HRA 270848
S.M.A. Metalltechnik GmbH & Co. KG
aktuell 8 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Backnang
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Registerdaten
- Sitz
- Backnang
- Datenstand
- 2024-05-20
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
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- Karl Oelschläger Metalltechnik GmbH + Co. Backnang
- S.M.A. Metalltechnik GmbH & Co. Backnang
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 6 IN 461/22 · S.M.A. Metalltechnik GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Ludwigsburg
- Insolvenzgericht
- Ludwigsburg
- Aktenzeichen
- 6 IN 461/22
- Wirksam am
- 21.10.2024
- Registerbezug
- Stuttgart, HRA 270848
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S.M.A. Metalltechnik GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Komplementärin S.M.A. Metalltechnikverwaltungs GmbH,
Karl-Ferdinand-Braun-Straße 9, 71522 Backnang, diese vertreten durch d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRA 270848
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub, Brugger & Partner, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart,
Gz.: 000880-22 RA Dr. Frank Schäffler
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle, Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart, für die Tätigkeit im Eröffnungsverfahren wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen einschließlich Umsatzsteuer erfolgt auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 04.09.2024.Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 29.289.618,86 EUR auszugehen. Auf die ausführlichen Ausführungen im Vergütungsantrag des vorläufigen Verwalters und im Sachverständigengutachten des Rechnungslegungsprüfers wird Bezug genommen. Die Abweichung von der im Vergütungsantrag des vorläufigen Verwalters angegebenen Berechnungsgrundlage von 29.431.092,13 EUR ist mit einer Differenz von 141.473,27 EUR im Verhältnis nur gering.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 200 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 04.09.2024 wird Bezug genommen.
Hierbei werden folgende Erhöhungsfaktoren geltend gemacht:
Zuschlag für Betriebsfortführung ohne Massemehrung: 75 %
Zuschlag für Neuanläufe, Verlagerung, Investments 30 %
Zuschlag für Arbeitnehmerangelegenheiten 30 %
Zuschlag für die Einleitung eines M & A-Prozesses 30 %
Zuschlag für Mehrarbeit durch vorläufigen Gläubigerausschuss 10 %
Zuschlag für Mehrarbeit durch hohe Gläubigeranzahl 5 %
Zuschlag für Mehrarbeit durch Konzernverflechtungen 35 %
Zuschlag für Mehrarbeit durch Auslandsbezug 10 %
Abschlag nach Gesamtschau - 25%
Summe der beantragten Zuschläge 200 %
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 171.155,40 EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 175 % gerechtfertigt.
Hierbei wurden folgende Erhöhungsfaktoren berücksichtigt:
Zuschlag für Betriebsfortführung einschl. Neuanläufe, Verlagerung, ... 70 %
Zuschlag für Arbeitnehmerangelegenheiten 30 %
Zuschlag für die Einleitung eines M & A-Prozesses 30 %
Zuschlag für Mehrarbeit durch vorläufigen Gläubigerausschuss 10 %
Zuschlag für Mehrarbeit durch hohe Gläubigeranzahl 5 %
Zuschlag für Mehrarbeit durch Konzernverflechtungen und Auslandsbezug 30 %
Summe der berücksichtigten Zuschläge 175 %
Wegen Überschneidungen sind nach Ansicht des Gerichts der Zuschlag für die Betriebsfortführung und der Zuschlag für Neuanläufe, Verlagerung und Investments zu einem einheitlichen Zuschlag zusammen zu fassen. Auch beim Zuschlag für Konzernverflechtungen und Auslandsbezug dürften Überschneidungen gegeben sein.
Bei Gesamtschau des Verfahrens erscheint ein Zuschlag von insgesamt 175 % als angemessen.
Der jetzige Insolvenzverwalter wurde am 24.10.2022 zum vorläufigen Sachwalter und am 15.11.2022 zum vorläufigen Verwalter bestellt. Die Insolvenzeröffnung erfolgt mit Beschluss vom 30.12.2022. Der vorläufige Verwalter war somit für einen Zeitraum von anderthalb Monaten tätig, nachdem er bereits zuvor ca. drei Wochen als vorläufiger Sachwalter tätig war. Im gesamten Zeitraum war die Fortführung eines Betriebes mit 350 Arbeitnehmern und drei Tochtergesellschaften in Rumänien, Südafrika und China zu begleiten. Für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter wird keine gesonderte Vergütung geltend gemacht.
Wegen der Details bezüglich der umfangreichen Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters wird auf den Vergütungsantrag Bezug genommen.
