HRB 60074

Schille Informationssysteme GmbH

Amtsgericht Hannover · Niedersachsen

aktuell 16 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Hannover

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Registerdaten

Sitz
Hannover
Datenstand
2024-03-07
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2024-03-07

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

16
Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin 905 IN 541/19 - 9 - · Schille Informationssysteme GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
905 IN 541/19 - 9 -
Wirksam am
15.10.2026
Registerbezug
Hannover, HRB 60074
905 IN 541/19 - 9 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schille Informationssysteme GmbH, Goseriede 4, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 60074), vertr. d.: Björn von Gösseln, Hohenzollernstraße 53, 30161 Hannover, (Prozesspfleger), wurde beschlossen:

Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).

Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 14.12.2026.

Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:

a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Hannover, 14.10.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Verteilungsverzeichnis 905 IN 541/19 - 9 - · Schille Informationssysteme GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
905 IN 541/19 - 9 -
Wirksam am
25.08.2026
Registerbezug
Hannover, HRB 60074
905 IN 541/19 - 9 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schille Informationssysteme GmbH, Goseriede 4, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 60074), vertr. d.: Björn von Gösseln, Hohenzollernstraße 53, 30161 Hannover, (Prozesspfleger), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hannover zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.

Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Stefan Liese, GÖRG Insolvenzverwaltung, Uhlemeyerstraße 9 - 11, 30175 Hannover, Tel.: 0511 64200-790, Fax: 0511 64200-799 hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:

Der verfügbare Massebestand beträgt 207.478,11 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 447.522,41 EUR zu berücksichtigen.

Amtsgericht Hannover, 14.08.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Verteilungsverzeichnis 905 IN 541/19 - 9 - · Schille Informationssysteme GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
905 IN 541/19 - 9 -
Wirksam am
20.05.2026
Registerbezug
Hannover, HRB 60074
905 IN 541/19 - 9 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schille Informationssysteme GmbH, Goseriede 4, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 60074), vertr. d.: Björn von Gösseln, Hohenzollernstraße 53, 30161 Hannover, (Prozesspfleger), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Liese festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).

Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 100 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
abzüglich des bereits erhaltenen Vorschusses i.H.v. 40.920,59 EUR

EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 31.03.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 658.326,72 EUR.

Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 11.392,20 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 669.718,92 EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

III.

Mit Vergütungsantrag vom 31.03.2025 beantragte der Insolvenzverwalter für die gesellschaftliche Beteiligung einen Zuschlag in Höhe von 30%.

Gemäß dem Vortrag des Insolvenzverwalters war die Insolvenzschuldnerin mit 60%, in Summe mit 15.000,00 EUR (s. Bl. 4 des Vergütungsantrages), des Kapitals an der Schille Services GmbH beteiligt. Beide Gesellschaften waren durch einen Lizenzvertriebs- und Vermarktungsvertrag miteinander verbunden. Dies alleine rechtfertigt an sich keinen Zuschlag (vgl. Graeber/Graeber, InsVV-Online, §3, Rn. 227).

Daneben gab es noch einen weiteren Gesellschafter. An diesen wurde im weiteren Verlauf der Geschäftsanteil der Schuldnerin durch einen Geschäftsanteilsabtretungsvertrages übertragen. Dabei entsprach die Abfindung des veräußerten Geschäftsanteils dem Nominalwert von 15.000,00 EUR.

Dabei dauerte die Sichtung des Gesellschaftsvertrages sowie die Ermittlung des Wertes der Beteiligung der Schuldnerin nicht ganz zwei Monate.

Ein Zuschlag kann jedoch nur gewährt werden, wenn besondere Abwicklungsprobleme vorlagen. Diese müssen zu einer nicht unerheblichen und einer dadurch verursachten quantitativen und qualitativen Mehrbelastung führen (vgl. Graeber/Graeber, InsVV-Online, §3, Rn. 179).

