HRB 718765
Schlundt Transport GmbH
aktuell 11 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Wiesloch
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Registerdaten
- Sitz
- Wiesloch
- Datenstand
- 2024-03-31
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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- Schlundt Transport GmbH Nussloch
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 84 IN 419/24 · Schlundt Transport GmbH · Insolvenzgericht Heidelberg
- Insolvenzgericht
- Heidelberg
- Aktenzeichen
- 84 IN 419/24
- Wirksam am
- 26.08.2026
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 718765
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schlundt Transport GmbH, Adelsförsterpfad 5, 69168 Wiesloch, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Bierweiler
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 718765
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchalik Brömmekamp, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, Gz.: 16510 - R 24-0470
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Rainer Bachert, Hermsheimer Straße 7, 68163 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 12.05.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 4.306.873,36 EUR auszugehen.
Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 40 %. Nach §§ 10 ff., 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Sachwalters es erfordern. Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen ist der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des (vorläufigen) Sachwalters gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 IX ZB 70/14). Bei der Schuldnerin handelte es sich um ein im Speditions- und Transportgewerbe tätiges Unternehmen mit einem Fuhrpark von durchschnittlich 200 Fahrzeugen. Die Fortführung des Geschäftsbetriebs erforderte daher eine laufende Überwachung und Bearbeitung einer erheblichen Anzahl von Transportvorgängen sowie der hiermit verbundenen Zahlungs- und Abrechnungsprozesse. Besondere Anforderungen ergaben sich daraus, dass eine Vielzahl von Speditionsaufträgen über einen digitalen Frachtmarktplatz abgewickelt wurde. Hierbei waren in erheblichem Umfang auch ausländische Transportunternehmen beteiligt. Die Abwicklung der Transportaufträge sowie die damit verbundenen Zahlungs- und Leistungsbeziehungen erforderten daher eine erhöhte Prüfung und laufende Abstimmung. Eine weitere Besonderheit bestand darin, dass die für die Durchführung der Transporte eingesetzten Zugmaschinen und Auflieger nicht im Eigentum der Schuldnerin standen, sondern über verbundene Unternehmen angemietet bzw. gepachtet wurden. Grundlage hierfür waren entsprechende Rahmenvereinbarungen. Die Fortführung des Geschäftsbetriebs setzte damit eine laufende Prüfung der zugrunde liegenden Vertrags- und Leistungsbeziehungen sowie der hieraus resultierenden Zahlungsansprüche und Verbindlichkeiten voraus. Darüber hinaus bestand ein erheblicher Abstimmungs- und Koordinierungsbedarf mit der Geschäftsleitung, den Verfahrensbeteiligten, den Verfahrensbevollmächtigten, dem Generalbevollmächtigten und dem vorläufigen Gläubigerausschuss. In diesem Zusammenhang waren unter anderem die Bestellung und Aufgaben des Generalbevollmächtigten sowie die zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen und Vergütungsregelungen zu prüfen und zu begleiten. Ein weiterer Aufwand entstand im Zusammenhang mit der Insolvenzgeldvorfinanzierung. Diese war organisatorisch und rechtlich in die laufende Betriebsfortführung einzubinden und erforderte entsprechende Prüfungen und Abstimmungen. Von besonderer Bedeutung war ferner die Einführung und Umsetzung von Prozessen zur Genehmigung von Verfügungen und Zahlungen. Im Rahmen der Betriebsfortführung waren mehr als 2.000 Zahlungsvorgänge zu überprüfen. Neben der Prüfung der einzelnen Zahlungen war jeweils auch deren wirtschaftlicher Hintergrund zu erfassen und die Berechtigung im Hinblick auf die Fortführung des Geschäftsbetriebs zu beurteilen. Zusätzlicher Prüfungsaufwand entstand bei der Abrechnung der erbrachten Leistungen und der einzelnen Transportaufträge. Die Abrechnungsvorgänge bestanden vielfach aus einem Zusammenspiel von Teilrechnungen und Gutschriften. Hinzu kamen wechselseitige Rechnungsstellungen zwischen verbundenen Unternehmen, insbesondere für Mieten, Treibstoff und sonstige in Anspruch genommene Dienstleistungen. Die zugrunde liegenden Leistungen mussten jeweils sachlich und wirtschaftlich bewertet, den entsprechenden Geschäftsbeziehungen zugeordnet und auf ihre Berechtigung überprüft werden. Die Betriebsfortführung war damit nicht nur aufgrund ihrer Größe, sondern insbesondere wegen der Vielzahl und Komplexität der zugrunde liegenden Geschäfts-, Zahlungs- und Leistungsbeziehungen sowie der engen Verflechtung mit verbundenen Unternehmen mit einem zusätzlichen Prüfungs-, Überwachungs- und Koordinierungsaufwand