HRA 1777

Sächsische Dampfschiffahrts-GmbH & Co. Conti Elbschiffahrts KG

Amtsgericht Dresden · Sachsen

aktuell 9 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Dresden

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Registerdaten

Sitz
Dresden
Datenstand
2024-12-14
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-12-14

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Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

9
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 541 IN 668/20 · Sächsische Dampfschiffahrts-GmbH & Co. Conti Elbschiffahrts KG · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
541 IN 668/20
Wirksam am
04.10.2023
Registerbezug
Dresden, HRA 1777
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 668/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sächsische Dampfschiffahrts-GmbH & Co. Conti Elbschiffahrts KG, Georg-Treu-Platz 3, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRA 1777
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Sächsische Dampfschiffahrt-GmbH; d. vertreten durch die Geschäftsführerin Karin Hildebrand

ergeht am 28.09.2023 nachfolgende Entscheidung:

1. Den Mitgliedern bzw. Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird/werden folgende Auslagen antragsgemäß festgesetzt.

Gründe:

Der Festsetzung liegt der Antrag vom 13.02.2023 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 73 InsO, §§ 17, 18 InsVV.

Die geltend gemachten Auslagen wurde durch Vorlage der Rechnung des Kassenprüfers vom 03.02.2023 gemäß § 18 InsVV belegt.

Zusätzlich ist die von dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 541 IN 668/20 · Sächsische Dampfschiffahrts-GmbH & Co. Conti Elbschiffahrts KG · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
541 IN 668/20
Wirksam am
15.05.2023
Registerbezug
Dresden, HRA 1777
Amtsgericht Dresden - Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 541 IN 668/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sächsische Dampfschiffahrts-GmbH & Co. Conti Elbschiffahrts KG, Georg-Treu-Platz 3, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRA 1777
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Sächsische Dampfschiffahrt-GmbH; d. vertreten durch die Geschäftsführerin Karin Hildebrand; d. vertreten durch den Geschäftsführer Jeffrey Pötzsch; d. vertreten durch den Geschäftsführer Burkhard Jung

wird die öffentliche Bekanntmachung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters vom 08.05.2023 ergänzt und der Vergütungsbeschluss vom 03.05.2023 wird wie folgt veröffentlicht:

1. Dem vorläufigen Sachwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:

Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 16% Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR

2. Die festgesetzte Vergütung ist aus der Masse zu entnehmen.

Gründe:

Mit Beschluss vom 04.06.2020 wurde die vorläufige Eigen- bzw. Sachwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler als vorläufiger Sachwalter bestellt. Mit Beschluss vom 01.09.2020 wurde das Regelinsolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler als Insolvenzverwalter bestellt.

Der Festsetzung liegt der Antrag vom 14.10.2022 nebst Ergänzung vom 20.04.2023 zugrunde.

Der Antrag vom 14.10.2022 wurde der Schuldnerin und den Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses mit Schreiben des Insolvenzgerichtes vom 22.12.2022 zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt. Die Schuldnerin und die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses sind dem Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters nicht entgegengetreten.

Die vor 01.01.2021 geltende InsVV enthält für den vorläufigen Sachwalter keine Regelung zur Bestimmung seiner Vergütung. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 270 a Abs. 1 S. 2 InsO, § 274 Abs. 1 InsO, §§ 63, 65 InsO, §§ 12, 11 InsVV analog. Geht die vorläufige Eigenverwaltung bei Eröffnung in ein Regelinsolvenzverfahren über, erhält der vorläufige Sachwalter eine eigene Vergütung in Höhe von 25 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters entsprechend § 11 InsVV, § 63 Abs. 3 InsO. Berechnungsgrundlage ist das vom vorläufigen Sachwalter begleitend verwaltete Vermögen (AG Charlottenburg, Beschluss vom 25.02.2019, AZ: 36s IN 2270/15, BeckRS 2019, 18664, Keller, Vergütung, § 9 Rn. 9, 12 ff Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch, 6. Auflage 2020, Kapitel XIII. § 127 Rdnr. 54 b).
Hinzu kommen auch hinsichtlich der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters Zu- und Abschläge, wenn Besonderheiten des Verfahrens zu einem gestiegenen oder geminderten Arbeitsaufwand führen (BGH, Beschluss vom 22. September 2016, IX ZB 71/14, Rdnr. 14, juris). Erhöhungen oder Kürzungen der Vergütung des vorläufigen Sachwalters wirken sich unmittelbar und in vollem Umfang auf den Prozentsatz der Vergütung aus (Frege/Keller/Riedel, Handbuch Insolvenzrecht, 9.Auflage, Rdnr. 106-108).

Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 5.006.072,36 EUR. Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von xxx EUR. Der vorläufige Sachwalter erhält analog § 11 InsVV in der Regel 25 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. Für die Tätigkeit ist dem vorläufigen Sachwalter in sog. Normalverfahren eine Vergütung in Höhe von xxx € zu gewähren.

Entsprechend § 3 InsVV ist die Vergütung des vorläufigen Sachwalters zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Tätigkeiten dies erfordern und bei Unternehmensfortführung der Mehraufwand durch die Erhöhung der Masse nicht ausreichend vergütet wird. Dieser Fall ist vorliegend gegeben.

Der vorläufige Sachwalter beantragte Zuschläge in Höhe von 147,5 % für
- die Überwachung der Geschäftsfortführung
- die Mitwirkung bei der Aufnahme und Rückzahlung des Massedarlehens
- die Begleitung des umfangreichen M&A-Prozesses und Bieterverfahrens und den damit verbundenen rechtlichen Schwierigkeiten
- die Begleitung der Insolvenzgeldvorfinanzierung
- die Prüfung von Arbeitnehmerangelegenheiten, die Durchführung von Betriebsversammlungen, Gesprächen mit Betriebsrat und extrem spezialisierten Personal im Rahmen der übertragenden Sanierung des Geschäftsbetriebes
- den Mehraufwand durch konzernrechtliche Verpflechtungen
- die Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss
- die Öffentlichkeitsarbeit, die Abhaltung der Pressekonferenz und die Beantwortung von Presseanfragen
- die Überprüfung einer Vielzahl von Miet-, Pacht- und Nutzungsverhältnissen.
Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 14.10.2022 verwiesen.

Die beantragten Zuschläge in Höhe von 147,5 % sind angemessen und dem vorläufigen Sachwalter zu gewähren (siehe Frege/Keller/Riedel, Handbuch Insolvenzrecht, 9.Auflage, Rdnr. 106-108; Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch, 6. Auflage 2020, Kapitel XIII. § 127 Rdnr. 54c). Die Zuschläge erhöhen unmittelbar den Prozentsatz der Vergütung von 25 % auf 172,50 %.

Für die Tätigkeit ist dem vorläufigen Sachwalter somit insgesamt eine Vergütung in Höhe von xxx € zu gewähren.

An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.

Zusätzlich ist die dem vorläufigen Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 541 IN 668/20 · Sächsische Dampfschiffahrts-GmbH & Co. Conti Elbschiffahrts KG · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
541 IN 668/20
Wirksam am
08.05.2023
Registerbezug
Dresden, HRA 1777
Amtsgericht Dresden - Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 541 IN 668/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sächsische Dampfschiffahrts-GmbH & Co. Conti Elbschiffahrts KG, Georg-Treu-Platz 3, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRA 1777
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Sächsische Dampfschiffahrt-GmbH; d. vertreten durch die Geschäftsführerin Karin Hildebrand; d. vertreten durch den Geschäftsführer Jeffrey Pötzsch; d. vertreten durch den Geschäftsführer Burkhard Jung

wird dem vorläufigen Sachwalter für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt.

Gründe:

Mit Beschluss vom 04.06.2020 wurde die vorläufige Eigen- bzw. Sachwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler als vorläufiger Sachwalter bestellt. Mit Beschluss vom 01.09.2020 wurde das Regelinsolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler als Insolvenzverwalter bestellt.

Der Festsetzung liegt der Antrag vom 14.10.2022 nebst Ergänzung vom 20.04.2023 zugrunde.

Der Antrag vom 14.10.2022 wurde der Schuldnerin und den Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses mit Schreiben des Insolvenzgerichtes vom 22.12.2022 zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt. Die Schuldnerin und die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses sind dem Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters nicht entgegengetreten.