Die Fortführung eines Betriebes dieser Größenordnung ist ohne zahlreiche Delegationen nicht durchführbar. Dennoch erfolgt hierdurch auch eine Entlastung des vorläufigen Verwalters. Darüber hinaus wurde vom vorläufigen Verwalter für die Delegation von Regelaufgaben ein Abzug von der Nettovergütung in Höhe von 25.606,65 EUR vorgenommen.
Zu berücksichtigen ist auch die Höhe der Berechnungsgrundlage, welche zu einer außergewöhnlich hohen Regelvergütung des vorläufigen Verwalters nach § 11 InsVV und zu hohen Beträgen bei den als Prozentsatz der Regelvergütung nach § 2 InsVV zu berechnenden Zuschlägen führt.
Vor diesem Hintergrund erscheint bei Gesamtschau des Verfahrens ein Zuschlag von insgesamt 175 % als angemessen und ausreichend.
Es ergibt sich folgende Berechnung der Nettovergütung:
Regelvergütung nach §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 InsVV: 171.155,40 EUR
(entspricht 25 % der Regelvergütung nach § 2 InsVV)
Zuschläge in Höhe von insgesamt 175 % der Regelvergütung nach § 2 InsVV: 1.198.087,80 EUR
Abzug für Delegationen: - 25.606,65 EUR
Nettovergütung 1.343.636,55 EUR
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 18.10.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 6 IN 461/22 · S.M.A. Metalltechnik GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Ludwigsburg
- Insolvenzgericht
- Ludwigsburg
- Aktenzeichen
- 6 IN 461/22
- Wirksam am
- 05.09.2024
- Registerbezug
- Stuttgart, HRA 270848
________________________________________________________________________
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S.M.A. Metalltechnik GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Komplementärin S.M.A. Metalltechnikverwaltungs GmbH,
Karl-Ferdinand-Braun-Straße 9, 71522 Backnang,
diese vertreten durch d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRA 270848
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub, Brugger & Partner, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart,
Gz.: 000880-22 RA Dr. Frank Schäffler
________________________________________________________________________
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen geänderten Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im Eröffnungsverfahren (15.11.2022 - 29.12.2022) eingereicht.
Dem Antrag liegt eine Berechnungsmasse in Höhe von 29.431.092,13 EUR zugrunde. Es werden Zuschläge in Höhe von insgesamt 200 % auf die Vergütung geltend gemacht.
Es wird ferner die Auslagenpauschale mit 350,00 € je angefangenen Monat beantragt.
Der Antrag kann innerhalb von zwei Wochen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Ludwigsburg - Insolvenzgericht - eingesehen werden.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 05.09.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 6 IN 461/22 · S.M.A. Metalltechnik GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Ludwigsburg
- Insolvenzgericht
- Ludwigsburg
- Aktenzeichen
- 6 IN 461/22
- Wirksam am
- 01.03.2024
- Registerbezug
- Stuttgart, HRA 270848
________________________________________________________________________
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S.M.A. Metalltechnik GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Komplementärin S.M.A. Metalltechnikverwaltungs GmbH,
Karl-Ferdinand-Braun-Straße 9, 71522 Backnang,
diese vertreten durch d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRA 270848
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub, Brugger & Partner, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart,
Gz.: 000880-22 RA Dr. Frank Schäffler
________________________________________________________________________
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im Eröffnungsverfahren (15.11.2022 - 29.12.2022) beantragt.
Dem Antrag liegt eine Berechnungsmasse in Höhe von 22.330.992,13 EUR zugrunde. Es werden Zuschläge in Höhe von insgesamt 200 % auf die Vergütung geltend gemacht.
Es wird ferner die Auslagenpauschale mit 350,00 € je angefangenen Monat beantragt.
