HRA 3855
Rolf Hilmert Haustechnik GmbH & Co. KG
aktuell 8 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Blomberg
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Registerdaten
- Sitz
- Blomberg
- Datenstand
- 2024-12-14
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 10 IN 2/21 · Rolf Hilmert Haustechnik GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 2/21
- Wirksam am
- 22.10.2025
- Registerbezug
- Lemgo, HRA 3855
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 3855 eingetragenen Rolf Hilmert Haustechnik GmbH & Co. KG, Industriestraße 11, 32825 Blomberg, gesetzlich vertreten durch die Liquidatorin Frau Samantha Borchers
Geschäftsbereich: Installations- und Handwerksbetrieb im Bereich Elektrotechnik, Heizungsbau und Sanitär
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stefan Stodolka, Auguste-Bracht-Weg 1, 32758 Detmold
wird heute, am 21.10.2025, um 9:13 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 2/21
Amtsgericht Detmold, 21.10.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Verteilungsverzeichnis 10 IN 2/21 · Rolf Hilmert Haustechnik GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 2/21
- Wirksam am
- 10.04.2025
- Registerbezug
- Lemgo, HRA 3855
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 3855 eingetragenen Rolf Hilmert Haustechnik GmbH & Co. KG, Industriestraße 11, 32825 Blomberg, gesetzlich vertreten durch die Liquidatorin Frau Samantha Borchers
Geschäftsbereich: Installations- und Handwerksbetrieb im Bereich Elektrotechnik, Heizungsbau und Sanitär
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stefan Stodolka, Moltkestr. 12, 32756 Detmold
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 47.364,15 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 31.379,73 EUR zur Verfügung.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
10 IN 2/21
Amtsgericht Detmold, 10.04.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 10 IN 2/21 · Rolf Hilmert Haustechnik GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 2/21
- Wirksam am
- 09.04.2025
- Registerbezug
- Lemgo, HRA 3855
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 3855 eingetragenen Rolf Hilmert Haustechnik GmbH & Co. KG, Industriestraße 11, 32825 Blomberg, gesetzlich vertreten durch die Liquidatorin Frau Samantha Borchers
Geschäftsbereich: Installations- und Handwerksbetrieb im Bereich Elektrotechnik, Heizungsbau und Sanitär
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stefan Stodolka, Moltkestr. 12, 32756 Detmold
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 05.03.2021 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
A.
Vorbemerkungen
Die Schuldnerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 28.01.1986 gegründet und ist im Handelsregister des AG Lemgo unter HRA 3855 eingetragen.
Einzige persönlich haftende Gesellschafterin ist die Rolf Hilmert Haustechnik Verwaltungsgesellschaft mbH, deren Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Beschluss des AG Detmold vom 09.03.2021 mangels einer die Kosten deckenden Masse abgewiesen wurde.
Die Gesellschaft betrieb einen Installations- und Handwerksbetrieb im Bereich Elektrotechnik, Heizungsbau und Sanitär.
Der Geschäftsbetrieb war bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bereits vollständig und auf Dauer eingestellt. Sämtliche Arbeitsverhältnisse waren aufgelöst.
Auf den Eigenantrag der Schuldnerin wurde durch Beschluss des AG Detmold vom 12.01.2021 Rechtsanwalt Stefan Stodolka in Detmold zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt.
Nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter das im Auftrag des Insolvenzgerichts gegebene Gutachten erstattet hatte, wurde auf seine Empfehlung am 05.03.2021 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.
Im eröffneten Verfahren haben insgesamt 20 Gläubiger 31 Insolvenzforderungen zur Tabelle angemeldet.
Mit Schriftsatz vom 03.02.2025 beantragt der Insolvenzverwalter unter Vorlage der Schlussrechnung die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten zu dem Vergütungsantrag gehört und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen gegeben. Dabei wurde der organschaftlichen Schuldnervertreterin eine Abschrift des Vergütungsantrages zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt. Die Anhörung der Insolvenzgläubiger erfolgte durch Veröffentlichung im Internet gemäß § 9 InsVV.
Da dieses Insolvenzverfahren auf einen Antrag vom 04.01.2021 eingeleitet worden ist, sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.
B.
