HRB 143270
Santini Gastronomie GmbH
aktuell 16 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: München
Eine vollständige Geschäftsanschrift ist hier derzeit noch nicht verfügbar.
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- München
- Datenstand
- 2024-03-14
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
Abrufstand 2024-03-14 Chronologischen Auszug ansehenDokumentenansicht
Archivierte Satzungen, Anmeldungen und weitere Dokumente aus dem Registerordner.
4 archivierte Dokumente Dokumente ansehenVeröffentlichungen
Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
Zum ZeitstrahlÖffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 1501 IN 1982/18 · Santini Gastronomie GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1501 IN 1982/18
- Wirksam am
- 04.06.2025
- Registerbezug
- München, HRB 143270
1501 IN 1982/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Santini Gastronomie GmbH findet
mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind
205.405,37 EUR Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind 923.444,19 EUR Forderungen.
Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
München - Insolvenzgericht - Geschäftsnummer 1501 IN 1982/18 - niedergelegt.
Veröffentlicht durch Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Schlusstermin 1501 IN 1982/18 · Santini Gastronomie GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1501 IN 1982/18
- Wirksam am
- 05.05.2025
- Registerbezug
- München, HRB 143270
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Santini Gastronomie GmbH, vertr.d.GF Macari Giovanni u. Macari Michele, c/o Macari Blütenstr. 12, 80798 München, vertreten durch die Geschäftsführer Macari Giovanni und Macari Michele
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 143270
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 02.07.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht München erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 02.05.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1501 IN 1982/18 · Santini Gastronomie GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1501 IN 1982/18
- Wirksam am
- 09.04.2025
- Registerbezug
- München, HRB 143270
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Santini Gastronomie GmbH, vertr.d.GF Macari Giovanni u. Macari Michele, c/o Macari Blütenstr. 12, 80798 München, vertreten durch die Geschäftsführer Macari Giovanni und Macari Michele
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 143270
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ulrich Cramer, Brienner Straße 48, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 29.10.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 354.800,32 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 40 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 29.10.2024 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Obstruktiver Schuldner: Für die Mehrbelastung aufgrund der fehlenden Mitwirkung durch die Schuldnerin wird ein Zuschlag von 25 % beantragt. Der Zuschlagstatbestand wird allgemein anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. 1. 2008 - IX ZB 120/07; NZI 2008, 239). Die Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin haben auf die Zahlungsaufforderungen des Insolvenzverwalters nicht reagiert und keine Unterlagen vorgelegt. Es konnten keine Fragen zur wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin beantwortet werden. Zudem hielten sie sich nicht an Absprachen, bezahlten die Löhne aus der Barkasse und wiesen die Kündigung der Arbeitsverhältnisse nicht nach. Auch die Realisierung der Stammeinlageforderung verlief schleppend und führte aufgrund von unregelmäßigen Ratenzahlungen und Zahlungserinnerungen zu einem Mehraufwand beim Insolvenzverwalter. Der beantragte Zuschlag ist angemessen. - desolate Buchhaltung: Für die Aufarbeitung der desolaten Buchhaltung wird ein weiterer Zuschlag von 25 % beantragt. Das Belegwesen war nur rudimentär vorhanden. Dem Insolvenzverwalter wurden teils nur Loseblattsammlungen vorgelegt. Belege konnten teilweise nur über Drittauskünfte rekonstruiert werden. Erschwerend kam hinzu, dass der überwiegende Teil des Zahlungsverkehrs in bar abgewickelt wurde und das Kassenbuch nicht ordnungsgemäß geführt worden war. Diese Erschwernisse erstreckten sich auch auf die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen. Für den Mehraufwand und die Erschwernisse aufgrund der mangelhaften Buchhaltung wird grundsätzlich ein Zuschlag in beantragter Höhe gewährt. - Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten, § 3 Abs. 1 lit. a) InsVVFür die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten, § 3 Abs. 1 lit. a) InsVV beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 20 %. Der Insolvenzverwalter gibt in seinem Antrag an, dass die Rechtesituation der mit zahlrechen Aus- und Absonderungsrechten belastete Betriebs- und Geschäftsausstattung aufgeklärt werden musste. Zudem machten sowohl der Haupt-Vermeiter sowie auch der Unter-Vermieter