HRB 67000

SBF Systems GmbH

Amtsgericht Ludwigshafen a.Rhein (Ludwigshafen) · Rheinland-Pfalz

aktuell 4 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Ludwigshafen am Rhein

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Registerdaten

Sitz
Ludwigshafen am Rhein
Datenstand
2024-03-07
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-07

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

4
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 3 b IN 297/23 Lu · SBF Systems GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 b IN 297/23 Lu
Wirksam am
29.05.2024
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRB 67000
3 b IN 297/23 Lu

16.03.2024

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren

AOK Baden-Würtemberg, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand, Renzstraße 11-13, 68161 Mannheim,
- Antragstellerin zu 1. -

ikk classic, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand, Annaberger Straße 89, 09120 Chemnitz
- Antragstellerin zu 2. -

g e g e n

SBF Systems GmbH, vertr. d. d. GF, Von-der-Tann-Straße 20, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67000),
vertreten durch:
Ibrahim Beyazal, TÜRKEI, (Geschäftsführer),
- Schuldnerin und Antragsgegnerin-

an dem weiter beteiligt ist:

Rechtsanwalt Michael Bauer, Ernestus Rechtsanwälte, O 3, 11+12, 68161 Mannheim
- Sachverständiger -

hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht beschlossen:

1.) Die Verfahren mit den Aktenzeichen 3 b IN 297/23 Lu und 3 b IN 337/23 Lu werden verbunden. Es führt das erstgenannte Verfahren.

2.) Es wird festgestellt, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet ist.

3.) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Insolvenzmasse abgewiesen.

4.) Die Eintragung der Schuldnerin in das zentrale Schuldnerverzeichnis wird angeordnet.

5.) Die mit Beschluss vom 19.10.2023 angeordneten Nebenmaßnahmen werden aufgehoben.

6.) Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

7.) Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf x € festgesetzt.

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO.

Obwohl die materiellrechtlichen Voraussetzungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen, insbesondere die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) sowie auch die Überschuldung (§ 19 InsO), muss der Insolvenzantrag aus wirtschaftlichen Gründen abgewiesen werden, weil das verwertbare Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um daraus die Kosten finanzieren zu können, die bei einer Durchführung des Insolvenzverfahrens anfallen (§ 54 InsO).

Der Sachverständige ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 22.01.2024 zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Schuldnerin zwar eine Zahlungsunfähigkeit und ebenso eine Überschuldung vorliegt, dass die Schuldnerin jedoch kein frei verfügbares Aktivvermögen besitzt, das ausreicht, die Kosten des Insolvenzverfahrens abzudecken. Das Gericht schließt sich dem Ergebnis des nachvollziehbar klaren Gutachtens an. Danach hat die Schuldnerin Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 566.000,00 €. Aktiva sind keine vorhanden. Bei dieser Sachlage folgt das Gericht der Empfehlung des Sachverständigen, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abzuweisen, da die voraussichtlichen Kosten nicht gedeckt sind. Nachdem kein Betrieb mehr festzustellen ist, konnte auch keine positive Fortführungsprognose gestellt werden, so dass bei einer Unterdeckung von nicht weniger als 500.000 € auch von einer Überschuldung auszugehen ist.

Die antragstellende Gläubigerin macht prinzipiell keinen Gebrauch von ihrem Recht, die Abweisung durch Zahlung eines Kostenvorschusses abzuwenden (§ 26 Abs. 1 S. 2 InsO).
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO zu erfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 91 ZPO. Trotz formaler Abweisung des Insolvenzantrages ist mit der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung von einem Unterliegen der Schuldnerin auszugehen, da das Verfahren nur aus in ihrer Person liegenden wirtschaftlichen Gründen vorzeitig beendet wird, obwohl die übrigen materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens vorliegen.

Die Entscheidung über den Wert des Gegenstandes des Verfahrens folgt aus § 58 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von der antragstellenden Partei und deren Gegner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht -
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Ludwigshafen eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein an.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Richter am Amtsgericht

Der Beschluss ist nunmehr rechtskräftig.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 3 b IN 297/23 Lu · SBF Systems GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 b IN 297/23 Lu
Wirksam am
19.03.2024
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRB 67000
3 b IN 297/23 Lu

16.03.2024

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren

AOK Baden-Würtemberg, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand, Renzstraße 11-13, 68161 Mannheim,
- Antragstellerin zu 1. -

ikk classic, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand, Annaberger Straße 89, 09120 Chemnitz
- Antragstellerin zu 2. -

g e g e n

SBF Systems GmbH, vertr. d. d. GF, Von-der-Tann-Straße 20, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67000),
vertreten durch:
Ibrahim Beyazal, TÜRKEI, (Geschäftsführer),
- Schuldnerin und Antragsgegnerin-

an dem weiter beteiligt ist:

Rechtsanwalt Michael Bauer, Ernestus Rechtsanwälte, O 3, 11+12, 68161 Mannheim
- Sachverständiger -

hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht beschlossen:

1.) Die Verfahren mit den Aktenzeichen 3 b IN 297/23 Lu und 3 b IN 337/23 Lu werden verbunden. Es führt das erstgenannte Verfahren.