Die vor 01.01.2021 geltende InsVV enthält für den vorläufigen Sachwalter keine Regelung zur Bestimmung seiner Vergütung. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 270 a Abs. 1 S. 2 InsO, § 274 Abs. 1 InsO, §§ 63, 65 InsO, §§ 12, 11 InsVV analog. Geht die vorläufige Eigenverwaltung bei Eröffnung in ein Regelinsolvenzverfahren über, erhält der vorläufige Sachwalter eine eigene Vergütung in Höhe von 25 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters entsprechend § 11 InsVV, § 63 Abs. 3 InsO. Berechnungsgrundlage ist das vom vorläufigen Sachwalter begleitend verwaltete Vermögen - AG Charlottenburg, Beschluss vom 25.02.2019, AZ: 36s IN 2270/15, BeckRS 2019, 18664, Keller, Vergütung, § 9 Rn. 9, 12 ff Gottwald-Haas, Insolvenzrechts-Handbuch, 6. Auflage 2020, Kapitel XIII. § 127 Rdnr. 54 b.
Hinzu kommen auch hinsichtlich der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters Zu- und Abschläge, wenn Besonderheiten des Verfahrens zu einem gestiegenen oder geminderten Arbeitsaufwand führen - BGH, Beschluss vom 22. September 2016 IX ZB 71/14, Rdnr. 14, juris. Erhöhungen oder Kürzungen der Vergütung des vorläufigen Sachwalters wirken sich unmittelbar und in vollem Umfang auf den Prozentsatz der Vergütung aus - Frege/Keller/Riedel, Handbuch Insolvenzrecht, 9.Auflage, Rdnr. 106 bis 108.

Aus der Berechnung zugrundeliegenden Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV. Der vorläufige Sachwalter erhält analog § 11 InsVV in der Regel 25 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.

Entsprechend § 3 InsVV ist die Vergütung des vorläufigen Sachwalters zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Tätigkeiten dies erfordern und bei Unternehmensfortführung der Mehraufwand durch die Erhöhung der Masse nicht ausreichend vergütet wird. Dieser Fall ist vorliegend gegeben.

Der vorläufige Sachwalter beantragte Zuschläge. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 14.10.2022 verwiesen.

Die beantragten Zuschläge sind angemessen und dem vorläufigen Sachwalter zu gewähren. Die Zuschläge erhöhen unmittelbar den Prozentsatz der Vergütung.

An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.

Zusätzlich ist die dem vorläufigen Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 541 IN 668/20 · Sächsische Dampfschiffahrts-GmbH & Co. Conti Elbschiffahrts KG · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
541 IN 668/20
Wirksam am
19.04.2023
Registerbezug
Dresden, HRA 1777
Amtsgericht Dresden - Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 541 IN 668/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sächsische Dampfschiffahrts-GmbH & Co. Conti Elbschiffahrts KG, Georg-Treu-Platz 3, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRA 1777
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Sächsische Dampfschiffahrt-GmbH; d. vertreten durch die Geschäftsführerin Karin Hildebrand; d. vertreten durch den Geschäftsführer Jeffrey Pötzsch; d. vertreten durch den Geschäftsführer Burkhard Jung

ergeht am 14.04.2023 nachfolgende Entscheidung:

Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Leipzig - wird für die Tätigkeit vom 04.06.2020 bis 30.06.2020 folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt

Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Leipzig - wird für die Tätigkeit vom 01.07. bis 31.08.2020 folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt.

Gründe:

Mit Beschlüsse vom 04.06.2020 wurde die vorläufige Sachwaltung eröffnet und ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Leipzig - wurde ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses des Eröffnungsverfahrens. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.09.2020 eröffnet.

Der Festsetzung liegt der Antrag vom 28.12.2022 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 73 InsO, § 17 InsVV.

Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt gemäß § 17 Abs. 1 InsO regelmäßig zwischen 35 und 95 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht kann einen höheren Stundensatz festsetzen, wenn Besonderheiten oder Erschwernisse des Verfahrens oder besondere Tätigkeiten, Leistungen oder Fähigkeiten des Ausschussmitglieds vorliegen. Der individuell angemessene Stundensatz kann durch erhöhende Faktoren, z.B. für sachverständige und sachkundige Ausschussmitglieder, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Diplomkaufleute, zu einem Stundensatz von 200,00 bis 300,00 € führen (Haarmeyer/Mock, InsVV, § 17 Rdnr. 28, 29).

Die genannten Faktoren rechtfertigen den beantragten Stundensatz für die Arbeitszeit von 20,24 Stunden.

Für die insgesamt 3 Stunden Fahrzeit wurde der beantragte Stundensatz festgesetzt.

An Auslagen wurden Reisekosten nach § 18 Abs. 1 InsVV festgesetzt.

Zusätzlich ist die von dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer von 19 % und 16 % zu berücksichtigen, §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 541 IN 668/20 · Sächsische Dampfschiffahrts-GmbH & Co. Conti Elbschiffahrts KG · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
541 IN 668/20
Wirksam am
22.12.2022
Registerbezug
Dresden, HRA 1777
Amtsgericht Dresden - Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 541 IN 668/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sächsische Dampfschiffahrts-GmbH & Co. Conti Elbschiffahrts KG, Georg-Treu-Platz 3, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRA 1777
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Sächsische Dampfschiffahrt-GmbH; d. vertreten durch die Geschäftsführerin Karin Hildebrand; d. vertreten durch den Geschäftsführer Jeffrey Pötzsch; d. vertreten durch den Geschäftsführer Burkhard Jung

wird dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Frank Schulze für die Tätigkeit während der vorläufigen Sachwaltung vom 04.06.2020 bis 31.08.2020 folgende Vergütung festgesetzt.

Gründe:

Mit Beschlüsse vom 04.06.2020 wurde die vorläufige Sachwaltung eröffnet und ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Herr Rechtsanwalt Frank Schulze wurde ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahrens. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.09.2020 eröffnet.

Der Festsetzung liegt der Antrag vom 08.10.2020 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 73 InsO, § 17 InsVV.

Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses wird gemäß § 17 Abs. 1 InsO je Stunde festgesetzt. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen.

Die genannten Faktoren rechtfertigen den beantragten Stundensatz für die Arbeitszeit von 23,25 Stunden.

Für die insgesamt 2 Stunden Fahrzeit wurden die beantragten 1,5 Stunde des beantragten Stundensatzes in der Zeit vom 04.06.2020 bis 30.06.2022 festgesetzt.

An Auslagen wurden die Fahrtkosten nach § 18 Abs. 1 InsVV festgesetzt.

Zusätzlich ist die von dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer von 19 % und 16 % zu berücksichtigen, §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:

|Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRA 1777 HRA 1777: Sächsische Dampfschiffahrts-GmbH & Co. Conti Elbschiffahrts KG, Dresden, Georg-Treu-Platz 3, 01067 Dresden. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 01.09.2020, AZ: 533 IN 668/20, ist das Insol…
HRA 1777: Sächsische Dampfschiffahrts-GmbH & Co. Conti Elbschiffahrts KG, Dresden, Georg-Treu-Platz 3, 01067 Dresden. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 01.09.2020, AZ: 533 IN 668/20, ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen gemäß § 161 Abs. 2 HGB, § 143 Abs. 1 HGB.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 541 IN 668/20 · Sächsische Dampfschiffahrts-GmbH & Co. Conti Elbschiffahrts KG · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
541 IN 668/20
Wirksam am
01.09.2020
Registerbezug
Dresden, HRA 1777
Amtsgericht Dresden, Aktenzeichen: 533 IN 668/20

533/541 IN 668/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sächsische
Dampfschiffahrts-GmbH & Co. Conti Elbschiffahrts KG, Georg-Treu-Platz 3, 01067
Dresden, Amtsgericht Dresden, HRA 1777
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Sächsische
Dampfschiffahrt-GmbH; d. vertreten durch die Geschäftsführerin Karin
Hildebrand; d. vertreten durch den Geschäftsführer Jeffrey Pötzsch; d.
vertreten durch den Geschäftsführer Burkhard Jung

- wurde am 01.09.2020 um 07:55 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Insolvenzverwalter ist:

Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler, Caspar-David-Friedrich-Straße 6, 01219
Dresden, Telefon geschäftlich: 0351 47782 31 Telefax: 0351 47782 44

Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum
14.10.2020 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Gleiches gilt für nachrangige
Gläubiger ( § 39 InsO).