das Vermieterpfandrecht geltend. Auch wurde mit sämtlichen Gläubigern über die Beteiligung der Insolvenzmasse an den Erlösen aus der Verwertung verhandelt und eine Einigung für die Masse erzielt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 28.02.2025 wurde zwischenverfügt, dass es nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 lit. a InsVV tatbestandlich bei der Bearbeitung von Aus- oder Absonderungsrechten auf einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ankommt. Das Absonderungsrecht der OL Objekt-Leasing GmbH & Co. KG wurde im vorläufigen Insolvenzverfahren bearbeitet. Die vereinbarte Aufwandsprämie ging vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits am 07.02.2019 auf dem Sonderkonto ein. Das Absonderungsrecht der Bitburger Braugruppe GmbH wurde ebenfalls im vorläufigen Insolvenzverfahren bearbeitet. Die vereinbarte Aufwandsprämie ging vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 07.02.2025 auf dem Sonderkonto ein. Die Abgeltung des Verwertungsaufwands des bereits am 24.01.2019 geltend gemachten Vermieterpfandrechts erfolgte vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 05.02.2019. Lediglich die Auskehrung des hälftigen Betrags sowie evtl. Abschlussarbeiten erfolgten im laufenden Insolvenzverfahren. Maßgebliches Bemessungskriterium ist der real gestiegene Arbeitsaufwand in diesem Bereich (Riedel in: Stephan/Riedel, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV), 2. Auflage 2021, § 3, Rn. 12). Grundsätzlich gehört die Prüfung von Fremdrechten zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters (Graeber/Graeber, InsVV-Online, § 3 Rn. 73). Unzweifelhaft ist, dass der Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren mit der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten beschäftigt war. Die Frage der Erheblichkeit der Tätigkeit bei der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten ist jedoch danach zu beurteilen, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. 7. 2003, IX ZB 607/02; NZI 2003, 603). Die Befassung muss einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Verwalters ausgemacht haben. In dem hier vom Tatrichter zu betrachtenden Zeitraum ab Insolvenzeröffnung kann keine übermäßige Beanspruchung des Insolvenzverwalters bei der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten erkannt werden, bzw. wurde vom Insolvenzverwalter weiterhin nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Der Verwalter muss hierzu umfassenden Sachvortrag anbieten (Prasser/Stoffler in Prütting/Bork/Jacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung, 103. Lieferung 03.2025, § 3 InsVV, Rn. 78). Die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten erfolgte im Wesentlichen bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren, wofür der Insolvenzverwalter bereits einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 lit. a InsVV erhalten hat. Eine Doppelvergütung wäre unzulässig. Auch die weiterführende Tätigkeit nach Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten, wie etwa das mit Schreiben des Insolvenzverwalters vom 10.3.2025 vorgebrachte umfangreichere Tabellenprüfungsverfahren, begründet noch keine Erheblichkeit bei der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a InsVV. Im eröffneten Verfahren sind lediglich Abschlussarbeiten im Rahmen der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten angefallen, die den beantragten Zuschlag nicht begründen. Im Übrigen fehlt es an der Glaubhaftmachung.Als Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
Eine erhebliche Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters sowie Überschneidungen bei den Zuschlagstatbeständen führen antragsgemäß zu einem Abschlag von 10 %. In der Gesamtbetrachtung war daher lediglich ein Zuschlag von 40 % festzusetzen. Die Veröffentlichung der Bekanntgabe über die Anhörung der Insolvenzgläubigers und des Insolvenzschuldners zum eingereichten Vergütungsantrag vom 29.10.2024 erfolgte am 17.03.2025. Stellungnahmen binnen der gesetzten Frist bis zum 04.04.2025 sind nicht eingegangen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 40 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.03.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1501 IN 1982/18 · Santini Gastronomie GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1501 IN 1982/18
- Wirksam am
- 17.03.2025
- Registerbezug
- München, HRB 143270
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Santini Gastronomie GmbH, vertr.d.GF Macari Giovanni u. Macari Michele, c/o Macari Blütenstr. 12, 80798 München, vertreten durch die Geschäftsführer Macari Giovanni und Macari Michele
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 143270
- Schuldnerin -
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erfolgt die Veröffentlichung zur Bekanntgabe über die Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzschuldners zum eingereichten Vergütungsantrag vom 29.10.2024 mit beantragten Zuschlägen in Höhe von insgesamt 60 %.