Berechnungsmasse
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters ergibt sich die Teilungsmasse als Basis für die Vergütung des Insolvenzverwalters gemäß § 1 InsVV aus der Summe von folgenden Positionen:
Vermögensposition Wertansatz
Bewegliches Anlage- und Umlaufvermögen 29.695,00 €
Forderungen aus Lieferung und Leistung (Altdebitoren) 44.861,99 €
Kasse 2.963,16 €
Bankguthaben 34.244,27 €
Kfz-Steuerguthaben 606,16 €
Versicherungsguthaben 130,24 €
Vorsteuererstattungen 3.052,70 €
Kontokorrentzinsen 165,29 €
abzgl. Aus-und Absonderungen (Vermieterpfandrecht) 1.873,87 €
Berechnungsgrundlage für die Verwaltervergütung 113.844,94 €
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde erst zusammen mit der Vergütung des Insolvenzverwalters beantragt. Die Vorsteuer aus der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist ebenfalls als prognostizierter Massezufluss in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters einzubeziehen.
Es ergibt sich somit eine Berechnungsgrundlage i.H.v. 115.231,93 €.
C.
Regelvergütung
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach ... € (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 20 Gläubigern auf ... €.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
D.
Insolvenzspezifische Fremdleistungen; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Der Insolvenzverwalter hat zur Erfüllung seiner Aufgaben Personen zulasten der Masse beschäftigt und dadurch Masseverbindlichkeiten begründet.
Folgende insolvenzspezifische Dienst- oder Werkverträge wurden zulasten der Masse abgeschlossen (Angaben der Rechnungsbeträge in Netto, da aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung des Insolvenzverwalters die Insolvenzmasse tatsächlich nur mit Nettokosten belastet wird):
Dienstleister Tätigkeit
Vergütung netto
(...) Verwertung des beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens
2.535,78 €
(...) Jahresabschluss, Steuerbilanz, Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte, Erklärung zur Gewerbesteuer, Umsatzsteuer-Jahreserklärung
4.965,00 €
(...) Außergerichtliche Angelegenheit (...)
Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
134,40 €
(...) Außergerichtliche Angelegenheit (...)
Geschäftsgebühr Nr. 2300 RVG
76,44 €
(...) Außergerichtliche Angelegenheit (...)
Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
308,60 €
(...) Außergerichtliche Angelegenheit (...)
Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
599,80 €
(...) Außergerichtliche Angelegenheit (...)
Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
672,60 €
(...) Außergerichtliche Angelegenheit (...)
Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
672,60 €
(...) Außergerichtliche Angelegenheit (...)
Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG
132,00 €
(...) Außergerichtliche Angelegenheit (...)
Geschäfts- und Einigungsgebühr Nr. 2300 VV RVG und Nr. 1000 VV RVG
1.884,80 €
(...) Vertretung im Mahn- und Gerichtsverfahren gegen (...)
120,45 €
(...) Vertretung im gerichtlichen Verfahren gegen (...)
Nr. 3100 VV RVG, Nr. 3104 VV RVG, Nr. 1003 VV RVG
3.929,50 €
(...) Vertretung im Mahn- und Gerichtsverfahren gegen (...)
1.470,70 €
Gesamtbetrag: 17.502,67 €
Grundsätzlich setzt gemäß § 56 InsO das Amt des Verwalters die höchstpersönliche Ausführung der Aufgabenerfüllung voraus. Somit ist in der Regel eine Delegation der zu erledigenden Tätigkeiten ausgeschlossen.
Unberührt bleibt aber das Recht des Verwalters, zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung für die Masse Dienst- oder Werkverträge abzuschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse zu zahlen; § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV.
Für die Frage, welche Tätigkeiten von Hilfskräften vergütungsunschädlich übernommen werden können, ist der Umstand entscheidend, dass der Insolvenzverwalter bei der Delegation einen Spezialisten die notwendigen Tätigkeiten nicht oder nicht angemessen hätte erfüllen können und eine wirtschaftlich denkende vermögende Partei folglich vernünftigerweise eine Fachkraft beauftragen würde. Insoweit sind die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 11.11.2004 - IX ZB 48/04 - und vom 08.07.2010 - IX ZB 222/09 - richtungsweisend.
Sollte es sich bei den von Dritten erledigten Aufgaben um delegierbare Tätigkeiten im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV handeln, stellen die dadurch entstandenen Kosten Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind die in Anspruch genommenen Fremdleistungen im Einzelnen wie folgt einzuordnen:
(...)
