HRB 8135

SB Textilservice GmbH

Amtsgericht Stralsund · Mecklenburg-Vorpommern

aktuell 6 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Herrenhufenstraße 4, 17489 Greifswald

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Greifswald
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Letzte Eintragung
07.02.2019
Datenstand
2025-10-06
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Geschäftsführer(in)

Anja Baier

Greifswald

einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Geschäftsführer(in)

Kristin Schröder

Greifswald

einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Handelsregister

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Stand 2025-10-06

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Registerinformationen

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Gegenstand des Unternehmens

- Waschen, Bearbeiten und Aufbereiten von Berufs- und Privatbekleidung, - Bewohnerwäsche, - Gästewäsche sowie - Wischbezügen, - Chemische Reinigung von Bekleidung, - Aufbereitung und Bereitstellung von OP-Sets und OP-Wäsche für medizinische Einrichtungen, - Verkauf und Vermietung / Leasing von Berufsbekleidung, - Betreiben von Selbstbedienungs-Waschsalons

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

6
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 92 IN 447/18 · SB Textilservice GmbH · Insolvenzgericht Stralsund
Insolvenzgericht
Stralsund
Aktenzeichen
92 IN 447/18
Wirksam am
28.05.2019
Registerbezug
Stralsund, HRB 8135
92 IN 447/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

SB Textilservice GmbH, Herrenhufenstraße 4, 17489 Greifswald, vertreten durch
die Geschäftsführerinnen Anja Baier, geboren am XX.XX.XXXX, Wolgaster Straße
131, 17489 Greifswald und Kristin Schröder, geboren am XX.XX.XXXX, Mühlenweg
10, 17489 Greifswald
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB 8135
- Schuldnerin -

hat das Amtsgericht Stralsund durch den Richter am Amtsgericht Kaffke am
27.05.2019 beschlossen:

Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Jörg Sievers,
Robert-Blum-Straße 1, 17489 Greifswald, für die Tätigkeit als vorläufiger
Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR, Vergütung, zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer, Auslagen, zuzüglich
19,00 Umsatzsteuer, Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen

Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird
gestattet.

Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des
vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.05.2019.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine
Geschäftsführung und auf Erstattung seiner angemessenen Auslagen. Die Vergütung
des vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgt auf der Grundlage der
insolvenzrechtlichen Vergütungsverordung (InsVV) vom 19.08.1998 in der Fassung
der 2. ÄnderungsVO vom 21.12.2006 zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes
zur Vereinfachung der Restschuldbefreiung und Stärkung der Gläubigerrechte vom
15.07.2013 und auf Grund des § 65 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO.

Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
bemisst sich dabei nach dem Wert des von ihm verwalteten Vermögens bei
Beendigung der vorläufigen Verwaltung, wobei mit Aus- und Absonderungsrechten
belastete Gegenstände grundsätzlich zu berücksichtigen sind, soweit sich der
vorläufige Verwalter mit ihnen befaßt hat (vgl. BGH ZIP 2001, 296 zur früheren
Rechtslage), § 11 I InsVV; auf die Frage der Belastung und der Gewährung von
Zuschlägen bei wertausschöpfender Belastung (vgl. zur vorherigen Rechtslage:
BGH, Beschl. v. 15.11.2012, IX ZB 130/10, ZinsO 2013, 100) kommt es ab
Inkrafttreten von Art. 5 des Gesetzes zur Stärkung der Gläubigerrechte am
18.7.2013 nicht mehr an; einzig Besitz allein aufgrund von
Besitzüberlassungsverträgen scheidet aus der Berechnungsgrundlage aus, § 11
Abs. 1 Satz 3 InsVV.

Der Wert des betroffenen Vermögens beträgt hier insgesamt xxx EUR. Wegen der
Einzelheiten der in die Berechnungsgrundlage einbezogenen Vermögenswerte nimmt
das Gericht Bezug auf den Vergütungsantrag vom 22.05.2019.

Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden
Vermögenswert von xxx EUR beträgt die Vergütung gemäß §§ 11, 2 der
insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) xxx EUR (Regelvergütung).
Hiervon erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25%, mithin xxx EUR.
Die Regelvergütung des Verwalters berechnet sich bei einer Masse von xxx EUR
wie folgt:

40% aus xxx EUR = xxx EUR

25% aus dem Mehrbetrag bis xxx EUR = xxx EUR

7% aus dem Mehrbetrag bis xxx EUR = xxx EUR

3% aus dem Mehrbetrag bis xxx EUR = xxx EUR
insgesamt: xxx EUR

davon 25%: xxx EUR

Darauf sind hier Zuschläge von insgesamt 47,1 % gerechtfertigt.

