HRB 9946

Schelm & Sohn GmbH

Amtsgericht Hannover · Niedersachsen

aktuell 14 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Europaallee 11, 30855 Langenhagen

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Langenhagen
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Letzte Eintragung
09.01.2019
Datenstand
2025-09-24
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Geschäftsführer(in)

Marcus Klußmann

Hannover

einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-09-24

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl
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Registerinformationen

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Schelm & Sohn Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Hannover
  2. Schelm & Sohn GmbH Hannover

Gegenstand des Unternehmens

die Fertigung und der Aufbau von Messebauten, sowie die Ausführung von Zimmerer- und Tischlerarbeiten, sowie verwandten Tätigkeiten. Beteiligung an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art.

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

14
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 907 IN 606/18 - 4 - · Schelm & Sohn GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
907 IN 606/18 - 4 -
Wirksam am
15.09.2026
Registerbezug
Hannover, HRB 9946
907 IN 606/18 - 4 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schelm & Sohn GmbH, Europaallee 11, 30855 Langenhagen (AG Hannover, HRB 9946), vertr. d.: Marcus Klußmann, Hannover, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Diplom-Kaufmann Torsten Gutmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
abzüglich Tätigkeit als vorl Insolvenzverwalter

EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von EUR nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 05.11.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.

Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

Diesem Betrag wurde ein Zuschlag für "Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten" in Höhe von 100% hinzugerechnet.

Die weiter geltend gemachten Zuschläge für "Bearbeitung schwieriger Steuersachverhalte" in Höhe von 0,20, für "erheblicher Arbeitsaufwand bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen Herrn Klußmann" in Höhe von 0,25, für "Verfahrensdauer" in Höhe von 0,20 sowie für "Degressionsausgleich" in Höhe von 0,20 werden zurückgewiesen.

Im Einzelnen:

- "Bearbeitung schwieriger Steuersachverhalte"

Wie aus dem Vergütungsfestsetzungsantrag zu entnehmen ist, wurde ein Steuerberater für die Erstellu7ng des Jahresabschlusses 2018 sowie für die Weiterführung der Lohnbuchhaltung beauftragt.
Aus der Begründung für diesen geltend gemachten Zuschlag lässt sich weder entnehmen, worin der Mehraufwand bestand noch lässt sich eine klare Abgrenzung zu der Tätigkeit des beauftragten Steuerberaters erkennen.

Aus diesem Grunde war der Zuschlag abzusetzen.

- "erheblicher Arbeitsaufwand bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen Herrn Klußmann"

Weder ist erkennbar, welcher Mehraufwand und damit ein Abweichen von der Regeltätigkeit vorlag, geleistet wurde noch wird berücksichtigt, dass durch die Anfechtung die Berechnungsgrundlage erhöht worden ist. Anfechtungen auch gegen einen Alleingesellschafter sind, aus Sicht des Gerichtes, eine Regelaufgabe.

Daher war dem Insolvenzverwalter kein zuschlag zu zu billigen.

- "Verfahrensdauer"

Die Dauer des Verfahrens rechtfertigt für sich allein keinen gesonderten Zuschlag zur Vergütung des Insolvenzverwalters (Graeber/Graeber InsVV § 3 Rn. 193 4. erweiterte Auflage). Mit der InsVV Vegrütung wird die Tätigkeit des Verwalters entgolten. Durch Abweichungen vom Regelsatz soll dem Umfang und der Schwierigkeit seiner Geschäftsführung Rechnung getragen werden. Maßgebliches Bemessungskriterium für Zuschläge ist daher der tatsächlich gestiegene Arbeitsaufwand. Dies verbietet es, Zuschläge zur Vergütung allein an den Zeitablauf anzuknüpfen. Zu bewerten ist vielmehr die während der Dauer des Verfahrens erbrachte Tätigkeit (ebenda Rn 194).

Das Gerichtt kann daher nicht erkennen, dass ein Zuschlag für die Verfahrensdauer zu zu billigen ist.