Da ein Verwalter üblicherweise nicht autorisiert ist, selbst Versteigerungen in eigenem Namen durchzuführen, ist diese Tätigkeit als Sonderaufgabe einem Auktionator übertragbar (Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung, 6. Aufl., § 4 Rn. 34; Zimmer, InsVV, Kommentar 2017, § 4 Rn. 41). Im Übrigen verfügt ein Verwerter über ein überlegenes Fachwissen, bessere spezialisierte Geschäftsbeziehungen, einen auf diese Aufgabe spezialisierten und eingearbeiteten Mitarbeiterstab und ist mit dem Markt besser vertraut.
(...)
Angabegemäß waren die Steuererklärungen und Jahresabschlüsse für die Jahre ab 2020 nicht mehr erstellt worden.
Im Hinblick auf die steuerrechtlichen Verpflichtungen wurden u.a. die Buchhaltung erstellt und die notwendigen Meldungen zum Finanzamt erstattet. Des Weiteren waren noch die nicht erledigten Jahresabschlüsse zu fertigen.
Für diese Verpflichtungen ist gemäß § 155 Abs. 1 InsO der Insolvenzverwalter verantwortlich. Da diese spezifischen Tätigkeiten eines Steuerberaters nicht von einem Insolvenzverwalter gefordert werden können und diese Tätigkeiten auch nicht zu den Regelaufgaben eines sogenannten Normalfalls gehören, kann der Insolvenzverwalter diese Aufgaben als Sonderaufgaben delegieren (vgl. auch insoweit Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 5. Aufl., § 4 Rn. 40; BGH, Beschluss vom 22.07.2004, Az. IX ZB 161/03).
(...)
Im vorliegenden Verfahren waren in nicht unerheblichem Umfang Debitorenforderungen einzufordern, die seitens der Kunden nicht freiwillig bezahlt wurden.
Im eröffneten Verfahren hat der Insolvenzverwalter eine Rechtsanwältin mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung von streitigen Forderungen beauftragt.
Der Einzug streitiger Forderungen kann einem Rechtsanwalt übertragen werden (BGH, ZinsO 2010, 1503).
Des Weiteren ist die gerichtliche Geltendmachung einer streitigen Forderung stets als Sonderaufgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV einzuordnen (Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung, 6. Aufl., § 5 Rn. 22).
Im Ergebnis handelt es sich sämtlich um delegationsfähige Aufgaben, weil die von dem Verwalter in Auftrag gegebenen Dienstleistungen ausnahmslos nicht zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters gehören, die mit seiner gesetzlichen Vergütung abgegolten sind.
Demnach ist hier im Ergebnis eine Korrektur der Vergütung aufgrund zulasten der Insolvenzmasse delegierter Regelaufgaben des Insolvenzverwalters nicht angezeigt.
E.
Zu- und Abschläge
Durch §§ 63 Abs. 1 S. 3 InsO, 3 InsVV wird vorgegeben, dass bei der Vergütungsfestsetzung dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen vom Regelsatz in Gestalt von Zu- und Abschlägen Rechnung getragen werden soll.
I.
Zuschläge
Sachverhalte, für die eine Zuschlagsgewährung in Betracht zu ziehen wäre, wurden weder vorgetragen noch sind solche anhand der Schlussrechnung erkennbar.
II.
Abschläge
Der Antragsteller war bereits im Eröffnungsverfahren als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und mit der Sicherung des Vermögens der Schuldnerin betraut. Die Vorarbeiten im Bereich der Erfassung der Vermögensgegenstände und ihre Sicherung haben die nachfolgenden Tätigkeiten im eröffneten Verfahren in erheblichem Umfang erleichtert. Insofern ist die Kürzung der Regelvergütung i.H.v. 5 % geboten (BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 38 / 11).
Diese Kürzung führt zu einer Reduzierung der Regelvergütung i.H.v. ... €.
Weitere Anhaltspunkte für den Ansatz von Vergütungsabschlägen bietet das Verfahren nicht.
F.
Angemessene Vergütung/Gesamtvergütungssatz
Aufgrund einer wertenden Gesamtschau der vorgenannten Umstände ist ein Gesamtvergütungssatz von 95 % für den festgestellten Aufwand insgesamt angemessen und gerechtfertigt.