Der Antrag kann innerhalb von zwei Wochen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Ludwigsburg - Insolvenzgericht - eingesehen werden.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 29.02.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 6 IN 461/22 · S.M.A. Metalltechnik GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Ludwigsburg
- Insolvenzgericht
- Ludwigsburg
- Aktenzeichen
- 6 IN 461/22
- Wirksam am
- 30.12.2022
- Registerbezug
- Stuttgart, HRA 270848
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S.M.A. Metalltechnik GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Komplementärin S.M.A. Metalltechnikverwaltungs GmbH,
Karl-Ferdinand-Braun-Straße 9, 71522 Backnang,
diese vertreten durch d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRA 270848
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub, Brugger & Partner, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart,
Gz.: 000880-22 Rechtsanwalt Dr. Frank Schäffler
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 30.12.2022 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle
Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart
Telefon: 0711 214130
Email: insolvenzverwalterleichtle@goerg.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 20.02.2023 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 01.03.2023 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Montag, 20.03.2023, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal E, 1. OG, Schorndorfer Straße 39, 71638 Ludwigsburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Montag, 20.03.2023, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal E, 1. OG, Schorndorfer Straße 39, 71638 Ludwigsburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Ein Gläubigerausschuss wird bis zur ersten Gläubigerversammlung eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
|Mercedes Benz AG, Supplier Risk Management, Contract Management, Compliance & Integrity (MP/SR)
Werk 050 - HPC G 036, 71034 Böblingen
|Riester GmbH
Dieselstraße 6, 71546 Aspach
|Agentur für Arbeit Stuttgart
Stuttgarter Str. 55, 71638 Ludwigsburg
|Rechtsanwalt Dr. Carsten Müller-Seils
Kirchweg 96, 50858 Köln
|Herr Harald Schmetzer
c/o S.M.A. Metalltechnik GmbH & Co. KG,
Karl-Ferdinand-Braun-Straße 9, 71522 Backnang
9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 30.12.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Sicherungsmaßnahme 6 IN 461/22 · S.M.A. Metalltechnik GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Ludwigsburg
- Insolvenzgericht
- Ludwigsburg
- Aktenzeichen
- 6 IN 461/22
- Wirksam am
- 15.11.2022
- Registerbezug
- Stuttgart, HRA 270848
In dem Verfahren über den Antrag
S.M.A. Metalltechnik GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin S.M.A. Metalltechnikverwaltungs GmbH, Karl-Ferdinand-Braun-Straße 9, 71522 Backnang, diese vertreten durch den Geschäftsführer Ralph Bast
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 270848
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub, Brugger & Partner, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: Rechtsanwalt Dr. Frank Schäffler
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 15.11.2022 um 14:15 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle
Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart
Telefon: 0711 214130
insolvenzverwalterleichtle@goerg.de
bestellt.
3. Die mit Beschluss vom 24.10.2022 angeordnete vorläufige Eigenverwaltung wird aufgehoben.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 15.11.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 6 IN 461/22 · S.M.A. Metalltechnik GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Ludwigsburg
- Insolvenzgericht
- Ludwigsburg
- Aktenzeichen
- 6 IN 461/22
- Wirksam am
- 25.10.2022
- Registerbezug
- Stuttgart, HRA 270848
In dem Verfahren über den Antrag d.
S.M.A. Metalltechnik GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin S.M.A. Metalltechnikverwaltungs GmbH, Karl-Ferdinand-Braun-Straße 9, 71522 Backnang, diese vertreten durch den Geschäftsführer Ralph Bast
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 270848
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub, Brugger & Partner, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: Rechtsanwalt Dr. Frank Schäffler
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 24.10.2022 um 19:00 Uhr vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, § 270b Absatz 1 Satz 1 InsO.
1. Zum vorläufigen Sachwalter wird
Herr Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle
Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart
Telefon: 0711 214130
insolvenzverwalterleichtle@goerg.de
bestellt.
2. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§§ 21 Absatz 2 Nummer 3, 270c Absatz 3 InsO).
3. Der vorläufige Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Er ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 274 Absatz 2 Satz 1 und 3, 22 Absatz 3 InsO).
4. Der vorläufige Sachwalter kann von der Schuldnerin verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von dem vorläufigen Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur von dem vorläufigen Sachwalter geleistet werden (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 275 Absatz 2 InsO).
5. Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem vorläufigen Gläubigerausschuss anzuzeigen (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 274 Absatz 3 Satz 1 InsO); ggf. ist gemäß § 274 Absatz 3 Satz 2 InsO zu verfahren.
6. Die Schuldnerin ist bis zur Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag berechtigt, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die künftige Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, jedoch nur zu dem Zweck der künftigen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger.
7. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll Sie nicht eingehen, wenn der vorläufige Sachwalter widerspricht (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 275 Absatz 1 InsO).
8. Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein für die Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist.
9. Der vorläufige Sachwalter wird gemäß § 270c Absatz 1 InsO beauftragt Bericht zu erstatten über
a. die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint;
b. die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung;
c. das Bestehen von Haftungsansprüchen der Schuldnerin gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
10. Die Schuldnerin hat dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter unverzüglich wesentliche Änderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwaltungsplanung betreffen (§ 270c Absatz 2 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 24.10.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 270848 HRA 270848: S.M.A. Metalltechnik GmbH & Co. KG, Backnang, Karl-Ferdinand-Braun-Str. 9, 71522 Backnang. Prokura erloschen: Weßloeck, Gregor, Gerchsheim, *XX.XX.XXXX.
HRA 270848 HRA 270848: S.M.A. Metalltechnik GmbH & Co. KG, Backnang, Karl-Ferdinand-Braun-Str. 9, 71522 Backnang. Prokura erloschen: Weyhing, Michael, Winnenden, *XX.XX.XXXX. Gesamtprokura gemeinsam mit einem anderen P…
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