4.378,89 EUR auf insgesamt 8.757,78 EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt 2.239,65 EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von 2.239,65 EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 8,59 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 03.08.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 47 IN 37/20 · Schreibinsel GmbH · Insolvenzgericht Bückeburg
- Insolvenzgericht
- Bückeburg
- Aktenzeichen
- 47 IN 37/20
- Wirksam am
- 04.06.2021
- Registerbezug
- Stadthagen, HRB 200189
Am Markt 16, 31655 Stadthagen (AG Stadthagen, HRB 200189), vertr. d.: Jürgen
Schneider, Dorfstraße 43, 31711 Luhden, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin und der
Insolvenzgläubiger zu dem Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters
entspricht, wird auf den 18.06.2021 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen
eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur
Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Bückeburg, 04.06.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 47 IN 37/20 · Schreibinsel GmbH · Insolvenzgericht Bückeburg
- Insolvenzgericht
- Bückeburg
- Aktenzeichen
- 47 IN 37/20
- Wirksam am
- 29.04.2021
- Registerbezug
- Stadthagen, HRB 200189
Am Markt 16, 31655 Stadthagen (AG Stadthagen, HRB 200189), vertr. d.: Jürgen
Schneider, Dorfstraße 43, 31711 Luhden, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Das mündliche Verfahren wird für die Durchführung der besonderen
Gläubigerversammlung angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Dienstag, 18.05.2021, 10:00 Uhr, 4117, Amtsgericht, Herminenstraße 30,
31675 Bückeburg.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO), und zwar:
- Zustimmung zum Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages über das
Schreibwarengeschäft der Schuldnerin am Standort Stadtgagen zu einem
Kaufpreis von 15.000,00 € (Verkauf des Anlage- und Umlaufsvermögen)
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie
ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30
31675 Bückeburg einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder
auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden,
wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen
Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten
zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen
Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen
Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten
werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll
begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 29.04.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 200189 HRB 200189: Schreibinsel GmbH, Stadthagen, Am Markt 16, 31655 Stadthagen. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Eröffnung des Verfahrens 47 IN 37/20 · Schreibinsel GmbH · Insolvenzgericht Bückeburg
- Insolvenzgericht
- Bückeburg
- Aktenzeichen
- 47 IN 37/20
- Wirksam am
- 05.10.2020
- Registerbezug
- Stadthagen, HRB 200189
Stadthagen (AG Stadthagen, HRB 200189), vertr. d.: Jürgen Schneider, Dorfstraße
43, 31711 Luhden, (Geschäftsführer), ist am 01.10.2020 um 13:35 Uhr das
Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Dipl.-Kfm. StB Jens Rüdiger, Sutelstraße 7a, 30659
Hannover, Tel.: 0511/35399160, Fax: 0511/35399166, E-Mail:
hannover@brm-partner.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter
Beachtung des § 174 InsO bis zum 11.11.2020 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Ø Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
folgende:
Ø Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind,
werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der
Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahmen.
Ø Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat
nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen
und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden
soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bückeburg
Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 02.10.2020
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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 47 IN 37/20 · Schreibinsel GmbH · Insolvenzgericht Bückeburg
- Insolvenzgericht
- Bückeburg
- Aktenzeichen
- 47 IN 37/20
- Wirksam am
- 31.07.2020
- Registerbezug
- Stadthagen, HRB 200189
Schreibinsel GmbH, Am Markt 16, 31655 Stadthagen (AG Stadthagen, HRB 200189),
vertr. d.: Jürgen Schneider, Dorfstraße 43, 31711 Luhden, (Geschäftsführer),
ist am 31.07.2020 um 09:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der
Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen
Insolvenzverwalter ist Dipl.-Kfm. StB Jens Rüdiger, Sutelstraße 7a, 30659
Hannover, Tel.: 0511/35399160, Fax: 0511/35399166, E-Mail:
hannover@brm-partner.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bückeburg
Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 31.07.2020
Hinweise zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung unter:
http://www.amtsgericht-bueckeburg.niedersachsen.de.
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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 200189 Schreibinsel GmbH, Stadthagen (Am Markt 16, 31655 Stadthagen). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 11.12.2006. Gegenstand: Der Einzelhandel mit Schreibwaren, Büchern, Geschenkarti…
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