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter
unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).

Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).

Der Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung über

|die Beibehaltung des bisherigen oder Wahl eines neuen Insolvenzverwalters
gemäß § 57 InsO

|die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines
Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses
(§ 68 InsO),

|den Fortgang des Verfahrens (§157 Satz 1 InsO),

|Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO,

|Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte
(§ 277 InsO),

|Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines
Insolvenzplanes (§ 284 InsO),

|Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO,

|Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO)

|Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2
InsO),

|Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 147 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)

wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Mittwoch, 25.11.2020, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal C 301, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1

Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von
besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.

Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird beim Amtsgericht
Dresden anberaumt auf Mittwoch, 25.11.2020, 10:00 Uhr, Sitzungssaal C 301,
Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1

Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den
Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.

Im Hinblick auf die Corona-Pandemie ergeht gemäß § 176 GVG folgende
sitzungspolizeiliche Anordnung:

1. Personen, die mit dem SARS-CoV2-Virus infiziert sind oder in den letzten
zwei Wochen zu einer mit dem SARS-CoV2-Virus infizierten Person näheren
persönlichen Kontakt hatten, sowie Personen, die an einer akuten
Atemwegserkrankung leiden (Symptome: Husten, Schnupfen, Halsschmerzen, Fieber),
dürfen das Gerichtsgebäude nicht aufsuchen und haben, soweit sie
verfahrensbeteiligt und zum Termin geladen sind, vor dem Termin telefonisch mit
dem Gericht Kontakt aufzunehmen. Der Zutritt zum Sitzungssaal ist solchen
erkrankten Personen zu verwehren.

2. Alle an der Verhandlung teilnehmenden Personen (Schuldner, Gläubiger,
Sachverständige, Gerichtspersonen, Vorführbeamte) müssen sich vor dem Betreten
des Sitzungssaales gründlich die Hände waschen.

3. Verhandlungsteilnehmer müssen zu anderen Personen mindestens 1,5 m Abstand
halten und dürfen nur einzeln nach Aufruf in den Sitzungssaal eintreten und
nicht unaufgefordert an den Richtertisch oder an Protokollführer oder andere
Verfahrensbeteiligte herantreten.

4. Verhandlungsteilnehmer haben während des Aufenthalts im Sitzungssaal und in
den Wartebereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit der Vorsitzende
keine abweichende Anordnung trifft.

Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
(www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von
personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.

Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der
Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem

Amtsgericht Dresden, Außenstelle Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde wird
durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen deutschen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Amtsgericht
Dresden eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese
Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das
elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2
und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss

1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere
elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten
elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder

2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren
Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend
aufgeführt sind, eingereicht werden.

Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/
elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht
der Beteiligten aus.

533 IN 668/20 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 01.09.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRA 1777 HRA 1777: Sächsische Dampfschiffahrts-GmbH & Co. Conti Elbschiffahrts KG, Dresden, Hertha-Lindner-Str. 10, 01067 Dresden. Änderung der Geschäftsanschrift: Georg-Treu-Platz 3, 01067 Dresden.
HRA 1777: Sächsische Dampfschiffahrts-GmbH & Co. Conti Elbschiffahrts KG, Dresden, Hertha-Lindner-Str. 10, 01067 Dresden. Änderung der Geschäftsanschrift: Georg-Treu-Platz 3, 01067 Dresden.
Veränderungen
HRA 1777 Sächsische Dampfschiffahrts-GmbH & Co. Conti Elbschiffahrts KG, Dresden, Hertha-Lindner-Str. 10, 01067 Dresden.Geschäftsanschrift: Hertha-Lindner-Str. 10, 01067 Dresden.
Sächsische Dampfschiffahrts-GmbH & Co. Conti Elbschiffahrts KG, Dresden, Hertha-Lindner-Str. 10, 01067 Dresden.Geschäftsanschrift: Hertha-Lindner-Str. 10, 01067 Dresden.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.