HRB 9374
Rohstoff Logistik Handels GmbH
aktuell 13 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Buseck
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Registerdaten
- Sitz
- Buseck
- Datenstand
- 2024-04-02
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Verteilungsverzeichnis 6 IN 66/19 · Rohstoff Logistik Handels GmbH · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 66/19
- Wirksam am
- 07.04.2026
- Registerbezug
- Gießen, HRB 9374
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Rohstoff Logistik Handels GmbH, Flößerweg 2, 35418 Buseck (AG Gießen , HRB 9374),
vertreten durch:
Peter Ralf Lehmeyer, Franz-von-Sickingen-Straße 11, 67071 Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer),
ist das Verteilungsverzeichnis auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gießen zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt worden.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: insolvenzverwaltung@mtjz.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 78.568,78 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten.
Die Summe der zu berücksichtigenden festgestellten Insolvenzforderungen beträgt 768.262,19 EUR.
Gießen, 02.04.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 6 IN 66/19 · Rohstoff Logistik Handels GmbH · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 66/19
- Wirksam am
- 07.04.2026
- Registerbezug
- Gießen, HRB 9374
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Rohstoff Logistik Handels GmbH, Flößerweg 2, 35418 Buseck (AG Gießen , HRB 9374),
vertreten durch:
Peter Ralf Lehmeyer, Franz-von-Sickingen-Straße 11, 67071 Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 28.10.2025.
G r ü n d e:
Da das Insolvenzverfahren vor dem 01.01.2021 beantragt worden ist, sind die bis zum 31.12.2020 geltenden Vorschriften der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung anzuwenden, § 19 Abs. 5 InsVV.
Berechnungsgrundlage, § 1 InsVV:
Nach § 1 InsVV wird die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt.
Bei einer Betriebsfortführung darf jedoch nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 b) InsVV nur der erwirtschaftete Überschuss berücksichtigt werden. Die Betriebsausgaben müssen also von den Einnahmen abgezogen werden. Im Verfahren hat keine Betriebsfortführung stattgefunden, sodass insoweit keine Abzüge vorzunehmen sind. Dies gilt insbesondere auch für die so genannten oktroyierten Masseverbindlichkeiten. Hierbei handelt es sich vorwiegend um Kündigungsfristlöhne, die noch aus der Masse geleistet werden müssen. Derartige oktroyierten Masseverbindlichkeiten müssen von der Berechnungsgrundlage abgezogen werden, wenn die Leistungen für die Unternehmensfortführung tatsächlich in Anspruch genommen worden sind. Da jedoch im vorliegenden Fall aufgrund des nicht mehr vorhandenen Geschäftsbetriebs die Leistungen der Arbeitnehmer nicht mehr in Anspruch genommen werden konnten, sind die zu zahlenden oktroyierten Masseverbindlichkeiten von der Berechnungsgrundlage nicht abzuziehen.
Die festgesetzte Steuer auf die Vergütung und die Auslagen fließt nach der Entnahme der Vergütung wieder zur Masse. Nach dem Beschluss des BGH vom 25.07.2007 (IX ZB 147/06), ZinsO 2007, Seite 1347 ist eine Umsatzsteuererstattung, die die Masse bei Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit noch zu erwarten hat, bei der Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn sich dieser Anspruch aus dem Vorsteuerabzug hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung ergibt. Allerdings darf nach einem weiteren Beschluss des BGH vom 26.02.2015 (IX ZB 9/13) die Vorsteuer aus der Vergütung lediglich einmal als erhöhend in der Berechnungsgrundlage Berücksichtigung finden. Unter Bezugnahme auf die zuvor zitierte Entscheidung des BGH hat der Insolvenzverwalter die zu erwartende Steuererstattung der Berechnungsgrundlage hinzugesetzt. Dem Antrag muss insoweit stattgegeben werden. Die der Berechnungsgrundlage hinzuzusetzende Vorsteuer errechnet sich wie folgt: Die Berechnungsgrundlage ohne die Vorsteuer beträgt insgesamt 93.180,06 EUR. Die Regelvergütung daraus würde EUR betragen. Der Insolvenzverwalter hat in seinem Antrag lediglich die Vorsteuer aus dieser Regelvergütung, die EUR beträgt, in der Berechnungsgrundlage angesetzt. Dagegen bestehen keine Einwände.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Einnahmen aus Schlussrechnung
77.575,27 EUR
2.
