HRA 99630
Schiffahrtsgesellschaft "Margara" mbH & Co. KG
aktuell 8 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Hamburg
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Registerdaten
- Sitz
- Hamburg
- Datenstand
- 2024-12-23
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Schlusstermin 5 IN 20/14 · Schiffahrtsgesellschaft "Margara" mbH & Co. KG · Insolvenzgericht Niebüll
- Insolvenzgericht
- Niebüll
- Aktenzeichen
- 5 IN 20/14
- Wirksam am
- 30.09.2026
- Registerbezug
- Hamburg, HRA 99630
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schiffahrtsgesellschaft "Margara" mbH & Co. KG, Boysenstr. 6, 25980 Sylt / OT Westerland, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltung Schiffahrtsgesellschaft " Margara" mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Koch
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRA 99630
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MÖHRLE HAPP LUTHER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brandstwiete 3, 20457 Hamburg, Gz.: 30696 06314-13
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 23.11.2026
- Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Niebüll erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 4.628.350,99 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 1.233.290,04 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Niebüll
Sylter Bogen 1a
25899 Niebüll
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Niebüll - Insolvenzgericht - 29.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 5 IN 20/14 · Schiffahrtsgesellschaft "Margara" mbH & Co. KG · Insolvenzgericht Niebüll
- Insolvenzgericht
- Niebüll
- Aktenzeichen
- 5 IN 20/14
- Wirksam am
- 30.09.2026
- Registerbezug
- Hamburg, HRA 99630
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schiffahrtsgesellschaft "Margara" mbH & Co. KG, Boysenstr. 6, 25980 Sylt / OT Westerland, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltung Schiffahrtsgesellschaft " Margara" mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Koch
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRA 99630
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MÖHRLE HAPP LUTHER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brandstwiete 3, 20457 Hamburg, Gz.: 30696 06314-13
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hagen von Diepenbroick, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 27.11.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 125 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 27.11.2025 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- schwierige Verkaufsbemühungen
- Auslandsberührung- Prüfung und Durchsetzung Kommanditistenhaftung
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 125 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde die Regelvergütung zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Zustellungen waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Da die Verwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden war, waren die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für eine zusätzliche Haftpflichtversicherung festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Niebüll
Sylter Bogen 1a
25899 Niebüll
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Niebüll
Sylter Bogen 1a
25899 Niebüll
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Niebüll - Insolvenzgericht - 28.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 5 IN 20/14 · Schiffahrtsgesellschaft "Margara" mbH & Co. KG · Insolvenzgericht Niebüll
- Insolvenzgericht
- Niebüll
- Aktenzeichen
- 5 IN 20/14
- Wirksam am
- 30.09.2026
- Registerbezug
- Hamburg, HRA 99630
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schiffahrtsgesellschaft "Margara" mbH & Co. KG, Boysenstr. 6, 25980 Sylt / OT Westerland, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltung Schiffahrtsgesellschaft " Margara" mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Koch
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRA 99630
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MÖHRLE HAPP LUTHER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brandstwiete 3, 20457 Hamburg, Gz.: 30696 06314-13
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 4.628.350,99 EUR steht ein Betrag von 1.233.290,04 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Niebüll - Insolvenzgericht - 29.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 5 IN 20/14 · Schiffahrtsgesellschaft "Margara" mbH & Co. KG · Insolvenzgericht Niebüll
- Insolvenzgericht
- Niebüll
- Aktenzeichen
- 5 IN 20/14
- Wirksam am
- 23.01.2017
- Registerbezug
- Hamburg, HRA 99630
5 IN 20/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schiffahrtsgesellschaft "Margara" mbH & Co. KG, Amtsgericht Hamburg HRA 99630,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltung
Schiffahrtsgesellschaft
" Margara" mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Daniel Koch,
Boysenstr. 6, 25980 Sylt / OT Westerland,
ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Beschluss vom
18.01.2017 festgesetzt worden. Der Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts (Zimmer 114) eingesehen werden.
Niebüll, den 18.01.2017
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 5 IN 20/14 · Schiffahrtsgesellschaft "Margara" mbH & Co. KG · Insolvenzgericht Niebüll
- Insolvenzgericht
- Niebüll
- Aktenzeichen
- 5 IN 20/14
- Wirksam am
- 10.06.2016
- Registerbezug
- Hamburg, HRA 99630
5 IN 20/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schiffahrtsgesellschaft "Margara" mbH & Co. KG, AG Hamburg HRA 99630,
Geschäftszweig: Erwerb und Betrieb des Tankers MT Andre Jacob , vertreten
durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltung
Schiffahrtsgesellschaft " Margara" mbH, diese vertreten durch den
Geschäftsführer Daniel Koch, Boysenstr. 6, 25980 Sylt / OT Westerland,
wird gem. § 177 Abs.1 Satz 2 InsO zur Prüfung nachträglich angemeldeter
Forderungen die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der
Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO)
entspricht, ist der 08. Juli 2016. Spätestens an diesem Tag muss der
schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung
bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die
Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Die
Tabelle, die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche liegen bis
zum Ablauf der Widerspruchsfrist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
(Raum 114) zur Einsicht der Beteiligten aus.
Gläubiger deren Forderung als festgestellt gilt, erhalten keine
Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.
Niebüll, den 07.06.2016
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 99630 HRA 99630:Schiffahrtsgesellschaft "Margara" mbH & Co. KG, Hamburg, Ballindamm 6, 20095 Hamburg.Durch Beschluss des Amtsgerichts Niebüll (5 IN 20/14) vom 04.04.2014 ist über das Vermögen der Gesellschaft das …
Insolvenzbekanntmachung 5 IN 20/14 · Schiffahrtsgesellschaft \"Margara\" mbH & Co. KG · Insolvenzgericht Niebüll
- Insolvenzgericht
- Niebüll
- Aktenzeichen
- 5 IN 20/14
- Wirksam am
- 30.11.-0001
- Registerbezug
- Hamburg, HRA 99630
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 5 IN 20/14 · Schiffahrtsgesellschaft "Margara" mbH & Co. KG · Insolvenzgericht Niebüll
- Insolvenzgericht
- Niebüll
- Aktenzeichen
- 5 IN 20/14
- Wirksam am
- 30.11.-0001
- Registerbezug
- Hamburg, HRA 99630
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.