- Degressionsausgleich

§ 3 Abs. 1 Buchstabe c macht die Gewährung eines Zuschlages dabei nicht allein von der Höhe der Masse abhängig, da diese eventuell auch ohne ein Zutun des Insolvenzverwalters groß sein kann. In diesen Fällen wäre ein Zuschlag nicht gerechtfertigt. Neben einer großen Masse müssen für einen entsprechenden Zuschlag zwei weitere Voraussetzungen vorliegen (Graeber/Graeber InsVV § 3 Rn. 109 4. erweiterte Auflage). Einerseits muss die große Masse durch einen erheblichen Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters gemehrt oder durch den Insolvenzverwalter eine zusätzliche Masse festgestellt worden sein und andererseits die Regelvergütung angesichts der Tätigkeiten des Insolvenzverwalters als unangemessen anzusehen sein (ebenda).

Einen Mehraufwand ist zwar bei der Tätigkeit der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten festzustellen. Diese Mehrarbeit wird jedoch durch einen Zuschlag von 1,0 durch das Gericht gewürdigt. Damit entfällt das eine Kriterium für den Degressionsausgleich. Genauso wie eine nicht angemessene Regelvergütung. Durch die Tätigkeit des Insolvenzverwalters wurde eine Regelvergütung in Höhe von 36.604,39 € verdient. Hinzu gerechnet werden müssen noch die bereits gewährten beiden Vorschüsse in einer Gesamthöhe von 52.204,42. Sodass sehr wohl von einer angemessenen Vegrütung aus zu gehen ist.

Ein Zuschlag ist daher nicht zu gewähren.

Der Insolvenzverwalter war als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. In dem Vergütungsfestsetzungsantrag teilt der Insolvenzverwalter mit, dass seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter keine erheblichen Arbeitserleichterungen bewirkt hat.

Durch die vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird die Übernahme des Amtes als Insolvenzverwalter eines eröffneten Verfahrens regelmäßig vereinfacht bzw. weniger haftungsträchtig für den Insolvenzverwalter (Bundesgerichtshof (BGH) vom 08.07.2010, IX ZB 222/09; BGH vom 18.06.2009, IX ZB 97/08). § 3 Abs. 2 Buchst. a.) geht davon aus, dass der vorläufige Insolvenzverwalter, sofern er pflichtgemäß tätig geworden ist, dem endgültigen Verwalter in der Regel erhebliche Arbeiten erspart hat (BGH vom 18.06.2009, IX ZB 97/08; BGH vom 11.05.2006, IX ZB 249/04). Bereits die Erstellung einer, wenn auch möglicherweise noch nicht vollständigen Vermögensübersicht und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner vereinfachen in der Regel die Arbeit des Insolvenzverwalters erheblich (BGH vom 11.05.2006, IX ZB 249/04; Haarmeyer/Mock, InsVV, § 3 Rn. 113, 5. Auflage; MünchKommInsO/Riedel, § 3 Rn. 40, 3. Auflage).

Der Insolvenzverwalter war als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig. Mit Schreiben vom 18.03.2019 beantragte er seine Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter beantragte u. a. Zuschläge für "Betriebsfortführung", für "Arbeits- und sozialrechtliche Fragen" und für "Nachfolgelösung". Die Begründungen zu den beantragten Zuschlägen lassen den Schluss zu, dass sehr wohl die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter dazu geführt hat, dass die Tätigkeit als Insolvenzverwalter durch die entsprechenden Vorarbeiten (u. a. Arbeitnehmerbelange, Aufrechterhaltung und Fortführung des Geschäftsbetriebes, Gewinnung von Investoren und Interessenten für eine Übernahme des Unternehmens, Arbeitnehmerangelegenheiten) wesentlich vereinfacht worden ist. Aus diesem Grunde wurde ein Abschlag in Höhe von 15% vorgenommen.

In dem Vergütungsfetssetzungsantrag teilte der Insolvenzverwlater zudem u. a. mit, dass mit der DGVO Risikomanagement GmbH einen Dienst-/Werkvertrag zur betriebswirtschaftlichen Beratung im Hinblick auf den versicherungstechnischen Bereich abgeschlossen hat.