2.) Es wird festgestellt, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet ist.

3.) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Insolvenzmasse abgewiesen.

4.) Die Eintragung der Schuldnerin in das zentrale Schuldnerverzeichnis wird angeordnet.

5.) Die mit Beschluss vom 19.10.2023 angeordneten Nebenmaßnahmen werden aufgehoben.

6.) Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

7.) Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO.

Obwohl die materiellrechtlichen Voraussetzungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen, insbesondere die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) sowie auch die Überschuldung (§ 19 InsO), muss der Insolvenzantrag aus wirtschaftlichen Gründen abgewiesen werden, weil das verwertbare Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um daraus die Kosten finanzieren zu können, die bei einer Durchführung des Insolvenzverfahrens anfallen (§ 54 InsO).

Der Sachverständige ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 22.01.2024 zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Schuldnerin zwar eine Zahlungsunfähigkeit und ebenso eine Überschuldung vorliegt, dass die Schuldnerin jedoch kein frei verfügbares Aktivvermögen besitzt, das ausreicht, die Kosten des Insolvenzverfahrens abzudecken. Das Gericht schließt sich dem Ergebnis des nachvollziehbar klaren Gutachtens an. Danach hat die Schuldnerin Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 566.000,00 €. Aktiva sind keine vorhanden. Bei dieser Sachlage folgt das Gericht der Empfehlung des Sachverständigen, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abzuweisen, da die voraussichtlichen Kosten nicht gedeckt sind. Nachdem kein Betrieb mehr festzustellen ist, konnte auch keine positive Fortführungsprognose gestellt werden, so dass bei einer Unterdeckung von nicht weniger als 500.000 € auch von einer Überschuldung auszugehen ist.

Die antragstellende Gläubigerin macht prinzipiell keinen Gebrauch von ihrem Recht, die Abweisung durch Zahlung eines Kostenvorschusses abzuwenden (§ 26 Abs. 1 S. 2 InsO).
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO zu erfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 91 ZPO. Trotz formaler Abweisung des Insolvenzantrages ist mit der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung von einem Unterliegen der Schuldnerin auszugehen, da das Verfahren nur aus in ihrer Person liegenden wirtschaftlichen Gründen vorzeitig beendet wird, obwohl die übrigen materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens vorliegen.

Die Entscheidung über den Wert des Gegenstandes des Verfahrens folgt aus § 58 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von der antragstellenden Partei und deren Gegner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht -
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Ludwigshafen eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein an.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Richter am Amtsgericht

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 67000 HRB 67000: SBF Systems GmbH, Ludwigshafen am Rhein, Halbergstr. 66, 67061 Ludwigshafen am Rhein. Nicht mehr Geschäftsführer: Öztürk, Sinan, Mannheim, *XX.XX.XXXX.
HRB 67000: SBF Systems GmbH, Ludwigshafen am Rhein, Halbergstr. 66, 67061 Ludwigshafen am Rhein. Nicht mehr Geschäftsführer: Öztürk, Sinan, Mannheim, *XX.XX.XXXX.
Neueintragungen
HRB 67000 HRB 67000: SBF Systems GmbH, Ludwigshafen am Rhein, Halbergstr. 66, 67061 Ludwigshafen am Rhein. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.07.2015 mit Änderung vom 22.09.2015. Die Ge…
HRB 67000: SBF Systems GmbH, Ludwigshafen am Rhein, Halbergstr. 66, 67061 Ludwigshafen am Rhein. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.07.2015 mit Änderung vom 22.09.2015. Die Gesellschafterversammlung vom 30.06.2020 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Sitzverlegung von Mannheim (bisher Amtsgericht Mannheim HRB 723297) nach Ludwigshafen am Rhein beschlossen. Geschäftsanschrift: Halbergstr. 66, 67061 Ludwigshafen am Rhein. Gegenstand: Der Einzelhandel mit Kassensystemen und Sicherheitssystemen und die Erbringung von IT-Dienstleistungen, insbesondere in Zusammenhang mit Hard- und Softwarelösungen, Netzwerktechnik und PC-Systemen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Beyazal, Ibrahim, Ardesen (Rize) / Türkei, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Abberufen und erneut bestellt: Geschäftsführer: Öztürk, Sinan, Mannheim, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

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