verbunden. Die Unternehmensfortführung ist nicht Bestandteil des - fiktiven - Normalverfahrens, daher niemals Regelaufgabe und somit stets zuschlagswürdig - BGH ZIP 2010, 1909 mAnm Prasser; BGH NZI 2009, 49 mAnm Prasser; dazu Schröder EWiR 2008, 761; BGH ZInsO 2008, 1265; Keller Vergütung § 5 Rn. 155 - (BeckOK InsR/Budnik, 28. Ed. 15.7.2022, InsVV § 3 Rn. 23). Die Arbeitgeberbefugnis geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über, sodass er sämtliche in diesem Zusammenhang stehende Tätigkeiten auszuüben hat. Daher gewährt § 3 Abs. 1 d InsVV eine den Regelsatz übersteigende Vergütung, wenn arbeitsrechtliche Fragen den Insolvenzverwalter erheblich in Anspruch genommen haben. Beispielhaft werden vom Verordnungsgeber die Tätigkeitsbereiche Insolvenzgeld, Kündigungsschutz oder Sozialplan genannt - BGH NZI 2004, 251 - (BeckOK InsR/Budnik, 28. Ed. 15.7.2022, InsVV § 3 Rn. 32). Zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bzw. im zeitlichen Zusammenhang mit der Eröffnung waren rund 64 Mitarbeiter beschäftigt. Die Auswirkungen des Eigenverwaltungsverfahrens auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse sowie die Sicherstellung der Fortführung des Geschäftsbetriebs erforderten eine gesonderte Bearbeitung der arbeits- und insolvenzrechtlichen Fragestellungen. Insbesondere war im Rahmen einer Mitarbeiterversammlung über das Eigenverwaltungsverfahren, die anstehenden Sanierungs- und Fortführungsmöglichkeiten sowie die Voraussetzungen und Auswirkungen der Insolvenzgeldvorfinanzierung zu informieren. Dabei waren zahlreiche Fragen der Mitarbeiter zu beantworten und die für die Insolvenzgeldvorfinanzierung erforderlichen Abtretungserklärungen organisatorisch zu begleiten. Die Arbeitnehmerangelegenheiten gingen damit über eine lediglich standardmäßige Bearbeitung hinaus und waren aufgrund der Anzahl der Beschäftigten sowie der Verbindung arbeitsrechtlicher, insolvenzrechtlicher und organisatorischer Fragestellungen mit einem erhöhten Kommunikations- und Abstimmungsaufwand verbunden und rechtfertigt daher einen Zuschlag. Aufgrund der Größe und Komplexität des fortzuführenden Geschäftsbetriebs war eine intensive Befassung des vorläufigen Gläubigerausschusses mit den wesentlichen Fragen der Betriebsfortführung erforderlich. Im Rahmen der Gläubigerausschusssitzungen waren insbesondere wesentliche Entscheidungen über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens zu erörtern und vorzubereiten. Die Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung der Sitzungen sowie die hierfür erforderliche Aufbereitung der wirtschaftlichen und insolvenzrechtlichen Entscheidungsgrundlagen verursachten einen zusätzlichen Aufwand. Dies galt insbesondere deshalb, weil die Entscheidungen des Gläubigerausschusses in engem Zusammenhang mit der laufenden Betriebsfortführung, der Finanzierung und den weiteren Sanierungsmaßnahmen standen. Bei der Bemessung der Zuschläge ist stets eine solche Expertise der Eigenverwaltung zugrunde zu legen. Auch deshalb und im Hinblick auf die Beschränkung der Tätigkeit auf Prüfungs- und Überwachungsaufgaben müssen Zuschläge in der (vorläufigen) Eigenverwaltung in der Regel deutlich geringer ausfallen als im Regelinsolvenzverfahren (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14 -, BGHZ 211, 225-251, Rn. 81). Vorliegend war der vom vorläufigen Sachwalter geltend gemachte Zuschlag, unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidung, angemessen. Die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen innerhalb des Unternehmensverbundes rechtfertigen einen Zuschlag. Die Schuldnerin war in einen Unternehmensverbund eingebunden und übernahm innerhalb dieses Verbundes wesentliche Aufgaben im Bereich der Logistik und Versandabwicklung. Ihr Tätigkeitsbereich umfasste insbesondere die Organisation und Umsetzung von Lager- und Transportdienstleistungen für die verbundenen Unternehmen. Besonders erschwerend war, dass die Schuldnerin nicht über einen eigenen Fuhrpark verfügte. Die für die Betriebsfortführung erforderlichen Zugmaschinen und Auflieger standen vielmehr im Eigentum verbundener Unternehmen und wurden auf Grundlage entsprechender Rahmenvereinbarungen zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus bestanden wechselseitige Geschäfts- und Leistungsbeziehungen mit verbundenen Transportunternehmen, teilweise mit Sitz im Ausland. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Fortführung des Geschäftsbetriebs waren daher zahlreiche konzerninterne bzw. verbundene Geschäftsbeziehungen, Zahlungsströme und Leistungsbeziehungen nachzuvollziehen. Hierdurch erhöhte sich insbesondere der Aufwand bei der Prüfung der zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse, der Zuordnung von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie der sachlichen und wirtschaftlichen Bewertung der erbrachten Leistungen. Die gesellschaftlichen Verflechtungen führten damit zu einem deutlich erhöhten Prüfungs- und Abstimmungsaufwand und rechtfertigen einen Zuschlag. Bei Antragstellung waren rund 1.300 Gläubiger vorhanden. Im weiteren Verfahren wurden insgesamt 557 Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Bearbeitung einer derartigen Anzahl von Gläubigerbeziehungen verursachte einen erheblichen zusätzlichen organisatorischen und sachlichen Aufwand. Neben der Erfassung und Prüfung der Forderungsanmeldungen waren die jeweiligen Forderungsgründe, zugrunde liegenden Geschäftsbeziehungen und gegebenenfalls bestehenden Gegenansprüche zu berücksichtigen. Die hohe Zahl der Gläubiger führte insbesondere im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung und den teilweise komplexen Geschäftsbeziehungen zu einem erheblichen zusätzlichen Kommunikations-, Prüfungs- und Abstimmungsaufwand. Ein Zuschlag ist aufgrund des Auslandsbezugs des Verfahrens gerechtfertigt. Ein wesentlicher Teil der am Verfahren beteiligten Gläubiger und Geschäftspartner hatte seinen Sitz im Ausland. Insgesamt bestanden Geschäftsbeziehungen zu 21 ausländischen Geschäftspartnern. Die Geschäftsbeziehungen beschränkten sich dabei nicht auf einfache Zahlungsansprüche, sondern umfassten teilweise wechselseitig erbrachte Transport- und sonstige Dienstleistungen. Hierdurch waren neben den jeweiligen Forderungen auch Gegenforderungen aus ebenfalls erbrachten Leistungen zu berücksichtigen und den entsprechenden Geschäfts- und Leistungsbeziehungen zuzuordnen. Erschwerend kam hinzu, dass im Zusammenhang mit Aufrechnungen unterschiedliche Auffassungen bzw. Verständnisfragen hinsichtlich der Zulässigkeit und Reichweite von Aufrechnungsverboten zu klären waren. Dies führte zu einer erhöhten Korrespondenz und einem zusätzlichen rechtlichen sowie tatsächlichen Prüfungsaufwand. Der Auslandsbezug führte damit nicht lediglich zu einer erhöhten Anzahl von Kommunikationsvorgängen, sondern erschwerte auch die rechtliche und wirtschaftliche Einordnung der jeweiligen Forderungs- und Gegenforderungsverhältnisse. Der dadurch verursachte Mehraufwand rechtfertigt einen Zuschlag. In der Gesamtschau war das Verfahren durch eine überdurchschnittlich komplexe Betriebsfortführung, eine Vielzahl von Zahlungsvorgängen und Forderungsbeziehungen, umfangreiche gesellschaftliche und wirtschaftliche Verflechtungen, einen erheblichen Auslandsbezug sowie einen erhöhten Abstimmungsbedarf mit den verschiedenen Verfahrensbeteiligten geprägt. Unter Berücksichtigung einzelnen Zuschlagstatbestände des Verfahrens hält der vorläufige Sachwalter Zuschläge in Höhe von 60 % für gerechtfertigt. Für die Erhöhung des Regelsatzes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände entscheidend. Unter Abwägung der dargestellten Umstände und unter Berücksichtigung etwaiger Doppelerfassungen hält der vorläufige Sachwalter in der Gesamtschau einen Zuschlag von 40 % für angemessen, dem sich das Gericht anschließt. Im Übrigen wird auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 12.05.2026 Bezug genommen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 26.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 84 IN 419/24 · Schlundt Transport GmbH · Insolvenzgericht Heidelberg
- Insolvenzgericht
- Heidelberg
- Aktenzeichen
- 84 IN 419/24
- Wirksam am
- 28.05.2025
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 718765
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schlundt Transport GmbH, Adelsförsterpfad 5, 69168 Wiesloch, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Bierweiler
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 718765
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchalik Brömmekamp, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, Gz.: 16510 - R 24-0470
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 29.04.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 14,80 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 08.05.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 84 IN 419/24 · Schlundt Transport GmbH · Insolvenzgericht Heidelberg
- Insolvenzgericht
- Heidelberg
- Aktenzeichen
- 84 IN 419/24
- Wirksam am
- 03.02.2025
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 718765
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schlundt Transport GmbH, Adelsförsterpfad 5, 69168 Wiesloch, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Bierweiler
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 718765
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchalik Brömmekamp, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, Gz.: 16510 - R 24-0470
1. Die Anordnung der Eigenverwaltung wird auf Anregung der Schuldnerin und Beschlussfassung der Gläubigerversammlung am 01.02.2025 um 09:00 Uhr aufgehoben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Rainer Bachert
Hermsheimer Straße 7, 68163 Mannheim
bestellt.