Der Schlussrechnungsprüfer teilt dazu in seinem Prüfbericht mit, ".... wurden "betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen im Hinblick auf den versicherungstechnischen Bereich" mit EUR 7.360,63 vergütet. Der Schlussbericht verhält sich hierzu nicht (Seite 29), auch der Vergütungsantrag des Verwalters beschränkt sich auf die Auflistung (4.1.). An der zweiten Rechnung über brutto EUR 2.604,20 hängen Zeiterfassungsprotokolle, die gewisse Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Freigabe von pfändungs-bzw. insolvenzgeschützten Versicherungen von Mitarbeitern ergeben. Die Tätigkeiten (acht Stunden des Geschäftsführers, drei Stunden einer anspruchsvollen Sachbearbeitung, zwei Stunden für eine normale Sachbearbeitung und weitere zwei Stunden für eine einfache Sachbearbeitung) beschäftigen sich offenbar im Wesentlichen damit, Unterlagen von den betroffenen Versicherungen zu erhalten (Axa, Concordia, Allianz).
Üblicherweise fordert der Verwalter die Unterlagen bei den Versicherern an, prüft, inwieweit sich für die Masse Erträge ergeben könnten und kümmert sich dann entsprechend. Was die DGVO hier genau gemacht hat, warum sie offenbar unzählige Versuche machen musste, an Informationen zu kommen, erschließt sich uns nicht. Allein ein sperriger Umgang mit Versicherungen begründet nach unseren Erfahrungen keine Besonderheiten oder sogar Sonderaufgaben (Bl 878 d. A). Er kommt zudem Ergebnis, dass angesichts jeglicher fehlender Erläuterungen des Verwalters ergibt sich nach dem jetzigen Kenntnisstand, dass normale Regelaufgaben des Verfahrens delegiert wurden. Wir regen beim Gericht daher an, netto EUR 6.185,40 von der zu beschließenden Vergütung in Abzug zu bringen (ebenda).

In seiner Stellungnahme vom 10.06.2026 teilt der Insolvenzverwalter mit, dass die Bearbeitung der Versicherungsangelegenheiten war hier sehr aufwendig. Dies kann alleine schon aus den Tätigkeitsberichten der DGVO herausgelesen werden, die in der Anlage (Anlage 1, Tätigkeitsbericht vom 28.05.2019; Anlage 2, Tätigkeitsbericht vom 14.01.2021) beigefügt sind.
Es gab eine Vielzahl von Rückfragen bei den Versicherungen zu tätigen, die Abrechnungen mussten überprüft werden und Abrechnungsvorschläge mussten formuliert werden. Jedenfalls schon aus der Nachschau ist daher ersichtlich, dass diese Bearbeitung so umfangreich war, dass eine externe Beauftragung opportun war.
Ich bitte dies bei den Endverfügungen zu berücksichtigen. Meiner Auffassung nach rechtfertigt dieser Sachverhalt keinen Abzug des an die DGVO gezahlten Betrags von der beantragten Vergütung. Wäre die Aufgabe nicht fremdvergeben worden, so hätte für die übermäßig notwendig gewordenen Arbeiten und die Korrespondenz ein Zuschlag angesetzt werden können. Wäre dieselbe Vergütung dafür wie bei der DGVO anzusetzen (gewesen), dann wäre der Zuschlag 17% (6.185,40 € im Verhältnis zur Regelvergütung von 36.604,07 €) (Bl 907 f d. A.).

Der Schlussrechungprüfer entgegnet mit Schrieben vom 18.06.2026 auf diese Stellungnahme, dass das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 10.06.2026 keinerlei neue Erkenntnisse bringt; ich verweise in diesem Zusammenhang auf meine Ausführungen im Gutachten auf der Seite 15, die uneingeschränkt weiter Gültigkeit beanspruchen.
Der Verwalter teilt mit, die Bearbeitung sei sehr aufwendig gewesen und dies solle man aus den Tätigkeitsberichten der DGVO selbst herauslesen. Offenbar kann uns der Verwalter aus eigener Anschauung nicht erklären, was er überhaupt über Regelaufgaben hinaus beauftragt haben will. Das Unternehmen der Schuldnerin wurde im eröffneten Verfahren nicht fortgeführt, damit waren allenfalls Freigabeentscheidungen oder Nichteintrittserklärungen für Versicherungen erforderlich, dies sind Regelaufgaben.
Rückfragen von Versicherungen sind nicht ungewöhnlich, ändern daran also nichts. Was für Abrechnungen zu prüfen gewesen sein sollen oder welche Abrechnungsvorschläge konkret erforderlich waren, erläutert der Verwalter ebenfalls nicht, besondere Schwierigkeiten sind daher auch aus dem aktuellen Schreiben nicht zu erkennen. Vielleicht geht es da um zu prüfende Insolvenzforderungen, dies sind allerdings ebenfalls Regelaufgaben im Verfahren. Somit ist in unserem Gutachten alles gesagt und die Anregung an das Gericht bleibt wie erläutert bestehen (Bl 932 d. A.).