Das Gericht beabsichtigt indes die Festsetzung von Zuschlägen nur in Höhe von 40 %.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 04.04.2025.
Akteneinsichtsgesuche sind gemäß § 299 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO vorab schriftlich zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.03.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 1501 IN 1982/18 · Santini Gastronomie GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1501 IN 1982/18
- Wirksam am
- 09.11.2023
- Registerbezug
- München, HRB 143270
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Santini Gastronomie GmbH, vertr.d.GF Macari Giovanni u. Macari Michele, c/o Macari Blütenstr. 12, 80798 München, vertreten durch die Geschäftsführer Macari Giovanni und Macari Michele
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 143270
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 17.10.2023 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 18 - 31 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 07.12.2023 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 09.11.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1501 IN 1982/18 · Santini Gastronomie GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1501 IN 1982/18
- Wirksam am
- 11.04.2023
- Registerbezug
- München, HRB 143270
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Santini Gastronomie GmbH, vertr.d.GF Macari Giovanni u. Macari Michele, c/o Macari Blütenstr. 12, 80798 München, vertreten durch die Geschäftsführer Macari Giovanni und Macari Michele
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 143270
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Rechtsanwalts Ulrich Cramer, Brienner Straße 48, 80333 München, für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 06.03.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 49.817,90 EUR auszugehen.Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 4.051,12 EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 80 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 06.03.2023 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Arbeitsaufwand für die Erteilung von Zustimmungen zu (Waren) Einkäufen aufgrund des durch Beschluss vom 24.09.2018 angeordneten Zustimmungsvorbehalts im Rahmen der Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren.- Arbeitsmehraufwand für den Verwalter, da die Geschäftsführung der Schuldnerin Ihren gesetzlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten laut Vortrag nicht ausreichend nachgekommen ist.- Arbeitsmehraufwand für den Verwalter aufgrund einer vorhandenen ungeordneten Buchhaltung bzw. Belegwesens.- Erhebliche Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Aus- und Absonderungsrechten sowie Verwertungshandlungen aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses vom 23.01.2019 zur Vermeidung von Masseschäden.- Sanierungsbemühungen im Rahmen einer übertragenden Sanierung.
Bei der Höhe der beantragten Zuschläge wurde durch den Verwalter für eine Überschneidung einzelner Zuschlagstatbestände sowie für eine Arbeitserleichterung durch Delegationen ein Abschlag berücksichtigt.
In der Gesamtschau ist der vom vorläufigen Verwalter in diesem Verfahren geleistete Zeit- und Arbeitsaufwand über dem eines Normalverfahrens anzusetzen. Der im Ergebnis beantragte Zuschlag in Höhe von 80 % ist nicht zu beanstanden.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 80 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 04.04.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 1501 IN 1982/18 · Santini Gastronomie GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1501 IN 1982/18
- Wirksam am
- 09.03.2023
- Registerbezug
- München, HRB 143270
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Santini Gastronomie GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Macari Giovanni, und Macari Michele
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 143270
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt und dabei Zuschläge gemäß §§ 10, 3 Abs. 1 InsVV in Höhe von 80 % geltend gemacht. Der Vergütungsantrag kann durch Gläubiger festgestellter Forderungen beim Insolvenzgericht eingesehen werden. Die Beteiligten dieses Insolvenzverfahrens haben Gelegenheit, bis zum 28.03.2023 zu diesem Antrag Stellung zu nehmen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 08.03.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 143270 HRB 143270: Santini Gastronomie GmbH, München, Türkenstr. 83, 80799 München. Von Amts wegen gelöscht gemäß § 395 FamFG: Geschäftsführer: Macari, Giovanni, München, *XX.XX.XXXX.