G.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Nach seiner Wahl kann der Verwalter bestimmen, ob er seine Auslagen für das Verfahren im Wege des Einzelnachweises oder unter Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 8 Abs. 3 InsVV geltend machen will.
Anstelle eines Einzelnachweises hat der Verwalter vorliegend pauschal abgerechnet.
Der pauschalierte Auslagenersatz nach § 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von höchstens 30 % der Regelvergütung beträgt ... €.
Außerdem sind dem Verwalter die Kosten für die im Auftrag des Insolvenzgerichts durchgeführten Zustellungen zu erstatten. Die Anordnung der entsprechenden Anwendung von Nr. 9002 KV GKG in § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV umfasst auch die Regelung, wonach die Zustellungspauschale nur erhoben wird, soweit mehr als 10 Zustellungen angefallen sind. Festsetzungsfähig sind daher die Pauschalen für 95 Zustellungen in Höhe von 3,50 € pro Zustellung. Es ergeben sich somit Zustellungskosten i.H.v. ... €.
H.
Umsatzsteuer/Vorsteuererstattung
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).
I.
Zusammenfassung der Vergütung und Auslagen
Im Ergebnis ergibt sich folgende Berechnung zur Festsetzung:
(...)
J.
Noch zu erwartende Einnahmen
Aus der Steuererstattung aus Umsatzsteuer ergibt sich eine weitere Vergütung (BGH, Beschluss vom 05.07.2007 - IX ZB 305/04 u.a.):
Die Berechnungsgrundlage erhöht sich somit um ... € auf 121.587,05 €.
Die Gesamtvergütung beträgt danach:
(...)
Es erfolgt der Hinweis, dass die zu erwartende Umsatzsteuererstattung aus dem Verwalterhonorar im Voraus bei der Berechnungsgrundlage gemäß § 1 InsVV nur in der Höhe zu berücksichtigen ist, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - IX ZB 9/13).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
10 IN 2/21
Amtsgericht Detmold, 07.04.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 10 IN 2/21 · Rolf Hilmert Haustechnik GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 2/21
- Wirksam am
- 27.02.2025
- Registerbezug
- Lemgo, HRA 3855
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 3855 eingetragenen Rolf Hilmert Haustechnik GmbH & Co. KG, Industriestraße 11, 32825 Blomberg, gesetzlich vertreten durch die Liquidatorin Frau Samantha Borchers
Geschäftsbereich: Installations- und Handwerksbetrieb im Bereich Elektrotechnik, Heizungsbau und Sanitär
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stefan Stodolka, Moltkestr. 12, 32756 Detmold
hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt.
Ferner beantragt er, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren festzusetzen.
Die vollständigen Anträge können auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
Den Insolvenzgläubigern wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung gegeben.
10 IN 2/21
Amtsgericht Detmold, 17.02.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 10 IN 2/21 · Rolf Hilmert Haustechnik GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 2/21
- Wirksam am
- 24.04.2024
- Registerbezug
- Lemgo, HRA 3855
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 3855 eingetragenen Rolf Hilmert Haustechnik GmbH & Co. KG, Industriestraße 11, 32825 Blomberg, gesetzlich vertreten durch die Liquidatorin Frau Samantha Borchers
Geschäftsbereich: Installations- und Handwerksbetrieb im Bereich Elektrotechnik, Heizungsbau und Sanitär
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stefan Stodolka, Moltkestr. 12, 32756 Detmold
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 21.05.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 2/21
Amtsgericht Detmold, 23.04.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 3855 HRA 3855: Rolf Hilmert Haustechnik GmbH & Co. KG, Blomberg, Industriestraße 11, 32825 Blomberg. Durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold (10 IN 2/21) vom 05.03.2021 ist über das Vermögen der Gesellschaft das…
HRA 3855 HRA 3855: Rolf Hilmert Haustechnik GmbH & Co. KG, Blomberg, Industriestraße 11, 32825 Blomberg. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind m…
HRA 3855 HRA 3855: Rolf Hilmert Haustechnik GmbH & Co. KG, Blomberg, Neue Torstr. 41, 32825 Blomberg. Änderung zur Geschäftsanschrift: Industriestraße 11, 32825 Blomberg.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.