Der Insolvenzverwalter äußert dazu mit Schreiben vom 17.07.2026, dass die Bearbeitung von Versicherungsangelegenheiten im Insolvenzverfahren üblicherweise eine Regelaufgabe des Insolvenzverwalters und keine delegationsfähige Sonderaufgabe ist. Eine Delegation kann nur dann erfolgen, wenn es sich um Spezialaufgaben handelt, die über die normale Prüfung hinausgehen - etwa komplexe versicherungsmathematische oder betriebswirtschaftliche Beratung im versicherungstechnischen Bereich, die besondere Fachkenntnisse erfordert. Dies war in diesem Verfahren der Fall.
In diesem Insolvenzverfahren gab es viele Versicherungen aus verschiedenen Bereichen (Kfz-Versicherungen, Gruppenunfallversicherungen, Betriebshaftpflichtversicherungen, Inhaltsversicherungen, Rentenversicherungen, Direktversicherungen, Lebensversicherungen, etc.). Des Weiteren waren Versicherungsmakler beauftragt, mit denen die verschiedenen Versicherungsstände und Bezahlungsvorgänge geklärt werden mussten. Aus dem Unternehmen wurden dazu allein zwei Ordner mit den verschiedenen Vorgängen weitergeleitet. Hinsichtlich der einzelnen Tätigkeiten verweise ich nochmals auf die mit Schreiben vom 10.06.2026 übersandten Tätigkeitsprotokolle der DGVO. Die Delegation dieser aufwendigen Tätigkeiten war daher meines Erachtens keine Regel- sondern eine Sonderaufgabe (Bl 934 f d. A).

In der abschließenden Stellungnahme vom 13.08.2026 teilt der Prüfer nochmals mit, dass er keinerlei Ergänzungsbedarf zu meinem Schreiben vom 18.06.2026 und den Ausführungen im Gutachten auf der Seite 15.
Der Verwalter verweist auf eine Vielzahl von Versicherungen, bei denen Versicherungsstände und Bezahlvorgänge zu klären waren. Es handelt sich um ein reines Abwicklungsverfahren und es bleibt unklar, bei welcher Versicherung mehr als eine Nichteintrittserklärung oder Freigabeentscheidung abzugeben war. Dass die DGVO GmbH & Co. KG viel gemacht hat, ist nicht bestritten, die Frage ist, wozu und was war konkret beauftragt. Das erläutert der Verwalter nach wie vor nicht.
Der einzige qualitativ relevante Satz: "Spezialaufgaben ..., die über die normale Prüfung hinausgehen - etwa komplexe versicherungsmathematische oder betriebswirtschaftliche Beratung im versicherungstechnischen Bereich, die besondere Fachkenntnisse erfordert" ist so abstrakt, dass wir uns darunter noch immer nichts konkretes vorstellen können, was über eine Regelaufgabe zu einer Sonderaufgabe führt. Damit ergibt sich unseres Erachtens kein Bedarf für eine Ergänzung der bisherigen Ausführungen (Bl 939 d. A.).

Das Gericht schließt sich voll und ganz den Ausführungen des Schlussrechnungsprüfers an und zieht die an die Dritte gezahlten 6.185,40 € von der festgesetzenden Vergütung ab.

III.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 663,60 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 237 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Hannover, 14.09.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 907 IN 606/18 - 4 - · Schelm & Sohn GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
907 IN 606/18 - 4 -
Wirksam am
18.08.2026
Registerbezug
Hannover, HRB 9946
907 IN 606/18 - 4 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schelm & Sohn GmbH, Europaallee 11, 30855 Langenhagen (AG Hannover, HRB 9946), vertr. d.: Marcus Klußmann, Hannover, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:

Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.

Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.