HRB 143270 HRB 143270: Santini Gastronomie GmbH, München, Türkenstr. 83, 80799 München. Von Amts wegen gelöscht gemäß § 395 FamFG: Geschäftsführer: Macari, Michele, München, *XX.XX.XXXX.
Insolvenzbekanntmachung 1501 IN 1982/18 · Santini Gastronomie GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1501 IN 1982/18
- Wirksam am
- 15.07.2019
- Registerbezug
- München, HRB 143270
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Santini Gastronomie GmbH, vertr.d.GF Macari Giovanni u. Macari Michele,
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 143270
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter am 10.07.2019 angezeigt, dass voraussichtlich
Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 12.07.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 143270 HRB 143270: Santini Gastronomie GmbH, München, Türkenstr. 83, 80799 München. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 20.02.2019 (Az. 1501 IN 1982/18) das Insolvenz…
Insolvenzplan 1501 IN 1982/18 · Santini Gastronomie GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1501 IN 1982/18
- Wirksam am
- 06.03.2019
- Registerbezug
- München, HRB 143270
In dem Verfahren über die Anträge d.
Freistaat Bayern, vertr.d.d. Finanzamt München, Winzererstraße 47 a, 80784
München,
- Antragstellender Gläubiger -
sowie den Eigenantrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Santini Gastronomie GmbH, Türkenstraße 83, 80799 München, vertreten durch die
Geschäftsführer Macari Giovanni und Macari Michele,
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 143270
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Gastronomie
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 20.02.2019 um 11.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Ulrich Cramer
Heiliggeiststraße 7+8, 80331 München
Telefon: +49(89)18917170
Telefax: +49(89)189171726
Email: muenchen@floether-wissing.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 08.04.2019 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5
Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 20.05.2019 den Forderungsanmeldungen
schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen
Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über
die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der
Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66
(Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der
Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw.
Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 20.05.2019,
damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen,
gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 23.07.2018 beim Insolvenzgericht München eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 05.03.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1501 IN 1982/18 · Santini Gastronomie GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1501 IN 1982/18
- Wirksam am
- 25.09.2018
- Registerbezug
- München, HRB 143270
In dem Verfahren über den Antrag d.
Freistaat Bayern, vertr.d.d. Finanzamt München, Winzererstraße 47 a, 80784
München
- Antragstellender Gläubiger -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Santini Gastronomie GmbH, Türkenstraße 83, 80799 München,
vertreten durch die Geschäftsführer Macari Giovanni und Macari Michele,
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 143270
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Gastronomie
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 24.09.2018 um 12:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Ulrich Cramer,
Heiliggeiststraße 7+8, 80331 München, Telefon: +49(89)18917170, Telefax: +49
(89)189171726, Email: muenchen@floether-wissing.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 24.09.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 143270 HRB 143270:Santini Gastronomie GmbH, München, Türkenstr. 83, 80799 München.Die Gesellschafterversammlung vom 09.06.2015 hat die Satzung neu gefasst. Bestellt: Geschäftsführer: Macari, Michele, München, *XX.X…
HRB 143270 Santini Gastronomie GmbH, München, Türkenstr. 83, 80799 München. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Macari, Michele, München, *XX.XX.XXXX.
HRB 143270 Santini Gastronomie GmbH, München, Fraunhoferstr. 43, 80469 München. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Türkenstr. 83, 80799 München.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.