Diese Mehrbelastung war hier jedoch nicht erkennbar. Die Verwertung des Gesellschaftsanteils der Schuldnerin gehört zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters. Dazu gehören auch die vorhergehenden Recherchearbeiten wie die Sichtung des Gesellschaftsvertrages sowie Abstimmungsgespräche mit dem Mitgesellschafter. Diese Arbeiten sowie auch im Hinblick auf die Höhe der Beteiligungssumme unterscheiden sich dabei nicht von anderen Verfahren gleicher Größe.

Sofern es bei den Arbeiten zu Überschneidung im Hinblick der Sanierungslösung gekommen ist, finden diese Arbeiten bei dem dort beantragten Zuschlag Berücksichtigung.

Daher war ein Zuschlag für die gesellschaftliche Beteiligung nicht zu gewähren und der beantragte Zuschlag abzusetzen.

Verwertungsschwierigkeiten

Mit Vergütungsantrag vom 31.03.2025 beantragte der Insolvenzverwalter für Verwertungsschwierigkeiten einen Zuschlag in Höhe von 30%.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass es auf Grund des Todes eines der Gesellschafter der Schuldnerin zu einer erheblichen Mehrbelastung hinsichtlich der Inbesitznahme und Verwertung der Insolvenzmasse gekommen sei.

Dabei gehört die Verwertung der schuldnerischen Masse grundsätzlich zur Regelaufgabe des Insolvenzverwalters, welche mit der Regelvergütung abgegolten ist (vgl. Graeber/Graeber, InsVV-Online, §3, Rn. 343). Dazu gehört auch die Recherche hinsichtlich der Massezugehörigkeit von Gegenständen.

Daran änderte auch der Tod des Mitgesellschafters der Schuldnerin grundsätzlich nichts. Für diesen war auch ein Nachlasspfleger bestellt, mit welchem der Insolvenzverwalter nach eigenen vortragen auch die ganze Zeit in Kontakt stand. Mit diesem stand er in regelmäßigen Austausch über die Seitens des Nachlasspflegers vorgefundenen Gegenstände des Erblassers und die für die Insolvenzmasse ermittelten Ansprüche gegen diesen, so dass der Insolvenzverwalter dahingehend entlastet war.

Des Weiteren wurde im Vergütungsantrag vorgetragen, dass der Erblasser sich zu Lebzeiten bereits mit den gegen ihn gerichteten Forderungen auseinandergesetzt hatte. Dadurch wurde die Zuordnung der sich bei ihm befindlichen Massegegenstände sowie die nachfolgende Verwertung vereinfacht.

Iim Hinblick auf den Gesellschaftsanteil des Erblassers und deren Verwertung mag der Tod des Gesellschafters zwar zu einer vorher nicht absehbaren Belastung geführt haben, die jedoch in ihrem Umfang nicht erheblicher war als in anderen ähnlich gelagerten Fällen und bei anderen Verfahren gleicher Größe.

Daher war der Zuschlag für die Verwertungsschwierigkeit in der beantragten Höhe nicht zu gewähren und lediglich in Höhe von 10% festsetzungsfähig.

Übertragene Sanierung

Daher beantragte Zuschlag in Höhe von 85% für die übertragene Sanierung war nicht zu beanstanden und daher festsetzungsfähig.

Dauer des Verfahrens

Mit Vergütungsantrag vom 31.03.2025 beantragte der Insolvenzverwalter für die Dauer des Verfahrens einen Zuschlag in Höhe von 20%.

Jedoch rechtfertigt eine lange Dauer des Verfahrens für sich alleine keinen Zuschlag. Maßgebendes Bemessungskriterium für Zu- und Abschläge ist der tatsächlich gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand. Einen Zuschlag alleine an den Zeitablauf zu knüpfen ist nicht vorgesehen (vgl. Graeber/Graeber , InsVV-Online, § 3, Rn. 193, 194).