Amtsgericht Hannover, 17.08.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 907 IN 606/18 - 4 - · Schelm & Sohn GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
907 IN 606/18 - 4 -
Wirksam am
27.04.2023
Registerbezug
Hannover, HRB 9946
907 IN 606/18 - 4 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schelm & Sohn GmbH, Europaallee 11, 30855 Langenhagen (AG Hannover, HRB 9946), vertr. d.: Marcus Klußmann, Kastanienallee 18, 30519 Hannover, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:

Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf

Mittwoch, 24.05.2023, 10:30 Uhr, Saal 226, 2. Obergeschoss, Amtsgericht Hannover, Dienstgebäude Hamburger Allee 26, 30161 Hannover.

Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über

" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- den Abschluss eines Vergleichs/Schiedsvertrages zur Beilegung/Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichen Streitwert

Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Hannover, 26.04.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 907 IN 606/18 - 4 - · Schelm & Sohn GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
907 IN 606/18 - 4 -
Wirksam am
23.04.2020
Registerbezug
Hannover, HRB 9946
907 IN 606/18 - 4 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schelm &
Sohn GmbH, Europaallee 11, 30855 Langenhagen (AG Hannover, HRB 9946), vertr.
d.: Marcus Klußmann, Kastanienallee 18, 30519 Hannover, (Geschäftsführer),
wurde beschlossen:

Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im
schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 22.06.2020
bestimmt.

Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist
angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.

Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine
Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der
Beteiligten niedergelegt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.

Amtsgericht Hannover, 22.04.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 907 IN 606/18 - 4 - · Schelm & Sohn GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
907 IN 606/18 - 4 -
Wirksam am
07.05.2019
Registerbezug
Hannover, HRB 9946
907 IN 606/18 - 4 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schelm &
Sohn GmbH, Europaallee 11, 30855 Langenhagen (AG Hannover, HRB 9946), vertr.
d.: Marcus Klußmann, Kastanienallee 18, 30519 Hannover, (Geschäftsführer), sind
Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt
Diplom-Kaufmann Torsten Gutmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO
sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige
Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht -
Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR Auslagen zuzüglich

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach
Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 18.03.2019 beantragte der Insolvenzverwalter die
Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von
725.634,17 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine
Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen
Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf
25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

19

II.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§ 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung
-, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg
1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover einzulegen. Die befristete
Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -,
Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1,
30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Hannover, 06.05.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 907 IN 606/18 - 4 - · Schelm & Sohn GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
907 IN 606/18 - 4 -
Wirksam am
22.03.2019
Registerbezug
Hannover, HRB 9946
907 IN 606/18 - 4 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schelm &
Sohn GmbH, Europaallee 11, 30855 Langenhagen (AG Hannover, HRB 9946), vertr.
d.: Marcus Klußmann, Mozartstraße 4, 30173 Hannover, (Geschäftsführer), wurde
beschlossen:

Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).

Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin und der
Insolvenzgläubiger zu dem Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters
entspricht, wird auf den 23.04.2019 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen
eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein.

Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur
Einsichtnahme aus.

Amtsgericht Hannover, 21.03.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 9946 HRB 9946: Schelm & Sohn GmbH, Langenhagen, Europaallee 11, 30855 Langenhagen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Hannover (907 IN 606/18 -4-) vom 28.12.2018 ist die Gesellschaft aufgelöst. Von Amts wegen einge…
HRB 9946: Schelm & Sohn GmbH, Langenhagen, Europaallee 11, 30855 Langenhagen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Hannover (907 IN 606/18 -4-) vom 28.12.2018 ist die Gesellschaft aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 907 IN 606/18 - 4 - · Schelm & Sohn GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
907 IN 606/18 - 4 -
Wirksam am
28.12.2018
Registerbezug
Hannover, HRB 9946
907 IN 606/18 - 4 -: Über das Vermögen der Schelm & Sohn GmbH, Europaallee 11,
30855 Langenhagen (AG Hannover, HRB 9946), vertr. d.: Marcus Klußmann,
Mozartstraße 4, 30173 Hannover, (Geschäftsführer), ist am 28.12.2018 um 08:38
Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Diplom-Kaufmann Torsten Gutmann,
Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, Tel.: 0511 54381500, Fax: 0511 54381596,
Internet: www.pluta.net.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter
Beachtung des § 174 InsO bis zum 20.02.2019 anzumelden;

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.

Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 20.03.2019, 10:30 Uhr, Saal 226, 2.
Obergeschoss, Amtsgericht Hannover, Dienstgebäude Hamburger Allee 26, 30161
Hannover eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den
Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und
Prüfungstermin) abgehalten.

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),

· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),

· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),

· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,

· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),

· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,

· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),

· eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),

· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),

· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

Hinweise:

Ø Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist.

Ø Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
folgende:

Ø Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind,
werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der
Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahmen.

Ø Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat
nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen
und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden
soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover -
Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover,
Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover
einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Hannover, 28.12.2018

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 907 IN 606/18 - 4 - · Schelm & Sohn GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
907 IN 606/18 - 4 -
Wirksam am
30.10.2018
Registerbezug
Hannover, HRB 9946
907 IN 606/18 - 4 -: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Schelm & Sohn GmbH, Europaallee 11, 30855 Langenhagen (AG Hannover, HRB 9946),
vertr. d.: Macus Klußmann, Mozartstraße 4, 30173 Hannover, (Geschäftsführer),
ist am 29.10.2018 um 15:42 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der
Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen
Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Diplom-Kaufmann Torsten Gutmann,
Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, Tel.: 0511 54381500, Fax: 0511 54381596,
Internet: www.pluta.net bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover -
Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover,
Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover
einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Hannover, 29.10.2018

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 9946 HRB 9946: Schelm & Sohn GmbH, Hannover, Max-Müller-Straße 21, 30179 Hannover. Die Gesellschafterversammlung vom 03.07.2017 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz) und mit ihr die Si…
HRB 9946: Schelm & Sohn GmbH, Hannover, Max-Müller-Straße 21, 30179 Hannover. Die Gesellschafterversammlung vom 03.07.2017 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung nach Langenhagen beschlossen. Langenhagen. Geschäftsanschrift: Europaallee 11, 30855 Langenhagen.
Veränderungen
HRB 9946 HRB 9946:Schelm & Sohn GmbH, Hannover, Max-Müller-Straße 21, 30179 Hannover.Die Gesellschafterversammlung hat am 27.08.2015 beschlossen, das Stammkapital (DEM 250.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann EU…
HRB 9946:Schelm & Sohn GmbH, Hannover, Max-Müller-Straße 21, 30179 Hannover.Die Gesellschafterversammlung hat am 27.08.2015 beschlossen, das Stammkapital (DEM 250.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 127.822,97 um EUR 2.177,03 auf EUR 130.000,00 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag insgesamt neu zu fassen. 130.000,00 EUR.
Veränderungen
HRB 9946 HRB 9946:Schelm & Sohn GmbH, Hannover, Max-Müller-Straße 21, 30179 Hannover.Nicht mehr Geschäftsführer: Meyke, Klaus, Hodenhagen, *XX.XX.XXXX. Geändert, nun: Geschäftsführer: Klußmann, Marcus, Hannover, *XX.…
HRB 9946:Schelm & Sohn GmbH, Hannover, Max-Müller-Straße 21, 30179 Hannover.Nicht mehr Geschäftsführer: Meyke, Klaus, Hodenhagen, *XX.XX.XXXX. Geändert, nun: Geschäftsführer: Klußmann, Marcus, Hannover, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Veränderungen
HRB 9946 HRB 9946:Schelm & Sohn GmbH, Hannover, Max-Müller-Straße 21, 30179 Hannover.Bestellt als Geschäftsführer: Klußmann, Marcus, Hannover, *XX.XX.XXXX, vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Geschäftsf…
HRB 9946:Schelm & Sohn GmbH, Hannover, Max-Müller-Straße 21, 30179 Hannover.Bestellt als Geschäftsführer: Klußmann, Marcus, Hannover, *XX.XX.XXXX, vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen. Personenbezogene Daten ergänzt, nun: Geschäftsführer: Meyke, Klaus, Hodenhagen, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt.
Veränderungen
HRB 9946 Schelm & Sohn GmbH, Hannover, Lilienthalstr. 10, 30179 Hannover.Geschäftsanschrift: Max-Müller-Straße 21, 30179 Hannover.
Schelm & Sohn GmbH, Hannover, Lilienthalstr. 10, 30179 Hannover.Geschäftsanschrift: Max-Müller-Straße 21, 30179 Hannover.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.