zzgl. übernommener Bestand aus vorläufiger Verwaltung
15.784,18 EUR
3.
abzgl. Kosten der vorl. Verwaltung (Kto A310)
-179,39 EUR
4.
zzgl. erwartete Vorsteuererstattung aus Vergütung
3.661,79 EUR
Berechnungsgrundlage gesamt:
96.841,85 EUR
Regelsatz, § 2 InsVV:
Aus der nach § 1 InsVV ermittelten Berechnungsgrundlage ergibt sich nach § 2 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
Zu- und Abschläge, § 3 InsVV:
Die Normalvergütung nach § 2 InsVV deckt die sogenannten "Regelaufgaben" des Insolvenzverwalters ab. Hat der Verwalter in einem Verfahren sogenannte "Sonderaufgaben" durchzuführen, kann ein Anspruch auf einen Zuschlag nach § 3 InsVV entstehen. Zur Definition eines Normalverfahrens siehe Eickmann, Kommentar zur InsVV., § 3, Rn. 12 u.a.
Folgende Zuschläge werden fetgesetzt:
20% wegen der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten:
Nach § 3 Abs. 1 a) InsVV ist ein Zuschlag festzusetzen, wenn die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne dass ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist. Im vorliegenden Fall ergab sich praktisch kein Zufluss zur Masse, sodass ein Zuschlag festzusetzen ist, sofern die Bearbeitung erheblich war. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen: Der Insolvenzverwalter musste hinsichtlich der noch im Besitz befindlichen insgesamt 7 geleaster Fahrzeuge erhebliche Arbeiten verrichten. Zunächst einmal mussten die Leasing- bzw. Vermietungsgesellschaft ermittelt werden. Im Zusammenhang mit der Rückgabe der Fahrzeuge musste mit dem Versicherer geklärt werden, ob überhaupt noch ein Versicherungsschutz besteht. Da dies nicht mehr der Fall war, musste der Insolvenzverwalter mit anwaltlichen Vertretern der Versicherung über die Wiederaufnahme der Versicherungsverhältnisse verhandeln. Fahrzeuge mussten sodann abgemeldet werden. Durch den Landkreis Gießen wurden Fahrzeuge zwangsweise stillgelegt. Im Zusammenhang mit der Verwertung des beweglichen Sachanlagevermögens mussten darüber hinaus mit insgesamt 10 verschiedenen Sicherungsgläubigern entsprechender Schriftverkehr geführt werden. Der Verwalter hat für diesen Bereich einen Zuschlag in Höhe von 20% beantragt. Aufgrund der zuvor geschilderten erheblichen Mehrarbeit wird dieser Zuschlag antragsgemäß festgesetzt.
20% wegen rückständiger Buchhaltung:
Ein Insolvenzverwalter muss die Buchhaltung des Schuldners sichten und daraus erkennbare Ansprüche gegenüber Dritten geltend machen. In einem Normalverfahren ist davon auszugehen, dass ein Insolvenzverwalter eine weitestgehend geordnete Buchhaltung vorfindet. Ein Zuschlag kann gerechtfertigt sein, wenn eine unvollständige oder unzureichende Buchhaltung vorliegt, die nicht nur kleinere Mängel aufweist. Auf den Beschluss des BGH vom 23.09.2004, Az. IX ZB 215/03 wird Bezug genommen. Muss eine ungeordnete Buchhaltung bzw. ein ungeordnetes Belegwesen aufgearbeitet werden, sieht die Literatur und Rechtsprechung Zuschläge von bis zu 25%, in Einzelfällen gar bis 50% als gerechtfertigt an. Insoweit wird auf die Übersicht in Graeber/Graeber, Kommentar zur InsVV, 2. Auflage 2016 bzw. www.insvv-online.de, § 3, Rn. 235 Bezug genommen. Lediglich in Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 5. Auflage 2014, § 3 Rn. 68 wird davon ausgegangen, dass eine ungeordnete Buchhaltung in nahezu jedem Verfahren vorhanden ist und daher kein Zuschlag festgesetzt werden kann. Im vorliegenden Fall war die Buchhaltung rückständig. Dadurch wurde der Forderungseinzug erheblich erschwert. Außerdem fiel aufgrund der ungeordneten Buchhaltung im Zusammenhang mit der Abgabe von Steuererklärungen ein erheblicher Mehraufwand an. Aufgrund der erheblichen Erschwernisse, die im Zusammenhang mit dem Vorhandensein der ungeordneten Buchhaltung angefallen sind, wird der vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Zuschlag von 20% antragsgemäß festgesetzt.