3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).
4. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 01.02.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 84 IN 419/24 · Schlundt Transporte GmbH · Insolvenzgericht Heidelberg
- Insolvenzgericht
- Heidelberg
- Aktenzeichen
- 84 IN 419/24
- Wirksam am
- 04.11.2024
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 718765
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schlundt Transporte GmbH, Adelsförsterpfad 5, 69168 Wiesloch, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Bierweiler
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 718765 - Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Buchalik Brömmekamp, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, Gz.: 16510 - RSeite 5
24-0470
1.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähig-
keit und Überschuldung am 01.11.2024 um 08.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sin-
ne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
2.
3.
Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Rainer Bachert
Hermsheimer Straße 7, 68163 Mannheim
4.
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum
20.12.2024 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der
Sachwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung
festlegen. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des
§ 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege
(§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg er-
reichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zu-
stimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen
Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sol-
len die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. So-
fern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elek-
tronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insol-
venzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am
02.01.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts nie-
dergelegt.Seite 6
5.
Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die
eventuelle Aufhebung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO), über die eventuelle Wahl eines
anderen Sachwalters, gegebenenfalls Wahl eines Insolvenzverwalters, über die Beauftra-
gung des Sachwalters oder der Schuldnerin mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§
284 InsO), über die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtshandlun-
gen der Schuldnerin durch den Sachwalter (§ 277 InsO), über die Beibehaltung/Besetzung
eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw.
Fortführung des Unternehmens), 276 i. V. m. § 160 InsO (besonders bedeutsame Rechts-
handlungen), § 162 InsO (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), § 163 InsO
(Betriebsveräußerung unter Wert) bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 22.01.2025, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 30, 3. OG, Kurfürsten-Anlage 15, 69115 Heidelberg
6.
Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 22.01.2025, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 30, 3. OG, Kurfürsten-Anlage 15, 69115 Heidelberg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
7.
Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter
unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entste-
hungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen.
Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden
Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
8.
Mit Beschluss vom 24.07.2024 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt. Dieser
wird bis zur ersten Gläubigerversammlung beibehalten. Er besteht auf folgenden Mitglie-
dern:
Herr Andriy Halter
Schubertstraße 6, 76684 Östringen
Herr Prof. Falko Tappen
Buchenweg 20, 61440 OberurselSeite 7
Bundesagentur für Arbeit Wiesloch
Lempenseite 55, 69168 Wiesloch
9.
Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmen-
den Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 In-
sO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO
erfolgen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten aus-
ländischen Gläubiger übertragen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese er-
folgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentli-
chung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens
wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des In-
solvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem
ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen
die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen
der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-Seite 8
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 01.11.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 718765 HRB 718765: Schlundt Transport GmbH, Wiesloch, Adelsförsterpfad 5, 69168 Wiesloch. Errichtet: Zweigniederlassung unter gleicher Firma in: 68789 St. Leon-Rot, Geschäftsanschrift: Opelstraße 8a, 68789 St. Leon…
HRB 718765 HRB 718765: Schlundt Transport GmbH, Nussloch, In den Meckeswiesen 5 a, 69226 Nussloch. Die Gesellschafterversammlung vom 11.05.2021 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz), § 2 (…
HRB 718765 HRB 718765: Schlundt Transport GmbH, Nussloch, In den Meckeswiesen 5 a, 69226 Nussloch. Bestellt als Geschäftsführer: Bierweiler, Thomas, Schönbrunn, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt. Nicht mehr Gesc…
HRB 718765 HRB 718765: Schlundt Transport GmbH, Nussloch, In den Meckeswiesen 5 a, 69226 Nussloch. Nicht mehr Geschäftsführer: Klein, Alexander, Brühl, *XX.XX.XXXX. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellsc…
HRB 718765 HRB 718765: Schlundt Transport GmbH, Nussloch, In den Meckeswiesen 5 a, 69226 Nussloch. Bestellt als Geschäftsführer: Klein, Alexander, Brühl, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Na…
HRB 718765 HRB 718765:Schlundt Transport GmbH, Nussloch, In den Meckeswiesen 5 a, 69226 Nussloch.Nicht mehr Geschäftsführer: Seltner, Joachim, Mühlhausen, *XX.XX.XXXX.
HRB 718765 HRB 718765:Schlundt Transport GmbH, Nussloch, In den Meckeswiesen 5 a, 69226 Nussloch.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 14.01.2014. Geschäftsanschrift: In den Meckeswiesen 5 a, …
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.