HRA 3162

Scheideler GmbH & Co KG

Amtsgericht Paderborn · Nordrhein-Westfalen

aktuell 9 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Borgentreich-Borgholz

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Registerdaten

Sitz
Borgentreich-Borgholz
Datenstand
2024-04-28
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-04-28

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Scheideler & Co. Inh. Martin Scheideler Borgentreich-Borgholz
  2. Scheideler & Co. Inh. Elisabeth Scheideler Borgentreich-Borgholz
  3. Scheideier & Co. Borgentreich-Borgholz

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

9
Insolvenzbekanntmachung
Aufhebung des Verfahrens 2 IN 114/23 · Scheideler GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Paderborn
Insolvenzgericht
Paderborn
Aktenzeichen
2 IN 114/23
Wirksam am
16.10.2026
Registerbezug
Paderborn, HRA 3162
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 114/23

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 3162 eingetragenen Scheideler GmbH & Co. KG, Gewerbegebiet 2, Am Bahnhof 5b,, 34434 Borgentreich, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 4970 eingetragene Scheideler Verwaltungs GmbH, Am Bahnhof 5b, Gewerbegebiet 2, 34434 Borgentreich, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Scheideler, Am Lullberg 33, 34434 Borgentreich,

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Köhler, Kolpingstr. 17, 59555 Lippstadt

wird heute, am 16.10.2026, um 9:50 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Hinsichtlich Steuererstattungsansprüchen insbesondere wegen der Vorsteuererstattungsansprüche im Rahmen einer "zweitem Vorsteuerkorrektur" im Zusammenhang mit der Quotenzahlung auf umsatzsteuerbehaftete Insolvenzforderungen wird die Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben, soweit das Verfahren aufgehoben wird. Er steht jedem zu, dessen Rechte durch die Aufhebung des Verfahrens beeinträchtigt sind.
Hinsichtlich der Anordnung der Nachtragsverteilung steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 204 Abs. 2 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zu.
Sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen bei dem Amtsgericht Paderborn schriftlich und in deutscher Sprache eingelegt werden. Sie können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Beide Rechtsmittel müssen binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung und/oder. sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Es soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de

2 IN 114/23
Amtsgericht Paderborn, 16.10.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 2 IN 114/23 · Scheideler GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Paderborn
Insolvenzgericht
Paderborn
Aktenzeichen
2 IN 114/23
Wirksam am
19.08.2026
Registerbezug
Paderborn, HRA 3162
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 114/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 3162 eingetragenen Scheideler GmbH & Co. KG, Gewerbegebiet 2, Am Bahnhof 5b,, 34434 Borgentreich, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 4970 eingetragene Scheideler Verwaltungs GmbH, Am Bahnhof 5b, Gewerbegebiet 2, 34434 Borgentreich, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Scheideler, Am Lullberg 33, 34434 Borgentreich,

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Köhler, Kolpingstr. 17, 59555 Lippstadt

werden die weiteren Auslagen für die Mitglieder des Gläubigerausschusses:
XXX
wie folgt festgesetzt.

Gesamtauslagen 20.253,13 €

entspr. für XXX Auf die festgesetzten Auslagen ist der durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 30.08.2023 festgesetzte Vorschuss auf die Auslagen in Höhe von insgesamt XXX EUR anzurechnen.
Die verbleibenden Auslagen wurden vom Insolvenzverwalter bereits der Masse entnommen und direkt an den Versicherer gezahlt, so dass Ansprüche der einzelnen Gläubigerausschussmitglieder gegen die Insolvenzmasse nicht mehr bestehen.

Gründe:

Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung nebst Auslagen der einzelnen Gläubigerausschussmitglieder ist bereits festgesetzt worden.
Gemäß § 73 Abs. 1 InsO, 18 Abs. 1 InsVV haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses einen Anspruch auf Erstattung der Auslagen. Zu diesen Auslagen gehört insbesondere die Prämie für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, da diese anders als beim Insolvenzverwalter nicht von der Vergütung mit abgegolten ist (BGH ZInsO 2012, 826, 827 Rdn. 9; Prasser, in: K/P/B, § 73 Rdn. 22; Lorenz, in: FK-InsO, § 18 InsVV Rdn. 5: Stephan, in: MünchKomm-InsO, § 18 InsVV Rdn. 7; Knof, in: Uhlenbruck, InsO, § 73 Rdn. 21; Haarmeyer/Mock, InsVV, § 18 Rdn. 4).
Die Auslagen der Gläubigerausschussmitglieder für die gezahlten Prämien der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung werden durch diesen Beschluss gesondert festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter hat nachgewiesen, dass er an Prämien für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für sämtliche Gläubigerausschussmitglieder insgesamt XXX EUR aus der Masse gezahlt hat.
Auf die zu zahlenden Prämien der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wurde bereits durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 30.08.2023 ein Vorschuss festgesetzt und der Insolvenzverwalter ermächtigt, die Versicherungsprämie der Masse zu entnehmen und direkt an den Versicherer zu zahlen.
Im Anschluss wurden vom Insolvenzverwalter weiter fällige Versicherungsprämien der Masse entnommen und direkt an den Haftpflichtversicherer gezahlt.
"Auch bei solcher Entnahme sind die gezahlten Prämien bei Beendigung der Tätigkeit als Auslagen geltend zu machen und vom Insolvenzgericht festzusetzen." vgl. Uhlenbruck/Knof, 16. Aufl. 2025, InsO § 73, beck-online.
Auf die Anträge der Gläubigerausschussmitglieder vom 23.04.2026, 23.04.2026 und 18.05.2026 wird Bezug genommen.
Die vom Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse an den Haftpflichtversicherer gezahlten Beträge waren in dieser Höhe durch diesen Beschluss gesondert festzusetzen. Bedenken gegen die Angemessenheit der geltend gemachten Prämie bestehen nicht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 73 II, 64 Abs. 3 InsO, 17 InsVV; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 233 eingesehen werden.