Mithin wird also insgesamt die Regelvergütung nach § 3 InsVV um 40% erhöht.
Nach einem Beschluss des BGH vom 11.05.2006, ZinsO 2006, Seite 642 ff. können - wie geschehen - für einzelne Tätigkeiten gesonderte (einzelne) Zuschläge festgesetzt werden. Allerdings ist für den Gesamtzuschlag eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung des Falles mit nachvollziehbarer Begründung erforderlich. Es ist also nicht möglich, Zuschläge für einzelne Tätigkeiten (ggf. unter Bezugnahme auf irgendwelche Faustregeltabellen) zu summieren, ohne darauf zu achten, welcher Gesamtzuschlag bzw. welche Gesamtvergütung dadurch im Endeffekt festgesetzt wird. Auch unter der Gesamtwürdigung des Falles erscheint die Festsetzung eines Zuschlags in Höhe von insgesamt 40% angemessen zu sein. Grundsätzlich käme zwar auch die Festsetzung eines Abschlags von rund 10-20 % in Betracht, weil im Verfahren ein vorläufiger Verwalter tätig war. Da jedoch die Höhe der festgesetzten Zuschläge moderat ausfallen, wird auf die Festsetzung eines Abschlags verzichtet. Denn wie bereits geschildert, erscheint die Festsetzung des Gesamtzuschlags von 40 % für den gesamten Arbeitsaufwand im vorliegenden Verfahren angemessen zu sein.
Die Regelvergütung zuzüglich einer Erhöhung von 40% ergibt eine Gesamtvergütung in Höhe von EUR
Auslagen, § 8 InsVV:
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung für das erste Jahr sowie jeweils 10% für jedes weitere angefangene Jahr beträgt. Die Auslagenpauschale darf höchstens jedoch 30 % der Regelvergütung betragen.
Das Verfahren hat insgesamt mehr als 6 Jahre angedauert. Es können somit 30% der Regelvergütung als Auslagenpauschale festgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um den zuvor geschilderten Maximalbetrag. Die Auslagenpauschale beträgt insgesamt EUR.
Neben der Auslagenpauschale wurde zusätzlich die Festsetzung der Kosten für den Sach- und Personalaufwand beantragt, die dem Insolvenzverwalter aufgrund der vom Gericht angeordneten Übertragung des Zustellungswesens entstanden sind. Laut dem Beschluss des BGH vom 21.03.2013 (IX ZB 209/10) ist dem Insolvenzverwalter der zusätzliche Sach- und Personalaufwand, der infolge der Übertragung des Zustellungswesens entstanden ist, zu ersetzen. Dabei ist ein angemessener Betrag pro erfolgte Zustellung als Zuschlag festzusetzen. Dieser tatsächliche Aufwand kann geschätzt werden. Der BGH führt in Rn. 22 unter Bezugnahme auf den weiteren Beschluss des BGH vom 19.01.2012 (IX ZB 25/11) und unter Bezugnahme auf Dr. Graeber in der ZInsO 2007, 204 f. aus, dass der Sach- und Personalaufwand 2,80 EUR pro Zustellung betragen kann. Der Insolvenzverwalter hat 414,40 EUR pro Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an 148 Gläubiger geltend gemacht. Dem Antrag ist aufgrund der zuvor zitierten Rechtsprechung des BGH stattzugeben. Es werden daher zusätzlich EUR aufgrund der Übertragung des Zustellungswesens festgesetzt.
