HRB 105121

S.P. Maier GmbH

Amtsgericht Stuttgart · Baden-Württemberg

aktuell 3 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Bad Friedrichshall

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Registerdaten

Sitz
Bad Friedrichshall
Datenstand
2024-04-08
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-04-08

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

3
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 5 IN 636/23 · S.P. Maier GmbH · Insolvenzgericht Heilbronn
Insolvenzgericht
Heilbronn
Aktenzeichen
5 IN 636/23
Wirksam am
22.10.2026
Registerbezug
Stuttgart, HRB 105121
5 IN 636/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

S.P. Maier GmbH, Hanns-Martin-Schleyer-Straße 9, 74177 Bad Friedrichshall, vertreten durch den Geschäftsführer Dietmar Kissinger
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 105121
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Kristof Mades, Im Chausseegarten 4, 55543 Bad Kreuznach, Gz.: 1311/23 10

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Lutz Lohmann, Deutschhofstraße 33, 74072 Heilbronn, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Gesamtbetrag

in Abzug zu bringender Vorschuss

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 06.05.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 765.996,51 EUR auszugehen.Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in "erheblichem" Umfang befasst hat.
Die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter in seinem Antrag vom 06.05.2026 angegebenen Tätigkeiten hinsichtlich der sind nicht als erheblich zu betrachten.
Die genauen Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters sind seinen Berichten und dem Vergütungsantrag vom 06.05.2026 zu entnehmen. Zu prüfen ist, ob der vorläufige Insolvenzverwalter einen erheblichen Teil seiner Arbeitskraft auf die Bearbeitung des von Aus- oder Absonderungsrechten betroffenen Vermögensgegenstandes verwendet hat. Nach dem Vortrag des vorläufigen Insolvenzverwalters und seinem Bericht zum Prüfungsstichtag erfolgt die rechtliche Prüfung und die Abstimmung mit der Sicherungsgläubigerin nach Insolvenzeröffnung. Eine erhebliche Befassung im Zeitraum der vorläufigen Verwaltung ist diesem Vortrag nicht zu entnehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 75 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 06.05.2026 wird Bezug genommen.Als Erhöhungsgründe wurden in diesem Verfahren geltend gemacht:
- Betriebsfortführung für 5 Wochen
- Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 28 Arbeitnehmer
- Sanierungsbemühungen
- keine geordnete Buchführung vorhanden, obstruktiver Geschäftsführer
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 40 % gerechtfertigt.
Der vorläufige Verwalter hat den Geschäftsbetrieb über knapp 5 Wochen mit 28 Arbeitnehmern fortgeführt. Das Unternehmen ist als kleines Unternehmen im Sinne des § 267 Abs.2 HGB einzustufen. Im vorliegenden Verfahren ergab sich kein Fortführungsüberschuss. Bei der Fortführung hat der Insolvenzverwalter keine externe Dienstleister eingesetzt. Die Zuschlagshöhe hat sich an der Dauer der Betriebsfortführung sowie Art und Umfang und konkreten Erschwernissen der Tätigkeit des Verwalters zu orientieren.
Im vorliegenden Verfahren waren 28 Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt. Der Verwalter beantragt für die Insolvenzgeldvorfinanzierung 20 %. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des BGH ein Zuschlag für die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld bei mehr als 20 Mitarbeitern angemessen. Um den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten zu können, war es unumgänglich, die Insolvenzgeldansprüche der Mitarbeiter für drei Monate zu finanzieren. Die Arbeitsverwaltung hat der Vorfinanzierung zugestimmt. Hierfür wird unter Berücksichtigung, dass für die Insolvenzgeldvorfinanzierung Dritte beauftragt wurde, ein Zuschlag von 5 % bei 28 Beschäftigten als ausreichend erachtet, vgl. LG Heilbronn, Beschluss vom 21.02.2012- 1 T 395/11.
Für die Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters im Eröffnungsverfahren zur Vorbereitung einer erst im eröffneten Verfahren stattfindenden Sanierung ist in der Regel ein gesonderter Zuschlag zu gewähren (BGH ZIP 2008, 618). Der Antragsteller begehrt einen Zuschlag von 10 %. Der vorläufige Verwalter hat im Eröffnungsverfahren bereits zeitaufwändige Prüfungen und Planungen und zahlreiche Gespräche mit Vertretern der Schuldnerin, Geschäftspartnern und Dritten vorgenommen. Andererseits war von Anfang an keine operative Sanierung, sondern eine übertragende Sanierung beabsichtigt. Die übertragende Sanierung ist - im Gegensatz zur operativen Eigensanierung - keine Sanierung im betriebswirtschaftlichen Sinne durch Beseitigung der Krisenursachen, sondern eine besondere Form der Verwertung, die mit einer Verlagerung der operativen Sanierung auf einen Dritten einhergeht (Haarmeyer/Mock InsW, 6. Aufl. 2019, InsW § 3 Rn. 105). Daher ist eine übertragende Sanierung mit einem deutlich niedrigeren Zuschlag abzugelten, als eine tatsächliche operative Sanierung unter Insolvenzschutz (Haarmeyer/Mock InsW, 6. Aufl. 2019, InsW § 3 Rn. 105). Auch waren die Sanierungsbemühungen noch nicht so weit fortgeschritten, dass unmittelbar nach Eröffnung eine Übertragung des Unternehmens erfolgen konnte. Ein Zuschlag für die Sanierungsbemühungen ist in geringer Höhe im vorliegenden Verfahren angemessen.
Eine desolate oder vollkommen ungeordnete Buchhaltung kann einen Zuschlag auf die Vergütung begründen, wenn sie für den vorläufigen Insolvenzverwalter einen erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand verursacht. Die tatsächlich eingetretene Erschwernis bestand nach den Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters darin, dass zu Beginn des Verfahrens ein erheblicher buchhalterischer Rückstand festzustellen war. Wie die Probleme der Informationsbeschaffung die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bereits im Eröffnungsverfahren erheblich erschwert haben, kann weder aus dem Vergütungsantrag noch aus den Sachstandsberichten des eröffneten Verfahrens entnommen werden. Ein Zuschlagsgrund ist daher nicht ersichtlich.
Unter Abwägung aller Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls ist nach einer Gesamtschau aller maßgeblichen Faktoren ein Gesamtzuschlag von 40 % angemessen und ausreichend.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 22.10.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 105121 HRB 105121: S.P. Maier GmbH, Bad Friedrichshall, Hanns-Martin-Schleyer-Str. 9, 74177 Bad Friedrichshall. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter…
HRB 105121: S.P. Maier GmbH, Bad Friedrichshall, Hanns-Martin-Schleyer-Str. 9, 74177 Bad Friedrichshall. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Knoll, Anette, Billigheim, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 105121 S.P. Maier GmbH, Bad Friedrichshall, Hanns-Martin-Schleyer-Str. 9, 74177 Bad Friedrichshall. Änderung der Geschäftsanschrift: Hanns-Martin-Schleyer-Str. 9, 74177 Bad Friedrichshall.
S.P. Maier GmbH, Bad Friedrichshall, Hanns-Martin-Schleyer-Str. 9, 74177 Bad Friedrichshall. Änderung der Geschäftsanschrift: Hanns-Martin-Schleyer-Str. 9, 74177 Bad Friedrichshall.

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