Der Insolvenzverwalter begründet diesen Zuschlag mit mehreren Unterpunkten auf die im folgenden eingegangen wird:

a) Schwierigkeiten des Forderungseinzug und der Verwertung

Begründet wird dieser Tatbestand mit dem Tod des Geschäftsführers. Dieser Umstand findet sich jedoch bereits in der Begründung des Zuschlages für die Verwertungsschwierigkeiten sowie der übertragenen Sanierung und wurde dort bei der Festsetzung dieser Zuschläge bereits berücksichtigt.

b) Komplexe Sanierungsbemühungen

Auch dieser Tatbestand wurde bereits in der Begründung des Zuschlages für die übertragenen Sanierung vorgetragen und wurde dort bei der Festsetzung dieses Zuschlages bereits berücksichtigt.

c) Erhöhte organisatorische und administrative Anforderungen

Als Begründung dieses Tatbestandes wurden mehrfache Berichterstattungen gegenüber dem Insolvenzgericht, Sachstandsanfragen von Gläubigern sowie die fortlaufende Pflege der Insolvenzbuchhaltung angegeben.

Dabei unterscheiden sich die vorgetragenen Tätigkeiten nicht von anderen anderen Verfahren gleicher Größe. Die Berichterstattung sowie die Bearbeitung von Sachstandsanfragen gehören zur Regelaufgabe eines Insolvenzverwalters. Eine erhebliche Mehrbelastung ist aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht erkennbar.

d) Forderungsanmeldungen

Die Prüfung der zur Aufnahme in die Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen gehört zu den Kernaufgaben des Insolvenzverwalters (vgl. Graeber/Graeber, InsVV-Online, §3, Rn. 219.)

Inwiefern dies zu einer erheblichen Mehrbelastung des Insolvenzverwalters geführt hat wurde nicht ausreichend vorgetragen. Nach dem eingereichten Verteilungsverzeichniss haben insgesamt 28 Gläubiger Forderungen angemeldet. Dies stellt im Vergleich zu anderen Verfahren gleicher Größe keine erhebliche Mehrbelastung dar.

Daher war ein Zuschlag für die Dauer des Verfahrens nicht zu gewähren und der beantragte Zuschlag abzusetzen.

Besonderer Erfolg

Mit Vergütungsantrag vom 31.03.2025 beantragte der Insolvenzverwalter für besonderen Erfolg einen Zuschlag in Höhe von 25%.

Dabei ist die Verwaltervergütung grundsätzlich erfolgsunabhängig zu gewähren (vgl. Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, §3, Rn. 218).

Darüber hinaus können alle besonderen Anstrengungen und Belastungen des Insolvenzverwalters durch geeignete Zuschläge Berücksichtigung finden (vgl. Graeber/Graeber, insVV-Online, §3, Rn. 207).

Dies ist vorliegend auch geschehen. Der Insolvenzverwalter hat seine besonderen Belastungen im Wege der Zuschlagsbeantragung geltend gemacht. Die festgesetzten Zuschläge stellen dabei sein "Erfolgshonorar" dar. Des Weiteren partizipiert der Insolvenzverwalter je nach durchgeführter Tätigkeit bereits an dem Massezufluss und somit an einer höheren Berechnungsmasse der Vergütung.

Daher war der beantragte Zuschlag in Höhe von 25% für den besonderen Erfolg nicht festsetzungsfähig.

Abschlagsverteilung

Der beantragte Zuschlag in Höhe von 5% für die vorgenommenen Abschlagsverteilungen war nicht zu beanstanden und daher festsetzungsfähig.

IV.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 238,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 85 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Hannover, 12.05.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 905 IN 541/19 - 9 - · Schille Informationssysteme GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
905 IN 541/19 - 9 -
Wirksam am
02.04.2026
Registerbezug
Hannover, HRB 60074
905 IN 541/19 - 9 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schille Informationssysteme GmbH, Goseriede 4, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 60074), vertr. d.: Björn von Gösseln, Hohenzollernstraße 53, 30161 Hannover, (Prozesspfleger), wurde beschlossen:

Die Gläubiger nachrangiger Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 InsO werden zur Teilnahme am Insolvenzverfahren zugelassen.

Die Gläubiger nachrangiger Forderungen werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum Ablauf des 20.04.2026 bei dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Stefan Liese, GÖRG Insolvenzverwaltung, Uhlemeyerstraße 9 - 11, 30175 Hannover, Tel.: 0511 64200-790, Fax: 0511 64200-799 schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden. Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

Die Prüfung der ggf. noch anzumeldenden nachrangigen Forderungen sowie die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 S. 2 InsO).

Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 04.05.2026 bestimmt.

Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die angemeldeten nachrangigen Forderungen und die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.

Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Hannover, 01.04.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 905 IN 541/19 - 9 - · Schille Informationssysteme GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
905 IN 541/19 - 9 -
Wirksam am
17.10.2025
Registerbezug
Hannover, HRB 60074
905 IN 541/19 - 9 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schille Informationssysteme GmbH, Goseriede 4, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 60074), vertr. d.: Björn von Gösseln, Hohenzollernstraße 53, 30161 Hannover, (Prozesspfleger), wurde beschlossen:

Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.

Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.

Amtsgericht Hannover, 16.10.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 905 IN 541/19 - 9 - · Schille Informationssysteme GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
905 IN 541/19 - 9 -
Wirksam am
16.03.2022
Registerbezug
Hannover, HRB 60074
905 IN 541/19 - 9 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schille Informationssysteme GmbH, Goseriede 4, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 60074), vertr. d.: Björn von Gösseln, Hohenzollernstraße 53, 30161 Hannover, (Prozesspfleger), soll eine Abschlagsverteilung erfolgen.

Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Stefan Liese, GÖRG Insolvenzverwaltung, Uhlemeyerstraße 9 - 11, 30175 Hannover, Tel.: 0511 64200-790, Fax: 0511 64200-799 hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:

Der verfügbare Betrag der Abschlagsverteilung beträgt 358.017,95 EUR. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 447.522,41 EUR zu berücksichtigen.

Amtsgericht Hannover, 14.03.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 905 IN 541/19 - 9 - · Schille Informationssysteme GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
905 IN 541/19 - 9 -
Wirksam am
02.02.2021
Registerbezug
Hannover, HRB 60074
905 IN 541/19 - 9 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schille
Informationssysteme GmbH, Goseriede 4, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 60074),
vertr. d.: Björn von Gösseln, Hohenzollernstraße 53, 30161 Hannover,
(Prozesspfleger), wurde beschlossen:

Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird
angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 01.03.2021
bestimmt.

Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist
angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.

Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine
Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der
Beteiligten niedergelegt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.

Amtsgericht Hannover, 01.02.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 905 IN 541/19 - 9 - · Schille Informationssysteme GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
905 IN 541/19 - 9 -
Wirksam am
28.01.2021
Registerbezug
Hannover, HRB 60074
905 IN 541/19 - 9 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schille
Informationssysteme GmbH, Goseriede 4, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 60074),
vertr. d.: Björn von Gösseln, Hohenzollernstraße 53, 30161 Hannover,
(Prozesspfleger), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Liese festgesetzt worden. Gemäß § 64
Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der
vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -
Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt
bekannt gemacht:

EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR um 29,4 % erhöht zuzüglich

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR Auslagen zuzüglich

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der
Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 01.12.2020 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die
Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von
637.256,82 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine
Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen
Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf
25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§ 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung
-, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg
1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover einzulegen. Die befristete
Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -,
Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1,
30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Hannover, 27.01.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 905 IN 541/19 - 9 - · Schille Informationssysteme GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
905 IN 541/19 - 9 -
Wirksam am
15.12.2020
Registerbezug
Hannover, HRB 60074
905 IN 541/19 - 9 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schille
Informationssysteme GmbH, Goseriede 4, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 60074),
vertr. d.: Björn von Gösseln, Hohenzollernstraße 53, 30161 Hannover,
(Prozesspfleger), wurde beschlossen:

Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des
Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters
Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 4 Wochen
ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO)
gegeben.

Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur
Einsichtnahme aus.

Amtsgericht Hannover, 14.12.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 905 IN 541/19 - 9 - · Schille Informationssysteme GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
905 IN 541/19 - 9 -
Wirksam am
21.02.2020
Registerbezug
Hannover, HRB 60074
905 IN 541/19 - 9 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schille
Informationssysteme GmbH, Goseriede 4, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 60074),
vertr. d.: Björn von Gösseln, Hohenzollernstraße 53, 30161 Hannover,
(Prozesspfleger), wurde beschlossen:

Die Prüfung der im Termin am 13.02.2020 ausgesetzten und der nach Ablauf der
Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren
angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 21.04.2020
bestimmt.

Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist
angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.

Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine
Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der
Beteiligten niedergelegt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.

Amtsgericht Hannover, 20.02.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 60074 HRB 60074: Schille Informationssysteme GmbH, Hannover, Goseriede 4, 30159 Hannover. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
HRB 60074: Schille Informationssysteme GmbH, Hannover, Goseriede 4, 30159 Hannover. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 905 IN 541/19 - 9 - · Schille Informationssysteme GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
905 IN 541/19 - 9 -
Wirksam am
14.11.2019
Registerbezug
Hannover, HRB 60074
905 IN 541/19 - 9 -: Über das Vermögen der Schille Informationssysteme GmbH,
Goseriede 4, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 60074), vertr. d.: Frank Marcus
Schille, Eiselenweg 47, 30851 Langenhagen, (Geschäftsführer), ist am 14.11.2019
um 09:12 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Stefan Liese, Schultze & Braun
Rechtsanwaltsgesellschaft, Thielenplatz 5, 30159 Hannover, Tel.: 0511554706-13,
Fax: 0511554706-99.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter
Beachtung des § 174 InsO bis zum 13.01.2020 anzumelden;

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in
Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird,
die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte
Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.

Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 13.02.2020, 10:30 Uhr, Saal 226,
2. Obergeschoss, Amtsgericht Hannover, Dienstgebäude Hamburger Allee 26, 30161
Hannover eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den
Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und
Prüfungstermin) abgehalten.

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),

· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),

· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),

· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,

· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),

· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,

· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),

· eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),

· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),

· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne
Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

Hinweise:

Ø Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist.

Ø Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
folgende:

Ø Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind,
werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der
Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahmen.

Ø Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat
nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen
und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden
soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover -
Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover,
Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover
einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Hannover, 14.11.2019

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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 905 IN 541/19 - 9 - · Schille Informationssysteme GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
905 IN 541/19 - 9 -
Wirksam am
06.09.2019
Registerbezug
Hannover, HRB 60074
905 IN 541/19 - 9 -: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Schille Informationssysteme GmbH, Goseriede 4, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB
60074), vertr. d.: Frank Marcus Schille, Eiselenweg 47, 30851 Langenhagen,
(Geschäftsführer), ist am 06.09.2019 um 12:16 Uhr die vorläufige Verwaltung des
Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der
Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Stefan Liese,
Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft, Thielenplatz 5, 30159 Hannover,
Tel.: 0511554706-13, Fax: 0511554706-99 bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover -
Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover,
Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover
einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Hannover, 06.09.2019

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/datenschutzerklaerung-165325.html

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Veränderungen
HRB 60074 HRB 60074: Schille Informationssysteme GmbH, Hannover, Goseriede 4, 30159 Hannover. Prokura erloschen: Falkenberg, André, Wunstorf, *XX.XX.XXXX.
HRB 60074: Schille Informationssysteme GmbH, Hannover, Goseriede 4, 30159 Hannover. Prokura erloschen: Falkenberg, André, Wunstorf, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 60074 HRB 60074: Schille Informationssysteme GmbH, Hannover, Goseriede 4, 30159 Hannover. Einzelprokura: Falkenberg, André, Wunstorf, *XX.XX.XXXX; Podrimaj, Janine, Sehnde, *XX.XX.XXXX.
HRB 60074: Schille Informationssysteme GmbH, Hannover, Goseriede 4, 30159 Hannover. Einzelprokura: Falkenberg, André, Wunstorf, *XX.XX.XXXX; Podrimaj, Janine, Sehnde, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 60074 Schille Informationssysteme GmbH, Hannover, Vahrenwalder Str. 7, 30165 Hannover. Änderung zur Geschäftsanschrift: Goseriede 4, 30159 Hannover.
Schille Informationssysteme GmbH, Hannover, Vahrenwalder Str. 7, 30165 Hannover. Änderung zur Geschäftsanschrift: Goseriede 4, 30159 Hannover.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.