HRB 99486
Safetyfirst Prüfservice GmbH
aktuell 7 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Münster
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Registerdaten
- Sitz
- Münster
- Datenstand
- 2024-03-09
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Chronologischer Auszug
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
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- Safetyfirst Prüfservice GmbH Reichelsheim
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 9 IN 257/20 · Safetyfirst Prüfservice GmbH · Insolvenzgericht Darmstadt
- Insolvenzgericht
- Darmstadt
- Aktenzeichen
- 9 IN 257/20
- Wirksam am
- 04.01.2021
- Registerbezug
- Darmstadt, HRB 99486
Prüfservice GmbH, Auf der Beune 19, 64839 Münster (AG Darmstadt, HRB 99486),
vertr. d.: Erkut Yasar, Darmstädter Straße 19, 64385 Reichelsheim (Odenwald),
(Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden
auf:
X EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16 %
X EUR Auslagen zuzüglich
X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16 %
X EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, Heinrichstraße 38, 64283
Darmstadt, Tel.: 06151-501233-0, Fax: 06151-501233-9, E-Mail: mail@hgw.de,
Internet: www.hgw.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses
der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde durch Beschluss vom 07.05.2020 angeordnet und
endete mit der Eröffnung des Verfahrens am 30.07.2020.
Die Festsetzung der Vergütung beruht auf § 63 Absatz 3 InsO in Verbindung mit §
11, § 2 Abs. 1, § 3 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV).
Berechnungsgrundlage ist das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des
vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, § 11 Absatz
1 Satz 1 InsVV.
Dieses beträgt - wie von dem Insolvenzverwalter korrekt errechnet - 15.181,88
EUR.
Die Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 Absatz 1 InsO aus dem Wert
von 15.181,88 EUR beträgt XXX EUR. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält in
der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters, § 63 Absatz 3 Satz 1
InsO, das sind vorliegend XXX EUR.
Nach § 8 Abs. 3 InsVV steht dem vorläufigen Verwalter eine Auslagenpauschale in
Höhe von 15 % der gesetzlichen Vergütung, höchstens jedoch 250,00 je
angefangenen Monat zu. Die geltend gemachte Pauschale in Höhe von 227,73 EUR
war daher antragsgemäß zu bewilligen.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von dem Insolvenzverwalter zu entrichtende
Umsatzsteuer in Höhe von 16 % festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall
ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15,
64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht
Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 04.01.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 99486 HRB 99486: Safetyfirst Prüfservice GmbH, Münster, Auf der Beune 19, 64839 Münster. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Insolvenzbekanntmachung 9 IN 257/20 · Safetyfirst Prüfservice GmbH · Insolvenzgericht Darmstadt
- Insolvenzgericht
- Darmstadt
- Aktenzeichen
- 9 IN 257/20
- Wirksam am
- 04.08.2020
- Registerbezug
- Darmstadt, HRB 99486
Prüfservice GmbH, Auf der Beune 19, 64839 Münster (AG Darmstadt, HRB 99486),
vertr. d.: Erkut Yasar, Darmstädter Straße 19, 64385 Reichelsheim (Odenwald),
(Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass
die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden
sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Darmstadt, 04.08.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 9 IN 257/20 · Safetyfirst Prüfservice GmbH · Insolvenzgericht Darmstadt
- Insolvenzgericht
- Darmstadt
- Aktenzeichen
- 9 IN 257/20
- Wirksam am
- 30.07.2020
- Registerbezug
- Darmstadt, HRB 99486
19, 64839 Münster (AG Darmstadt, HRB 99486), vertr. d.: Erkut Yasar,
Darmstädter Straße 19, 64385 Reichelsheim (Odenwald), (Geschäftsführer), ist am
30.07.2020 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, Heinrichstraße 38,
64283 Darmstadt, Tel.: 06151-501233-0, Fax: 06151-501233-9, E-Mail:
mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Darmstadt ergibt sich aus
Art.3 Abs.1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt
ihre hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter
Beachtung des § 174 InsO bis zum 27.08.2020 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 08.10.2020.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Ø Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
Ø Anträge über:
· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
sowie gegebenenfalls über:
· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (27.08.2020)
und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich
geprüft werden (08.10.2020), liegt, in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
· Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.
· Auf die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird
hingewiesen.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
folgende:
Ø Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind,
werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der
Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahmen.
Ø Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat
nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der
Schuldnerin, dem Pensionssicherungsverein, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und
Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden
soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie
ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt,
Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 30.07.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 9 IN 257/20 · Safetyfirst Prüfservice GmbH · Insolvenzgericht Darmstadt
- Insolvenzgericht
- Darmstadt
- Aktenzeichen
- 9 IN 257/20
- Wirksam am
- 07.05.2020
- Registerbezug
- Darmstadt, HRB 99486
der Safetyfirst Prüfservice GmbH, Auf der Beune 19, 64839 Münster (AG
Darmstadt, HRB 99486), vertr. d.: Erkut Yasar, (Geschäftsführer), ist am
07.05.2020 um 10.00 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung
angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr.
Lason Gutsche, Heinrichstraße 38, 64283 Darmstadt, Tel.: 06151-501233-0, Fax:
06151-501233-9, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de bestellt worden.
Amtsgericht Darmstadt, 07.05.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 99486 HRB 99486: Safetyfirst Prüfservice GmbH, Reichelsheim, In der Aue 19, 64385 Reichelsheim. Die Gesellschafterversammlung vom 10.09.2019 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Sitz) und mit ihr d…
HRB 99486 HRB 99486: Safetyfirst Prüfservice GmbH, Reichelsheim, In der Aue 19, 64385 Reichelsheim. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 06.08.2019. Geschäftsanschrift: In der Aue 19, 64385 …
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