2 IN 114/23
Amtsgericht Paderborn, 18.08.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 2 IN 114/23 · Scheideler GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Paderborn
Insolvenzgericht
Paderborn
Aktenzeichen
2 IN 114/23
Wirksam am
03.08.2026
Registerbezug
Paderborn, HRA 3162
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 114/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 3162 eingetragenen Scheideler GmbH & Co. KG, Gewerbegebiet 2, Am Bahnhof 5b,, 34434 Borgentreich, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 4970 eingetragene Scheideler Verwaltungs GmbH, Am Bahnhof 5b, Gewerbegebiet 2, 34434 Borgentreich, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Scheideler, Am Lullberg 33, 34434 Borgentreich,

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Köhler, Kolpingstr. 17, 59555 Lippstadt

wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Dr. Carsten Müller-Seils, Kirchweg 96, 50858 Köln wie folgt festgesetzt.

Vergütung XXX €
Auslagen XXX €
Zwischensumme XXX €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer XXX €
Endbetrag XXX €

Die weiter beantragten Auslagen für die Prämien der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung werden durch gesonderten Beschluss festgesetzt.

Gründe:

Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.

Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen.

Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von XXX € angemessen ist. Für XXX Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf XXX €.

Die entstandenen Auslagen für
Fahrtkosten i.H.v. XXX €
sind näher aufgeschlüsselt und belegt. Sie waren neben der Vergütung festzusetzen.

Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 73 II, 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 233 eingesehen werden.

2 IN 114/23
Amtsgericht Paderborn, 30.07.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 2 IN 114/23 · Scheideler GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Paderborn
Insolvenzgericht
Paderborn
Aktenzeichen
2 IN 114/23
Wirksam am
03.08.2026
Registerbezug
Paderborn, HRA 3162
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 114/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 3162 eingetragenen Scheideler GmbH & Co. KG, Gewerbegebiet 2, Am Bahnhof 5b,, 34434 Borgentreich, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 4970 eingetragene Scheideler Verwaltungs GmbH, Am Bahnhof 5b, Gewerbegebiet 2, 34434 Borgentreich, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Scheideler, Am Lullberg 33, 34434 Borgentreich,

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Köhler, Kolpingstr. 17, 59555 Lippstadt

wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Arbeitsagentur Bielefeld vertr. d.Herrn Thomas Becker oder Herrn Michael Schreiber, Werner-Bock-Straße 8, 33602 Bielefeld wie folgt festgesetzt.

Vergütung XXX €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer XXX €
Endbetrag XXX €

Die Festsetzung der Auslagen erfolgt durch gesonderten Beschluss.

Gründe:

Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.

Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig XXX je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.

Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von XXX € angemessen ist. Für XXX Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf XXX €.

Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 73 II, 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 233 eingesehen werden.

2 IN 114/23
Amtsgericht Paderborn, 30.07.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Verteilungsverzeichnis 2 IN 114/23 · Scheideler GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Paderborn
Insolvenzgericht
Paderborn
Aktenzeichen
2 IN 114/23
Wirksam am
09.06.2026
Registerbezug
Paderborn, HRA 3162
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 114/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 3162 eingetragenen Scheideler GmbH & Co. KG, Gewerbegebiet 2, Am Bahnhof 5b,, 34434 Borgentreich, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 4970 eingetragene Scheideler Verwaltungs GmbH, Am Bahnhof 5b, Gewerbegebiet 2, 34434 Borgentreich, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Scheideler, Am Lullberg 33, 34434 Borgentreich,

hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.

Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 4.884.851.65 €.

Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag in Höhe von 5.099.214,81 € zur Verfügung. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten. Es wird eine Quote in Höhe von etwa 79 Prozent gezahlt.

Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 233 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

2 IN 114/23
Amtsgericht Paderborn, 09.06.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin 2 IN 114/23 · Scheideler GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Paderborn
Insolvenzgericht
Paderborn
Aktenzeichen
2 IN 114/23
Wirksam am
29.05.2026
Registerbezug
Paderborn, HRA 3162
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 114/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 3162 eingetragenen Scheideler GmbH & Co. KG, Gewerbegebiet 2, Am Bahnhof 5b,, 34434 Borgentreich, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 4970 eingetragene Scheideler Verwaltungs GmbH, Am Bahnhof 5b, Gewerbegebiet 2, 34434 Borgentreich, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Scheideler, Am Lullberg 33, 34434 Borgentreich,

wird der Schlussverteilung zugestimmt.

Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
27.07.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zu den Vergütungsanträgen d. Gläubigerausschussmitglieder
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk und den Bemerkungen des Gläubigerausschusses zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 233 aus.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

2 IN 114/23
Amtsgericht Paderborn, 28.05.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 2 IN 114/23 · Scheideler GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Paderborn
Insolvenzgericht
Paderborn
Aktenzeichen
2 IN 114/23
Wirksam am
24.04.2026
Registerbezug
Paderborn, HRA 3162
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 114/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 3162 eingetragenen Scheideler GmbH & Co. KG, Gewerbegebiet 2, Am Bahnhof 5b,, 34434 Borgentreich, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 4970 eingetragene Scheideler Verwaltungs GmbH, Am Bahnhof 5b, Gewerbegebiet 2, 34434 Borgentreich, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Scheideler, Am Lullberg 33, 34434 Borgentreich,

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Köhler, Kolpingstr. 17, 59555 Lippstadt

werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:

Vergütung XXX €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX €
Zwischensumme XXX €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX € XXX €
Endbetrag XXX €

Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.

Gründe:

Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.08.2023 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).

Die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung beträgt unter Berücksichtigung der künftigen Masseanreicherung durch die zu erwartende Vorsteuererstattung 6.399.840,79 € . Insoweit erfolgte eine Berücksichtigung der mit Absonderungsrechten belasteten Massegegenständen und einem Kostenbeitrag in Höhe von XXX €, der für deren Feststellung in die Masse geflossen ist. Nach der vorgenommenen Vergleichsberechnung ist die Mehrvergütung gemäß § 1 Abs.2 Nr. 1 InsVV vorliegend auf die hälftigen Feststellungskosten in Höhe von XXX EUR begrenzt.Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach XXX € (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von XXX Gläubigern auf XXX €. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren (Anzahl der Beschäftigten, Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten, umfangreiches Rechnungswesen, hohe Gläubigerzahl, Vielzahl der einzuziehenden Forderungen, Betriebsfortführung, Fortführungs- und Abwicklungsvereinbarungen, Erstellen und Prüfung der Verlustberechnung, Verhandlungen mit Lieferanten und Prüfung der Vorrechte, Maßnahmen im Zusammenhang mit einer übertragenden Sanierung, zeitintensive Ermittlung der Eigentümer von Stanzwerkzeugen und Organisation der Abholung) und dem Umstand, dass der Verwalter bereits während des Eröffnungsverfahrens als vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Sache befasst war, ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 450 % gerechtfertigt.Eine antragsgemäße Festsetzung der Vergütung in Höhe von 1.086.181,30 € war daher gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 13.03.2026 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 233 eingesehen werden.

2 IN 114/23
Amtsgericht Paderborn, 17.04.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 2 IN 114/23 · Scheideler GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Paderborn
Insolvenzgericht
Paderborn
Aktenzeichen
2 IN 114/23
Wirksam am
17.03.2026
Registerbezug
Paderborn, HRA 3162
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 114/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 3162 eingetragenen Scheideler GmbH & Co. KG, Gewerbegebiet 2, Am Bahnhof 5b,, 34434 Borgentreich, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 4970 eingetragene Scheideler Verwaltungs GmbH, Am Bahnhof 5b, Gewerbegebiet 2, 34434 Borgentreich, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Scheideler, Am Lullberg 33, 34434 Borgentreich,

ist die Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters beantragt worden (§§ 21, 63, 64 InsO). Der vollständige Antrag kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 233 eingesehen werden.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

2 IN 114/23
Amtsgericht Paderborn, 16.03.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRA 3162 Scheideler GmbH & Co KG, Borgentreich-Borgholz, Am Bahnhof 5 b, 34434 Borgentreich. Einzelprokura: Scheideler, Christian, Borgentreich, *XX.XX.XXXX; Scheideler, Kornelia, Borgentreich, *XX.XX.XXXX.
Scheideler GmbH & Co KG, Borgentreich-Borgholz, Am Bahnhof 5 b, 34434 Borgentreich. Einzelprokura: Scheideler, Christian, Borgentreich, *XX.XX.XXXX; Scheideler, Kornelia, Borgentreich, *XX.XX.XXXX.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.