Umsatzsteuer, § 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV ist auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 02.04.2026.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Schlusstermin 6 IN 66/19 · Rohstoff Logistik Handels GmbH · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 66/19
- Wirksam am
- 07.04.2026
- Registerbezug
- Gießen, HRB 9374
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Rohstoff Logistik Handels GmbH, Flößerweg 2, 35418 Buseck (AG Gießen , HRB 9374),
vertreten durch:
Peter Ralf Lehmeyer, Franz-von-Sickingen-Straße 11, 67071 Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer),
wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, wird auf den 27.05.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Anträge hinsichtlich der Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Amtsgericht Gießen, 02.04.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 6 IN 66/19 · Rohstoff Logistik Handels GmbH · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 66/19
- Wirksam am
- 08.04.2022
- Registerbezug
- Gießen, HRB 9374
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Rohstoff Logistik Handels GmbH, Flößerweg 2, 35418 Buseck (AG Gießen , HRB 9374),
vertreten durch:
Peter Ralf Lehmeyer, Franz-von-Sickingen-Straße 11, 67071 Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer),
wird für die bis zum 07.04.2022 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 16.05.2022 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen.
Amtsgericht Gießen, 07.04.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 6 IN 66/19 · Rohstoff Logistik Handels GmbH · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 66/19
- Wirksam am
- 08.04.2021
- Registerbezug
- Gießen, HRB 9374
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Rohstoff Logistik Handels GmbH, Flößerweg 2, 35418 Buseck (AG Gießen , HRB
9374),
vertreten durch:
Peter Ralf Lehmeyer, Franz-von-Sickingen-Straße 11, 67071 Ludwigshafen am
Rhein, (Geschäftsführer),
wird für die bis zum 07.04.2021 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß §
177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die
Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der
Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt.
Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 17.05.2021
bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die
Insolvenztabelle eingetragen.
Amtsgericht Gießen, 07.04.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 6 IN 66/19 · Rohstoff Logistik Handels GmbH · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 66/19
- Wirksam am
- 08.10.2020
- Registerbezug
- Gießen, HRB 9374
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Rohstoff Logistik Handels GmbH, Flößerweg 2, 35418 Buseck (AG Gießen , HRB
9374),
vertreten durch:
Peter Ralf Lehmeyer, Franz-von-Sickingen-Straße 11, 67071 Ludwigshafen am
Rhein, (Geschäftsführer),
wird für die bis zum 07.10.2020 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß §
177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die
Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der
Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt.
Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 06.11.2020
bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die
Insolvenztabelle eingetragen.
Amtsgericht Gießen, 07.10.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 6 IN 66/19 · Rohstoff Logistik Handels GmbH · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 66/19
- Wirksam am
- 03.04.2020
- Registerbezug
- Gießen, HRB 9374
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Rohstoff Logistik Handels GmbH, Flößerweg 2, 35418 Buseck (AG Gießen , HRB
9374),
vertreten durch:
Peter Ralf Lehmeyer, Franz-von-Sickingen-Straße 11, 67071 Ludwigshafen am
Rhein, (Geschäftsführer),
wird für die bis zum 02.04.2020 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß §
177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die
Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der
Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt.
Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 11.05.2020
bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die
Insolvenztabelle eingetragen.