Der Insolvenzrichter ist nicht gezwungen, alle möglichen Zuschlags- und
Abschlagstatbestände einzeln darauf zu prüfen, ob und in welcher Höhe sie für
sich genommen eine Abweichung vom Regelsatz rechtfertigen. Im Ergebnis kommt es
auf eine angemessene Gesamtwürdigung und damit die Festsetzung einer
entsprechend angemessen Vergütung an (vgl. BGH ZInsO 2003, 790). Dabei hat die
Vergütung keinen Anspruch auf Auskömmlichkeit im konkreten Einzelfall, da sie
nicht auf Gewinnerzielung ausgelegt ist. Zudem sind ihr als pauschales System
gewisse Unschärfen immanent, wobei nicht jede Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben
einen Zuschlag rechtfertigt. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung nötig, bei der
bei einer Abweichung detailierter Darlegungs- und Begründungsaufwand anfällt
(Haarmeyer, ZinsO 2016, 2057 mwN).

Daran gemessen sind Zuschläge von 17,10% für die Betriebsfortführung, 10% für
die umfangreiche Buchführung sowie 20% für die Bemühungen um die übertragende
Sanierung gerechtfertigt, die nicht zu den Kernaufgaben des vorläufigen
Verwalters gehören und für die dieser seinen Mehraufwand ausreichend dargelegt
hat.

Bei der Betriebsfortführung ist ein Vergleich zwischen dem Ergebnis der
Betriebsfortführung abzüglich deren Kosten und ihre Auswirkung auf den
Vergütungsanspruch und der nicht erhöhten Vergütung mit einem Zuschlag
anzustellen, um zu überprüfen, ob sich Aufwand und Ertrag angemessen in der
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters widerspiegeln (vgl. Kübler/
Prütting, InsO, Stand 9/2012, Rz. 81-84 m. Bsp. u. mwN; BGH, Beschl. v.
12.05.2011, IX ZB 143/08, ZinsO 2011, 1244).

Ohne die Betriebsfortführung würde die Masse hier um xxx EUR geringer
ausfallen, was zu einem um xxx EUR geringeren Verwalterhonorar führen würde.
Mit einem Zuschlag von 25% für die Betriebsfortführung würde sich die Vergütung
um xxx EUR erhöhen. Die sich aus der Massemehrung erbebende Vergütung ist damit
niedriger als der Betrag, der über den Zuschlag ohne Massemehrung verdient
wäre. Dem vorläufigen Verwalter sind damit xxx EUR auf seinen Zuschlag
anzurechnen. Gemessen an der Regelvergütung vonxxx EUR sind dies 7,90 Prozent.
Der Zuschlag für die Betriebsfortführung reduziert sich damit auf (25 - 7,9 =)
17,10 %

Insgesamt ergibt sich damit unter Berücksichtigung der gerechtfertigte
Zuschläge von 47,10 % ein Aufschlag auf die Regelvergütung des vorläufigen
Insolvenzverwalters von xxx EUR in Höhe von xxx EUR, so dass der vorläufige
Insolvenzverwalter xxx EUR beanspruchen kann.

Darüber hinaus steht ihm ein Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen
Auslagen zu.

Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufigen
Insolvenzverwalter gemäß § 10 iVm § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen,
auf höchstens 250 EUR je angefangenen Monat der Dauer seiner Tätigkeit
begrenzten Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr maximal 15% der
Regelvergütung betragen darf.

Die Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung betrug hier drei Monate.

Dem vorläufigen Verwalter steht daher ein Anspruch auf Erstattung der Auslagen
in Höhe von xxx EUR zu.

Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gemäß § 7 InsVV
jeweils hinzuzusetzen.

Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Stralsund
Bielkenhagen 9
18439 Stralsund

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Stralsund - Insolvenzgericht - 27.05.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 8135 HRB 8135: SB Textilservice GmbH, Greifswald, Herrenhufenstraße 4, 17489 Greifswald. Durch Beschluss des Amtsgerichts Stralsund (Az. 92 IN 447/18) vom 01.02.2019 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Ins…
HRB 8135: SB Textilservice GmbH, Greifswald, Herrenhufenstraße 4, 17489 Greifswald. Durch Beschluss des Amtsgerichts Stralsund (Az. 92 IN 447/18) vom 01.02.2019 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 92 IN 447/18 · SB Textilservice GmbH · Insolvenzgericht Stralsund
Insolvenzgericht
Stralsund
Aktenzeichen
92 IN 447/18
Wirksam am
01.02.2019
Registerbezug
Stralsund, HRB 8135
92 IN 447/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