Amtsgericht Gießen, 02.04.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 6 IN 66/19 · Rohstoff Logistik Handels GmbH · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 66/19
- Wirksam am
- 18.09.2019
- Registerbezug
- Gießen, HRB 9374
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Rohstoff Logistik Handels GmbH, Flößerweg 2, 35418 Buseck (AG Gießen , HRB
9374),
vertreten durch:
Peter Ralf Lehmeyer, Franz-von-Sickingen-Straße 11, 67071 Ludwigshafen am
Rhein, (Geschäftsführer),
hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO mit Schreiben vom 16.09.2019, bei
Gericht eingegangen am 16.09.2019 angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur
Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen
Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Gießen, 17.09.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 6 IN 66/19 · Rohstoff Logistik Handels GmbH · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 66/19
- Wirksam am
- 12.09.2019
- Registerbezug
- Gießen, HRB 9374
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Rohstoff Logistik Handels GmbH, Flößerweg 2, 35418 Buseck (AG Gießen , HRB
9374),
vertreten durch:
Peter Ralf Lehmeyer, Franz-von-Sickingen-Straße 11, 67071 Ludwigshafen am
Rhein, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt auf:
Euro Nettovergütung nach § 11 InsVV
(Bruchteil nach § 11 InsVV in %: 25)
Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
Euro Auslagen zuzüglich
Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
Euro Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1,
35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de
wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 07.08.2019.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 19.06.2019 angeordnet und hat
bis zum 14.07.2019 angedauert. Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine
Vergütung zu.
Ermittlung der verwalteten Masse, § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Masse in Höhe von EUR 31.206,91
ausgegangen.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist in § 63
Abs. 3 InsO und in § 11 InsVV geregelt.
Nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV ist als
Berechnungsgrundlage das Vermögen anzunehmen, auf das sich die Tätigkeit des
vorläufigen Verwalters während der vorläufigen Verwaltung erstreckt.
Maßgebender Zeitpunkt der Wertermittlung ist nach § 63 Abs. 3 S. 3 InsO
regelmäßig der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung.
Bei der Bewertung der verwalteten Masse sind die allgemein gültigen
Bewertungsgrundsätze, wie zum Beispiel gemäß §§ 252 HGB anzuwenden.
Liegen im Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung genauere Erkenntnisse
hinsichtlich des Verkehrswertes vor, braucht diese Schätzung nicht mehr zu
erfolgen, sondern es ist der tatsächliche Verkehrswert anzusetzen. Dies ist
auch geschehen im Beschluss des BGH vom 08.07.2004 (Rpfl. 04, Seite 64 f). Im
Gutachten zur Eröffnung wurden Ansprüche aus Lieferung und Leistung mit einem
Gesamtwert von 15.000,- EUR geschätzt. Der Insolvenzverwalter hat in seinem
Antrag jedoch dargelegt, dass bisher tatsächlich bereits 24.451,13 EUR
vereinnahmt worden sind. Daher ist dieser tatsächlich realisierte Wert anstatt
der Schätzwert in die Berechnungsgrundlage einzustellen.
Vermögenswerte aus Anfechtungen nach § 130 ff. InsO können nicht angesetzt
werden, siehe Beschlüsse des BGH vom 29.04.2004, ZinsO 2004, Seite 672 und vom
18.12.2008, ZinsO 2009, Seite 495. Aus diesem Grund wurden im Antrag die aus
dem Gutachten ersichtlichen Anfechtungsrechte in Höhe von 23.321,54 EUR
ordnungsgemäß abgezogen.
Die Berechnungsgrundlage wurde entsprechend den obigen Ausführungen ermittelt.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1. Freie Masse gemäß Gutachten zur Eröffnung 45.077,32 EUR
2. abzgl. Anfechtungsrechte -23.321,54 EUR
3. abzgl. Ford. Lieferung und Leistung (Schatzwert) -15.000,00 EUR
4. zzgl.. Ford. Lieferung und Leistung (tatsächlich realisiert) 24.451,13 EUR
GESAMT: 31.206,91 EUR
Regelsatz nach § 10, 2 InsVV:
Gemäß § 2 InsVV würde sich daraus eine Vergütung für den endgültigen
Insolvenzverwalter in Höhe von EUR ergeben.
Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat in seinem Antrag offenbar aufgrund eines
Rechenfehlers einen Regelsatz in Höhe von EUR ermittelt. Aufgrund der sehr
geringen - zu Ungunsten des Insolvenzverwalters - vorliegenden Abweichung, wird
auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis verzichtet und die
Berechnungsgrundlage antragsgemäß auf EUR festgesetzt.
Bruchteil, § 11 InsVV:
Der vorläufige Verwalter erhält nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO in der Regel 25 %
der Vergütung nach § 2 InsVV.
25% aus EUR ergeben EUR.
Auslagen, §§ 10, 8 InsVV
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs.
3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je
begonnenen Monat beträgt.
Die Pauschale wurde auf den Maximalbetrag von EUR für einen angefangenen Monat
festgesetzt.
Umsatzsteuer, §§ 10, 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV sind auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer
festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall
ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1,
35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht
Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64
Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach
ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage
öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht
bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 11.09.2019.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 9374 HRB 9374: Rohstoff Logistik Handels GmbH, Buseck, Flößerweg 2, 35418 Buseck. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Forderungsprüfung 6 IN 66/19 · Rohstoff Logistik Handels GmbH · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 66/19
- Wirksam am
- 16.07.2019
- Registerbezug
- Gießen, HRB 9374
Über das Vermögen der
Rohstoff Logistik Handels GmbH, Flößerweg 2, 35418 Buseck (AG Gießen , HRB
9374), vertr. d.: Peter Ralf Lehmeyer, Franz-von-Sickingen-Straße 11, 67071
Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer),
ist am 14.07.2019 um 14:55 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1,
35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de .
Insolvenzforderungen sind bis zum 19.09.2019 unter Beachtung des § 174 InsO bei
dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind
gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der
Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 S. 1 InsO.
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 10.10.2019. Einwendungen
bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie folgende Anträge müssen bis
zu diesem Termin schriftlich bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein:
- Wirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters über die Freigabe der
schuldnerischen selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)
- Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
- Umfang der Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters (§ 66 Abs. 3
InsO)
- Wahl bzw. Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
- Gewährung von Unterhalt aus der Masse (§§ 100, 101 InsO)
- Bestimmung zur Hinterlegung oder Anlegung der Insolvenzmasse (§ 149 InsO)
- Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebes sowie Beauftragung
des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 InsO)
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO);
insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
des Warenlagers im Ganzen, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen
Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem
Unternehmen dienen soll, Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten
würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits
mit erheblichem Streitwert
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung
unter Wert (§§ 162, 163 InsO)
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO)
Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig bzw. werden bis zum Stichtag,
der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine
Widersprüche erhoben, gilt die Zustimmung hinsichtlich der Beschlussfassung
nach § 160 InsO als erteilt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungen werden innerhalb der gesetzlichen
Fristen des § 175 Abs. 1 S. 2 InsO auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt,
§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gießen, den 15.07.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 6 IN 66/19 · Rohstoff Logistik Handels GmbH · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 66/19
- Wirksam am
- 19.06.2019
- Registerbezug
- Gießen, HRB 9374
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Rohstoff Logistik Handels GmbH, Flößerweg 2, 35418 Buseck (AG Gießen , HRB
9374),
vertreten durch:
Peter Ralf Lehmeyer, Franz-von-Sickingen-Straße 11, 67071 Ludwigshafen am
Rhein, (Geschäftsführer),
ist am 19.06.2019 um 14:28 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der
Antragsgegnerin angeordnet worden.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach,
Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail:
giessen@mtjz.de bestellt worden.
Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam. Der Antragsgegnerin wurde verboten, ohne
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Forderungen einzuziehen, sie
abzutreten oder auf andere Weise darüber zu verfügen oder Anlage-, Umlauf- oder
sonstiges Eigentum zu veräußern, verpfänden oder in sonstiger Weise zu
belasten. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt
weiterhin der Antragsgegnerin; die Begründung, Änderung und Beendigung
bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters (Zustimmungsvorbehalt).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige
Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegen zu
nehmen Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter
Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wurden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO
untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt -
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen,
Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gießen, 19.06.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 9374 HRB 9374: Rohstoff Logistik Handels GmbH, Buseck, Flößerweg 2, 35418 Buseck. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.12.2015 mit Änderung vom 24.03.2016. Die Gesellschafterversamml…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.