SB Textilservice GmbH, Herrenhufenstraße 4, 17489 Greifswald, vertreten durch
die Geschäftsführerinnen Anja Baier, geboren am XX.XX.XXXX, Wolgaster Straße
131, 17489 Greifswald und Kristin Schröder, geboren am XX.XX.XXXX, Mühlenweg
10, 17489 Greifswald
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB 8135
- Schuldnerin -

1. Das am 27.11.2018 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am
01.02.2019 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Jörg Sievers
Robert-Blum-Straße 1, 17489 Greifswald
Telefon: 03834 79850
Telefax: 03834 798525
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 07.03.2019 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am
14.03.2019 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung
Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149
(Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des
Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163
(Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und
Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO
bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf

Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude

Mittwoch, 27.03.2019
11:00 Uhr
Sitzungssaal A.E.26, EG, Bielkenhagen 9, Amtsgericht Stralsund

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf

Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude

Mittwoch, 27.03.2019
11:00 Uhr
Sitzungssaal A.E.26, EG, Bielkenhagen 9, Amtsgericht Stralsund
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Amtsgericht Stralsund - Insolvenzgericht - 01.02.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 92 IN 447/18 · SB Textilservice GmbH · Insolvenzgericht Stralsund
Insolvenzgericht
Stralsund
Aktenzeichen
92 IN 447/18
Wirksam am
13.12.2018
Registerbezug
Stralsund, HRB 8135
92 IN 447/18

In dem Verfahren über den Antrag d.

SB Textilservice GmbH, Herrenhufenstraße 4, 17489 Greifswald, vertreten durch
die Geschäftsführerinnen Anja Baier, geboren am XX.XX.XXXX, Wolgaster Straße
131, 17489 Greifswald und Kristin Schröder, geboren am XX.XX.XXXX, Mühlenweg
10, 17489 Greifswald
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB 8135
- Schuldnerin -

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, zur Betriebsfortführung
einen eingeschränkten
Massekredit bis zur Höhe von € 47.000,- € gemäß Antrag vom 12.12.2018 mit
Wirkung für und gegen die spätere Insolvenzmasse abzuschließen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Stralsund
Bielkenhagen 9
18439 Stralsund

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Stralsund - Insolvenzgericht - 13.12.2018

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 92 IN 447/18 · SB Textilservice GmbH · Insolvenzgericht Stralsund
Insolvenzgericht
Stralsund
Aktenzeichen
92 IN 447/18
Wirksam am
27.11.2018
Registerbezug
Stralsund, HRB 8135
92 IN 447/18

In dem Verfahren über den Antrag d.

SB Textilservice GmbH, Herrenhufenstraße 4, 17489 Greifswald, vertreten durch
die Geschäftsführerinnen Anja Baier, geboren am XX.XX.XXXX, Wolgaster Straße
131, 17489 Greifswald und Kristin Schröder, geboren am XX.XX.XXXX, Mühlenweg
10, 17489 Greifswald
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB 8135
- Schuldnerin -

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt Jörg Sievers
Robert-Blum-Straße 1, 17489 Greifswald
Telefon: 03834 79850, Fax: 03834 798525

bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind
nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs.
2 Nr. 2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der
Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren
Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO). Der
vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin
die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der
Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und
der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter
wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin
einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen
Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung
dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§
23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die
Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23
Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu
betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht
in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen
bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat
ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse
und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als
Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin
maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine
Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der
Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens
sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine
Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Stralsund
Bielkenhagen 9
18439 Stralsund

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Stralsund - Insolvenzgericht - 27.11.2018

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Neueintragungen
HRB 8135 SB Textilservice GmbH, Greifswald, Herrenhufenstraße 4, 17489 Greifswald. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 07.02.2011. Geschäftsanschrift: Herrenhufenstraße 4, 17489 Greifswald…
SB Textilservice GmbH, Greifswald, Herrenhufenstraße 4, 17489 Greifswald. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 07.02.2011. Geschäftsanschrift: Herrenhufenstraße 4, 17489 Greifswald. Gegenstand: - Waschen, Bearbeiten und Aufbereiten von Berufs- und Privatbekleidung, - Bewohnerwäsche, - Gästewäsche sowie - Wischbezügen, - Chemische Reinigung von Bekleidung, - Aufbereitung und Bereitstellung von OP-Sets und OP-Wäsche für medizinische Einrichtungen, - Verkauf und Vermietung / Leasing von Berufsbekleidung, - Betreiben von Selbstbedienungs-Waschsalons. Stammkapital: 25.600,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Baier, Anja, Greifswald, *XX.XX.XXXX; Schröder, Kristin, Greifswald, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.